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Anlage Erwerber
ADDISON Steuern
Anlage Erwerber
Allgemeines
| Für jeden Erwerber, egal ob es sich um einen Erben, Vermächtnisnehmer oder sonstigen Erwerber handelt, wird eine Anlage Erwerber angelegt. | |
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Ein Dialog zur Neuanlage, Auswahl und Löschen bereits angelegter Erwerber öffnet sich. |
| „ErbSt-Vorauszahlungen“ | Da es in manchen Bundesländern üblich ist, bereits vor Abgabe der Erbschaftsteuererklärung Schätzungsbescheide zu erlassen, besteht nun die Möglichkeit, bereits gezahlte ErbSt zu erfassen. Dazu gibt es in der Formularsymbolleiste der Anlage Erwerber eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Anträge“. Wird diese angeklickt, öffnet sich ein Themendialog, in dem auch die gezahlte Erbschaftsteuer eingetragen werden kann. Innerhalb der Erbschaftsteuerberechnung des jeweiligen Erwerbers wird dieser Betrag dann von der Erbschaftsteuer auf den Gesamterwerb abgezogen. |
| Schaltfläche „Anträge“ | Wird diese Schaltfläche in der Formularsymbolleiste der Anlage Erwerber betätigt, öffnet sich ein Themendialog, in dem die Anträge zu Zeilen 47 – 49 bearbeitet werden können. |
Angaben zu den Erwerbern
| Dialog Erwerber | Im Dialog, der aus drei Registern besteht, werden die Erwerberdaten, das Verwandtschaftsverhältnis und die Angaben zur Erbquote erfasst. Wenn Erwerber in der Mandantenverwaltung angelegt sind, können deren Daten eingelesen werden. |
| Übernahme der Erwerber-Daten | Die Erwerber-Daten können auch in die Anlagen Betriebsvermögen, Anteilsbewertung und die Feststellungserklärung Grundbesitzwert übernommen werden. |
Besonderer Versorgungsfreibetrag § 17 ErbStG
| Im Erbfall wird dem Ehegatten und den Kindern zusätzlich ein Versorgungsfreibetrag gewährt. Dieser Freibetrag ist um den Kapitalwert erbschaftsteuerfreier Versorgungsbezüge zu kürzen. Steuerfreie Bezüge i.S.d. § 17 ErbStG sind zum Beispiel Hinterbliebenenrenten aus der Sozialversicherung, Bezüge von Beamten, Richtern, Soldaten, sonstige gesetzlich geregelte Hinterbliebenenbezüge, die Bezüge, die den Hinterbliebenen von Angehörigen der freien Berufe aus einer berufsständischen Pflichtversicherung zustehen sowie vertraglich vereinbarte Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis des Erblassers. Der Kapitalwert der Ansprüche kann entweder vom Programm berechnet oder selbst vorgegeben werden. Der Versorgungsfreibetrag wird vom Programm berechnet und im Berechnungsprotokoll ausgewiesen. | |
| Dialog-Eingaben Zeile 8 bis 11 | Zuerst öffnet sich ein Auswahldialog, in dem einen Versorgungsbezug neu angelegt, bearbeitet oder gelöscht werden kann. |
| Register „Allgemeine Angaben“ | - Zahlungsverpflichteter wird im Formular angedruckt - Jahresbetrag wird im Formular angedruckt - Einmalbetrag wird im Formular angedruckt. Ist der Versorgungsbezug als Einmalbetrag fällig, so gilt dieser als Kapitalwert und wird dem Versorgungsfreibetrag gegengerechnet. - Selbst ermittelter Kapitalwert Der von eingetragene Wert wird ungeprüft übernommen und hat Vorrang vor Programm-Berechnungen - Fälligkeit der nächsten Rate, Fälligkeit der letzten Rate, Anzahl der jährlichen Raten Diese Angaben werden benötigt zur Berechnung der Aufschubzeit und der Laufzeit (nicht bei Einmalbeträgen) |
| Register „Bezugsdauer“ | Dieses Register entspricht dem Register Bezugsdauer bei den wiederkehrenden Bezügen. |
Zugewinngemeinschaft § 5 ErbStG
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Die fiktive Ausgleichsforderung der Ehefrau beträgt ½ von (2.690.000 € – 290.000 €) = 1.200.000 € Nach § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG ist diese entsprechend dem Verhältnis des Steuerwerts des um die steuerpflichtige Versicherungsleistung ehöhten Nachlasses des Erblassers (2.800.000 € + 390.000 € = 3.190.000 €) zu dessen Verkehrswert steuerfrei: 1.200.000 € × 3.190.000 €/4.790.000 €= 799.165 € Übersteigt der Wert des vom überlebenden Ehegatten erworbenen Vermögens offensichtlich nicht die Freibeträge, insbesondere den Ehegattenfreibetrag (307.000 €, in Erbfällen bis 31.12.2001 600.000 DM) und ggf. den besonderen Versorgungsfreibetrag, ist eine Angabe nicht erforderlich. Kommt es zur güterrechtlichen Abwicklung, gehört eine dabei entstehende Ausgleichsforderung (§ 1378 Abs. 3 BGB) nicht zum steuerpflichtigen Erwerb (§5 Abs. 2 ErbStG, vgl. R 12 ErbStR). Diese ist nicht hier, sondern als Nachlassverbindlichkeit im Mantelbogen Zeile 91 bis 95 anzugeben. |
Anrechenbare ausländische Erbschaftsteuer
| Gezahlte und anrechenbare ausländische Erbschaftsteuer § 21 ErbStG i V m § 121 BewG wird im Dialog erfasst. Das Programm übernimmt den ungekürzten Betrag in Zeile 15 der Anlage Erwerber. Im Berechnungsprotokoll wird der entsprechend gekürzte, tatsächlich anrechenbare Betrag ausgewiesen. | |
| Anrechnungshöchstbetrag | dt. ErbSt x stpfl. Auslandsvermögen stpfl. Gesamtvermögen Stammt Auslandsvermögen aus mehreren Staaten, erfolgt die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags für jeden Staat gesondert. |
Erwerb durch Erbanfall und Sonstige Erwerbe
Gesondert zu tragende Aufwendungen
| Gesondert zu tragende Schulden (Zeilen 19 - 20 und 31) | Hier können Verbindlichkeiten erfasst werden, die nicht den Nachlass, sondern nur einzelne Erwerber betreffen. Die Themendialoge sind dieselben wie für die Erfassung der Verbindlichkeiten. Ist der Erwerber Erbe, werden die Schulden in Zeilen 19 – 20 der Anlage Erwerber erfasst. Ist der Erwerber kein Erbe, werden die Schulden in Zeile 31 der Anlage Erwerber erfasst. |
| Gesondert zu tragende Erbfallkosten (Zeilen 22 und 33) | Hier können in einem einfachen Erfassungsdialog Erbfallkosten aufgelistet werden, die nicht den Nachlass, sondern nur einzelne Erwerber betreffen. Bei den Erbfallkosten gilt die Besonderheit, dass pauschal 20.000 DM / 10.300 € als Nachlassverbindlichkeiten angesetzt werden, sofern keine höheren Kosten geltend gemacht werden. Der Pauschbetrag wird grundsätzlich nach Erbquote auf die Erben verteilt. In Betracht kommt auch eine quotenmäßige Aufteilung im Verhältnis der tatsächlichen übernommenen Kosten H 30 ErbStH. Hat einer der Erben gesondert zu tragende Erbfallkosten und liegen die Kosten insgesamt noch unter dem Pauschbetrag, so wird der gesondert zu tragende Betrag vorab dem betreffenden Erben zugerechnet; der Differenzbetrag zum Pauschbetrag wird nach Erbquote verteilt. Gesondert zu tragende Erbfallkosten von sonstigen Erwerbern werden genauso behandelt. Sie werden in Zeile 33 eingetragen. Bei Erbfallkosten über dem Pauschbetrag werden die im Mantelbogen erfassten Kosten allen Erben nach Quote zugerechnet. Sonstigen Erwerbern werden nur von ihnen gesondert getragene Erbfallkosten zugerechnet, sie erhalten keinen Anteil am Pauschbetrag. |
Gesondert zu tragende Vermächtnisse / Untervermächtnisse
| Gesondert zu tragende Vermächtnisse/ Untervermächtnisse (Zeilen 24 – 25 und 32) |
Hier können Vermächtnislasten erfasst werden, die nicht den Nachlass, sondern nur einzelne Erwerber betreffen. Die Themendialoge sind dieselben wie für die Erfassung der sonstigen Verbindlichkeiten. Die Untervermächtnisse müssen beim belasteten Erwerber (Zeilen 24– 25 oder 32) erfasst und von dort dem Berechtigten zugeordnet werden. Die Zuordnung dieser Vermächtnisse wird über den „Namen des Berechtigten“ gesteuert. Alle erfassten Erwerber werden hier zur Auswahl angeboten. Wenn nach Erfassung der Vermächtnisse der Namen des Begünstigten in dessen Anlage Erwerber (nachträglich) abgeändert wird, muss auch das Vermächtnis nochmals zugeordnet werden. Ein Untervermächtnis kann auch erfasst werden, ohne es einem Berechtigten zuzuordnen, z.B. wenn dieser Berechtigte eine eigene ErbSt-Erklärung erstellt. Der Wert wird wie gewohnt erfasst. Handelt es sich um ein Geldvermächtnis, wird der Betrag im Feld „Selbst erm. Kapitalwert/Nennwert“ eingetragen. Im Vermächtnis-Dialog zu Zeile 27 in der Anlage Erwerber des Begünstigten wird das Untervermächtnis angezeigt. Zur Unterscheidung von den normalen Vermächtnissen werden diese Werte in blauer Schrift angezeigt und sind nicht editierbar. |
| Vereinfachte Erfassung bei Nießbrauch | Der Nießbrauch kann auch erfasst werden, indem nur der Steuerwert des Wirtschaftsguts und die Laufzeit erfasst werden. Das Programm setzt dann den begrenzten Jahreswert (Steuerwert: 18,6) als Jahreswert an. |
| Wichtige Hinweise |
Wichtig, bitte unbedingt beachten: Das gesondert zu tragende Vermächtnis muss beim belasteten Erwerber erfasst und von dort aus dem Begünstigten zugeordnet werden! Es darf nicht in irgendeiner Form beim begünstigten Erwerber eingetragen werden. Nur mit dieser Vorgehensweise werden die Formulare korrekt ausgefüllt und die ErbSt richtig berechnet (Abzug als Nachlassverbindlichkeit beim Belasteten, Ansatz als sonstiger Erwerb beim Begünstigten). |
| Untervermächtnisse, bei denen der Begünstigte eine eigene Erbschaftsteuererklärung erstellt Bei Neuanlage des Erbschaftsteuerfalls kann zusätzlich zum Vermächtnisnehmer ein weiterer "virtueller" Erwerber ohne Namen angelegt werden. Bei diesem wird in Zeile 24 oder 32 die Vermächtnislast eingetragen und dem Berechtigten zugeordnet. Im Mantelbogen Zeilen 21 – 24 wird der virtuelle Erwerber ohne Namen nicht ausgewiesen. |
Die Zurechnung des Erwerbs
| Bei der Verteilung des Erwerbs ist zu differenzieren: - zu verteilender Nachlass - sonstigen Erwerb aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter (Wert nicht im Nachlass enthalten) - das Vermächtnis - den Pflichtteilsanspruch (Geldforderung) - andere sonstige Erwerbe (i. d. R. Forderungen) - Nachlassverbindlichkeiten, die den gesamten Nachlass betreffen - von einzelnen Erwerbern (Erben oder sonstigen Erwerbern) gesondert zu tragende Nachlassverbindlichkeiten etc. - von einzelnen Erwerbern gesondert zu tragende Vermächtnisse | |
| Erwerb durch Vermächtnis (Zeile 27) | Die Zurechnung der Vermächtnisse erfolgt über einen speziellen Themendialog, der aus zwei Tabellen besteht. |
| Wichtige Hinweise |
Vor der Verteilung müssen sämtliche Nachlasswerte, Vermögenswerte und Nachlassverbindlichkeiten erfasst worden sein! |
| Auch die von der Erbquote abweichende Zuordnung/Verteilung eines Grundstückswerts wird hier vorgenommen. | |
| Dialog-Eingaben und Erläuterung | |
| Verteilung des Erwerbs - Erwerb durch Erbanfall | Grundfall: nur nach Erbquote beteiligte Erben Dazu wird im Erwerber-Dialog (Zeile 17) bei jedem Erben der Erbanteil (Erbquote) eingetragen. |
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geklickt wird. Eine leere Tabellenzeile wird sichtbar. Wird in das leere Feld in der Spalte „Erwerb“ hineingeklickt, wird ein Dropdown-Pfeil sichtbar. Aus dem Dropdown-Menü kann der gewünschte Vermögenswert ausgewählt und dem Erwerber zugeordnet werden, entweder durch Eingabe des Anteils (Prozentsatz) oder durch Eingabe des Betrags. Die Vermächtnisse werden in den Mantelbogen, Zeilen 103 ff übertragen. In der Anlage Erwerber wird der Gesamtwert der Vermächtnisse in Zeile 27 ausgewiesen. Außerdem gibt es ein Anlageblatt über die Vermächtnisse. |
| Löschen des Vermächtnisses | Das Vermächtnis wird per Maus oder durch Anwählen mit der Pfeiltaste markiert. Der Eintrag ist dann fett umrandet. Durch Klicken auf das Symbol |
Sonstige Erwerbe
| Erwerb aufgrund Vertrags zugunsten Dritter (Zeile 28) | Dieses Feld wird durch die Angaben, die Sie beim entsprechenden Vermögenswert gemacht haben, vom Programm gefüllt (Summe der Verträge zugunsten Dritter). Sie können hier keine Eintragungen vornehmen. Die Angaben werden auch in den Mantelbogen, Zeilen 79 – 81 übertragen. Diese Felder sind editierbar. Bei den einzelnen Vermögenswerten werden die Werte nicht ausgewiesen, da sie sonst vom Finanzamt doppelt berücksichtigt werden könnten. Im Anlageblatt „Verträge zugunsten Dritter“ können die gesamten Verträge zugunsten Dritter ausgedruckt werden. |
| Pflichtteilsanspruch, anderer sonstiger Erwerb (Zeilen 29 – 30) | Die hier vorgenommenen Eintragungen zum Pflichtteilsanspruch werden auch in den Mantelbogen, Zeilen 107– 109 übertragen. |
Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände
| Zeilen 34 – 35 | Diese Felder werden durch die Eintragungen im Verteilungsdialog zu Zeile 27 vom Programm ausgefüllt. Dadurch werden die Freibeträge gemäß § 13 (1) Nr. 1 ErbStG zutreffend angerechnet. |
| ===Schenkungen=== | |
| Zeilen 36 - 42 | In den Zeilen 36 bis 42 sind alle Schenkungen, auch gemischte Schenkungen anzugeben, die der Erwerber innerhalb der letzten zehn Jahre vom Erlasser erhalten hat, auch solche, die bisher nicht angezeigt wurden. |
| Frühere Erwerbe § 14 ErbStG | Hier können die früheren Zuwendungen des Erblassers an den jeweiligen Erwerber über einen Themendialog erfasst werden. Die Ausführungen dazu finden sich in den Erläuterungen zum Mantelbogen. |
| ===Bemerkungen und Anträge=== | |
| Bekanntgabe | Hier wird eingetragen, wem der Erbschaftsteuerbescheid bekannt gegeben werden soll. Durch Anklicken der Schaltfläche „Kanzlei“ wird die im Kanzleistempel angelegte Kanzlei als Bekanntgabeempfänger eingetragen. |
| Bemerkungen/Anträge (Zeilen 47 – 49) | |
| Progressionsvorbehalt § 19 (2) ErbStG | Wenn zum Erwerb auch steuerfreies Auslandsvermögen gehört, ist die Erbst insgesamt nach dem Steuersatz zu bemessen, der gelten würde, wenn das Auslandsvermögen steuerpflichtig wäre. Berechnungsschema: 1. Ermittlung des Erbschaftsteuersatzes unter Einbeziehung des steuerfreien Auslandsvermögens. 2. Der so ermittelte Steuersatz ist auf das steuerpflichtige Vermögen (ohne Auslandsvermögen) anzuwenden. |
| Wichtige Hinweise |
Der hier erfasste Wert ist nicht bei den Vermögenswerten erfasst (da steuerfrei) und wird nur zur Ermittlung des Steuersatzes herangezogen! |
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Ein weiteres Dialogfenster öffnet sich. In diesem Dialog wird - die Bezeichnung des Auslandsvermögens - der Belegenheitsstaat und - der Wert des Auslandsvermögens eingetragen. Das Programm berechnet den zutreffenden Steuersatz unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts. In den Berechnungshinweisen wird der Hinweis „Progressionsvorbehalt“ ausgegeben. |
| Steuerbegünstigung bei mehrfachem Erwerb gem. § 27 ErbStG ** |
- Datum des Vorerwerbs zur Berechnung der Ermäßigung - Bezeichnung des Vorerwerbs Übernahme ins Berechnungsprotokoll - Steuerwert für die Verhältnisrechnung Wert des begünstigten Vermögens – Wert des Gesamterwerbs - damit zusammenhängende Schulden für die Zuordnung der Schulden zum begünstigten Vermögen, Berechnung nach R 85a und H 85a ErbStR 2003, FinMin Thüringen v. 17.12.2003 - mit nicht begünstigtem Vermögen zusammenhängende Schulden für die Zuordnung der Schulden zum nicht begünstigten Vermögen - mit begünstigtem Vermögen zusammenhängende Steuerbefreiungen für die Zuordnung der Steuerbefreiungen zum begünstigten Vermögen - gezahlte ErbSt zur Berechnung der Begrenzung auf x % der damals gezahlten ErbSt - damaliger Wert nach Abzug von Schulden Ansatz des Nettowerts bei der Höchstbetragsberechnung - Ob der Vorerwerber (Erblasser) auch zur Steuerklasse I gehört hat, wird vom Programm nicht geprüft! |
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Übergreifendes
Um mit dem Einkommensteuerprogramm arbeiten zu können, ist zuvor im CRM (Customer Relationship Management) und dort in der Projektverwaltung das gewünschte Projekt, hier also die Einkommen-steuer, einmalig für den Mandanten anzulegen.
Nutzungsvereinbarung und -gebühren
Basierend auf den bestehenden vertraglichen Regelungen zwischen beiden Vertragspartnern wird ADDISON Steuern Online zum Bestandteil der Softwarelösung. Ab 01.06.2022 bietet Wolters Kluwer mit ADDISON Steuern Online neue Funktionalitäten, um einen effizienten Prozess im Bereich Steuern zu ermöglichen und die Zusammenarbeit zwischen Ihnen und Ihren Mandanten zu optimieren.
Einleitung
ADDISON Direkt dient als Datendrehscheibe zwischen Kanzlei und Finanzverwaltung. Alle ELSTER-Aufträge werden mit ADDISON Direkt i. V. m. dem ADDISON Datenservice (ADS) an die Finanzverwaltung übermittelt.
Einkommensteuererklärung
Die Belege werden nicht übernommen oder heruntergeladen. Sie bleiben ausschließlich in der Digitalen Steuerakte (ADDISON Direkt) gespeichert. Jedoch können die Belege von verschiedenen Stellen im Einkommensteuerprogramm direkt aufgerufen werden.