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Anlage N-AUS – Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
ADDISON Steuern
Anlage N-AUS – Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Allgemeines
| Anlage N-AUS | Die Anlage N-AUS ist von unbeschränkt steuerpflichtigen Personen auszufüllen, die im Ausland eine nichtselbständige Tätigkeit ausgeübt haben. |
| Für jeden ausländischen Staat ist eine gesonderte Anlage N-AUS abzugeben. | |
| Grenzgänger nutzen statt der Anlagen N-AUS weiterhin die spezifischen Landesvordrucke N-GRE. | |
| Im Mantelbogen sind keine Angaben zur Anlage N-AUS zu machen. Daher wird dieses Formular nicht in den Anlagendialog mit aufgenommen. |
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| Programmaufruf | Die Anlage N-AUS steht ab dem Veranlagungsjahr 2011 zur Verfügung. Sie kann über die Zeilen 21 bis 23 der Anlage N erstellt und bearbeitet werden |
| Steuerfreistellung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) | Eine Steuerfreistellung nach einem DBA kommt grundsätzlich in Betracht, wenn: - eine Tätigkeit im Ausland für einen ausländischen Arbeitgeber erfolgt, - eine Tätigkeit für einen inländischen Arbeitgeber erfolgt, sofern die Tätigkeit im jeweiligen ausländischen Staat an über 183 Tagen erfolgt oder die Tätigkeit für eine Betriebsstätte, die der Arbeitgeber im Ausland hat, erfolgt. |
| Steuerbefreiung aufgrund zwischenstaatlicher Übereinkommen | Zwischenstaatliche Übereinkommen (z. B. NATO-Truppenstatut, UN, EU) sehen für Personen, Personenvereinigungen oder ausländische Staaten Befreiungen von deutschen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vor. |
| Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses (ATE) | Eine Anwendung kommt nur bei einer Tätigkeit in einem ausländischen Staat in Betracht, wenn mit diesem Staat kein DBA besteht und für die Tätigkeit kein Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen gezahlt wird. Nicht begünstigt ist - die Tätigkeit des Bodenpersonals auf Seeschiffen, - die Tätigkeit von Leiharbeitnehmern, für deren Arbeitgeber die Arbeitnehmerüberlassung Unternehmenszweck ist, - die finanzielle Beratung mit Ausnahmen der Tätigkeit im Rahmen der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe und - das Einholen von Aufträgen (Akquisition) ausgenommen die Beteiligung an Ausschreibungen. |
| Steueranrechnung bei ausländischen Arbeitslohn | Sofern die Tätigkeit in einem Staat ohne DAB erfolgt oder ausnahmsweise das DBA eine Steueranrechnung vorsieht, sind die Angaben zum ausländischen Arbeitslohn, zu den entsprechenden Werbungskosten und der im Ausland gezahlten Steuer in der Anlage AUS vorzunehmen. |
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| Programmaufruf | Menü: Zugriff auf weitere Programmfunktionen / Seite 2 Schaltfläche |
| Aufteilung des Arbeitslohns | Die Ermittlung des ausländischen Arbeitslohns erfolgt in zwei Berechnungsschritten: - Direkte Zuordnung Gehaltsbestandteile, die unmittelbar aufgrund einer konkreten inländischen oder ausländischen Arbeitsleistung gewährt werden, sind vorab direkt zuzuordnen. Dies können z. B. Reisekosten, Überstundenvergütungen oder der Wert der Gestellung einer Wohnung im Tätigkeitsstaat sein. - Rechnerische Aufteilung Die Aufteilung des verbleibenden Arbeitslohns erfolgt nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 14.09.2006. Grundlage für die Berechnung des steuerfreien Arbeitslohns ist die Zahl der vertraglich vereinbarten Arbeitstage. Die vertraglich vereinbarten Arbeitstage sind die Kalendertage pro Jahr abzüglich der Tage, an denen keine Verpflichtung bestand, zu arbeiten. (z. B. Urlaubstage, Feiertage). Den vereinbarten Arbeitstagen ist das für die entsprechende Zeit vereinbarte und nicht direkt zugeordnete Arbeitsentgelt gegenüberzustellen. Hierzu gehören neben den laufenden Vergütungen auch Zusatzvergütungen, die auf den gesamten Berechnungszeitraum entfallen. |
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| Programmaufruf | Menü: Zugriff auf weitere Programmfunktionen / Seite 3 Schaltfläche |
| Aufteilung der Werbungskosten | Neben der Aufteilung des Arbeitslohns sind auch die dazugehörigen Werbungskosten auf die steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen aufzuteilen. Dabei ist ebenfalls zuerst eine direkte Zuordnung vorzunehmen. Die übrigen Werbungskosten sind im Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen aufzuteilen. Gleiches gilt für die steuerfreien Erstattungen der Werbungskosten durch den Arbeitgeber. Liegen die gesamten verbleibenden Werbungskosten nach Abzug der Erstattungen unterhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrages, ist der Pauschbetrag vorrangig bei den steuerpflichtigen Einnahmen abzuziehen. |
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