Anlage SPIF ab 2023
Anlage SPIF ab 2023
Allgemeines
Die Anlage SPIF wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2023 eingeführt. Sie dient der Erfassung von steuerlich relevanten Angaben zu unmittelbar gehaltenen Anteilen an Spezial-Investmentfonds. Ziel ist es, die steuerpflichtigen Erträge, abzuziehenden ausländischen Steuern und Korrekturbeträge bei Veräußerung zu dokumentieren und in die Steuerberechnung zu übernehmen.
Die Anlage SPIF ist immer dann erforderlich, wenn eine Körperschaft unmittelbar Anteile an einem Spezial-Investmentfonds hält.
Programmaufruf
Die Anlage SPIF legen Sie über den Formularverwalter an.
Für jede Beteiligung an einem Spezial-Investmentfonds ist eine separate Anlage SPIF anzulegen.
Erfassung der steuerpflichtigen Erträge:
Die Anlage enthält Felder zur Erfassung der Erträge aus dem Spezial-Investmentfonds, die steuerpflichtig sind.
Abzuziehende ausländische Steuern:
Es können ausländische Steuern eingetragen werden, die auf die Erträge entfallen und abzugsfähig sind.
Korrekturbeträge bei Veräußerung:
Bei der Veräußerung von Anteilen können Korrekturbeträge erfasst werden, die steuerlich relevant sind.
Übernahme in andere Anlagen:
Die steuerpflichtigen Erträge, abzuziehenden ausländischen Steuern und Korrekturbeträge werden in die Anlage GK (Zeilen 237b–237c) übernommen. Die anzurechnende ausländische Steuer wird im Rahmen der Höchstbetragsberechnung ermittelt und in die Berechnung übernommen.