Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG a.F.) sowie Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen (§§ 13a, 13b und 13c ErbStG n.F.)
Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG a.F.) sowie Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen (§§ 13a, 13b und 13c ErbStG n.F.)
Allgemeines (§§ 13a, 13b ErbStG a.F.)
Programmaufruf
Der Aufruf der Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) setzt die Anlage Betriebsvermögen voraus.
Wenn diese angelegt ist, kann über die Symbolschaltfläche die Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen aufgerufen werden.
Diese Schaltfläche ruft einen Vorlaufdialog auf. Damit im Vorlaufdialog das zu bearbeitende Betriebsvermögen oder Übrige Vermögen enthalten ist, muss das Betriebsvermögen bzw. Übrige Vermögen über die Anlage Betriebsvermögen erfasst worden sein.
Mit Bearbeiten wird das zutreffende von den existierenden und angezeigten Betriebsvermögen bzw. Übrige Vermögen hier ausgewählt.
Gesperrte Felder
Grundsätzlich sind in diesem Formular nicht alle Felder zur Bearbeitung zugelassen.
Wo möglich erfolgt eine programmseitige Übernahme der entsprechenden Werte. Insofern ist eine Bearbeitung dieser nicht vorgesehen.
Für begünstigtes Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, begünstigtes Betriebsvermögen sowie begünstigte Anteile an Kapitalgesellschaften wird unter gewissen Voraussetzungen eine Steuerbefreiung vorgesehen.
Diese Werte und Angaben (Zeile 4, 6, 7, 9, 11, 12, 13 sowie 18) werden, bei entsprechender vorgelagerter Eingabe, vom Programm übernommen.
Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG a.F.)
Zeile 15
Optionsverschonung
Grundsätzlich rechnet das Programm mit der Regelverschonung, da die Optionsverschonung einen Antrag des Steuerpflichtigen voraussetzt. Durch Aktivierung wird die Optionsverschonung angewandt, es kommt zu einer 100 %-igen Steuerbefreiung (soweit die Voraussetzungen vorliegen).
Der Antrag des Steuerpflichtigen ist unwiderruflich und kann nur einheitlich für alle Arten des erworbenen begünstigten Vermögens gestellt werden.
Soll die Verschonung der §§ 13a, 13b ErbStG nicht zum Tragen kommen, so kann diese in der Mantelbogen unter dem Punkt Anträge ausgeschlossen werden.
Zeilen 20 bis 22
Vorerwerb / Sperrfrist für den Freibetrag
Die gleitende Abzugsbetrag in Höhe von 150.000 Euro steht derselben Person innerhalb von zehn Jahren nur einmal zu (§ 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG).
Entsprechende Sachverhalte sind hier zu erfassen.
Allgemeines (§§ 13a, 13b und 13c ErbStG n.F.)
Der Aufruf der Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen (§ 13a, 13b und 13c ErbStG) setzt die Anlage Betriebsvermögen voraus.
Wenn diese angelegt ist, kann über die Symbolschaltfläche die Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen aufgerufen werden. Diese Schaltfläche ruft einen Vorlaufdialog auf. Damit im Vorlaufdialog das zu bearbeitende Betriebsvermögen oder Übrige Vermögen enthalten ist, muss das Betriebsvermögen bzw. Übrige Vermögen über die Anlage Betriebsvermögen erfasst worden sein.
Mit Bearbeiten wird das zutreffende von den existierenden und angezeigten Betriebsvermögen bzw. Übrige Vermögen hier ausgewählt.
Grundsätzlich sind in diesem Formular nicht alle Felder zur Bearbeitung zugelassen.
Wo möglich erfolgt eine programmseitige Übernahme der entsprechenden Werte. Insofern ist eine Bearbeitung dieser nicht vorgesehen.
Für begünstigtes Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, begünstigtes Betriebsvermögen sowie begünstigte Anteile an Kapitalgesellschaften wird unter gewissen Voraussetzungen eine Steuerbefreiung vorgesehen.
Diese Werte und Angaben (Zeile 4, 6, 7, 9, 11 bis 15, 17 sowie 24 bis 29) werden, bei entsprechender vorgelagerter Eingabe, vom Programm übernommen.
Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen (§§ 13a, 13b und 13c ErbStG n.F.)
Zeile 19
Sockelbetrag für Finanzmittel
Zur Berücksichtigung des Sockelbetrags in der Berechnung ist dieser gesondert über das Kontrollfeld in Zeile 19 in die Berechnung aufzunehmen.
Dieser wird nicht automatisch in die Berechnung mit aufgenommen.
Zeile 20ff
Vorwegabschlag für Familienunternehmen Zur Berücksichtigung des Vorwegabschlags in der Berechnung ist dieser gesondert über das Kontrollfeld in Zeile 21 in die Berechnung aufzunehmen. Der Vorwegabschlag wird in der Höhe angewandt, wie er Zeile 22 erfasst wird.
Zeile 30f
Optionsverschonung Grundsätzlich rechnet das Programm mit der Regelverschonung, da die Optionsverschonung einen Antrag des Steuerpflichtigen voraussetzt.
Die Optionsverschonung findet nur Anwendung, wenn diese durch das Kontrollkästchen aktiviert wird. Formularseitig wird dieses Kontrollkästchen nicht angeboten; es wird von uns auf dem Formular mit abgedruckt.
Zu beachten ist, dass ein entsprechender, gesonderter, Antrag beizufügen ist. Zum Redaktionsschluss lag von offizieller Seite kein (einheitlich) freigegebener Antrag vor.
Der Antrag des Steuerpflichtigen ist unwiderruflich und kann nur einheitlich für alle Arten des erworbenen begünstigten Vermögens gestellt werden.
Zeile 32ff
Schwellenwert Wird der Schwellenwert von 26 Millionen an erworbenem begünstigtem Vermögen überschritten sind hier weitere Angaben notwendig.
Eine Berechnung unter Berücksichtigung des Schwellenwerts findet nur statt, wenn das Kontrollkästchen aktiviert wird. Formularseitig wird dieses Kontrollkästchen nicht angeboten; es wird von uns auf dem Formular mit abgedruckt.
Zu beachten ist, dass ein entsprechender, gesonderter, Antrag beizufügen ist. Zum Redaktionsschluss lag von offizieller Seite kein (einheitlich) freigegebener Antrag vor.