Anlage Steuerbefreiung Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b oder 4c ErbStG)
Anlage Steuerbefreiung Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b oder 4c ErbStG)
Allgemeines
Programmaufruf
Der Aufruf der Anlage Steuerbefreiung Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b oder 4c ErbStG) setzt die Anlage Grundstück zur Feststellungserklärung voraus.
Wenn diese angelegt ist, kann über die Symbolschaltfläche die Anlage Steuerbefreiung Familienheim aufgerufen werden.
Um die Anlage Steuerbefreiung Familienheim frei zu schalten, muss im Mantelbogen der Dialog Anlagen geöffnet und diese Anlage frei geschaltet werden.
Die Übertragung des Eigentums oder Miteigentums an einer im Inland, in der Europäischen Union oder in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraum gelegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung (Familienheim) an den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner oder die Kinder im Weg des Erwerbs von Todes wegen, ist, unter gewissen Voraussetzungen, erbschaftsteuerfrei.
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Wohnung:
- vom Erblasser bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder
- aus zwingenden Gründen nicht zu Wohnzwecken genutzt werden konnte und
- beim Erwerber unverzüglich
- zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt war/ist (Familienheim; § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1. ErbStG beim Ehegatten/Lebenspartner) bzw.
- zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt war/ist und 200 Quadratmeter nicht übersteigt (Familienheim; § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG bei den Kindern).
Diese Schaltfläche ruft einen Vorlaufdialog auf. Damit im Vorlaufdialog das zu bearbeitende Grundstück enthalten ist, muss das Grundstück über die Anlage Grundstück erfasst worden sein.
Mit Neu werden die existierenden Grundstücke hier angezeigt.
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, ist pro Erwerber eine Anlage Steuerbefreiung Familienheim, auszufüllen bzw. abzugeben. Diese wird durch Aktivierung des Kontrollkästchens im oberen Bereich des Formulars erreicht.
Eine Berechnung bzw. eine Steuerfreistellung des Grundvermögens für ein Familienheim findet trotz der Antragsstellung (vgl. oben) erst dann statt, wenn in Zeile 4 das Kästchen JA aktiviert wurde bzw. gesetzt worden ist oder in Zeile 5 das Kästchen NEIN aktiviert bzw. gesetzt worden ist und in Zeile 6ff eine Eintragung erfolgt ist.
Bei Kindern kommt hinzu, dass eine korrekte Berechnung ferner nur dann erfolgt, wenn das Feld Wohn- und Nutzfläche des gesamten Objekts (Zeile 3 am Anfang) sowie das Feld Für eigene Wohnzwecke werden von der bisherigen Wohnung des Erblassers jetzt selbst genutzt (Zeile 9) ausgefüllt würden. Erfolgt hier keine Eintragung wird das gesamte Grundvermögen als von der Steuer befreit behandelt!
Anlage Steuerbefreiung Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b oder 4c ErbStG)
Zeile 4 bzw. 5 bis 8
Selbstnutzung durch Erblasser (objektiv) nicht möglich
Wird der Haken in Zeile 5 auf dem NEIN Feld gesetzt und keine Eintragung in den Zeilen 6ff vorgenommen, so erfolgt keine Steuerfreistellung.
Sobald „etwas“ in den Zeilen 6ff eingetragen wird, erfolgt die Steuerfreistellung nach den gesetzlichen Regelungen. Das Programm prüft hier nicht den Gehalt der Eingabe bzw. dessen rechtliche Statthaftigkeit ab.
Zeilen 10 bis 15
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch den Erwerber
Das Kriterium „unverzüglich zur Selbstnutzung“ wird programmseitig nicht geprüft.
Wenn eine entsprechende Anlage ausgefüllt wird, wird dieses Tatbestandsmerkmal automatisch von uns unterstellt, so dass wir eine Prüfung des Zeitraums Todesdatum <> Selbstnutzung nicht vornehmen.
Ebenfalls prüft das Programm hier nicht den Gehalt der Eingabe bzw. dessen rechtliche Statthaftigkeit ab.
Zeilen 17 bis 22
Nachlassteilung - Erhaltenes und hingegebenes Vermögen
Für Erwerber, die im Rahmen der Nachlassteilung, einen über ihren Erbanteil hinausgehenden Anteil am begünstigten Vermögen erhalten und hierfür an andere Miterben einen Anteil an anderen, in den Nachlass fallenden, Vermögensgegenstände hingeben, ist die Zeile 19 mit JA anzukreuzen.
Wird lediglich das begünstigte Vermögen hingegeben, aber keines empfangen, sind die Angaben wichtig für die Berechnung, aber nicht für das Finanzamt. Der Wert des erhaltenen Anteils ist objekt- und erwerberbezogen. Hier (Zeile 19) muss der Wert vom Anwender ermittelt und eingetragen werden.
Die Art des hingegebenen Vermögensgegenstands ist in Zeile 21 zu erfassen.
Getrennt hiervon ist der Wert dieses Vermögensgegenstands zu erfassen (Zeile 22).
In der Zeile hingegebenes Vermögen ist das Vermögen wertmäßig zu erfassen, dass einem anderen Erwerber im Zuge des Tausches oder der Nachlassteilung (z. B. Erbauseinandersetzung) für das begünstigte Vermögen, dass der Erwerber bekommen hat, hingegeben wurde.
In die Zeile davon begünstigtes Vermögen ist der Anteil an begünstigtem Vermögen, der einem anderen Erwerber im Ausgleich hingegeben wurde, einzutragen.
Die Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem begünstigten hingegebenen Vermögen stehen, sind als letztes zu erfassen.
Wurde von einem Erwerber lediglich begünstigtes Vermögen hingegeben und kein Anteil am begünstigten Vermögen erhalten, ist dieser Sachverhalt in dieser Anlage ebenfalls einzutragen. Diese Erfassung hat insoweit Auswirkung auf die hiermit erfassten Schulden und Lasten (Ansatz).
Zeile 23 bis 25
Mit dem Grundstück zusammenhängende Schulden und Lasten
Die anteiligen Schulden und Lasten des Erwerbers, die im Zusammenhang mit dem Objekt stehen, sind hier zu erfassen.