Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen § 13a, § 13b ErbStG

Anlage ErbSt 06

Programmaufruf Der Aufruf der Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen nach §§ 13a, 13b Erbschaftsteuergesetz setzt die Anlage Betriebsvermögens oder notierte Anteile voraus. Sobald Betriebsvermögen vorliegt, kann über die Symbolschaltfläche #3465030: Steuern erb2009 image61.png die Anlage Steuerentlastung für Unternehmens-vermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) zur Erbschaftsteuererklärung aufgerufen werden.
Vorlaufdialog der Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen (§§ 13a,13b ErbStG) Erbschaftsteuererklärung #3465028: Steuern erb2009 image23.jpeg In dem Vorlaufdialog ist die zu bearbeitende Unternehmung auszuwählen. Es öffnet sich das Formular und je nachdem ob ein oder mehrere Erben vorhanden sind erscheint eine zusätzliche Leiste.
Mehrere Erben #3465029: Steuern erb2009 image63.png Über die zusätzliche Toolbar kann man für jeden Erben unabhängig die Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen (§§ 13a,13b ErbStG) zur Erbschaftsteuererklärung bearbeiten.
Zeile5, 8, 13 Für begünstigtes Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), begünstigtes Betriebsvermögen (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) sowie begünstigte Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) wird unter gewissen Voraussetzungen eine Entlastung von der Erbschaftsteuer gewährt. Diese Werte werden automatisch vom Programm übernommen. Die übernommenen Werte entsprechen der Erbquote der Erwerber.
#3463891: Steuern erb2009 image23.jpeg Alle Werte in der Anlage sind bezogen auf den Anteil des jeweiligen Erwerbers anzugeben.
Verschonungsabschlag Für das Betriebsvermögen wird grundsätzlich ein Verschonungsabschlag gem. § 13a bzw. § 13b ErbStG von 85 % gewährt. Der Abzugsbetrag gem. § 13a Abs. 2 ErbStG wird nach der Gleitklausel abgeschmolzen. Wenn das typisierte Verwaltungsvermögen die Wertgrenze von 150.000 € übersteigt wird diese abgeschmolzen. Das erfolgt automatisch über die Berechnung. #3465034: Steuern erb2009 image64.png
Schulden sowie Lasten Zeilen 6, 10, 14 Die mit dem begünstigten Vermögen zusammenhängenden Schulden die zum Beispiel bei fremdfinanzierten Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft entstehen, sind Verbindlichkeiten die zum privaten Vermögen des Erblassers gehören. Diese Schulden und weitere Schulden und Lasten, die mit dem nach § 13a ErbStG teilweise steuerbefreiten Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, werden nach § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG gekürzt. In den Zeilen 6, 10 und 14 sind die Schulden und Lasten zu erfassen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem begünstigten Vermögen stehen. Jedoch sind die Schulden und Lasten nur Erwerber und Objekt bezogen anzugeben. Die Schulden und Lasten sind auch beim Erblasser zu erfassen. Hierbei ist den Schulden / Lasten mit zu geben zu welchem begünstigten Vermögen es gehört. Dies erfolgt über die Combobox: #3465036: Steuern erb2009 image65.png
Erwerb durch Nachlassteilung Hat ein Erwerber im Rahmen der Nachlassteilung einen über seinen Erbanteil hinausgehenden Anteil am begünstigten Vermögen erhalten und hierfür an andere Miterben einen Anteil an anderen in den Nachlass fallenden Vermögensgegenstände hingegeben. So ist die Zeile 16 mit Kreuz "JA" zu bestätigen.
Zeile 17 Der Wert des erhaltenen Anteils ist hier zu erfassen. Hierdurch wird der Wert des begünstigten Vermögens in der Berechnung additiv hinzugerechnet. Es wird max. der Wert des hingegebenen Vermögens berücksichtigt.
Zeile 20 Die Art des hingegebenen Vermögens ist in Zeile 20 zu erfassen. Der Wert ist im Dialog "hingegebene Vermögensgegenstände" zu erfassen. In der Zeile "hingegebenes Vermögen" ist das Vermögen wertmäßig zu erfassen, dass einem anderen Erwerber im Zuge des Tausches oder der Nachlassteilung für das begünstigte Vermögen, dass der Erwerber bekommen hat hingegeben wurde. In die Zeile " davon hingegebenes begünstigtes Vermögen" ist der Anteil an begünstigtem Vermögen, der einem anderen Erwerber, im Ausgleich hingegeben wurde einzutragen. Die Schulden / Lasten die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem begünstigten hingegebenen Vermögen stehen sind als letztes zu erfassen. Folgen für die Berechnung: #3465035: Steuern erb2009 image66.png
#3463891: Steuern erb2009 image23.jpeg Wurde von einem Erwerber lediglich begünstigtes Vermögen hingegeben und kein Anteil am begünstigten Vermögen erhalten, ist dieser Sachverhalt in der Anlage §§ 13a, 13b ErbStG für die Berechnungslogik wichtig. Das Formular als Antrag für eine Steuerentlastung für Unternehmensvermögen ist nur zu stellen, wenn auch begünstigtes Vermögen erhalten wurde. Wurde von einem Erwerber nur begünstigtes Vermögen hingegeben sollte das Formular nicht abgegeben werden. Diese Fallart ist dann möglich, wenn sich die Erben auf einen 100 % Tausch einigen. Somit bekommt der Erbe 1 z.B. begünstigtes Vermögen und der Erbe 2 Konsumgüter hierbei ist nur für den Erben 1 eine Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) zur Erbschaftsteuererklärung zu stellen.
Abwahl der Vergünstigung gem. § 13a,b ErbStG Die Steuerentlastung für Unternehmensvermögen gem. § 13a, § 13b ErbStG ist Erwerber bezogen und kann optional über den Dialog zur Anlage Erwerber unter Anträge abgewählt werden.
#3464985: Steuern erb2009 image68.png

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