Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen (§§ 13a, § 13b ErbStG a.F.) sowie Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen (§§13a, 13b und 13c ErbStG n.F.)

Allgemeines (§§ 13a, 13b ErbStG a.F.)

Programmaufruf

Der Aufruf der Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) setzt die Anlage Betriebsvermögen voraus.

Wenn diese angelegt ist, kann über die Symbolschaltfläche #3464641: Steuern erb2012 image35.png die Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen aufgerufen werden.

Diese Schaltfläche ruft einen Vorlaufdialog auf. Damit im Vorlaufdialog das zu bearbeitende Betriebsvermögen oder Übrige Vermögen enthalten ist, muss das Betriebsvermögen bzw. Übrige Vermögen über die Anlage Betriebsvermögen erfasst worden sein.

Mit Bearbeiten wird das zutreffende von den existierenden und angezeigten Betriebsvermögen bzw. Übrige Vermögen hier ausgewählt.

Gesperrte Felder

Grundsätzlich sind in diesem Formular nicht alle Felder zur Bearbeitung zugelassen.

Wo möglich erfolgt eine programmseitige Übernahme der entsprechenden Werte. Insofern ist eine Bearbeitung dieser nicht vorgesehen.

Für begünstigtes Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, begünstigtes Betriebsvermögen sowie begünstigte Anteile an Kapitalgesellschaften wird unter gewissen Voraussetzungen eine Steuerbefreiung vorgesehen.

Diese Werte und Angaben (Zeile 5, 8, 9, 13, 22 bis 24 sowie 30) werden, bei entsprechender vorgelagerter Eingabe, vom Programm übernommen.

Die übertragenen Werte entsprechen der jeweiligen Erbquote bzw. Vorschriften der Formularerfassung.

Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG a.F.) Seite 1

Zeilen 6, 10 und 14

Zusammenhängende Schulden und Lasten

Die mit dem begünstigten Vermögen zusammenhängenden Schulden, die zum Beispiel beim fremdfinanzierten Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft entstehen, sind Verbindlichkeiten die nicht zum Betriebsvermögen, sondern zum Privatvermögen des Erblassers gehören.

Diese Schulden und Lasten sind, soweit diese mit steuerbefreitem Vermögen in Zusammenhang sind, nach § 10 Abs. 6 S. 1 i. V. m. S. 4 ErbStG nur mit dem entsprechend anteilig steuerpflichtigen korrespondierenden Teil des übertragenen Vermögensgegenstands abzugsfähig.

In den Zeilen 6, 10 und 14 sind die Schulden und Lasten zu erfassen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem begünstigten Vermögen stehen. Dabei sind diese Schulden erwerber- und objektbezogen anzugeben.

Somit sind die auf jeden Erwerber entfallenden Schulden bei diesem in seiner Anlage Steuerentlastung anzugeben.

Korrespondierend hierzu ist die Gesamtschuld des Erblassers im Mantelbogen entsprechend anzugeben und diese dem betreffenden Zusammenhang zuzuordnen.

Zeilen 15 bis 20

Nachlassteilung - Erhaltenes und hingegebenes Vermögen

Für Erwerber, die im Rahmen der Nachlassteilung, einen über ihren Erbanteil hinausgehenden Anteil am begünstigten Vermögen erhalten und hierfür an andere Miterben einen Anteil an anderen, in den Nachlass fallenden, Vermögensgegenstände hingeben, ist die Zeile 17 mit JA anzukreuzen.

Der Wert des erhaltenen Anteils ist objekt- und erwerberbezogen. Hier (Zeile 17) muss der Wert vom Anwender ermittelt und eingetragen werden.

Die Art des hingegebenen Vermögensgegenstands ist in Zeile 19 zu erfassen.

Getrennt hiervon ist der Wert dieses Vermögensgegenstands zu erfassen (Zeile 20).

In der Zeile hingegebenes Vermögen ist das Vermögen wertmäßig zu erfassen, dass einem anderen Erwerber im Zuge des Tausches oder der Nachlassteilung (z. B. Erbauseinandersetzung) für das begünstigte Vermögen, dass der Erwerber bekommen hat, hingegeben wurde.

In die Zeile davon begünstigtes Vermögen ist der Anteil an begünstigtem Vermögen, der einem anderen Erwerber im Ausgleich hingegeben wurde, einzutragen.

Die Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem begünstigten hingegebenen Vermögen stehen, sind als letztes zu erfassen.

Wurde von einem Erwerber lediglich begünstigtes Vermögen hingegeben und kein Anteil am begünstigten Vermögen erhalten, ist dieser Sachverhalt in dieser Anlage ebenfalls einzutragen. Diese Erfassung hat insoweit Auswirkung auf die hiermit erfassten Schulden und Lasten (Ansatz).

Diese Schulden und Lasten sind, soweit diese mit steuerbefreitem Vermögen in Zusammenhang sind, nach § 10 Abs. 6 S. 1 i. V. m. S. 4 ErbStG nur mit dem entsprechend anteilig steuerpflichtigen korrespondierenden Teil des übertragenen Vermögensgegenstands abzugsfähig.

In den Zeilen 6, 10 und 14 sind die Schulden und Lasten zu erfassen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem begünstigten Vermögen stehen. Dabei sind diese Schulden erwerber- und objektbezogen anzugeben.

Somit sind die auf jeden Erwerber entfallenden Schulden bei diesem in seiner Anlage Steuerentlastung anzugeben.

Korrespondierend hierzu ist die Gesamtschuld des Erblassers im Mantelbogen entsprechend anzugeben und diese dem betreffenden Zusammenhang zuzuordnen.

Zeilen 15 bis 20

Nachlassteilung - Erhaltenes und hingegebenes Vermögen

Für Erwerber, die im Rahmen der Nachlassteilung, einen über ihren Erbanteil hinausgehenden Anteil am begünstigten Vermögen erhalten und hierfür an andere Miterben einen Anteil an anderen, in den Nachlass fallenden, Vermögensgegenstände hingeben, ist die Zeile 17 mit „JA“ anzukreuzen.

Der Wert des erhaltenen Anteils ist objekt- und erwerberbezogen. Hier (Zeile 17) muss der Wert vom Anwender ermittelt und eingetragen werden.

Die Art des hingegebenen Vermögensgegenstands ist in Zeile 19 zu erfassen.

Getrennt hiervon ist der Wert dieses Vermögensgegenstands zu erfassen (Zeile 20).

In der Zeile „hingegebenes Vermögen“ ist das Vermögen wertmäßig zu erfassen, dass einem anderen Erwerber im Zuge des Tausches oder der Nachlassteilung (z. B. Erbauseinandersetzung) für das begünstigte Vermögen, dass der Erwerber bekommen hat, hingegeben wurde.

In die Zeile „davon begünstigtes Vermögen“ ist der Anteil an begünstigtem Vermögen, der einem anderen Erwerber im Ausgleich hingegeben wurde, einzutragen.

Die Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem begünstigten hingegebenen Vermögen stehen, sind als letztes zu erfassen.

!!!Hinweis: Symbol aus linker Tabellenspalte wurde entfernt!!!

Wurde von einem Erwerber lediglich begünstigtes Vermögen hingegeben und kein Anteil am begünstigten Vermögen erhalten, ist dieser Sachverhalt in dieser Anlage ebenfalls einzutragen. Diese Erfassung hat insoweit Auswirkung auf die hiermit erfassten Schulden und Lasten (Ansatz).

Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG a.F.) Seite 2

Zeile 27

Optionsverschonung

Grundsätzlich rechnet das Programm mit der Regelverschonung, da die Optionsverschonung einen Antrag des Steuerpflichtigen voraussetzt. Durch Aktivierung wird die Optionsverschonung angewandt, es kommt zu einer 100 %-igen Steuerbefreiung.

Der Antrag des Steuerpflichtigen ist unwiderruflich und kann nur einheitlich für alle Arten des erworbenen begünstigten Vermögens gestellt werden (§ 13a Abs. 8 ErbStG i. V. m. R E 13a.13 Abs. 1 und Abs. 2 ErbStR)

Soll die Verschonung der §§ 13a, 13b ErbStG nicht zum Tragen kommen, so kann diese in der Anlage Erwerber unter dem Punkt Weitere Angaben/Anträge ausgeschlossen werden.

Allgemeines (§§ 13a, 13b ErbStG n.F.)

Programmaufruf

Der Aufruf der Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen (§ 13a, 13b und 13c ErbStG) setzt die Anlage Betriebsvermögen voraus.

Wenn diese angelegt ist, kann über die Symbolschaltfläche #3464641: Steuern erb2012 image35.png die Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen aufgerufen werden. Diese Schaltfläche ruft einen Vorlaufdialog auf. Damit im Vorlaufdialog das zu bearbeitende Betriebsvermögen oder Übrige Vermögen enthalten ist, muss das Betriebsvermögen bzw. Übrige Vermögen über die Anlage Betriebsvermögen erfasst worden sein.

Mit Bearbeiten wird das zutreffende von den existierenden und angezeigten Betriebsvermögen bzw. Übrige Vermögen hier ausgewählt.

Mehrere Erben

Sie können bei mehreren Erwerbern zwischen den einzelnen Anlagen über das Menü: #3465408: Steuern erb2012 image48.png blättern

Gesperrte Felder

Grundsätzlich sind in diesem Formular nicht alle Felder zur Bearbeitung zugelassen.

Wo möglich erfolgt eine programmseitige Übernahme der entsprechenden Werte. Insofern ist eine Bearbeitung dieser nicht vorgesehen.

Für begünstigtes Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), begünstigtes Betriebsvermögen (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) sowie begünstigte Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) wird unter gewissen Voraussetzungen eine Steuerbefreiung vorgesehen. Diese Werte und Angaben werden, bei entsprechender vorgelagerter Eingabe, vom Programm übernommen.

Die übertragenen Werte entsprechen der jeweiligen Erbquote bzw. Vorschriften der Formularerfassung.

Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen (§§ 13a, 13b, 13c ErbStG n.F.) Seite 1

Zeilen 6, 10 und 14

Zusammenhängende Schulden und Lasten

Die mit dem begünstigten Vermögen zusammenhängenden Schulden, die zum Beispiel beim fremdfinanzierten Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft entstehen, sind Verbindlichkeiten die nicht zum Betriebsvermögen, sondern zum Privatvermögen des Erblassers gehören.

Diese Schulden und Lasten sind, soweit diese mit steuerbefreitem Vermögen in Zusammenhang sind, nach § 10 Abs. 6 S. 1 i. V. m. S. 4 ErbStG nur mit dem entsprechend anteilig steuerpflichtigen korrespondierenden Teil des übertragenen Vermögensgegenstands abzugsfähig.

In den Zeilen 6, 10 und 14 sind die Schulden und Lasten zu erfassen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem begünstigten Vermögen stehen. Dabei sind diese Schulden erwerber- und objektbezogen anzugeben.

Somit sind die auf jeden Erwerber entfallenden Schulden bei diesem in seiner Anlage Steuerentlastung anzugeben.

Korrespondierend hierzu ist die Gesamtschuld des Erblassers im Mantelbogen entsprechend anzugeben und diese dem betreffenden Zusammenhang zuzuordnen.

Zeilen 15 bis 19

Nachlassteilung - Erhaltenes und hingegebenes Vermögen

Für Erwerber, die im Rahmen der Nachlassteilung, einen über ihren Erbanteil hinausgehenden Anteil am begünstigten Vermögen erhalten und hierfür an andere Miterben einen Anteil an anderen, in den Nachlass fallenden, Vermögensgegenstände hingeben, ist die Zeile 16 mit JA anzukreuzen.

Der Wert des erhaltenen Anteils ist objekt- und erwerberbezogen. Hier (Zeile 16) muss der Wert vom Anwender ermittelt und eingetragen werden.

Die Art des hingegebenen Vermögensgegenstands ist in Zeile 18 zu erfassen.

Getrennt hiervon ist der Wert dieses Vermögensgegenstands zu erfassen (Zeile 19).

In der Zeile hingegebenes Vermögen ist das Vermögen wertmäßig zu erfassen, dass einem anderen Erwerber im Zuge des Tausches oder der Nachlassteilung (z. B. Erbauseinandersetzung) für das begünstigte Vermögen, dass der Erwerber bekommen hat, hingegeben wurde.

In die Zeile davon begünstigtes Vermögen ist der Anteil an begünstigtem Vermögen, der einem anderen Erwerber im Ausgleich hingegeben wurde, einzutragen.

Die Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem begünstigten hingegebenen Vermögen stehen, sind als letztes zu erfassen.

Wurde von einem Erwerber lediglich begünstigtes Vermögen hingegeben und kein Anteil am begünstigten Vermögen erhalten, ist dieser Sachverhalt in dieser Anlage ebenfalls einzutragen. Diese Erfassung hat insoweit Auswirkung auf die hiermit erfassten Schulden und Lasten (Ansatz).

Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG n.F.) Seite 2

Zeile 28f

Sockelbetrag für Finanzmittel Zur Berücksichtigung des Sockelbetrags in der Berechnung ist dieser gesondert über das Kontrollfeld in Zeile 29 in die Berechnung aufzunehmen.

Dieser wird nicht automatisch in die Berechnung mit aufgenommen.

Zeile 30f

Vorwegabschlag für Familienunternehmen Zur Berücksichtigung des Vorwegabschlags in der Berechnung ist dieser gesondert über das Kontrollfeld in Zeile 31 in die Berechnung aufzunehmen. Der Vorwegabschlag wird in der Höhe angewandt, wie er Zeile 32 erfasst wird.

Zeile 40f

Optionsverschonung Grundsätzlich rechnet das Programm mit der Regelverschonung, da die Optionsverschonung einen Antrag des Steuerpflichtigen voraussetzt.

Die Optionsverschonung findet nur Anwendung, wenn diese durch das Kontrollkästchen aktiviert wird. Formularseitig wird dieses Kontrollkästchen nicht angeboten; es wird von uns auf dem Formular mit abgedruckt.

Zu beachten ist, dass ein entsprechender, gesonderter, Antrag beizufügen ist. Zum Redaktionsschluss lag von offizieller Seite kein (einheitlich) freigegebener Antrag vor.

Der Antrag des Steuerpflichtigen ist unwiderruflich und kann nur einheitlich für alle Arten des erworbenen begünstigten Vermögens gestellt werden.

Zeile 42ff

Schwellenwert Wird der Schwellenwert von 26 Millionen an erworbenem begünstigtem Vermögen überschritten sind hier weitere Angaben notwendig.

Eine Berechnung unter Berücksichtigung des Schwellenwerts findet nur statt, wenn das Kontrollkästchen aktiviert wird. Formularseitig wird dieses Kontrollkästchen nicht angeboten; es wird von uns auf dem Formular mit abgedruckt.

Zu beachten ist, dass ein entsprechender, gesonderter, Antrag beizufügen ist. Zum Redaktionsschluss lag von offizieller Seite kein (einheitlich) freigegebener Antrag vor.

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