Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13d ErbStG n.F.)
Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13d ErbStG n.F.)
Allgemeines
Programmaufruf
Der Aufruf der Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13d ErbStG n.F.) setzt die Anlage Grundstück zur Feststellungserklärung voraus.
Wenn diese angelegt ist, kann über die Symbolschaltfläche die Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke aufgerufen werden. Diese Schaltfläche ruft einen Vorlaufdialog auf. Damit im Vorlaufdialog das zu bearbeitende Grundstück enthalten ist, muss das Grundstück über die Anlage Grundstück erfasst worden sein.
Mit [neu] werden die existierenden Grundstücke hier angezeigt.
Wurde in „Altfällen“ ein Grundstückswert im Mantelbogen in der Zeile „Grundvermögen“ hart erfasst (mit dem derzeitigen Programmstand nicht mehr möglich), so wird keine „Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13c ErbStG)“ im Vorlaufdialog erzeugt.
Grundsätzlich erscheint jedes Grundstück im Vorlaufdialog bei der Auswahl. Es ist daher vom Anwender zu prüfen, ob für das Grundstück die Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13d ErbStG n.F.) gewählt werden soll. Die gleiche Auswahl an Grundstücken steht bei dem Vorlaufdialog der Anlage Steuerbefreiung Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b oder 4c ErbStG) zur Verfügung.
Daher ist hier auf eine exakte Zuordnung zu achten.
Gesperrte Felder
Grundsätzlich sind in diesem Formular nicht alle Felder zur Bearbeitung zugelassen.
Wo möglich erfolgt eine programmseitige Übernahme der entsprechenden Werte. Insofern ist eine Bearbeitung dieser nicht vorgesehen.
Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke
Zeile 5
Wohn- und Nutzfläche
Die Quadratmeterangaben in Zeile 5 sind wichtig für die Berechnung der Steuerbefreiung nach § 13d ErbStG n.F.. Über die Eingabe der Quadratmeter Davon waren bisher zu Wohnzwecken vermietet erfolgt eine eventuelle anteilige Kürzung der Steuerbefreiung in der Berechnung für das Gebäude. Somit kann eine Teilung der Steuerbefreiung nach § 13d/§ 13 Abs. 1 Nr. 4b oder Nr. 4c ErbStG nach den Quadratmetern vorgenommen werden.
Für jeden Erwerber und jede wirtschaftliche Einheit des begünstigten Vermögens ist jeweils eine eigene Anlage beim Finanzamt einzureichen.
Das Formular ist dann nicht einzureichen, wenn im Rahmen der Nachlassteilung der Erwerber kein über sein hinausgehenden Anteil am begünstigten Vermögen erhalten hat. Für den Fall, dass ein Erwerber nur begünstigtes Vermögen hingibt jedoch keines erhält ist das Formular lt. Finanzverwaltung nicht abzugeben. Für die Berechnung muss dieses Formular weiterhin ausgefüllt werden. Wir ermöglichen den Ausdruck damit der Anwender alle notwendigen Informationen dokumentiert hat.
Die Werte sind immer bezogen auf den Anteil des jeweiligen Erwerbers anzugeben!
Zeilen 7 bis 12
Nachlassteilung - Erhaltenes und hingegebenes Vermögen
Für Erwerber, die im Rahmen der Nachlassteilung, einen über ihren Erbanteil hinausgehenden Anteil am begünstigten Vermögen erhalten und hierfür an andere Miterben einen Anteil an anderen, in den Nachlass fallenden, Vermögensgegenstände hingeben, ist die Zeile 9 mit JA anzukreuzen.
Wird lediglich das begünstigte Vermögen hingegeben, aber Keines empfangen, sind die Angaben wichtig für die Berechnung, aber nicht für das Finanzamt.
Der Wert des erhaltenen Anteils ist objekt- und erwerberbezogen. Hier muss der Wert vom Anwender ermittelt und eingetragen werden.
Die Art des hingegebenen Vermögensgegenstands ist in Zeile 11 zu erfassen.
Getrennt hiervon ist der Wert dieses Vermögensgegenstands zu erfassen (Zeile 12).
In der Zeile hingegebenes Vermögen ist das Vermögen wertmäßig zu erfassen, dass einem anderen Erwerber im Zuge des Tausches oder der Nachlassteilung (z. B. Erbauseinandersetzung) für das begünstigte Vermögen, dass der Erwerber bekommen hat, hingegeben wurde.
In die Zeile davon begünstigtes Vermögen ist der Anteil an begünstigtem Vermögen, der einem anderen Erwerber im Ausgleich hingegeben wurde, einzutragen.
Die Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem begünstigten hingegebenen Vermögen stehen, sind als letztes zu erfassen.
Wurde von einem Erwerber lediglich begünstigtes Vermögen hingegeben und kein Anteil am begünstigten Vermögen erhalten, ist dieser Sachverhalt in dieser Anlage ebenfalls einzutragen. Diese Erfassung hat insoweit Auswirkung auf die hiermit erfassten Schulden und Lasten (Ansatz).
Zeile 13 bis 15
Mit dem Grundstück zusammenhängende Schulden und Lasten
Die anteiligen Schulden und Lasten des Erwerbers, die im Zusammenhang mit dem Objekt stehen, sind hier zu erfassen.