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Anlage Steuerentlastungen §§ 13a, 19a ErbStG
ADDISON Steuern
Anlage Steuerentlastungen §§ 13a, 19a ErbStG
| Die Anlage Steuerentlastungen ist auszufüllen, wenn im Erwerb gemäß § 13a ErbStG begünstigtes Produktivvermögen enthalten ist. Begünstigtes Betriebsvermögen (R 51 ErbStR) und land- undforstwirtschaftliches Vermögen (R 52 ErbStR) sowie begünstigte Anteile an Kapitalgesellschaften (R 53 ErbStR) bleiben insgesamt bis zu einem Wert von 225.000 Euro (in Erbfällen bis zum 31. 12. 2001 500.000 DM, in Erbfällen bis zum 31. 12. 2003 256.000 Euro) außer Ansatz. Der verbleibende Wert ist mit 65 v.H. (in Erbfällen bis zum 31. 12. 2003 mit 60 v.H.) anzusetzen. Der Wert des begünstigten Vermögens darf beim Eintragen nicht um diese Entlastungen gekürzt werden. | |
| Aufrufen der Anlage Steuerentlastungen | Aufruf der Anlage Steuerentlastungen über - den Eintrag Anlage Steuerentlastungen - das Symbol |
Verzicht auf die Steuerentlastungen des § 13a ErbStG
| Allgemeines Zeilen 2 - 3 | Der Erwerber kann beim Erwerb von begünstigtem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder begünstigten Anteilen an Kapitalgesellschaften jeweils getrennt auf die Steuerbefreiungen verzichten (§ 13a Abs. 6 ErbStG; R 68 ErbStR). Aufgrund der Verzichtserklärung ist der Erwerber so zu besteuern, als sei das Vermögen, auf das sie sich erstreckt, auf ihn als nicht begünstigtes Vermögen übergegangen. Der Verzicht auf die Steuerbefreiungen des § 13a ErbStG (Freibetrag und Bewertungsabschlag) ist bei Schuldenüberhang sinnvoll, da dann der Schuldenabzug im Zusammenhang mit LaFo-Vermögen und wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nicht beschränkt wird. Er wird durch Setzen der Kreuze bei „ja“ und der entsprechenden Vermögensart beantragt. Diese Kreuze werden direkt im Formular gesetzt. |
| §§ 13a, 19a ErbStG sollen nicht in Anspruch genommen werden | Wenn beispielsweise bereits bekannt ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbegünstigungen nicht erfüllt werden, kann durch Setzen des Häkchens im Dialog „Steuerbegünstigungen/Anträge“ zur Anlage Erwerber darauf verzichtet werden. |
Vorerwerbe, Sperrfrist für den Freibetrag
| Zeilen 4 - 6 | Der Freibetrag steht für das vom Schenker innerhalb von zehn Jahren insgesamt zugewendete begünstigte Vermögen nur einmal zur Verfügung (§ 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG; R59 ErbStR). Geben Sie in Zeile 4 - 6 deshalb bitte an, ob für eine Schenkung begünstigten Vermögens, die der Schenker innerhalb der letzten zehn Jahre ausgeführt hat, der Freibetrag in Anspruch genommen wurde und zwar unabhängig davon, ob dabei solches Vermögen auf denselben oder einen anderen Erwerber übertragen worden ist. |
Verteilung des Freibetrags nach § 13a ErbStG
| Allgemeines R 57 ErbStR Beispiel: H 57 (2) EStH | Beim Erwerb durch mehrere Erwerber ist für jeden Erwerber ein Teilbetrag von 225.00 Euro (in Erbfällen bis zum 31. 12. 2001= 500.000 DM, in Erbfällen bis zum 31. 12. 2003 = 256.000 Euro) entsprechend einer vom Erblasser schriftlich verfügten Aufteilung des Freibetrags maßgebend. Hat der Erblasser keine Aufteilung verfügt, steht der Freibetrag, wenn Erwerber nur Erben sind, jedem Erben entsprechend seinem Erbteil zu. Sind Erben und Nichterben oder nur Nichterben Erwerber, steht der Freibetrag allen zu gleichen Teilen zu. Gesetzliche Aufteilung des Freibetrags (Aufteilung nur auf Erben): Unternehmer U hinterlässt seinem Kind K und zwei Enkelkindern E und F (Abkömmlinge des bereits verstorbenen Kindes L) als gesetzlichen Erben seinen Gewerbebetrieb. Nach Maßgabe der Erbteile steht der Freibetrag K zur Hälfte zu (= 112 500 EUR) und E und F je zu einem Viertel (= je 56 250 EUR). Gesetzliche Aufteilung des Freibetrags (Aufteilung auf Erben und Nichterben): Unternehmerin V hinterlässt ihren Kindern K und L als testamentarischen Erben zwei Gewerbebetriebe. Aufgrund Vermächtnisses soll ihre Nichte N einen davon erhalten. Der Freibetrag steht den drei Erwerbern zu je einem Drittel zu. Die Zeilen 4 – 7 werden über einen Themendialog ausgefüllt. |
| a) Frei, nach Verfügung des Erblassers Für diesen Fall wird der dem Erwerber zugerechnete Betrag eingegeben. Das Programm rechnet dann mit diesem Freibetragsanteil. b) Gesetzliche Verteilung des Freibetrags Hierzu ist keine separate Eingabe nötig; das Programm verteilt automatisch gesetzlich, wenn keine Eingaben zur anderweitigen Verfügung gemacht wurden: Verteilung des Freibetrags nach Erbquote, wenn nur Erben am Erbfall beteiligt sind. Wenn auch andere Erwerber beteiligt sind, wird der FB nach Köpfen verteilt. | |
| “Innerhalb der letzten 10 Jahre wurde ein Freibetrag in Anspruch genommen“: Wird diese Option markiert, berechnet das Programm nur den Bewertungsabschlag. Für die Angaben im Formular können Finanzamt und Steuernummer eingetragen werden. | |
| Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 7 – 13) | Diese Eingabefelder betreffen den Erwerber, der das Produktivvermögen im Rahmen seiner Erbquote erhalten hat. Sämtliche Werte werden programmgesteuert ermittelt und eingetragen. Sie werden aus dem Mantelbogen und der Anlage Anteilsbewertung übernommen. |
| Wichtige Hinweise |
Handelt es sich bei den Anteilen an Kapitalgesellschaften um Werte, die nicht aus der Anlage Anteilsbewertung, sondern aus dem Mantelbogen Zeilen 45 - 48 stammen (beispielsweise börsennotierte Aktien), muss im Dialog im Mantelbogen in der Spalte Anteil zwingend ein Anteil von über 25 % eingetragen sein. Dadurch erkennt das Programm, dass es diesen Wert in die Anlage Steuerentlastungen und die Berechnung der §§ 13a, 19a ErbStG übernehmen muss. Die auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen und die Anteile an Kapitalgesellschaften entfallenden Verbindlichkeiten werden aufgrund der Zuordnung in den Verbindlichkeiten-Dialogen eingetragen. |
| Schulden laut Zeilen 10, 13 und 17, 20 | Diese Angaben dienen der Berechnung des beschränkten Schuldenabzugs nach § 10 (6) ErbStG. Das Programm nimmt die Zuordnung automatisch vor, wenn in den Verbindlichkeiten-Dialogen der Zusammenhang der Schuld/Last mit... angegeben wird. |
Erwerbe aus sonstigen Gründen
| Die Eingabefelder Zeile 14 bis 20 betrifft den Erwerber, der das Produktivvermögen nicht im Rahmen einer Erbquote, sondern als sonstiger Erwerber (z.B. durch Vermächtnis) erhalten hat. | |
| Zeilen 14 – 20: Automatische Übernahme | Sämtliche Werte werden programmgesteuert ermittelt und eingetragen. Sie werden aus dem Mantelbogen und der Anlage Anteilsbewertung übernommen. Die auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen und die Anteile entfallenden Verbindlichkeiten werden aufgrund der Zuordnung in den Verbindlichkeiten-Dialogen eingetragen. |
| Ergebnis: | Auch in diesem Bereich werden alle Eintragungen programmgesteuert vorgenommen. Finanzamt und Steuernummer werden aus dem Themendialog Vorschenkungen übernommen. In den Zeilen 15, 16 und 19 getrennt nach Vermögensarten erscheint beim Ausdruck der Wert des begünstigten Vermögens, das der Erwerber, ggf. anteilig, durch sonstigen Erwerb (nicht durch Erbanfall) erhalten hat. In den Zeilen 17, 20 erscheinen die (anteiligen) Schulden und Lasten, die mit dem vom Erwerber durch sonstigen Erwerb erworbenen begünstigten land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (Zeile 17) bzw. begünstigten Anteilen an Kapitalgesellschaften (Zeile 20) zusammenhängen. |
Steuerentlastungen nach § 19a ErbStG
| Zeilen 21-30 | Gehören zum Erwerb einer natürlichen Person der Steuerklassen II oder III begünstigtes Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder begünstigte Anteile an Kapitalgesellschaften, kann von der tariflichen Erbschaftsteuer ein Entlastungsbetrag abgezogen werden. Art und Umfang des begünstigten Vermögens stimmen grundsätzlich mit dem nach § 13a ErbStG begünstigten Vermögen überein (R 77 ErbStR). Anhand des in der Anlage Erwerber eingetragenen Verwandtschaftsverhältnisses erkennt das Programm, ob es sich um Erwerber der Steuerklassen II oder III handelt. Nur in diesen Fällen werden Werte eingetragen. |
| Bitte beachten: | Bei Erwerbern der Steuerklasse I stehen in den Zeilen 21 – 30 zutreffenderweise keine Daten! |
| Angaben zu den Steuerentlastungen (Zeilen 21 – 22) | Die Daten zu Finanzamt und Aktenzeichen (Steuernummer) werden aus dem Dialog zu den Vorschenkungen, Anlage Erwerber Z. 36 ff übernommen. Das Kreuz ist dann bei „ja“ gesetzt, sofern der Erwerber zu Steuerklasse II oder III gehört. |
| Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 23 – 26) | Das Programm übernimmt die Daten aus den Zeilen 9 – 12, sofern es sich um einen Erwerber der Steuerklasse II oder III handelt. Bei einem Erwerber der Steuerklasse I wird hier nichts eingetragen. |
| Sonstiger Erwerb (Zeilen 27 – 30) | Das Programm übernimmt die Daten aus den Zeilen 16 – 19, sofern es sich um einen Erwerber der Steuerklasse II oder III handelt. Bei einem Erwerber der Steuerklasse I wird hier nichts eingetragen, da die Tarifbegrenzung hier ins Leere gehen würde. |
Berechnungsschema der Tarifbegrenzung § 19a ErbStG
| 1. Berechnung der ErbSt nach der tatsächlichen Steuerklasse (unter Einbeziehung des Härteausgleichs) [1] 2. Ermittlung des Anteils des Produktivvermögens am gesamten Erwerb (mehrere Erwerbe von Produktivvermögen sind möglich); FB 500.000 DM / 225.000 € und Bewertungsabschlag 35% abziehen 3. Ermittlung der auf das Produktivvermögen entfallenden vorläufigen ErbSt (Steuerklasse II oder III) [2] 4. Ermittlung der fiktiven ErbSt nach der Steuerklasse I für den gesamten Erwerb (unter Einbeziehung des Härteausgleichs) 5. Ermittlung des auf das Produktivvermögen entfallenden Anteils vom gesamten Erwerb nach Steuerklasse I [3] 6. Ermittlung des Entlastungsbetrags (= 88% der Differenz vorläufige ErbSt auf Produktivvermögen [2] – fiktive ErbSt auf Produktivvermögen [3] 7. Ermittlung der endgültigen ErbSt (= Differenz vorläufige ErbSt [1] – (Entlastungsbetrag [2] – [3]) |
Manuelle Erfassung der Anlage Steuerentlastungen
| Die Anlage Steuerentlastungen kann auch manuell erfasst werden. Dazu muss im Formular-Menü Steuerentlastung das Häkchen bei „Manuelle Erfassung“ gesetzt werden. 1. dann sind die Zeilen 8 bis 20 frei erfassbar; 1. die Zeilen 24 und 30 werden aus Zeilen 9, 12, 16 und 19 übernommen. 1. die Werte werden entsprechend in die Berechnung der Steuerentlastung nach §§ 13a und 19a ErbStG übertragen. |
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