Anlage Gegenleistungen und Auflagen
Anlage Gegenleistungen und Auflagen
Allgemeines
§ 10 Abs. 6 ErbStG
Für jeden Erwerber bzw. Beschenkten ist dessen steuerpflichtiger Erwerb zu berechnen, wob etwaige Steuerbefreiungen zu berücksichtigen sind (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG).
Dabei sind von dem nach § 12 ErbStG berechneten Vermögensanfalls ebenfalls die nach § 12 ErbStG zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen.
Problematisch wird der Abzug der Nachlassverbindlichkeiten, sofern und soweit diese in direktem oder indirektem wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die ganz oder teilweise steuerbefreit sind. Denn soweit die Steuerbefreiung bei diesen Vermögensgegenstände reicht, insoweit sind auch die Schulden auch nicht abzugsfähig.
Um diese Vorgänge und Zusammenhänge klarer darstellen zu können und sowohl für den Steuerpflichtigen (bzw. dessen steuerlichen Berater) als auch für die Finanzbehörden transparenter zu gestalten wurde dieses Formular neu aufgelegt.
Die im Folgenden dargestellten Ausführungen gelten, da die dahinterstehenden Dialoge weitestgehend identisch und die formulartechnische Abbildung deckungsgleich sind, für die folgenden Formularblöcke
- Übernommene Verbindlichkeiten (Zeilen 1 bis 10),
- Gegenleistungen/sonstige Verpflichtungen (Zeilen 11 bis 20),
- Leistungsauflagen/wiederkehrende Leistungen (Zeilen 21 bis 34) sowie
- Nutzungs-/Duldungsauflagen (Zeilen 35 bis 52)
Etwaige Unterschiede werden entsprechend kenntlich gemacht.
Erfassung von Schulden
Vorbemerkung
Zunächst ist der betreffende Erfassungsblock (Übernommene Verbindlichkeit, Gegenleistung oder sonstige Verpflichtung, Leistungsauflage/wiederkehrende Leistung oder Nutzungs-/Duldungsauflage) zu eruieren. Hinter jedem Erfassungsblock steckt nun ein entsprechender Dialog, der sowohl über das -Symbol an der Seite, als auch durch einen Klick auf den Formularbereich geöffnet werden kann. Dabei öffnet sich zunächst ein Vorlaufdialog, in dem die einzelnen Schuldposten aufgelistet sind (s.u.; Abbildung kann variieren).
Hier stehen im Wesentlichen die Befehle Bearbeiten, Schließen, Neu und Löschen zu Verfügung.
Erfassung
Im ersten Reiter („Allgemeine Angaben“) können die Grundangaben für die Schuld getätigt werden (z. B. Bezeichnung etc.).
Selbst ermittelter Wert
Dieser Wert wird ungeprüft in die Berechnung übernommen und hat Vorrang vor der Programmautomatik sowie den sonstigen getätigten Eingaben zur jeweiligen Schuld!
Zusammenhang der Last mit
An dieser Stelle ist die Auswahl zu treffen, zu welcher Kategorie eines Vermögensgegenstands die erfasst Schuld gehört, denn insoweit wird deren steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit (d.h. Abzugsfähigkeit) im Rahmen des § 10 Abs. 6 ErbStG geprüft. Hierbei kommen die formularseitig vorgegebenen Kategorien zur Auswahl:
- Begünstigtes Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG)
- Begünstigtes land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 13a, 13b ErbStG)
- Begünstigte Anteile an Kapitalgesellschaften (§§ 13a, 13b ErbStG)
- Begünstigte zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13c ErbStG)
- Einem Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG)
- Andere begünstigte Vermögensgegenstände (§ 13 Abs. 1 ErbStG)
- Nicht begünstigte Vermögensgegenstände
- Mit der Gesamtheit aller (ggf. dem einzigen) erworbenen Vermögensgegenstand
Eine Aufteilung einer Schuld auf mehrere Bereiche ist hier nicht vorgesehen, daher ist jede zu erfassende Schuld genau einem Lebenssachverhalt zuzuordnen. Jedem Lebenssachverhalt können aber mehrere Schulden zugeordnet werden.
Besonderheit bei der Leistungsauflage/wiederkehrenden Leistung
Diese Schuld hängt in der Regel von einer (jährlichen) Rate sowie einer Bezugsdauer ab. Daher ist hier neben einem zusätzlichen Reiter Bezugsdauer auch ein inhaltlich geänderter Reiter „Allgemeine Angaben“ vorhanden.
Bei Höhe der Rate ist die Höhe der Rate zu erfassen.
Bei Anzahl der jährlichen Raten ist die Anzahl der jährlichen Raten zu erfassen.
Das Programm gibt zunächst „1“ vor, für den Fall, dass der Jahreswert eingetragen werden soll.
Bei Selbst ermittelter Jahreswert wird der Jahreswert aus den Angaben der Höhe der Rate und der Anzahl der jährlichen Raten errechnet.
Es kann auch ein selbst ermittelter Jahreswert, von Berechnungslogik abweichender Wert, eingetragen werden, mit welchem gerechnet wird.
| Beispiel | Boris Baller zahlt zum 1. jeden Monats für einen unbestimmten Zeitraum 100,00 Euro an Ester Hazi für ihre Verschwiegenheit zu seiner heimlichen Liebe – den Handbällen. Es ergibt sich ein sonstiger Bezug von 11.600 Euro (12 x 100,00 Euro x 9,3 (§ 13 Abs. 2 2. Alternative BewG). Werden diese (programmseitig berechneten) 1.200 Euro Jahreswert durch den Wert 1.800,00 Euro ersetzt, ergibt sich ein Betrag von 16.740,00 Euro. |
Folglich wird auch der Jahreswert im Formular von 1.200 Euro auf 1.800 Euro geändert.
Bei einer Abhängigkeit von einer bestimmten Lebensdauer greift das Programm auf die entsprechenden Tabellen zurück.
Das Programm benötigt daher zur zutreffenden Ermittlung des entsprechenden Vervielfältigers das Geschlecht und das Alter (Geburtstag) der betreffenden Person.
Soll die Laufzeit von der Lebensdauer von mehreren Personen abhängen, sind diese entsprechend zu erfassen. Darüber hinaus muss erfasst werden, ob der Bezug beim Tod des Erst- oder Letztversterbenden endet.
Bei verlängerten oder abgekürzten Leibrenten ist die Auswahl entsprechend zu ergänzen sowie das Ende der Laufzeit zu erfassen.
Name und Anschrift der Person werden für die Berechnung nicht benötigt, sind jedoch von Belang für die Finanzbehörden.
Der Vervielfältiger für immerwährende Nutzungen/Leistungen beträgt 18,6 (§ 13 Abs. 2 1. Alternative BewG) und für Nutzungen/Leistungen von unbestimmter Dauer 9,3 (§ 13 Abs. 2 2. Alternative BewG).
Besonderheit bei der Nutzungs-/Duldungsauflage
Diese Schuld hängt in der Regel von einer (jährlichen) Rate sowie einer Bezugsdauer ab – ggf. auch durch ein Nießbrauch noch gedeckelt. Daher ist hier neben den zusätzlichen Reitern Nießbrauch sowie Bezugsdauer auch ein inhaltlich geänderter Reiter „Allgemeine Angaben“ vorhanden.
Bei Höhe der Rate ist die Höhe der Rate zu erfassen.
Bei Anzahl der jährlichen Raten ist die Anzahl der jährlichen Raten zu erfassen.
Das Programm gibt zunächst „1“ vor, für den Fall, dass der Jahreswert eingetragen werden soll.
Bei Selbst ermittelter Jahreswert wird der Jahreswert aus den Angaben der Höhe der Rate und der Anzahl der jährlichen Raten errechnet.
Es kann auch ein selbst ermittelter Jahreswert, von Berechnungslogik abweichender Wert, eingetragen werden, mit welchem gerechnet wird.
| Beispiel | Boris Baller zahlt zum 1. jeden Monats für einen unbestimmten Zeitraum 100,00 Euro an Ester Hazi für ihre Verschwiegenheit zu seiner heimlichen Liebe – den Handbällen. Es ergibt sich ein sonstiger Bezug von 11.600 Euro (12 x 100,00 Euro x 9,3 (§ 13 Abs. 2 2. Alternative BewG). Werden diese (programmseitig berechneten) 1.200 Euro Jahreswert durch den Wert 1.800,00 Euro ersetzt, ergibt sich ein Betrag von 16.740,00 Euro. |
Folglich wird auch der Jahreswert im Formular von 1.200 Euro auf 1.800 Euro geändert.
Bei Nießbräuchen und wiederkehrenden Nutzungen kann es aufgrund § 16 BewG zu einer Deckelung des Jahreswerts (Wert des Wirtschaftsguts geteilt durch 18,6) der Leistung kommen.
In diesen Fällen ist es wichtig, dass der Steuerwert des Wirtschaftsguts erfasst wird, um eine korrekte Berechnung zu gewährleisten. Dies wird im Reiter Berechnung entsprechend dargestellt.
Bei einer Abhängigkeit von einer bestimmten Lebensdauer greift das Programm auf die entsprechenden Tabellen zurück. Das Programm benötigt daher zur zutreffenden Ermittlung des entsprechenden Vervielfältigers das Geschlecht und das Alter (Geburtstag) der betreffenden Person.
Soll die Laufzeit von der Lebensdauer von mehreren Personen abhängen, sind diese entsprechend zu erfassen. Zudem muss erfasst werden, ob der Bezug beim Tod des Erst- oder Letztversterbenden endet.
Bei verlängerten oder abgekürzten Leibrenten ist die Auswahl entsprechend zu ergänzen sowie das Ende der Laufzeit zu erfassen.
Name und Anschrift der Person werden für die Berechnung nicht benötigt, sind jedoch von Belang für die Finanzbehörden.
Der Vervielfältiger für immerwährende Nutzungen/Leistungen beträgt 18,6 (§ 13 Abs. 2 1. Alternative BewG) und für Nutzungen/Leistungen von unbestimmter Dauer 9,3 (§ 13 Abs. 2 2. Alternative BewG).