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Anlage Vorsorgeaufwand
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Anlage Vorsorgeaufwand
Seite 1 Vorsorgeaufwendungen
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| Vorsorgeaufwendungen | Durch die Änderungen des Alterseinkünftegesetzes wird ab 2005 differenziert zwischen Altersvorsorgeaufwendungen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen. |
| Altersvorsorgeaufwendungen | Zu den begünstigten Altersvorsorgeaufwendungen zählen: - Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen - Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken (gilt für Freiberufler und ggf. Gewerbetreibende - Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen. - Beiträge zu kapitalgedeckten privaten Rentenversicherungen (sog. Rürup-Rente) - Hierbei ist Voraussetzung, dass die Zahlungen in der Leistungsphase nur in monatlichen lebenslänglichen Zahlungen erfolgt, die frühestens mit dem 60. Lebensjahr beginnen dürfen. Diese Versicherungsansprüche dürfen nicht vererblich, beleihbar und auch nicht veräußerbar sein. Die gesetzlichen Höchstbeträge Altersvorsorgeaufwendungen sind in der Endphase (ab VZ 2025) in Höhe von 20.000 € bzw. im Falle der Zusammenveranlagung mit maximal 40.000 € berücksichtigungsfähig. Bis dahin werden die Aufwendungen nur anteilig, in Stufen ansteigend, im VZ 2005 mit 60 % beginnend anerkannt. Jedes Jahr wird der Prozentsatz um 2 % erhöht. Bei der Berechnung der Höhe der berücksichtigungsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen ist zu beachten, dass den tatsächlichen Aufwendungen die steuerfreien Arbeitgeberanteile hinzuzurechnen sind. Auf die sich hierdurch ergebende Beitragssumme ist der maßgebliche Prozentsatz anzuwenden. Von dieser anteiligen Beitragssumme ist aber wiederum nur der Arbeitnehmeranteil zu berücksichtigen Ist ein Arbeitnehmer nicht rentenversicherungspflichtig, beteiligt sich aber sein Arbeitgeber an seiner Altersversorgung (z.B. Beamte; GmbH-Geschäftsführer) dann ist ein fiktiver Arbeitgeberanteil anzusetzen. |
| Sonstige Vorsorgeaufwendungen | Die Beiträge zu - Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit - Erwerbs und Berufsunfähigkeitsversicherungen - Krankenversicherungen - Pflegeversicherungen - Unfallversicherungen - Haftpflichtversicherungen - bestimmten Risikoversicherungen können als sonstige Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 a EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen können je Kalenderjahr grundsätzlich bis zu einer Höhe von 2.400 € abgezogen werden. (Gilt für Selbständige und Gewerbetreibende). Dieser Höchstbetrag wird auf 1.500 € begrenzt bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben (z.B. Beamte) oder für deren Krankenversicherung Leistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG (Arbeiter und Angestellte) oder § 3 Nr. 14 (Rentner) erbracht werden. Bei zusammenveranlagten Ehegatten steht jedem Ehegatten der Abzug in der für ihn geltenden Höhe zu. |
| Vergleichsberechnung | Es gibt bis zum Jahr 2019 eine Günstigerprüfung altes/neues Recht im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Denn der schrittweise Übergang zur vollständigen Freistellung der Altersvorsorgeaufwendungen kann für bestimmte Personengruppen zur Schlechterstellung führen. In der ausführlichen Steuerberechnung werden jeweils die Berechnungen nach alten und nach neuem Recht dargestellt. |
| Neue Erfassungsdialoge für die Vorsorgeaufwendungen | Der Bereich der Vorsorgeaufwendungen wird ab dem Veranlagungsjahr 2005 ausschließlich über einen Themendialog bearbeitet. Die Erfassung im amtlichen Formular ist damit nicht mehr möglich. Der Themendialog wird entweder durch Klick durch die Schaltfläche |
| Ab dem Veranlagungsjahr 2010 entfällt der Dialog. Die Eingabe der Aufwendungen und Erstattungen erfolgt über das Formular. | |
| Altersvorsorgeaufwendungen | Der jeweilige Anteil an der gesetzliche Rentenversicherung steht im Datenaustausch mit dem Erfassungsdialog „Lohnsteuerkarte“ in der Anlage N. Änderungen in einem Dialog werden sofort in den anderen Dialog übernommen. Der fiktive Arbeitgeberanteil wird automatisch berechnet, sobald das Kontrollkästchen aktiviert ist. Dazu muss der Bruttoarbeitslohn und die Anzahl der Beschäftigungsmonate eingetragen werden. Ein eventuell manuell ermittelter fiktiver Arbeitgeberanteil wird an Stelle des automatisch ermittelten Arbeitgeberanteils für die Berechnung herangezogen, sobald er eingetragen wird. |
| Sonstige Vorsorgeaufwendungen | Der jeweilige Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag steht im Datenaustausch mit dem Erfassungsdialog „Lohnsteuerkarte“ in der Anlage N. |
| Berechnung | Über den Reiter [Berechnung] können Sie gleich die anzusetzenden Höchstbeträge und die anzusetzenden Aufwendungen nach dem neuen Recht erkennen. |
| Fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigung | Bei der Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung 2010 haben einige namhafte Software-Hersteller die Kranken- und Pflegeversicherungs-Beiträge - bei freiwillig versicherten Arbeitnehmer - auf der Lohnsteuerbescheinigung 2010 falsch bescheinigt. Nicht betroffen sind Lohnsteuerbescheinigungen die mit ADDISON Lohn- & Gehaltsabrechnung erstellt wurden. Bei der Vielzahl nicht korrekter Lohnsteuerbescheinigungen ist bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung Vorsicht geboten. In solchen Fällen, muss ggf. auf den Eintrag in der Zeile 24 des Lohnsteuerdialoges verzichtet werden. Denn der steuerfreie AG-Zuschuss zur KV/PV wird automatisch in die Zeile 37 der Anlage Vorsorgeaufwand übernommen. Mit der Folge, dass der steuerfreie Arbeitgeberersatz (gem. § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG) von den Aufwendungen abgezogen und ein zu niedriger Betrag in die Steuerberechnung einfließt. Um bei diesen Fällen zu einer richtigen Berechnung zu gelangen, wird in der Lohnsteuerbescheinigung die Zeile 25 mit der Zeile 24 verglichen. Sind die Beträge fast gleich groß, weisen wir in einem Berechnungshinweis auf die wahrscheinlich fehlerhafte Bescheinigung hin und die Zeile 24 der betroffenen Lohnsteuerbescheinigung wird für die Berechnung nicht herangezogen |
| Steuerfreier Ersatz bei KV-Beitrag | Wenn eine gesetzliche Krankenversicherung und ein steuerfreier Ersatz in der Zeile 37 der Anlage Vorsorgeaufwand vorliegen, wird der KV-Beitrag um 47 %, maximal des steuerfreien Ersatzes gekürzt. Der ggf. restliche steuerfreie Ersatz wird im Anschluss von den privaten Versicherungen abgezogen |
| Zusatzdialog "Ergänzende Angaben zu den Vorsorgeaufwendungen" | Vorstandsmitglieder, GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, Praktikanten und Studenten erhalten in der Regel keinen steuerfreien Zuschuss vom Arbeitgeber zu ihren Vorsorgeaufwendungen. Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung bei den Vorsorgeaufwendungen nach altem Recht steht ihnen der ungekürzte Vorwegabzug zu. |
| Dafür kann folgender Dialog aufgerufen werden: |
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