Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13d ErbStG n.F.)
Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13d ErbStG n.F.)
Allgemeines
Programmaufruf
Der Aufruf der Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13d ErbStG n.F.) setzt die Anlage Grundstück zur Feststellungserklärung voraus.
Wenn diese angelegt ist, kann über die Symbolschaltfläche die Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke aufgerufen werden. Diese Schaltfläche ruft einen Vorlaufdialog auf. Damit im Vorlaufdialog das zu bearbeitende Grundstück enthalten ist, muss das Grundstück über die Anlage Grundstück erfasst worden sein. Mit [neu] werden die existierenden Grundstücke hier angezeigt.
Wurde in „Altfällen“ ein Grundstückswert im Mantelbogen in der Zeile „Grundvermögen“ hart erfasst (mit dem derzeitigen Programmstand nicht mehr möglich), so wird keine „Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13d ErbStG n.F.)“ im Vorlaufdialog erzeugt.
Grundsätzlich erscheint jedes Grundstück im Vorlaufdialog bei der Auswahl. Es ist daher vom Anwender zu prüfen, ob für das Grundstück die „Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13d ErbStG n.F.) gewählt werden soll. Die gleiche Auswahl an Grundstücken steht bei dem Vorlaufdialog der „Anlage Steuerbefreiung Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG)“ zur Verfügung. Daher ist hier auf eine exakte Zuordnung zu achten.
Gesperrte Felder
Grundsätzlich sind in diesem Formular nicht alle Felder zur Bearbeitung zugelassen. Wo möglich erfolgt eine programmseitige Übernahme der entsprechenden Werte.
Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke
Zeile 4
Wohn- und Nutzfläche
Die Quadratmeterangaben in Zeile 4 sind wichtig für die Berechnung der Steuerbefreiung nach § 13d ErbStG n.F.. Über die Eingabe der Quadratmeter Davon waren bisher zu Wohnzwecken vermietet erfolgt eine eventuelle anteilige Kürzung der Steuerbefreiung in der Berechnung für das Gebäude. Somit kann eine Teilung der Steuerbefreiung nach § 13d/§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG nach den Quadratmetern vorgenommen werden.
Für jede wirtschaftliche Einheit des begünstigten Vermögens ist jeweils eine eigene Anlage beim Finanzamt einzureichen.