Anpassungsbilanz und Übergangsregelungen Art. 67 EGHGB

Vorbemerkung

Die Regelungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) sind erstmalig verbindlich für Geschäftsjahre die nach dem 31.12.2009 beginnen anzuwenden. Freiwillig können die Vorschriften für nach dem 31.12. beginnende Geschäftsjahre angewandt werden. Freiwillig können die Vorschriften für nach dem 31.12. beginnende Geschäftsjahre angewandt werden.

Im Einführungsgesetz zum Handelsrecht wurden die Übergangsvorschriften zum BilMoG definiert. Art. 66 EGHGB regelt dabei die Vorschriften zur erstmaligen Anwendung.

In Art. 67 EGHGB sind Beibehaltungs- und Fortführungswahlrechte definiert. Hierbei handelt es sich um Sachverhalte, die nach den neuen Regelungen nicht mehr nach dem alten Recht gebildet werden dürfen (z. B. Sonderposten mit Rücklagenanteil oder Aufwandsrückstellungen)

Möchten Sie von den Wahlrechten keinen Gebrauch machen, sind die jeweiligen Sachverhalte handelsrechtlich aufzulösen. Dies geschieht je nach Sachverhalt erfolgsneutral über die Gewinnrücklagen oder erfolgswirksam über die Gewinn- und Verlustrechnung.

Spezielle Konten

Zur Verbuchung der Sachverhalte wurden in den Standardkontenrahmen spezielle Konten eingeführt. Die Branchenkontenrahmen orientieren sich an der Kontenzuordnung des SKR 03.

Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 SKR 13 SKR 45
Bilanzposten andere Gewinnrücklagen
Gewinnrücklagen aus den Übergangsvorschriften BilMoG 853 2963 846 2333
Gewinnrücklagen aus den Übergangsvorschriften BilMoG (Zuschreibung Sachanlagevermögen) 854 2964 847 2334
Gewinnrücklagen aus den Übergangsvorschriften BilMoG (Zuschreibung Finanzanlagevermögen) 857 2965 851 2335
Gewinnrücklagen aus den Übergangsvorschriften BilMoG (Auflösung der Sonderposten mit Rücklageanteil) 858 2966 852 2336
Latente Steuern (Gewinnrücklage Haben) aus erfolgsneutralen Verrechnungen 859 2967 853 2337
Latente Steuern (Gewinnrücklage Soll) aus erfolgsneutralen Verrechnungen 988 2968 987 2338
Rechnungsabgrenzungsposten (Gewinnrücklage Soll) aus erfolgsneutralen Verrechnungen 987 2969 988 2339
GuV-Posten Außerordentliche Aufwendungen SKR 03 SKR 04 SKR 13 SKR 45
Außerordentliche Aufwendungen aus der Anwendung von Übergangsvorschriften 2090 7560 2606 7896
Außerordentliche Aufwendungen aus der Anwendung von Übergangsvorschriften (Pensionsrückstellungen) 2091 7561 2607 7897
Außerordentliche Aufwendungen aus der Anwendung von Übergangsvorschriften (Bilanzierungshilfen) 2092 7562 2608 7898
Außerordentliche Aufwendungen aus der Anwendung von Übergangsvorschriften (latente Steuern) 2094 7563 2609 7988
GuV-Posten Außerordentliche Erträge SKR 03 SKR 04 SKR 13 SKR 45
Außerordentliche Erträge aus der Anwendung von Übergangsvorschriften 2590 7460 2658 5685
Außerordentliche Erträge aus der Anwendung von Übergangsvorschriften (Zuschreibung für Sachanlagevermögen) 2591 7461 2659 5686
Außerordentliche Erträge aus der Anwendung von Übergangsvorschriften (Zuschreibung für Finanzanlagevermögen) 2592 7462 2660 5687
Außerordentliche Erträge aus der Anwendung von Übergangsvorschriften (Wertpapiere im Umlaufvermögen) 2593 7463 2661 5688
Außerordentliche Erträge aus der Anwendung von Übergangsvorschriften (latente Steuern) 2594 7464 2662 5689

Anpassungsbuchungen und Eröffnungsbilanz nach BilMoG (=Anpassungsbilanz)

Allgemeines

Nachfolgende Buchungsbeispiele sind zum Übergangszeitpunkt, d. h. zu Beginn des Wirtschaftsjahres, zu buchen. Möchten Sie eine Eröffnungsbilanz nach BilMoG (Anpassungsbilanz) auswerten, müssen diese Buchungen als Anpassungsbuchungen gekennzeichnet werden.

Anpassungsbuchungen

Anpassungsbuchungen können nur innerhalb der Buchungsmasken

  • Vertikale Buchungsmaske
  • Horizontale Buchungsmaske (SL/BSL getrennt)

gebucht werden. Hierzu geben Sie bei der Buchungsart die Nr. 90 Anpassungsbuchungen ein.

#3480365: Jahresabschluss buchungsregeln zum jahresabschluss image17.png

#3480363: Jahresabschluss buchungsregeln zum jahresabschluss image18.png

Da die Eröffnungsbilanz die Anpassungsbuchungen mit Beginn des Wirtschaftsjahres aufgrund der Bilanzidentität nach § 252 Abs. 1 Nr. 1 nicht enthalten darf, wurde innerhalb der Bilanz-Info eine neue Auswertungsart Anpassungsbilanz eingeführt. Es handelt sich hierbei um eine Eröffnungsbilanz nach den Regelungen des BilMoG und beinhaltet die als EB-Wert gebuchten Werte (Konto 9000) zuzüglich der als Anpassungsbuchungen gekennzeichneten Werte.

Diese Auswertungsform ist nur im erstmaligen Jahr der BilMoG Anwendung auswählbar.

#3480364: Jahresabschluss buchungsregeln zum jahresabschluss image19.png

Fallbezogene Buchungsbeispiele

Vorbemerkung latente Steuern Latente Steuern werden durch Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz ausgelöst. Unterschiede treten insbesondere dann auf, wenn von dem Fortführungs- und Beibehaltungswahlrecht kein Gebrauch gemacht wird. In den nachfolgenden Buchungsbeispielen wird die Auswirkung auf die Latenten Steuern bei den jeweiligen Sachverhalten mit angegeben. Es wird ein Steuersatz von 30% unterstellt.

Fall Sonderposten mit Rücklageanteil Art. 67 Abs. 3 EGHGB Gem. Art. 67 Abs. 3 EGHGB darf ein Sonderposten mit Rücklageanteil erfolgsneutral über die Gewinnrücklagen aufgelöst werden. Die Auflösung erfolgt nur handelsrechtlich. Dadurch entsteht passive latente Steuer. Bsp.: Sonderposten mit Rücklagenanteil 40.000

Auflösung des Sonderpostens

Bu-SL Datum Kontonummer Gegenkonto Betrag St-SL
931/ 2981 585/ 2966 40.000,00
Sonderposten mit Rücklageanteil nach § 6b EstG Gewinnrücklagen aus den Übergangsvorschriften BilMoG (Auflösung der Sonderposten mit Rücklageanteil)

Passive latente Steuern

Bu-SL Datum Kontonummer Gegenkonto Betrag St-SL
988/ 2968 968/ 3065 12.000,00
Latente Steuern (Gewinnrücklagen Soll) aus erfolgsneutralen Verrechnungen Passive latente Steuern
Fall Aufwandsrückstellungen Art. 67 Abs. 3 EGHGB Gem. Art. 67 Abs. 3 EGHGB dürfen Aufwandsrückstellungen erfolgsneutral über die Gewinnrücklagen aufgelöst werden. Aufwandsrückstellungen, die im Jahr vor der BilMoG-Anwendung gebildet wurden, sind erfolgswirksam aufzulösen. Bsp.: Rückstellung 31.12.2017: 30.000 Zuführung zur Rückstellung 2015: 10.000

Erfolgsneutrale Auflösung der Rückstellung

Bu-SL Datum Kontonummer Gegenkonto Betrag St-SL
978/ 3098 853/ 2963 30.000,00
Aufwandsrückstellung Gewinnrücklagen aus den Übergangsvorschriften BilMoG

Erfolgswirksame Auflösung der Rückstellung aus 2015

Bu-SL Datum Kontonummer Gegenkonto Betrag St-SL
978/ 3098 2590/ 7460 10.000,00
Aufwandsrückstellung Außerordentliche Erträge aus der Anwendung von Übergangsvorschriften
Sollten in den Vorjahren latente Steuern gebildet worden sein, sind die zum 01.01 aufzulösen.
30% von 30.000 = 9.000 ergebnisneutral
Bu-SL Datum Kontonummer Gegenkonto Betrag St-SL
988/2968 983/1950 9.000,00
Latente Steuern aus erfolgsneutralen Verrechnungen Aktive latente Steuern
30% von 10.000 = 3.000 ergebniswirksam
Bu-SL Datum Kontonummer Gegenkonto Betrag St-SL
2094/7563 983/1950 3.000,00
Außerordentliche Aufwendungen aus der Anwendung von Übergangsvorschriften Aktive latente Steuern
Fall Sonderabschreibungen Art. 67 Abs. 4 EGHGB Gem. Art. 67 Abs. 4 EGHGB dürfen niedrigere Wertansätze die auf Sonderabschreibungen beruhen gegen Gewinnrücklagen zugeschrieben werden. Erfolgte der niedrigere Wertansatz im Jahr vor der BilMoG-Anwendung, erfolgt die Zuschreibung erfolgswirksam. Bsp.: Bis einschließlich 2014 wurde eine Sonderabschreibung für einen PKW in Höhe von 8.000 in Anspruch genommen. Im Jahr 2015 wurde eine Sonderabschreibung in Höhe von 2000 Euro in Anspruch genommen.

Zuschreibung ergebnisneutral

Bu-SL Datum Kontonummer Gegenkonto Betrag St-SL
320/520 854/2964 8.000,00
Pkw Gewinnrücklagen aus den Übergangsvorschriften BilMoG (Zuschreibung Sachanlagevermögen)

Passive latente Steuern

Bu-SL Datum Kontonummer Gegenkonto Betrag St-SL
988/2968 968/3065 2.400,00
Latente Steuern (Gewinnrücklagen Soll) aus erfolgsneutralen Verrechnungen Passive latente Steuern

Zuschreibung ergebniswirksam

Bu-SL Datum Kontonummer Gegenkonto Betrag St-SL
320/520 2591/7461 2.000,00
Pkw Außerordentliche Erträge aus der Anwendung von Übergangsvorschriften (Zuschreibung für Sachanlagevermögen)

Passive latente Steuern

Bu-SL Datum Kontonummer Gegenkonto Betrag St-SL
2094/7563 968/3065 600,00
Außerordentliche Aufwendungen aus der Anwendung von Übergangsvorschriften (Latente Steuern) Passive latente Steuern
Fall Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes Art. 67 Abs. 5 EGHGB Gem. Art. 67 Abs. 5 EGHGB dürfen Bilanzierungshilfen erfolgswirksam aufgelöst werden. Da diese auch in der Vergangenheit steuerlich nicht zulässig waren wurde eine passive latente Steuer gebildet. Bsp.: Aufwendungen im Jahr 2018 für Bilanzierungshilfen 50.000 Gebuchte passive latente Steuer 15.000

Auflösung der Bilanzierungshilfe

Bu-SL Datum Kontonummer Gegenkonto Betrag St-SL
2092/7562 1/95 50.000,00
Außerordentliche Aufwendungen aus der Anwendung von Übergangsvorschriften (Bilanzierungshilfen) Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes

Auflösung der latenten Steuern

Bu-SL Datum Kontonummer Gegenkonto Betrag St-SL
969/3060 2594/7464 15.000,00
Rückstellung für latente Steuern Außerordentliche Erträge aus der Anwendung von Übergangsvorschriften (Latente Steuern)

Verwandte Themen

Administration
Wie bereits im Kapitel 3.3 - ADDISON Dokumentenvorlagen und [3.5](/addisonhilfe/en/Jahresabschluss-bilanzbericht-Musterberichte#a_360653449 "Jahresa
Bilanzbericht
Wenn Sie Bilanzberichte erstellen, werden die Werte und Bezeichnungen der einzelnen Bilanzpositionen und sonstige Daten, wie z.B. die Anschrift oder die Steuernummer, aus den entsprechenden ADDISON Bereichen in bereits bestehende Word Dokumente (DOC-Dateien) automatisch eingefügt.
Konvertierung der Vorlagen von Word-Dokumenten bei einem Serverumzug
Unter dem Menüpunkt Wartung, Prüfung/Konvertierung der Vorlagen von Word-Dokumenten wird ein Dialog aufgerufen, indem die folgenden Optionen für die Konvertierung bei einem Serverumzug hinterlegt werden können:
Musterberichte
Neben den vordefinierten Musterberichten können kanzelindividuelle Musterberichte hinterlegt werden.
Buchungsbeispiele für Personengesellschaften
Bei den o.a. Buchungsbeispielen auf die Gesellschafterkonten erfolgt die Darstellung wie folgt (am Bespiel SKR 04):