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Anlage Kind
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Anlage Kind
Allgemeines zur Anlage Kind
| Programmaufruf | Menü: Alle / Anlage Kind Schaltfläche |
| Sobald die Anlage Kind (Themendialog „Kinderauswahl“) aufgerufen wird, öffnet sich zunächst ein Auswahldialog, der zur Verwaltung der Kinderdaten dient. Hier muss eine der zur Verfügung stehenden Optionen ausgewählt werden. |
Auswahldialog Kinder
| Schaltfläche [Neu] | Über die Schaltfläche [Neu] gelangt der Benutzer in den eigentlichen „Bearbeiten"-Dialog. Hier können über die verschiedenen Reiter alle Angaben hinterlegt werden, die für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages/Betreuungsfreibetrages/Kindergeldes benötigt werden. Wichtig: Eine Übernahme der Daten in den Bereich Mandant findet nicht statt. |
| Schaltfläche [Löschen] | Ist ein Kind nicht mehr steuerlich zu berücksichtigen, erfolgt das Löschen zentral über den Auswahldialog. Folgende Daten werden hierbei automatisch mit gelöscht: - Ausbildungsfreibetrag - Kinderbetreuungskosten - Schulgeld - Behinderten-Pauschbetrag - Baukindergeld Wenn das letzte Kind gelöscht wird, ist das Symbol in der Symbolleiste nicht mehr aktiv, und das Kreuz aus dem Mantelbogen wird entfernt. |
| Schaltfläche [Bearbeiten] | Zum eigentlichen Aufruf des Themendialoges „Kinder“ wählen Sie das entsprechende Kind in der Liste aus und rufen dieses über die Schaltfläche [Bearbeiten] auf. Mit Doppelklick auf das betreffende Kind kann der Themendialog ebenfalls aufgerufen werden. Innerhalb des Themendialoges "Kinder“ können die Angaben für die Anlage Kind eingegeben werden. |
| Schaltfläche [Übernehmen] | Übernahme von in den Stammdaten neu angelegten Kindern. Die Übernahme erfolgt durch Markieren des zu übernehmenden Kindes und Betätigung der Schaltfläche [Übernehmen]. Mit Doppelklick auf das betreffende Kind kann die Übernahme ebenfalls erfolgen. |
| Schaltfläche [Betreuung] | Der Themendialog Kinderbetreuung wird geöffnet. |
| ABFB | Der Themendialog Ausbildungsfreibetrag wird geöffnet. |
Themendialog „Kinder“
| Programmzweck | In diesem Themendialog können Sie über die verschiedenen Reiter alle Angaben eintragen, die zur Berücksichtigung des Kinderfreibetrages/Betreuungsfreibetrages/Kindergeldes nötig sind. |
| Allgemein/ Krankenvers. | Für die Prüfung, ob der Kinderfreibetrag gegenüber dem Kindergeld vorteilhafter ist, muss das Kindergeld in das entsprechende Feld eingetragen werden. Die für das Kind aufgewendete Krankenversicherung wird zu den Angaben in der der Anlage VOR hinzugerechnet. |
| Ausbildung | Wichtig: Im Reiter [Ausbildung] muss die Dauer des Grundwehr/Zivildienstes in Monaten eingegeben werden, damit die Berechnung des Verlängerungszeitraumes erfolgen kann. Ebenso müssen Daten zu dem Ausbildungszeitraum bzw. vergleichbaren Zeitraum eingegeben werden. |
| Eigene Einkünfte/Bezüge | Über den Reiter [Einkünfte/Bezüge] können bequem die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes eingegeben werden, da ab dem Veranlagungszeitraum 1996 die Gewährung des Kinderfreibetrages auch von diesen Angaben abhängig ist. In den Fällen, in denen für die Berücksichtigung eines Ausbildungsfreibetrages ein anderer Zeitraum in Betracht kommt, als für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages, besteht die Möglichkeit, die entsprechenden Angaben zu den Einkünften getrennt zu erfassen. Dazu muss das Kreuz für die Automatische Übernahme der eigenen Einkünfte für den Ausbildungsfreibetrag durch Mausklick entfernt werden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 sind auch die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge zu erfassen, da sie in voller Höhe vom Bruttoarbeitslohn abgezogen werden. Hinweis: Ab dem VZ 2012 entfallen die Eingaben zu den eigenen Einkünften und Bezügen. |
| „zu weiteren Personen“ und „Haushaltsfreibetrag“ | Dieser Reiter ist nur aktiv, wenn ein Kindschaftsverhältnis zu einer weiteren Person angegeben wurde. Der berechnete Kinderfreibetrag/Betreuungsfreibetrag und das eingegebene Kindergeld werden im Auswahldialog angezeigt. |
| Schulgeld/Behinderung | Ab dem Veranlagungsjahr 2002 erfolgen die Angaben zum Schulgeld, für das ein Sonderausgabenabzug beantragt wird und die Übertragung von Behindertenpauschbeträgen in der Anlage Kind. |
Themendialog „Kinderbetreuung“
| Hier können alle Angaben gemacht werden, die zur Beantragung des Freibetrages vorgenommen werden müssen. Wenn tatsächliche Aufwendungen zum Abzug gebracht werden, erfolgt die Berechnung des Freibetrages automatisch. Wichtig ist, dass der Freibetrag nur berechnet werden kann, wenn die Dauer der Dienstleistungen eingegeben wurden. Der errechnete Freibetrag wird im Auswahldialog ausgewiesen. | |
| Neu ab dem VZ 2006 | Der Abzug von Kinderbetreuungskosten (KBK) als außer-gewöhnliche Belastungen entfällt ab dem Jahr 2006. § 33 c EStG wird aufgehoben. Dafür gibt es Kinderbetreuungskosten sowohl als Minderung der Einkünfte und/oder als Sonderausgabenabzug: - § 4 f EStG - § 10 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 5 und 8 EStG |
| Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten | Aufwendungen für Kinderbetreuung, eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, die wegen Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen, können bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu 2/3 (max. 4.000 €) im Jahr als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden. (neuer § 4 f EStG) Dies gilt für jedes Kind, für das die Voraussetzungen vorliegen. Bei zusammenlebenden Eltern gilt dies nur, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind. Die Zeiträume der Erwerbstätigkeit müssen sich zumindest für einen Monat überschneiden. Es kann derjenige den Abzug vornehmen, der die Aufwendungen getragen hat. Haben beide Elternteile Aufwendungen getragen, ist der Abzugsbetrag je zur Hälfte bei der Einkünfte-Ermittlung abzuziehen. Eine andere Aufteilung ist möglich. Der Höchstbetrag von 4.000 € je Kind wird bei zusammenlebenden Eltern nicht verdoppelt. |
| Kinderbetreuungskosten als Sonderausgabenabzug für Kinder unter 14 Jahren oder behinderte Kinder | Neuer § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG Für Kinder, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, oder die behindert sind, können 2/3 der Aufwendungen, max. 4.000 € im Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige - sich in Ausbildung befindet, - körperlich, geistig oder seelisch behindert ist, - über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten krank ist; es sei denn, der Krankheitsfall tritt unmittelbar im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ein. Dann muss die Krankheit nicht über einen Zeitraum von 3 Monaten bestehen. Bei zusammenlebenden Eltern sind die Voraussetzungen nur dann erfüllt, wenn bei beiden Elternteilen die Voraussetzungen vorliegen oder ein Elternteil erwerbstätig ist und der andere Elternteil sich in Ausbildung befindet, behindert oder krank ist. |
| Kinderbetreuungskosten als Sonderausgabenabzug für Kinder die das 3. aber noch nicht das 6. Lebensjahr vollendet haben | Neuer § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG Sofern die Aufwendungen für Kinderbetreuung nicht als „erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten“ oder als Sonderausgaben nach der Nummer 8 dem Grunde nach abziehbar sind, können 2/3 der Aufwendungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes welches das dritte Lebensjahr vollendet, das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat bis max. 4.000 € als Sonderausgaben abgezogen werden. |
| Neu ab dem VZ 2012 | Ab dem Jahr 2012 fallen die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten weg. Es gibt nur noch Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben. |
Themendialog „Erwerbstätigkeit“
| Neu ab dem VZ 2012 | Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums wird ein Kind nur noch berücksichtigt, wenn es einen der Grundtatbestände des § 32 Abs. 4 S.1, Nr. 2 erfüllt(Zeilen 15 bis 21 der Anlage Kind) und das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich. Diese Regelung gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die bei einer Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet sind, sowie für behinderte Kinder. Dafür werden die Angaben in den Zeilen 22 bis 27 benötigt. Erst wenn in die Zeile 22 ein ja eingegeben wird, sind die nachfolgenden Zeilen 23 ff. für die Berechnung von Bedeutung. |
Themendialog „Ausbildungsfreibetrag (ab 2002 Sonderbedarf)“
| Sofern eigene Einkünfte des betreffenden Kindes schon im Kinderbearbeitungsdialog eingegeben wurden, sind diese Angaben in den Ausbildungsfreibetragsdialog automatisch übernommen worden. In den Fällen, in denen für die Berücksichtigung eines Ausbildungsfreibetrages ein anderer Zeitraum in Betracht kommt, als für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages, besteht die Möglichkeit, die entsprechenden Angaben zu den Einkünften getrennt zu erfassen. Dazu muss in dem Reiter [eigene Einkünfte] das Kreuz für die automatische Übernahme der Einkünfte in den Ausbildungsfreibetrag entfernt werden. Der berechnete Ausbildungsfreibetrag wird im Auswahldialog ausgewiesen. Sollten Besonderheiten vorliegen, die zu einem abweichenden Freibetrag führen, so kann dieser unter dem Punkt „manuell ermittelter Freibetrag“ erfasst werden. |
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Die Belege werden nicht übernommen oder heruntergeladen. Sie bleiben ausschließlich in der Digitalen Steuerakte (ADDISON Direkt) gespeichert. Jedoch können die Belege von verschiedenen Stellen im Einkommensteuerprogramm direkt aufgerufen werden.