Anlage Gegenleistungen und Auflagen

Allgemeines

§ 10 Abs. 6 ErbStG

Für jeden Erwerber bzw. Beschenkten ist dessen steuerpflichtiger Erwerb zu berechnen, wob etwaige Steuerbefreiungen zu berücksichtigen sind (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG).

Dabei sind von dem nach § 12 ErbStG berechneten Vermögensanfalls ebenfalls die nach § 12 ErbStG zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen.

Problematisch wird der Abzug der Nachlassverbindlichkeiten, sofern und soweit diese in direktem oder indirektem wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die ganz oder teilweise steuerbefreit sind. Denn soweit die Steuerbefreiung bei diesen Vermögensgegenstände reicht, insoweit sind auch die Schulden auch nicht abzugsfähig.

Um diese Vorgänge und Zusammenhänge klarer darstellen zu können und sowohl für den Steuerpflichtigen (bzw. dessen steuerlichen Berater) als auch für die Finanzbehörden transparenter zu gestalten wurde dieses Formular neu aufgelegt.

Die im Folgenden dargestellten Ausführungen gelten, da die dahinterstehenden Dialoge weitestgehend identisch und die formulartechnische Abbildung deckungsgleich sind, für die folgenden Formularblöcke

  • Übernommene Verbindlichkeiten (Zeilen 1 bis 10),
  • Gegenleistungen/sonstige Verpflichtungen (Zeilen 11 bis 20),
  • Leistungsauflagen/wiederkehrende Leistungen (Zeilen 21 bis 34) sowie
  • Nutzungs-/Duldungsauflagen (Zeilen 35 bis 52)

Etwaige Unterschiede werden entsprechend kenntlich gemacht.

Erfassung von Schulden

Vorbemerkung

Zunächst ist der betreffende Erfassungsblock (Übernommene Verbindlichkeit, Gegenleistung oder sonstige Verpflichtung, Leistungsauflage/wiederkehrende Leistung oder Nutzungs-/Duldungsauflage) zu eruieren. Hinter jedem Erfassungsblock steckt nun ein entsprechender Dialog, der sowohl über das #3464587: Steuern schenk12 image11.png-Symbol an der Seite, als auch durch einen Klick auf den Formularbereich geöffnet werden kann. Dabei öffnet sich zunächst ein Vorlaufdialog, in dem die einzelnen Schuldposten aufgelistet sind (s.u.; Abbildung kann variieren).

Hier stehen im Wesentlichen die Befehle Bearbeiten, Schließen, Neu und Löschen zu Verfügung.

Erfassung

Im ersten Reiter („Allgemeine Angaben“) können die Grundangaben für die Schuld getätigt werden (z. B. Bezeichnung etc.).

Selbst ermittelter Wert

Dieser Wert wird ungeprüft in die Berechnung übernommen und hat Vorrang vor der Programmautomatik sowie den sonstigen getätigten Eingaben zur jeweiligen Schuld!

Zusammenhang der Last mit

An dieser Stelle ist die Auswahl zu treffen, zu welcher Kategorie eines Vermögensgegenstands die erfasst Schuld gehört, denn insoweit wird deren steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit (d.h. Abzugsfähigkeit) im Rahmen des § 10 Abs. 6 ErbStG geprüft. Hierbei kommen die formularseitig vorgegebenen Kategorien zur Auswahl:

  • Begünstigtes Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG)
  • Begünstigtes land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 13a, 13b ErbStG)
  • Begünstigte Anteile an Kapitalgesellschaften (§§ 13a, 13b ErbStG)
  • Begünstigte zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13c ErbStG)
  • Einem Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG)
  • Andere begünstigte Vermögensgegenstände (§ 13 Abs. 1 ErbStG)
  • Nicht begünstigte Vermögensgegenstände
  • Mit der Gesamtheit aller (ggf. dem einzigen) erworbenen Vermögensgegenstand

#3464141: Steuern schenk12 image34.png

Eine Aufteilung einer Schuld auf mehrere Bereiche ist hier nicht vorgesehen, daher ist jede zu erfassende Schuld genau einem Lebenssachverhalt zuzuordnen. Jedem Lebenssachverhalt können aber mehrere Schulden zugeordnet werden.

Besonderheit bei der Leistungsauflage/wiederkehrenden Leistung

Diese Schuld hängt in der Regel von einer (jährlichen) Rate sowie einer Bezugsdauer ab. Daher ist hier neben einem zusätzlichen Reiter Bezugsdauer auch ein inhaltlich geänderter Reiter „Allgemeine Angaben“ vorhanden.

Bei Höhe der Rate ist die Höhe der Rate zu erfassen.

Bei Anzahl der jährlichen Raten ist die Anzahl der jährlichen Raten zu erfassen.

Das Programm gibt zunächst „1“ vor, für den Fall, dass der Jahreswert eingetragen werden soll.

Bei Selbst ermittelter Jahreswert wird der Jahreswert aus den Angaben der Höhe der Rate und der Anzahl der jährlichen Raten errechnet.

Es kann auch ein selbst ermittelter Jahreswert, von Berechnungslogik abweichender Wert, eingetragen werden, mit welchem gerechnet wird.

Beispiel Boris Baller zahlt zum 1. jeden Monats für einen unbestimmten Zeitraum 100,00 Euro an Ester Hazi für ihre Verschwiegenheit zu seiner heimlichen Liebe – den Handbällen. Es ergibt sich ein sonstiger Bezug von 11.600 Euro (12 x 100,00 Euro x 9,3 (§ 13 Abs. 2 2. Alternative BewG). Werden diese (programmseitig berechneten) 1.200 Euro Jahreswert durch den Wert 1.800,00 Euro ersetzt, ergibt sich ein Betrag von 16.740,00 Euro.

Folglich wird auch der Jahreswert im Formular von 1.200 Euro auf 1.800 Euro geändert.

Bei einer Abhängigkeit von einer bestimmten Lebensdauer greift das Programm auf die entsprechenden Tabellen zurück.

Das Programm benötigt daher zur zutreffenden Ermittlung des entsprechenden Vervielfältigers das Geschlecht und das Alter (Geburtstag) der betreffenden Person.

Soll die Laufzeit von der Lebensdauer von mehreren Personen abhängen, sind diese entsprechend zu erfassen. Darüber hinaus muss erfasst werden, ob der Bezug beim Tod des Erst- oder Letztversterbenden endet.

Bei verlängerten oder abgekürzten Leibrenten ist die Auswahl entsprechend zu ergänzen sowie das Ende der Laufzeit zu erfassen.

Name und Anschrift der Person werden für die Berechnung nicht benötigt, sind jedoch von Belang für die Finanzbehörden.

Der Vervielfältiger für immerwährende Nutzungen/Leistungen beträgt 18,6 (§ 13 Abs. 2 1. Alternative BewG) und für Nutzungen/Leistungen von unbestimmter Dauer 9,3 (§ 13 Abs. 2 2. Alternative BewG).

Besonderheit bei der Nutzungs-/Duldungsauflage

Diese Schuld hängt in der Regel von einer (jährlichen) Rate sowie einer Bezugsdauer ab – ggf. auch durch ein Nießbrauch noch gedeckelt. Daher ist hier neben den zusätzlichen Reitern Nießbrauch sowie Bezugsdauer auch ein inhaltlich geänderter Reiter „Allgemeine Angaben“ vorhanden.

Bei Höhe der Rate ist die Höhe der Rate zu erfassen.

Bei Anzahl der jährlichen Raten ist die Anzahl der jährlichen Raten zu erfassen.

Das Programm gibt zunächst „1“ vor, für den Fall, dass der Jahreswert eingetragen werden soll.

Bei Selbst ermittelter Jahreswert wird der Jahreswert aus den Angaben der Höhe der Rate und der Anzahl der jährlichen Raten errechnet.

Es kann auch ein selbst ermittelter Jahreswert, von Berechnungslogik abweichender Wert, eingetragen werden, mit welchem gerechnet wird.

Beispiel Boris Baller zahlt zum 1. jeden Monats für einen unbestimmten Zeitraum 100,00 Euro an Ester Hazi für ihre Verschwiegenheit zu seiner heimlichen Liebe – den Handbällen. Es ergibt sich ein sonstiger Bezug von 11.600 Euro (12 x 100,00 Euro x 9,3 (§ 13 Abs. 2 2. Alternative BewG). Werden diese (programmseitig berechneten) 1.200 Euro Jahreswert durch den Wert 1.800,00 Euro ersetzt, ergibt sich ein Betrag von 16.740,00 Euro.

Folglich wird auch der Jahreswert im Formular von 1.200 Euro auf 1.800 Euro geändert.

Bei Nießbräuchen und wiederkehrenden Nutzungen kann es aufgrund § 16 BewG zu einer Deckelung des Jahreswerts (Wert des Wirtschaftsguts geteilt durch 18,6) der Leistung kommen.

In diesen Fällen ist es wichtig, dass der Steuerwert des Wirtschaftsguts erfasst wird, um eine korrekte Berechnung zu gewährleisten. Dies wird im Reiter Berechnung entsprechend dargestellt.

Bei einer Abhängigkeit von einer bestimmten Lebensdauer greift das Programm auf die entsprechenden Tabellen zurück. Das Programm benötigt daher zur zutreffenden Ermittlung des entsprechenden Vervielfältigers das Geschlecht und das Alter (Geburtstag) der betreffenden Person.

Soll die Laufzeit von der Lebensdauer von mehreren Personen abhängen, sind diese entsprechend zu erfassen. Zudem muss erfasst werden, ob der Bezug beim Tod des Erst- oder Letztversterbenden endet.

Bei verlängerten oder abgekürzten Leibrenten ist die Auswahl entsprechend zu ergänzen sowie das Ende der Laufzeit zu erfassen.

Name und Anschrift der Person werden für die Berechnung nicht benötigt, sind jedoch von Belang für die Finanzbehörden.

Der Vervielfältiger für immerwährende Nutzungen/Leistungen beträgt 18,6 (§ 13 Abs. 2 1. Alternative BewG) und für Nutzungen/Leistungen von unbestimmter Dauer 9,3 (§ 13 Abs. 2 2. Alternative BewG).

Verwandte Themen

ADDISON Direkt Digitale Steuerakte: Einrichtung und Nutzung - Schnelleinstieg für Steuerberater (ADDISON)
Die "Digitale Steuerakte" optimiert den Prozess der Steuererklärung, indem sie das Hochladen steuerlich relevanter Belege durch Mandanten erleichtert. Die integrierte ADDISON-Software ermöglicht die Erstellung und Verwaltung digitaler Steuerakten, die mit dem Steuerfall verknüpft sind. Der Dokumentationsprozess umfasst die Synchronisation von eingereichten Belegen, die Prüfung dieser und die Übernahme von Informationen in Steuerformulare. Mit der Funktion zur Statusänderung können Mandanten den Bearbeitungsstand ihrer Steuererklärung verfolgen. Eine PDF-Anleitung ist ebenfalls verfügbar.
Übergreifendes
Um mit dem Einkommensteuerprogramm arbeiten zu können, ist zuvor im CRM (Customer Relationship Management) und dort in der Projektverwaltung das gewünschte Projekt, hier also die Einkommen-steuer, einmalig für den Mandanten anzulegen.
Nutzungsvereinbarung und -gebühren
Basierend auf den bestehenden vertraglichen Regelungen zwischen beiden Vertragspartnern wird ADDISON Steuern Online zum Bestandteil der Softwarelösung. Ab 01.06.2022 bietet Wolters Kluwer mit ADDISON Steuern Online neue Funktionalitäten, um einen effizienten Prozess im Bereich Steuern zu ermöglichen und die Zusammenarbeit zwischen Ihnen und Ihren Mandanten zu optimieren.
Einleitung
ADDISON Direkt dient als Datendrehscheibe zwischen Kanzlei und Finanzverwaltung. Alle ELSTER-Aufträge werden mit ADDISON Direkt i. V. m. dem ADDISON Datenservice (ADS) an die Finanzverwaltung übermittelt.
Einkommensteuererklärung
Die Belege werden nicht übernommen oder heruntergeladen. Sie bleiben ausschließlich in der Digitalen Steuerakte (ADDISON Direkt) gespeichert. Jedoch können die Belege von verschiedenen Stellen im Einkommensteuerprogramm direkt aufgerufen werden.