Der Gegenstandswert nach § 24 (1) Nr. 11a StBVV ist der Grundsteuerwert und, soweit dieser nicht vorliegt, ein fiktiver Grundsteuerwert. Der Grundsteuerwert ermittelt sich aus dem jeweiligen Grundsteuermessbetrag dividiert durch die Grundsteuermesszahl nach § 15 (1) Nr. 2a Grundsteuergesetz. (GrStG) ‒ derzeit beträgt diese 0,00031.

Im Tab Berechnung ist im Rahmen der Berechnung der Gegenstandswert nach § 24 (1) Nr. 11a StBVV aufgelistet.

Wichtiger Hinweis: Mit Update 30.2022 (ADDISON) bzw. Update 26.2022 (AKTE) wurde der entsprechende Musterauftrag/ Tätigkeit bzw. die Angelegenheit nach § 24 (1) Nr. 11a StBVV bereitgestellt. Das Update sollte vor der erstmaligen Bereitstellung installiert und für unsere Kanzleilösung ADDISON der entsprechende Auftrag/ Tätigkeit importiert werden.

Nach der erfolgreichen ELSTER-Übermittlung kann innerhalb der wirtschaftlichen Einheit im Tab ELSTER über die Schaltfläche Gegenstandswert senden der Gegenstandswert an die Kanzleilösung bereitgestellt werden.

GrSt_Bereitstellung_GGW.png


ADDISON

Auf Grund des bereitgestellten Gegenstandswertes wird automatisch ein entsprechender Auftrag für den Mandanten angelegt.

AKTE

Die bereitgestellten Gegenstandswerte werden im Dokument Liste der Gegenstandswerte gespeichert. Des Weiteren ist die Bereitstellung im Dokument Postkorb mit der Art Hinweise und der Beschreibung Eingang Gegenstandswerte (Grundsteuer) vom tt.mm.jjjj angezeigt.

Zur Anlage eines Auftrags wird eine Objekt-Nr. / lfd. Nr. benötigt. Diese wird innerhalb der
Grundsteuer automatisch generiert und kann über den Suchdialog in der Auftragskarte und
Leistungserfassung ausgewählt werden. Innerhalb des Dokumentes Liste der Gegenstandswerte ist die Objekt-Nr. ebenfalls ersichtlich.

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