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Anlage Anteilsbewertung
ADDISON Steuern
Anlage Anteilsbewertung
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Für die Wertermittlung aus Verkäufen oder bei Neugründungen ist die Anlage Betriebsvermögen nicht erforderlich. Für die Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren gibt es ein Anlageblatt. |
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| Stammdaten | Bei Neuanlage öffnet sich der Stammdaten-Dialog. In diesem wird festgelegt - die Bewertungsmethode - ob es sich um Anteile mit oder ohne Einfluss auf die Geschäftsführung handelt - und welche Sonderregelungen anzuwenden sind |
| Mit der Angabe, ob es sich um Anteile mit oder ohne Einfluss auf die Geschäftsführung handelt, wird dem Programm mitgeteilt, welcher Prozentsatz für die Berechnung des Werts der Anteile des Erblassers/Schenkers herangezogen werden muss. Es dürfen nur die zur Bewertungsmethode passenden Eingaben vorgenommen werden. Soll beispielsweise eine Wertermittlung aus Verkäufen durchgeführt werden, darf zur Wertermittlung nach dem Stuttgarter Verfahren nichts eingetragen werden. | |
| Beispiel |
a) Die GmbH-Anteile des Rechtsvorgängers waren ohne Einfluss auf die Geschäftsführung Das Programm übernimmt in die Erbschaftsteuerberechnung den Wert der Beteiligung des Rechtsvorgängers aus Zeile 11 und multipliziert diesen mit dem Prozentsatz aus Zeile 94. b) Die GmbH-Anteile des Rechtsvorgängers waren mit Einfluss auf die Geschäftsleitung Das Programm übernimmt in die Erbschaftsteuerberechnung den Wert der Beteiligung des Rechtsvorgängers aus Zeile 11 und multipliziert diesen mit dem Prozentsatz aus Zeile 89. |
| Adressdaten der KapG (Zeilen 1 – 5) | Diese Daten können selbst eingetragen oder bei Verbindung mit einer Anlage Betriebsvermögen aus dieser übernommen werden. |
| Verbinden mit der Anlage Betriebsvermögen | Diese Anlage kann sowohl mit Verbindung zur Anlage Betriebsvermögen als auch für sich allein bearbeitet werden. Daten aus einer bereits angelegten Anlage Betriebsvermögen werden im Themendialog zu Zeile 32 eingelesen, wenn die Schaltfläche „Verbinden“ betätigt wird. Der Auswahldialog Betriebsvermögen öffnet sich und es kann gewählt werden, mit welcher Anlage die Anteilsbewertung verbunden werden soll. Mit „Trennen“ wird die Verbindung gelöst. Es kann dann ein beliebiger Wert als Betriebsvermögen eingegeben werden. Bei Verbindung zur Anlage Betriebsvermögen werden auch die Daten zu Zeilen 2 – 5 von dort übernommen. Eventuell vorher selbst eingetragene Daten werden mit den Daten der Anlage Betriebsvermögen überschrieben. |
| Folgende Werte müssen in jedem Fall eingetragen werden: Zeile 7: Nennkapital Zeile 11: Höhe der Beteiligung des Rechtsvorgängers Ohne diese Werte kann der gemeine Wert nicht berechnet werden! | |
| Beteiligungsverhältnis des Erblassers (Zeilen 11 – 14) | Die Höhe der Beteiligung des Erblassers in Zeile 11 ist erforderlich, da das Programm sonst für die Berechnung der Erbschaftsteuer keinen Anteilswert berechnet. Wird der Prozentsatz eingeben, berechnet das Programm den Wert; bei Eingabe des Werts berechnet das Programm den Prozentsatz. Zur Ausstattung der Anteile des Erblassers gibt es einen kleinen Themendialog. Auch der Sonderfall Ausstattung mit ungleichen Rechten kann bearbeitet werden. |
| Dialog Beteiligungsverhältnis | - Dialog-Eingaben: - „nein“: die Ausstattung der Anteile von der Beteiligung am Vermögen und Ertrag entspricht der Beteiligungsquote (Regelfall). - „ja“: entweder die Beteiligung am Vermögen (Liquidations-erlös) und/oder die Beteiligung am Ertrag entspricht nicht der Beteiligungsquote. Dann muss auch der/die entsprechenden Prozentsatz/-sätze eingetragen werden. Folgen: a) bei abweichender Beteiligung am Ertrag gesonderte Ermittlung der Ertragsaussicht b) bei abweichender Beteiligung an Veräußerungserlösen bzw. Liquidationsgewinnen gesonderte Ermittlung des Vermögenswerts c) beides weicht ab gesonderte Ermittlung von Ertragsaussichten und Vermögenswert für den jeweiligen Gesellschafter Wenn ein Fall mit ungleichen Rechten bearbeiten wird, wird im Berechnungsprotokoll ein Hinweis ausgegeben. Außerdem wird der gemeine Wert in diesem speziellen Fall mit dem auf den Erblasser entfallenden Anteil am Nennkapital durchgerechnet, so dass im Formular der gemeine Wert nur für die Anteile des Erblassers ausgewiesen wird. Dieser gemeine Wert ist dann nicht auf Anteile mit gleichen Rechten übertragbar! |
| Erläuterungen zum gemeinen Wert von Anteilen mit ungleichen Rechten (R 106 ErbStR) | a) Unterschiedliche Rechte hinsichtlich der Beteiligung am Gewinn Der Vermögenswert ist wie im Regelfall zu ermitteln. Für die Berechnung des Ertragshundertsatzes ist der Jahresertrag aufzuteilen; die weitere Berechnung erfolgt analog zum Regelfall. b) Unterschiedliche Rechte hinsichtlich der Beteiligung am Liquidationserlös In diesem Fall wird der Ertragshundertsatz wie im Regelfall bewertet und der Vermögenswert für die Gesellschafter gesondert ermittelt. c) Unterschiedliche Rechte hinsichtlich der Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös Sowohl der Vermögenswert als auch der Ertragshundertsatz sind für die Gesellschafter separat zu berechnen. |
| Angaben bei nicht vollständig eingezahltem Nennkapital (Zeile 12) | Setzen der Kreuze (nur bei nicht vollständig eingezahltem Nennkapital: - „ja“ (Beteiligung richtet sich nach dem eingezahlten Nennkapital aus Zeile 8) Vermögenswert und Ertragsaussichten sind auf Basis des eingezahlten Nennkapitals zu berechnen - „nein“ ( Einzahlung ist nicht maßgeblich) keine Besonderheiten, Berechnung auf Basis des Nennkapitals laut Zeile 7 |
| Erwerber der nicht notierten Anteile (Zeilen 15 – 21) | Die Erwerber werden in einem Themendialog erfasst. Sie haben keinen Einfluss auf die Berechnung, sondern sind rein informativ für das Finanzamt. |
| Erwerber-Dialog | In diesem Dialog werden alle Erwerber-Daten erfasst, die in das Formular einzutragen sind. Dialogtitel, die nicht vollständig angezeigt werden, werden als Quickinfo angezeigt, wenn sich die Maus dorthin bewegt. In der letzten Spalte im Dialog „Ei“ kann ein Kreuz gesetzt werden, wenn im Formular das Kreuz bei „ja“ angedruckt werden soll. Für „nein“ ist im Dialog kein Kreuz zu setzen. |
| Dialog zur Wertermittlung aus Verkäufen (Zeilen 22 – 27) | In den Themendialog werden eingetragen - der Zeitpunkt des Verkaufs - der Nennwert der verkauften Anteile - der Kaufpreis Die Daten werden in das Formular übernommen; das Programm berechnet den Prozentsatz (gemeinen Wert) und bei mehreren Verkäufen den Durchschnitt. Nach Bestätigung mit „OK“ wird der Durchschnittswert in Zeile 27 als gemeiner Wert übernommen. In Zeile 27 des Formulars kann auch ein selbst gewählter gemeiner Wert eingetragen werden. Es muss vorgegeben werden, welcher Wert vom Programm als gemeiner Wert anzusetzen ist. |
| Wertermittlung bei Neugründung (Zeilen 28– 29) | Für diese Art der Wertermittlung muss in den Stammdaten die entsprechende Option gewählt werden. Ins Formular muss das Gründungsdatum eingetragen und das Kreuz bei eingezahltes Nennkapital oder Nennkapital gesetzt werden. Davon ausgehend wird der gemeine Wert entweder nach dem eingezahlten Kapital laut Zeile 8 oder nach dem Nennkapital laut Zeile 7 berechnet. |
| ===Schätzung des gemeinen Werts – Stuttgarter Verfahren=== | |
| Zeilen 30 ff | Der Wert des Betriebsvermögens ist Basis für die Berechnung des Vermögenswerts. Er ist in Zeile 30 einzutragen. Hier kann entweder ein selbst ermittelter Wert eingetragen werden oder der Wert des Betriebsvermögens wird aus einer bereits bearbeiteten Anlage Betriebsvermögen übernommen. Dazu muss die Anlage Anteilsbewertung mit der entsprechenden Anlage Betriebsvermögen verbunden werden. In Zeile 38 wird der Vermögenswert berechnet und für die weiteren Berechnungen in Zeile 78 übertragen. |
| Vermögenswert | Diese Sonderregelungen betreffen die Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen bei Beteiligungsbesitz. Im Stammdaten-Dialog wird angegeben, ob die Bewertung nach einer Sonderregelung erfolgen soll. |
| Sonderregelungen (Zeilen 39 – 44) | Der gemeine Wert von Holdinggesellschaften entspricht dem Vermögenswert. Bei einer Holdinggesellschaft nach R 103 (1) und (2) ErbStR sind in den Zeilen 39 – 44 keine weiteren Angaben zu machen. Der Vermögenswert wird nach Zeile 88 übertragen. |
| Holdinggesellschaften | Bei Anteilen an Organträgergesellschaften ist ein Abschlag vom Vermögen vorzunehmen. Dabei handelt es sich um das 3,4fache der auf die Organgesell-schaften entfallenden Körperschaft- und Gewerbesteuer. |
| Abschlag bei Organträger gesellschaften (Zeile 41) | Die entsprechenden Beträge werden im Dialog eingetragen; das Programm addiert und multipliziert mit dem Faktor 3,4 und übernimmt das Ergebnis in Zeile 41. |
| Dialog-Eingaben (zu Zeile 41) | Zeilen 34, 35, 86, 87 des Formulars Bei KapG, die Beteiligungen an anderen KapG von mehr als 50 % halten, ist der gemeine Wert dieser Beteiligungen abzüglich der damit zusammenhängenden Schulden bei der Ermittlung des Vermögenswerts der KapG anzusetzen. |
| Weitere Sonderregelung Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen bei Beteiligungsbesitz (R 103 (4) ErbStR) | Im Stammdaten-Dialog muss die entsprechende Sonderregelung gewählt werden. Bei einer Gesellschaft in Liquidation ist als Gemeiner Wert in der Regel der Vermögenswert anzusetzen R 105 (2) ErbStR. Im Formular selbst sind keine weiteren Angaben zu machen. Der Vermögenswert aus Zeile 38 wird in Zeile 88 übertragen. In den Zeilen 47 – 76 sind keine Eintragungen vorzunehmen. |
| Komplementär- und Liquidationsgesellsch. R 105 ErbStR (Zeilen 45 – 46) | In den Zeilen 48 sowie 68 – 70 werden programmgesteuert die letzten drei Wirtschaftsjahre vor dem Besteuerungszeitpunkt angedruckt. In den Zeilen 49 – 66 wird das Betriebsergebnis ermittelt. Das Programm addiert und subtrahiert selbständig. Ebenso wird die Gewichtung der Betriebsergebnisse in Zeilen 68 – 72 vom Programm vorgenommen. Das Programm ermittelt den Durchschnittsertrag und beachtet auch die Begrenzung auf mindestens 0.- DM / € gemäß R 99 (4) ErbStR. Ist der in Zukunft erzielbare Jahresertrag niedriger als der Durchschnittsertrag der letzten drei Jahre, so tragen Sie diesen in Zeile 73 ein. Das Programm vergleicht die Werte aus Zeile 72 und 73 und rechnet mit dem niedrigeren Wert weiter. Ist dieser Wert höher, wird er für die Berechnung nicht verwendet. Das Programm nimmt dann den niedrigeren berechneten Durchschnittsertrag. In Zeile 76 wird schließlich der Ertragshundertsatz berechnet. |
| Ertragshundertsatz (Zeilen 47 – 76) | Für schnellere Berechnungen im Rahmen der Beratung rechnet das Programm den Ertragshundertsatz auch dann, wenn nur in Zeile 73 („in Zukunft erzielbarer Jahresertrag“) ein Wert erfasst wurde. |
| Zeile 73 (In Zukunft erzielbarer Jahresertrag) | Dieser Fall ist im aktuellen Programmstand noch nicht umgesetzt. |
| Sonderfall Bewertung bei eigenen Anteilen (R 107 ErbStR) | Der gemeine Wert der Anteile nach dem Stuttgarter Verfahren kann insgesamt nicht negativ werden. Wenn also ein negativer Vermögenswert nicht durch einen entsprechend hohen positiven Ertragshundertsatz ausgeglichen wird, so beträgt der gemeine Wert der Anteile 0. |
| Negativer gemeiner Wert |
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