Anlage Grundstück zur Feststellungserklärung

Allgemeines zu den Formularen für die Grundstücksbewertung

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BBW 2 Die Anlage Grundstück heißt auch Vordruck BBW 2.
#3464320: Steuern schenk image27.jpeg BBW 1 BBW 2a Wird ein Grundstück zu 100 % an einen Erwerber/ Beschenkten verschenkt, genügt die Anlage Grundstückswert (BBW 2). Wird ein Grundstück nur anteilig an einen Erwerber bzw. insgesamt an mehrere Erwerber verschenkt, wird der auf den jeweiligen Erwerber entfallende Anteil auf Seite 2 der Feststellungserklärung Grundbesitzwert (BBW 1) eingetragen. Für die Erbschaftsteuererklärung ergeben sich die auf die jeweiligen Erwerber entfallenden Anteile jedoch bereits aus den Anlagen Erwerber, so dass hier die Feststellungserklärung nicht zwingend erforderlich ist. Befinden sich auf einem Grundstück beispielsweise mehrere Gebäude(teile) mit unterschiedlicher Fertigstellung, wird das Einlageblatt Grundstückswert (BBW 2a) benötigt. Das Programm addiert für die Ermittlung des Grundstückswerts die Werte aus der Anlage Grundstückswert und den Einlageblättern.

Anlage Grundstück ab 2007

#3464386: Steuern schenk image5.png Danach öffnet sich der Auswahldialog zur Neuanlage bzw. Auswahl einer bereits angelegten Anlage. Mit „Löschen“ kann die Anlage Grundstückswert nach einer Sicherheitsabfrage gelöscht werden.
#3464384: Steuern schenk image33.png

Angaben zum Grundstück

Zeile 1 - 8 Stammdaten > > > --- > > Angaben zum gesamten Grundstück sind auch dann erforderlich, wenn nur ein Teil des Grundstücks auf den Erwerber übergeht. Diese Angaben dienen der Ermittlung des Bodenwerts. Der Bodenwert ist für den Mindestwert bei einer Bewertung nach dem Ertragswertverfahren (§ 146 Abs. 6 BewG) und bei einer Bewertung in Sonderfällen (§ 147 BewG) von Bedeutung. Hierzu sind u.a. die Gemarkung, die Grundbuchblattnummer, die Flur und Flurstücksnummer oder sonst übliche Katasterbezeichnungen anzugeben. Der Anteil an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen ist in das Grundstück einzubeziehen, wenn der Anteil zusammen mit diesem genutzt wird (§ 138 Abs. 3 Satz 2 BewG). > Bei Neuanlage schließt sich der Stammdaten-Dialog an. Hier wird eingestellt, - welche Grundstücksart vorliegt und - welche Bewertungsmethode anzuwenden ist. Für sämtliche Grundstücke kann ein selbst ermittelter Grundstückswert in das Eingabefeld eingetragen werden. Dieser hat Vorrang vor den Eingaben im Formular. Im Berechnungsprotokoll wird ein Hinweis ausgegeben. Sollen diese Daten zu einem späteren Zeitpunkt geändert werden, wird der Dialog über den Menüpunkt [Grundstückswert > Stammdaten] oder die Schaltfläche [Stammdaten] in der Formularsymbolleiste der Anlage Grundstückswert aufgerufen. Steuern schenk image34.png
Wichtig: Im Stammdaten-Dialog wird auch der Anteil des Voreigentümers erfasst. Die Voreinstellung des Programms ist 1/1.

Angaben zum Grund und Boden

Zeile 9 -12 Die Angaben zum Grund- und Boden werden im Dialog erfasst.
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Bodenrichtwerte

Reiter [Bodenrichtwerte] Maßgebend ist der Bodenrichtwert, der für das jeweilige Gebiet von dem zuständigen Gutachterausschuss beim Kreis oder bei der Gemeinde gemäß § 196 des Baugesetzbuchs (BauGB) zum letzten Ermittlungsstichtag vor dem Besteuerungszeitpunkt festzulegen ist. Für unbebaute baureife Grundstücke, die mit lagetypischen Merkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks übereinstimmen, ist der Bodenrichtwert anzusetzen. Lagetypische Merkmale sind insbesondere das Maß der zulässigen baulichen Nutzung, die sich in der Geschossflächenzahl, in der Anzahl der möglichen Geschosse, gegebenenfalls in der Grundstückstiefe und der Grundstücksgröße ausdrücken kann. Der Wert von Grundstücken, die von den lagetypischen Merkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks abweichen, ist aus dem Ecklage, Zuschnitt, Oberflächenbeschaffenheit, Beschaffenheit des Baugrunds und andere wertbeeinflussende Umstände, z.B Lärm-, Staub- oder Geruchsbelästigungen, Altlasten und Grunddienstbarkeiten bleiben außer Ansatz bzw. sind durch den Abschlag nach § 145 Abs. 3 BewG bzw. nach § 147 Abs. 2 BewG abgegolten.
Register 1 Hier sind der Bodenrichtwert und die Grundstücksfläche einzutragen. In das Formular werden die Fläche des Grundstücks, der Bodenrichtwert und die Geschossflächenzahl (GFZ) übernommen. Außerdem wird eingestellt, ob der Bodenrichtwert noch bestimmten Korrekturen unterliegt. Vom Programm können derzeit die abweichende Geschossflächenzahl und die abweichende Grundstücksgröße bearbeitet werden. Für andere Wertkorrekturen kann ein selbst ermittelter Bodenrichtwert eingetragen werden.

Geschossflächenzahl

Register 2 [Geschossflächenzahl] Die Geschossflächenzahl gibt das Maß der zulässigen baulichen Nutzung an. Sie entspricht dem Verhältnis der gesamten Geschossflächen zur Grundstücksfläche. Geben Sie bitte hier die Geschossflächenzahl an; sie kann bei der örtlichen Bauordnungsbehörde erfragt werden. #3464391: Steuern schenk image37.png Hier werden die Eintragungen für die vom Programm berechenbaren Korrekturen vorgenommen H 161 EStH. a) Bei abweichender Geschossflächenzahl (GFZ): Option „Örtliche Umrechnungskoeffizienten der Gutachterausschüsse existieren nicht“: Einzutragen sind die GFZ des Richtwertgrundstücks und GFZ des zu bewertenden Grundstücks; die dazu gehörenden Umrechnungskoeffizienten (UK) sind im Programm hinterlegt. Werden selbst ermittelte UK eingetragen (Option „Örtliche Umrechnungskoeffizienten der Gutachterausschüsse existieren“), entfällt die Eingabe einer GFZ.
Sonderfall abweichende Geschossflächenzahl: In der Bodenrichtwertkarte ist eine Geschossflächenzahl (GFZ) angegeben. Die Geschossflächenzahl ist das Verhältnis Wohn- /Nutzfläche zur Grundstücksfläche.
Beispiel #3464197: Steuern schenk image17.jpeg Nutzfläche Bürogebäude 400 m2 Grundstücksfläche 800 m2 GFZ somit 400/800 = 0,5
Wenn die GFZ des zu bewertenden Grundstücks von der GFZ der Bodenrichtwertkarte abweicht, die Grundstücksgrößen jedoch gleich sind, ist ein Umrechnungskoeffizient auf den Bodenrichtwert anzuwenden, um den maßgeblichen Bodenwert zu erhalten. Der Bodenrichtwert ist manuell einzugeben. b) Bei abweichender Grundstücksgröße: Einzutragen ist nur der UK des Richtwertgrundstücks.
Register 3 [Berechnung] Hier werden die Berechnungsergebnisse des zweiten Reiters sowie die Berechnung des Bodenwerts insgesamt angezeigt. Beachten Sie bitte, dass die Angaben zum Grund und Boden (Fläche und Bodenrichtwert) stets erforderlich sind, damit beispielsweise auch der Mindestwert berücksichtigt wird.
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Zuschlag für Ein- und Zweifamilienhäuser

Weitere Angaben (Zeilen 13 – 22) Wichtig sind hier die Kreuze in den Zeilen 15 und 16. Handelt es sich bei dem zu bewertenden Grundstück um ein Grundstück, das ausschließlich Wohnzwecken dient und nicht mehr als zwei Wohnungen enthält, ist der Zuschlag von 20 % gem. § 146 (5) BewG auf den Ausgangswert vorzunehmen. Diesen berechnet das Programm automatisch, wenn beide Kreuze richtig gesetzt sind. Konstellationen: Der Zuschlag von 20 % wird gerechnet, wenn die Kreuze wie folgt stehen: Zeile 15 ja Zeile 16 nein Er wird nicht gerechnet, wenn die Kreuze wie folgt stehen: Zeile 15 ja Zeile 16 ja Zeile 15 nein Zeile 16 nein Zeile 15 nein Zeile 16 ja

Grundstück im Zustand der Bebauung

Zeilen 24- 30 Befindet sich ein Grundstück im Besteuerungszeitpunkt im Zustand der Bebauung, ist der Grundstückswert um den Wert des im Bau befindlichen Gebäudes zu erhöhen. Dieser Betrag bestimmt sich nach dem Fertigstellungsgrad im Besteuerungszeitpunkt. Die Zeilen müssen für eine korrekte Grundstückswertberechnung vollständig ausgefüllt sein.

Bezugsfertigkeit des Gebäudes

Ein Gebäude ist benutzbar, wenn es bezugsfertig ist. Das ist dann der Fall, wenn es von den künftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern nach objektiven Verhältnissen genutzt werden kann.
Zeilen 32 – 33 Alterswertminderung Renovierungsmaßnhamen Der Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Gebäudes ist erforderlich, um den korrekten Abschlag für die Alterswertminderung R 174 ErbStR zu berechnen. Von Amts wegen wird vom Ausgangswert eine Alterswertminderung von 0,5 % für jedes Jahr seit Bezugsfertigkeit bis zum Besteuerungszeitpunkt berücksichtigt. Höchstens werden jedoch 25 % abgezogen. Für Fälle, in denen durchgreifende Renovierungsmaßnahmen stattgefunden haben, kann in einem kleinen Themendialog eingetragen werden, ob diese Maßnahmen zu einer Verlängerung der Nutzungsdauer geführt haben. Falls ja, ist für die Berechnung des Abschlags von einem fiktiven späteren Baujahr auszugehen (§ 146 (4) Satz 2 BewG). Dieses wird dann vom Programm ermittelt.
Dialog zu Zeile 33 Renovierungsarbeiten, die zu einer durchgreifenden Erneuerung des Gebäude(teil)s geführt haben: #3464399: Steuern schenk image39.png Wird „ja“ angekreuzt, erfolgt der Ansatz des fiktiven, um 25 Jahre späteren Baujahrs für die Ermittlung der Alterswertminderung. Wird „nein“ angekreuzt, richtet sich die Alterswertminderung nach dem Baujahr des Gebäudes. Die restlichen Angaben zum Ertragswertverfahren werden im Formular direkt erfasst. Das Programm bildet die Summen in Zeilen 60, 75 und 87 der Mieten im jeweiligen Mietermittlungszeitraum.

Ertragswertverfahren

Bebaute Grundstücke werden in der Regel nach dem Ertrags-wertverfahren bewertet. Dabei wird grundsätzlich die vereinbarte Jahresnettokaltmiete im Besteuerungszeitpunkt mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Vervielfacher 12,5 multipliziert. Das Ergebnis stellt den Ausgangswert dar.
Bewertung im Ertragswertverfahren Für das Ertragswertverfahren müssen - die Angaben zum Grund und Boden (Zeilen 10 – 12) - ggf. die Kreuze für den Zuschlag für Ein- und Zweifamilienhäuser (Zeilen 15 und 16) - die Bezugsfertigkeit (Zeile 32) und - die maßgeblichen Mieten (Zeilen 39 – 57) eingetragen werden.
Vergleich vereinbarte Miete / übliche Miete Wenn innerhalb einer Zeile sowohl die Angaben zur üblichen Miete als auch die vereinbarte Nettokaltmiete eingetragen sind, werden diese Werte verglichen. Liegt die vereinbarte Miete um über 20 % unter der üblichen Miete, wird die übliche Miete angesetzt. Beträgt die Abweichung weniger als 20 % oder ist die vereinbarte Miete höher, wird diese angesetzt. Im Anlageblatt zur Berechnung des Grundstückswerts werden alle Mieten einzeln ausgewiesen.
Zeile 40 - 55 Übliche Miete/Mietspiegel Die übliche Miete ist anzusetzen, wenn das Gebäude oder ein Teil davon zum Besteuerungszeitpunkt
• von dem Eigentümer oder dessen Familie selbst genutzt wurde • zu vorübergehendem Gebrauch überlassen wurde, • anderen unentgeltlich zur Nutzung überlassen wurde oder • zu einer um mehr als 20 % von der üblichen Miete nach oben oder unten abweichenden tatsächlichen Miete (Zeilen 40 bis 55 – Spalte 9) überlassen wurde. Die übliche Miete kann regelmäßig aus den örtlichen Mietspiegeln entnommen, aus Vergleichsmieten für vermietete Gebäudeteile abgeleitet oder mit Hilfe einer Mietdatenbank (§ 558e BGB) geschätzt werden.
Beispiel zur üblichen Miete: #3464197: Steuern schenk image17.jpeg Am 23.1.2007 geht ein vom Erblasser bisher vermietetes Ein-familienhaus mit 120 m² Wohnfläche durch Erbfall auf die Erben über. Als monatliche Nettokaltmiete ist ein Betrag von 660 € vereinbart. Die Mietspiegelmiete für vergleichbare Objekte beträgt 4,10 €/m². Es ergibt sich somit eine übliche Monatsmiete von 492 €. Da die übliche Monatsmiete um mehr als 20 % von der tatsächlichen Miete nach unten abweicht, ist bei der weiteren Ermittlung des Grundbesitzwerts von der üblichen Miete auszugehen. Diese wird dazu in eine Jahresmiete von 5.904 € umgerechnet. Vereinbarte monatliche Nettokaltmiete im Besteuerungszeitpunkt.
Beispiel zur vereinbarten monatlichen Nettokaltmiete #3464197: Steuern schenk image17.jpeg Am 31.1.2007 geht ein ab dem 1.6.2005 vermietetes Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 120 m² durch Schenkung über. Die vereinbarte monatliche Nettokaltmiete betrug 600 € (5,00 €/m²). Zum jeweils 1.6. eines Jahres sieht der Mietvertrag eine Steigerung der vereinbarten Nettokaltmiete in Höhe von 0,20 € je m²/Wohnfläche vor. Die vereinbarte monatliche Nettokaltmiete zum Besteuerungszeitpunkt ermittelt sich aus der am 31.1.2007 vereinbarten monatlichen Miete/m² von 5,20 €, welche in Zeilen 40 bis 55 - Spalte 9 als Monatsmiete in Höhe von 624 € zu erklären ist. Zur weiteren Ermittlung des Grundbesitzwerts wird diese durch das Finanzamt in eine Jahresmiete von 7.488 € umgerechnet.

Wertermittlung in Sonderfällen

#3463659: Steuern schenk image5.png Bei Grundstücken, die nicht vermietet sind und für die auch keine übliche Miete ermittelt werden kann, insbesondere bei typischen Industriegrundstücken und bei entsprechenden Grundstücksteilen, ist anstelle des Ertragswerts ein ertragsteuerlicher Wert anzusetzen (§ 147 BewG). Der Grundbesitzwert setzt sich aus einem Boden- und Gebäudewert zusammen.
§ 147 BewG (Zeilen 64 – 76) Der Bodenwert errechnet sich dabei aus der Grundstücksfläche x 70 % des Bodenrichtwerts.
Der Gebäudewert umfasst den Wert aller Gebäude/Gebäudeteile der wirtschaftlichen Einheit, unabhängig davon, ob sie zum Betriebs- oder Privatvermögen gehören. Der Wert der Gebäude bestimmt sich nach den ertragsteuerlichen Bewertungsvorschriften; maßgebend ist der Wert im Besteuerungszeitpunkt. Dieser Wert kann regelmäßig aus dem Ansatz des Gebäudes in der letzten Steuerbilanz (ggf. unter Berücksichtigung der Ergänzungsbilanzen) vor dem Besteuerungszeitpunkt, gekürzt um die zeitanteiligen Abschreibungen bis zum Besteuerungszeitpunkt, abgeleitet werden, wenn sich in diesem Zeitraum keine Veränderungen (z.B. nachträgliche Herstellungskosten) an dem Grundstück ergeben haben.
Der ertragsteuerliche Gebäudewert vom letzten Abschlusszeitpunkt sowie die anteilige AfA sind einzutragen. Das Programm berechnet nach diesen Eingaben den ertragsteuerlichen Gebäudewert abzüglich Abschreibung. Alternativ kann auch nur der ertragsteuerliche Gebäudewert im Besteuerungszeitpunkt eingetragen werden. Das Programm übernimmt dann diesen Wert als Wert des Gebäudes.

Erbbaurecht

Ist an einem Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, ist der Gesamtwert des Grundstücks zu ermitteln, als wenn die Belastung nicht bestünde. Anschließend ist der Gesamtwert in den Wert des Grund und Bodens und in den Gebäudewert aufzuteilen. In Abhängigkeit von Restlaufzeit und Entschädigungsregelung ist der Gebäudewert auf die wirtschaftliche Einheit Erbbaurecht und die wirtschaftliche Einheit belastetes Grundstück zu verteilen.
Erbbaurechtsverhältnisse (Zeilen 77 – 85) Ende des Erbbaurechts (Zeile 80) In den Zeilen 77 – 85 sind Angaben nur erforderlich, wenn es sich um Erbbaurechte, mit Erbbaurecht belastete Grundstücke, Gebäude auf fremden Grund und Boden oder Grundstücke mit fremdem Grundstück handelt. Soll eines dieser Grundstücke bewertet werden, muss im Stammdaten – Dialog als Grundstücksart „Anderes Grundstück“ § 148 BewG und dort der zutreffende Eintrag gewählt werden. Das Ende des Erbaurechts ist erforderlich, damit das Programm die zutreffende Aufteilung des Grundstückswertes vornehmen kann: Das Erbbaurecht läuft zum Besteuerungszeitpunkt noch mindestens 40 Jahre Oder Bei Ablauf wird der Gebäudewert nach Verkehrswert entschädigt. -> Der Gebäudewert (je nach Bewertungsverfahren 80% oder 70%) entfällt zu 100% auf das Erbbaurecht. Das Erbbaurecht läuft weniger als 40 Jahre und es wird keine Entschädigung gezahlt -> Der Gebäudewert ist nach der Tabelle in § 148 (3) BewG aufzuteilen.
Gebäude für den Zivilschutz § 150 BewG (Zeile 95 - 97) Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Zivilschutz dienen und nur gelegentlich für andere Zwecke genutzt werden, bleiben bei der Grundstücksbewertung außer Betracht. Das Kreuz in dieser Zeile hat jedoch keine Auswirkung auf die Berechnung.
Verkehrswert (Zeilen 90 – 94) Sie haben die Möglichkeit, dem Finanzamt durch ein Gutachten eines Sachverständigen für die Bewertung von unbebauten und bebauten Grundstücken oder des örtlich zuständigen Gutachterausschusses nachzuweisen, dass der gemeine Wert (Verkehrswert) den durch das Finanzamt ermittelten Grundbesitz-wert unterschreitet. Wird hier ein Wert eingetragen, verwendet das Programm diesen als Grundstückswert. Es wird nicht abgeprüft, ob dieser Wert niedriger als der berechnete Grundstückswert ist.
Berechnungsprotokolle Im Menü Druck > Anlageblätter werden Berechnungsprotokolle zu den Grundstückswerten ausgegeben. Steuern schenk image40.png

Hauptformular Anlage Grundstückswert (BBW 2) bis 31.12.2006

#3464386: Steuern schenk image5.png Danach öffnet sich der Auswahldialog zur Neuanlage bzw. Auswahl einer bereits angelegten Anlage. Mit „Löschen“ kann die Anlage Grundstückswert nach einer Sicherheitsabfrage gelöscht werden.
Stammdaten Bei Neuanlage schließt sich der Stammdaten-Dialog an. Hier wird eingestellt, - welche Grundstücksart vorliegt und - welche Bewertungsmethode anzuwenden ist. Für sämtliche Grundstücke kann ein selbst ermittelter Grundstückswert in das Eingabefeld eingetragen werden. Dieser hat Vorrang vor den Eingaben im Formular. Im Berechnungsprotokoll wird ein Hinweis ausgegeben. Sollen diese Daten zu einem späteren Zeitpunkt geändert werden, wird der Dialog über den Menüpunkt [Grundstückswert > Stammdaten] oder die Schaltfläche [Stammdaten] in der Formularsymbolleiste der Anlage Grundstückswert aufgerufen. Für Fälle, in denen der Mietermittlungszeitraum keine vollen 3 Jahre beträgt, muss die Dauer des verkürzten Mietermittlungszeitraums in Monaten eingetragen werden. Das Programm ermittelt aus diesen Angaben die zutreffende Durchschnittsmiete.
Wichtig: Im Stammdaten-Dialog wird auch der Anteil des Voreigentümers erfasst. Die Voreinstellung des Programms ist 1/1.
#3464198: Steuern schenk image12.jpeg Erblasser, Finanzamt und Aktenzeichen sowie der Besteuerungszeitpunkt werden aus dem Mantelbogen übernommen.
Angaben zum Grund und Boden und zur Nutzung Die Angaben zum Grund- und Boden (Zeilen 10 – 12) werden im Dialog erfasst.
#3464365: Steuern schenk image26.jpeg Die Angaben zum Grund und Boden müssen auf alle Fälle eingetragen werden, damit der Grundstückswert und auch der Mindestwert korrekt berechnet werden!
Register 1 [Allgemeine Angaben] Hier sind der Bodenrichtwert und die Grundstücksfläche einzutragen. In das Formular werden die Fläche des Grundstücks, der Bodenrichtwert und die Geschossflächenzahl (GFZ) übernommen. Außerdem wird eingestellt, ob der Bodenrichtwert noch bestimmten Korrekturen unterliegt. Vom Programm können derzeit die abweichende Geschossflächenzahl und die abweichende Grundstücksgröße bearbeitet werden. Für andere Korrekturen kann ein selbst ermittelter Bodenrichtwert eingetragen werden.
Register 2 [Abweichende Geschossflächenzahl] Hier werden die Eintragungen für die vom Programm berechenbaren Korrekturen vorgenommen. a) Bei abweichender Geschossflächenzahl (GFZ): Option „Örtliche Umrechnungskoeffizienten der Gutachterausschüsse existieren nicht“: Einzutragen sind die GFZ des Richtwertgrundstücks und GFZ des zu bewertenden Grundstücks; die dazu gehörenden Umrechnungskoeffizienten (UK) sind im Programm hinterlegt. Werden selbst ermittelte UK eingetragen (Option „Örtliche Umrechnungskoeffizienten der Gutachterausschüsse existieren“), entfällt die Eingabe einer GFZ.
Sonderfall abweichende Geschossflächenzahl: In der Bodenrichtwertkarte ist eine Geschossflächenzahl (GFZ) angegeben. Die Geschossflächenzahl ist das Verhältnis Wohn- /Nutzfläche zur Grundstücksfläche.
Beispiel #3464197: Steuern schenk image17.jpeg Nutzfläche Bürogebäude 400 m2 Grundstücksfläche 800 m2 GFZ somit 400/800 = 0,5
Wenn die GFZ des zu bewertenden Grundstücks von der GFZ der Bodenrichtwertkarte abweicht, die Grundstücksgrößen jedoch gleich sind, ist ein Umrechnungskoeffizient auf den Bodenrichtwert anzuwenden, um den maßgeblichen Bodenwert zu erhalten. Der Bodenrichtwert ist manuell einzugeben. b) Bei abweichender Grundstücksgröße: Einzutragen ist nur der UK des Richtwertgrundstücks.
Register 3 [Berechnung] Hier werden die Berechnungsergebnisse des zweiten Reiters sowie die Berechnung des Bodenwerts insgesamt angezeigt. Beachten Sie bitte, dass die Angaben zum Grund und Boden (Fläche und Bodenrichtwert) stets erforderlich sind, damit beispielsweise auch der Mindestwert berücksichtigt wird.
Weitere Angaben (Zeilen 13 – 22) Zuschlag für Ein- und Zweifamilienhäuser Wichtig sind hier die Kreuze in den Zeilen 15 und 16. Handelt es sich bei dem zu bewertenden Grundstück um ein Grundstück, das ausschließlich Wohnzwecken dient und nicht mehr als zwei Wohnungen enthält, ist der Zuschlag von 20 % gem. § 146 (5) BewG auf den Ausgangswert vorzunehmen. Diesen berechnet das Programm automatisch, wenn beide Kreuze richtig gesetzt sind. Konstellationen: Der Zuschlag von 20 % wird gerechnet, wenn die Kreuze wie folgt stehen: Zeile 15 ja Zeile 16 nein Er wird nicht gerechnet, wenn die Kreuze wie folgt stehen: Zeile 15 ja Zeile 16 ja Zeile 15 nein Zeile 16 nein Zeile 15 nein Zeile 16 ja
Grundstück im Zustand der Bebauung (Zeilen 23- 29) Die Zeilen 25 – 29 müssen für eine korrekte Grundstückswertberechnung vollständig ausgefüllt sein.
Bezugsfertigkeit des Gebäudes (Zeilen 32 – 34) Der Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Gebäudes ist erforderlich, um den korrekten Abschlag für die Altersminderung zu berechnen. Für Fälle, in denen durchgreifende Renovierungsmaßnahmen stattgefunden haben, kann in einem kleinen Themendialog eingetragen werden, ob diese Maßnahmen zu einer Verlängerung der Nutzungsdauer geführt haben. Falls ja, ist für die Berechnung des Abschlags von einem fiktiven späteren Baujahr auszugehen (§ 146 (4) Satz 2 BewG). Dieses wird dann vom Programm ermittelt. Wurden die Modernisierungsmaßnahmen innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt vorgenommen, verkürzt sich der Mietermittlungszeitraum entsprechend und läuft erst ab Beendigung der Baumaßnahmen; die durchschnittliche Miete errechnet sich dann aus dem entsprechend gekürzten Mietermittlungszeitraum. Das in Zeile 34 eingetragene Datum dient der Ermittlung dieses verkürzten Mietermittlungszeitraums.
Dialog zu Zeile 33 Renovierungsarbeiten, die zu einer durchgreifenden Erneuerung des Gebäude(teil)s geführt haben: Wird „ja“ angekreuzt, erfolgt der Ansatz des fiktiven, um 25 Jahre späteren Baujahrs für die Ermittlung der Alterswertminderung. Wird „nein“ angekreuzt, richtet sich die Alterswertminderung nach dem Baujahr des Gebäudes. Die restlichen Angaben zum Ertragswertverfahren werden im Formular direkt erfasst. Das Programm bildet die Summen in Zeilen 60, 75 und 87 der Mieten im jeweiligen Mietermittlungszeitraum.
Bewertung im Ertragswertverfahren Für das Ertragswertverfahren müssen - die Angaben zum Grund und Boden (Zeilen 10 – 12) - ggf. die Kreuze für den Zuschlag für Ein- und Zweifamilienhäuser (Zeilen 15 und 16) - die Bezugsfertigkeit (Zeile 32) und - die maßgeblichen Jahresrohmieten (Zeilen 38 – 87) - eingetragen werden. - Für die Berechnung der Jahresrohmieten ist jeweils die Anzahl der Monate und die Monatsmiete erforderlich. Das Programm berechnet daraus die Jahresrohmieten und den Durchschnittswert.
Grundstückswert bei Mischbewertung § 146 i.V.m. § 147 BewG (nur bis 2001) Die erforderlichen zusätzlichen Eintragungen müssen im Formular in den Zeilen 35 – 38 vorgenommen werden: Zeile 35: die gesamte bebaute Fläche Zeile 36: der für diese Fläche maßgebliche Bodenrichtwert Zeile 37: die Nutzfläche des im Ertragswertverfahren zu bewertenden Gebäudeteils Zeile 38: die gesamte Nutzfläche Für Fälle ab 2002 gibt es die Mischbewertung nicht mehr (geänderte Rechtslage und Formular)!
Sonstige Angaben (Zeilen 88 – 96) In diesen Zeilen sind Angaben nur erforderlich, wenn es sich um Erbbaurechte, mit Erbbaurecht belastete Grundstücke, Gebäude auf fremdem Grund und Boden oder Grundstücke mit fremdem Gebäude handelt. Soll eines dieser Grundstücke bewertet werden, muss im Stammdaten-Dialog als Grundstücksart „Anderes Grundstück § 148 BewG“ und dort der zutreffende Eintrag gewählt werden.
Bewertung der Sonderfälle § 147 BewG (Zeilen 98 – 110) #3463659: Steuern schenk image5.png Der ertragsteuerliche Gebäudewert vom letzten Abschlusszeitpunkt sowie die anteilige AfA sind einzutragen. Das Programm berechnet nach diesen Eingaben den ertragsteuerlichen Gebäudewert abzüglich Abschreibung. Alternativ kann auch nur der ertragsteuerliche Gebäudewert im Besteuerungszeitpunkt eingetragen werden. Das Programm übernimmt dann diesen Wert als Wert des Gebäudes.
Gebäude für den Zivilschutz § 150 BewG (Zeilen 111 – 113) Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Zivilschutz dienen und nicht oder nur gelegentlich für andere Zwecke genutzt werden, bleiben bei der Grundstücksbewertung außer Betracht. Die Kreuze in diesen Zeilen haben jedoch keine Auswirkung auf die Berechnung.
Verkehrswert (Zeilen 114 – 117) Wird hier ein Wert eingetragen, verwendet das Programm diesen als Grundstückswert. Es wird nicht abgeprüft, ob dieser Wert niedriger als der berechnete Grundstückswert ist.
Berechnungsprotokolle Bei den Anlageblättern werden Berechnungsprotokolle zu den Grundstückswerten ausgegeben. Zusätzlich können die Grundstückswerte auch in den mitgelieferten Excel-Vorlagen berechnet werden.

Einlageblatt BBW 2

Einlageblatt Grundstückswert Für Grundstücke mit mehreren Gebäudeteilen unterschiedlichen Fertigstellungsdatums oder Gebäuden mit mehr als 7 Wohnungen wurde das Einlageblatt aufgenommen. #3464398: Steuern schenk image41.png Das Einlageblatt ist für Fälle ab 01.01.2002 verfügbar. Sobald eine Anlage Grundstückswert angelegt ist, können dazu beliebig viele Einlageblätter angelegt werden.
#3464198: Steuern schenk image12.jpeg Die im Einlageblatt erfassten Mieten werden zusätzlich zu den im Hauptformular erfassten angesetzt.
#3464400: Steuern schenk image5.png Im Auswahldialog wird die betreffende Anlage Grundstückswert ausgesucht, zu der das Einlageblatt gehören soll.
Erfassung Die Erfassung der Werte entspricht der Erfassung in der Anlage Grundstückswert.

Feststellungserklärung Grundbesitzwert bis 31.12.2006

#3464198: Steuern schenk image12.jpeg Die Feststellungserklärung Grundbesitzwert wird aktiv, sobald eine Anlage Grundstückswert oder Land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitzwert angelegt wurde. Für die Erbschaftsteuererklärung an sich ist sie nicht zwingend erforderlich.
#3464414: Steuern schenk image5.png Ein Dialog zur Auswahl der zuzuordnenden Grundstücke und land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitzwerte öffnet sich. Mit Bearbeiten kann das gewünschte Objekt ausgewählt werden.
Finanzamt, Aktenzeichen sowie der Besteuerungszeitpunkt werden grundsätzlich aus dem Mantelbogen übernommen. Ein abweichendes Finanzamt und Aktenzeichen kann eingetragen werden. Die Daten zur Lage des Grundstücks (Zeilen 7 – 9) werden aus der Anlage Grundstückswert übernommen, können aber auch an dieser Stelle erfasst und automatisch in die Anlage Grundstückswert übertragen werden. Die Angaben zum Voreigentümer werden aus dem Mantelbogen übernommen. Sie können auch überschrieben werden. Durch Betätigen der Schaltfläche #3464417: Steuern schenk image44.png werden die Daten erneut aus dem Mantelbogen übernommen.
Übertragener Anteil (Zeile 16) Dieser Wert ist in der Erbschaftsteuer nur deklaratorisch, da die Anteile sich aus der Erbquote bzw. den Anlagen Erwerber ergeben. Er wird automatisch aus den Erwerberdaten übernommen und kann nicht direkt erfasst werden. Eine abweichende Eintragung an dieser Stelle hat keine Auswirkung auf die Verteilung in der Berechnung.
Bekanntgabe Über die Schaltfläche Kanzlei können wie im Mantelbogen die Kanzleidaten übernommen werden.
Anlageblatt bei mehr als 4 Erwerbern Wenn mehr als vier Erwerber angelegt wurden, erstellt das Programm ein Anlageblatt „Grundbesitzwert Erwerber“.
#3463659: Steuern schenk image5.png Erwerberdaten können durch Betätigen der Schaltfläche [Übernahme] aus dem Mantelbogen übernommen werden. Außerdem können weitere Erwerber im Dialog eingetragen werden.

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