Anlage Corona-Hilfen (ab VZ 2020)
Anlage Corona-Hilfen (ab VZ 2020)
Aufruf
Die Anlage Corona lässt sich über die Symbolschaltfläche mit dem Buchstaben "Cor" in der Formularsymbolleiste oder über die Formularverwaltung aufrufen. Für den Steuerpflichtigen und den Ehegatten steht nur ein gemeinsames Formular zur Verfügung.
Dieses Formular muss immer dann ausgefüllt und an die Finanzverwaltung übertragen werden, wenn es im Steuerfall eine Anlage G, S oder L gibt.
Dieses Formular dient der Finanzverwaltung nur zur Sicherstellung der Besteuerung der Corona-Soforthilfen.
Die Corona-Soforthilfen und andere durch die Corona-Krise veranlasste Zuschüsse (beispielsweise Überbrückungshilfen) sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen.
Die hier erfassten Angaben haben keine Auswirkung auf die Steuerberechnung.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 ist die Anlage Corona-Hilfen nur noch dann abzugeben, wenn in den Anlagen G, L und / oder S, Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und / oder vergleichbare Zuschüsse bezogen oder zurückgezahlt wurden.