Anlage Steuerbefreiung Familienheim (§ 13 Abs.1 Nr. 4a ErbStG)
Anlage Steuerbefreiung Familienheim (§ 13 Abs.1 Nr. 4a ErbStG)
Allgemeines
Programmaufruf
Der Aufruf der Anlage Steuerbefreiung Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG) setzt die Anlage Grundstück zur Feststellungserklärung voraus.
Wenn diese angelegt ist, kann über die Symbolschaltfläche die Anlage Steuerbefreiung Familienheim aufgerufen werden.
Um die Anlage Steuerbefreiung Familienheim frei zu schalten, muss im Mantelbogen der Dialog Anlagen geöffnet und diese Anlage frei geschaltet werden.
Die Übertragung des Eigentums oder Miteigentums an einer im Inland, in der Europäischen Union oder in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraum gelegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung (Familienheim) an den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner im Weg des Erwerbs unter Lebenden, ist, unter gewissen Voraussetzungen, erbschaftsteuerfrei.
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass:
- der Schenker dem Beschenkten (Ehegatten oder Lebenspartner) Eigentum/Miteigentum an einer im Inland/der EU belegenen Grundstück verschafft
- die Wohnung vom Schenker bis zur Schenkung zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder
- der Schenker den beschenkten Ehegatten/Lebensgefährten von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Herstellung des Familienheims freistellt; entsprechendes gilt für nachträgliche Herstellungs- oder Erhaltungsaufwendungen für ein Familienheim im bisherigen Eigentum der Ehegatten/Lebenspartner oder im Eigentum des anderen Ehegatten/Lebenspartners.
Diese Schaltfläche ruft einen Vorlaufdialog auf. Damit im Vorlaufdialog das zu bearbeitende Grundstück enthalten ist, muss das Grundstück über die Anlage Grundstück erfasst worden sein.
Dies gilt auch insoweit als nicht ein Grundvermögen (Familienheim) Grund der Schenkung ist, sondern die Freistellung von Verpflichtungen bzw. Begleichung nachträglicher Herstellungs- oder Erhaltungsaufwendungen.
Mit Neu werden die existierenden Grundstücke hier angezeigt.
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, ist für den beschenkten Ehegatten/Lebenspartner eine Anlage Steuerbefreiung Familienheim, auszufüllen bzw. abzugeben. Diese wird durch Aktivierung des Kontrollkästchens im oberen Bereich des Formulars erreicht.
Anlage Steuerbefreiung Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG)
Zeilen 4
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch den Erwerber
Das Kriterium „unverzüglich zur Selbstnutzung“ wird programmseitig nicht geprüft.
Wenn eine entsprechende Anlage ausgefüllt wird, wird dieses Tatbestandsmerkmal automatisch von uns unterstellt, so dass wir eine Prüfung des Zeitraums nicht vornehmen.
Ebenfalls prüft das Programm hier nicht den Gehalt der Eingabe bzw. dessen rechtliche Statthaftigkeit ab.
Zeilen 9 und 12
Wert der Freistellung bzw. Begleichung nachträglicher Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand
Der Wert lt. Zeilen 9 und/oder 12 wird dem Wert des Grundvermögens hinzugerechnet.
| Beispiel | Luigi Massimo und Andreas Kronimus leben seit 10 Jahren zusammen. Im Laufe des Jahres 2008 zog Luigi bei Andreas in dessen Wohnung (Anschaffungskosten 150.000 Euro in 2007, Renovierungskosten in 2008 in Höhe von 100.000 Euro) ein, wo sie ihr beiderseitiges Familienheim haben. Seit Herbst 2012 leben sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammen. Im Dezember 2012 entscheidet sich Luigi Andreas das Geld für den Restdarlehensbetrag der Renovierung in Höhe von 92.000 Euro zu schenken, da er befürchtet im Laufe der Inflation sei sein Geld bald nichts mehr wert. |
Hier ist eine Anlage Grundstück für das Finanzamt anzufertigen, in dem das betreffende Grundstück, bzw. hier: die betreffende Wohnung (Familienheim) genannt wird. Der Wertansatz beläuft sich jedoch mangels Eigentums des Luigi auf Null Euro (einzutragen über den Stammdatendialog der Anlage Grundstück bei „selbst ermittelter Wert“). Die Begleichung bzw. Freistellung beläuft sich auf 92.000 Euro und ist hier entsprechend zu erfassen.