Anlage Verluste

Allgemeines

Die Angaben zum verbleibenden Verlustvortrag werden komplett in der Anlage Verluste erfasst und beim Jahreswechsel fortgeführt.

Programmaufruf

Das Formular legen Sie über den Formularverwalter an. Beim Jahreswechsel wird die Anlage automatisch angelegt, wenn ein vortragsfähiger Verlust vorhanden ist.

Ab 2022 Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro angehoben. Ab 2024 beläuft er sich wieder auf 1 mio. EUR. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.

Zugleich wird das bislang gem. § 10d Absatz 1 Satz 5 und 6 EStG bestehende Wahlrecht eingeschränkt. Daher kann auf die Anwendung des Verlustrücktrags ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 auf Antrag nicht mehr teilweise verzichtet werden.

Die zeitliche Erweiterung des Verlustrücktrags von einem auf zwei Jahre folgt der bisherigen Systematik: Der Rücktrag erfolgt in den unmittelbar vorangegangenen VZ. Sollte ein Ausgleich der negativen Einkünfte in diesem VZ nicht oder nur teilweise möglich sein, erfolgt der Rücktrag insoweit in den zweiten, dem Verlustentstehungsjahr vorangegangenen VZ.

Eine fehlende Veranlagung für den unmittelbar vorangegangenen oder den zweiten dem VZ vorangegangenen VZ führt grundsätzlich nicht zu einer Schonung des Verlustabzugspotentials. Das heißt, wenn für einen VZ keine Veranlagung erfolgt, kann der in diesem VZ berücksichtigungsfähige Verlustabzug – so wie bisher auch – nicht in einem anderen VZ geltend gemacht werden. Für den VZ der Verlustentstehung erfolgt allerdings keine Minderung des auf den Schluss des vorangegangenen VZ festgestellten verbleibenden Verlustvortrags, wenn auf den Verlustrücktrag gemäß § 10d Absatz 1 Satz 6 EStG verzichtet wird (vgl. R 10d Absatz 4 EStR).

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