Beteiligte 

Grundsätzlich können bei der Bereitstellung der vorhandenen grundsteuerrelevanten Daten aus ADDISON und AKTE auch die in der Gesellschafterverwaltung angelegten Beteiligten synchronisiert werden. Nicht in allen Fällen sind die Beteiligten den anzugebenden Eigentümern gleichzusetzen.   

 

Die Grundsteuererklärung sieht grundsätzlich folgende Eigentumsverhältnisse vor: 

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 (Formular - Bundesmodell) 

AuswahlErläuterung zur Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Vordruck GW-1)
Alleineigentum einer natürlichen PersonEine natürliche Person (Ziffer 0) ist jeder Mensch als Träger von Rechten und Pflichten. 
Alleineigentum einer Körperschaft des öffentlichen Rechts

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, also zum Beispiel

  • Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden),
  • Verbandskörperschaften (Gemeindeverbände) oder
  • Personal- und Realkörperschaften (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und
  • Universitäten)
Alleineigentum einer unternehmerisch tätigen juristischen Person

Alleineigentümerin ist eine juristische Person des Privatrechts, zum Beispiel
 

  • eine Genossenschaft,
  • eine Aktiengesellschaft (AG),
  • eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
  • ein eingetragener Verein oder
  • eine Stiftung

und unternehmerisch tätig. Eine juristische Person des Privatrechts ist grundsätzlich unternehmerisch tätig.

Alleineigentum einer nicht unternehmerisch tätigen juristischen Person

Alleineigentümerin ist eine juristische Person des Privatrechts, zum Beispiel
 

  • eine Genossenschaft,
  • eine Aktiengesellschaft (AG),
  • eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
  • ein eingetragener Verein oder
  • eine Stiftung

und nicht unternehmerisch tätig. Eine unternehmerische Tätigkeit liegt in Bezug auf den Grundbesitz nur dann nicht vor, wenn die juristische Person ausschließlich vermögensverwaltend wirkt, die im Eigentum der juristischen Person stehenden Grundstücke also vermietet oder verpachtet werden, ohne dass daraus eine nachhaltige gewerbliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht erwächst.

Ehegatten/ LebenspartnerDas Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört den Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft.
ErbengemeinschaftDas Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört einer Erbengemeinschaft.
BruchteilsgemeinschaftDas Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört mehreren Personen. Sie haben Miteigentum nach Bruchteilen (eingetragen im Grundbuch). Über den eigenen Anteil kann jede Miteigentümerin bzw. jeder Miteigentümer frei
verfügen, das heißt, der Anteil kann verkauft, belastet oder vererbt werden.
Grundstücksgemeinschaft ausschl. von natürlichen Personen Das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört einer Personengesellschaft (z. B. einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG), einer Kommanditgesellschaft (KG), einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) etc.). Die
Personengesellschaft ist selbst Eigentümerin, nicht die an ihr beteiligten Personen. Wählen Sie bitte die zutreffende Eintragungsmöglichkeit aus, wenn an der Grundstücksgemeinschaft ausschließlich natürliche
Personen oder ausschließlich juristische Personen beteiligt sind. Ist beides nicht der Fall oder sind sowohl natürliche als auch juristische Personen an der Gesellschaft beteiligt, wählen Sie hier „andere Grundstücksgemeinschaft“ aus.
Grundstücksgemeinschaft ausschl. von juristischen Personen 
andere Grundstücksgemeinschaft

Die Definition der Eigentumsverhältnisse kann nicht direkt mit in ADDISON bzw. AKTE hinterlegten Rechtsform gleichgesetzt werden. Auf Grund der Rechtsform wird aber analysiert, ob die Bereitstellung der Beteiligten aus der Gesellschafterverwaltung erforderlich ist oder nicht.   

Die Bereitstellung der Beteiligten wird bei folgenden Rechtsformen grundsätzlich bei der Synchronisation vorgeschlagen:  

  • Gesellschaft des bürgerlichen Rechts 
  • Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung 
  • Nichtrechtsfähiger Verein 
  • Anstalt 
  • Stiftung und anderes Zweckvermögen 
  • Sonstige Personengesellschaft  

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