Berechnung
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Übersicht über alle Berechnungslisten
Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht über alle Berechnungslisten, die in den Einkommensteuerprogrammen von ADDISON enthalten sind.
Die Berechnungslisten zu den Einkunftsarten und einigen anderen Bereichen werden Ihnen i.d.R. nur dann angeboten, wenn entsprechende Angaben in der jeweiligen Steuererklärung, in den entsprechenden Formularen gemacht wurden.
- Einkommensteuerberechnung
- Ausführliche Berechnung
- Kurzberechnung
Gewinneinkünfte
- Land-und Forstwirtschaft
- Durchschnittsbesteuerung 13a EStG
- Gewerbebetrieb
- Selbständige Arbeit
- Detailberechnung § 34a EStG
Überschusseinkünfte
Nichtselbständige Arbeit
- Werbungskosten-Ermittlung
- Entfernungspauschale
Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Überprüfung des Steuereinbehalts
Vermietung und Verpachtung
- Zusammenstellung
- Anlage V <Straßenname Nr., PLZ Ort>
Sonstige Einkünfte / Renten
- Sonstige Einkünfte
- Renten - Detailauswertung
- Versorgungsfreibetrag
- Verluste nach § 10d EStG
Sonderausgaben
- Sonderausgaben-Ermittlung
- Vorsorgeaufwendungen, Höchstbetragsberechnung
- Vorsorgeaufwendungen, Detailberechnung Basis-KV/-PV
- Altersvorsorgezulage § 10a EStG
- Spenden § 10b EStG
Außergewöhnliche Belastungen
- Außergewöhnliche Belastungen-Ermittlung
- Fahrtkosten bei Behinderung (bis 2020)
Unterhalt
- Haushalte
- Personen - Details und Einkünfte
Ausbildungsfreibetrag
- Übersicht
- Ansatz
Kinder
- Freibeträge Übersicht
- Günstigerprüfung
- Entlastungsbetrag Alleinerziehende
Steuerberechnung
- Tarifberechnung
- Progressionseinkünfte
- Steuerermäßigungen
- Ausländische Steuern
- Solidaritätszuschlag
- Kirchensteuer
- Vorauszahlungen
- Arbeitnehmersparzulage
Beratung
- Anpassung Vorauszahlungen
- Günstigerprüfung Tarifberechnung
- Günstigerprüfung Kapitaleinkünfte
- Vermietung und Verpachtung
- Zusammenstellung des Cashflows
- Cashflow - 1. Anlage V <Straßenname Nr., PLZ Ort>
- Vorsorgeaufwendungen
- Vergleich Ehegatten-Veranlagung
- Aufteilung der Steuern §§ 268 ff.AO
- Beratungseckdaten
- Gegenstandswerte
- Mehrjahresvergleich
- Verzinsung Steueransprüche (§ 233a AO)
- Kurzberechnung in Englisch
Nachfolgend werden einzelne Berechnungslisten erläutert. Alle nicht erläuterten Berechnungslisten sollten selbsterklärend sein wie z.B. außergewöhnliche Belastungen, Kinderfreibeträge usw.
Berechnungsdarstellung bei Veranlagung von Eheleuten
Unabhängig von der gewählten Art der Veranlagung von Ehegatten werden Ihnen immer beide Steuerberechnungen, nämlich
- für die Zusammenveranlagung
- für die Einzelveranlagung von Ehegatten
nebeneinander angezeigt.
D.h. Sie haben ohne die Veranlagungsart wechseln zu müssen (Einstellung im ESt-Mantelbogen, Zusammenveranlagung oder Ehegatteneinzelveranlagung), die Möglichkeit durch einfaches Auswählen der Registerblätter in der Steuerberechnung die unterschiedlichen Berechnungen zur Zusammenveranlagung oder zur Einzelveranlagung der Ehegatten ansehen zu können.
Innerhalb der Einzelveranlagung von Ehegatten werden die Steuerberechnungen für die beiden Eheleute fortlaufend untereinander dargestellt.
Darüber hinaus gibt es im Bereich Beratung der Steuerberechnungen die Berechnungsliste
Vergleich Ehegatten-Veranlagung In dieser Berechnungsliste wird detailliert dargestellt und gegenübergestellt, welche Art der Veranlagung für diese Eheleute in diesem Veranlagungsjahr zum günstigsten steuerlichen Ergebnis führt.
Grenzsteuersatz und Durchschnittssteuersätze
In der Einkommensteuerberechnung, der ausführlichen Berechnung, der Kurzberechnung und der Kurzberechnung in Englisch werden diese Steuersätze zusätzlich mit ausgegeben:
Grenzsteuersatz
Der Grenzsteuersatz gibt an, mit welchem Steuersatz der letzte Euro besteuert wird.
durchschnittliche ESt lt. Tabelle auf das zvE
Hierbei wird die Steuer nach Steuertabelle (tarifliche Einkommensteuer) ins Verhältnis zum zvE gesetzt.
durchschnittliche Gesamtsteuerbelastung (ohne Abgeltungssteuer) auf das zvE
Hierbei wird die Summe für alle Steuern, also ESt, Solz, KiSt abzüglich Abgeltungssteuer (d.h. Abgeltungssteuer zur ESt, KiSt auf die Abgeltungssteuer und SolZ auf die Abgeltungssteuer) aber incl. aller Hinzurechnungen und Kürzungen (z.B. § 35, 35a EStG usw.) ins Verhältnis gesetzt zum zvE.
Alternativenvergleich
Wenn Sie mit verschiedenen Alternativen im Steuerfall gearbeitet haben, dann gibt es eine Funktion innerhalb der Berechnung, die Ihnen für zwei beliebige Alternativen einen automatischen Abgleich ermittelt.
Gehen Sie hierzu mit dem Mauszeiger auf die Symbolschaltfläche Berechnung und klicken Sie auf den unteren Bereich der Symbolschaltfläche auf den Schriftzug Berechnung. In der Auswahlliste wählen Sie den Eintrag Alternativenvergleich aus.
In der Zeile unter der Überschrift tragen Sie in den beiden Feldern dann diejenigen Alternativen / Versionen ein, die Sie miteinander verglichen haben wollen. Anschließend wird Ihnen der Alternativen-Vergleich mit Differenzenanalyse angezeigt.
Bitte beachten Sie, dass der Alternativenvergleich nur direkt aus dem geöffneten Fenster heraus gedruckt werden kann. Die ausgewählten Einstellungen (Alternativen / Versionen ein, die Sie miteinander verglichen haben) werden nicht abgespeichert.
Mehrjahresvergleich
In der Einkommensteuerberechnung im Abschnitt Beratung finden Sie die Berechnungsliste Mehrjahresvergleich. Der Mehrjahresvergleich soll Ihnen und Ihren Mandanten einen schnellen Überblick über die steuerliche Entwicklung des Mandanten der letzten Jahre geben.
Diese Liste wird Ihnen immer angeboten, unabhängig davon, ob es für diesen Steuerfall Daten zu Vorjahren gibt oder nicht.
Wenn Sie die Liste öffnen, werden Ihnen zunächst nur die Werte aus dem aktuellen Veranlagungsjahr angezeigt.
Bitte beachten Sie:
Erst wenn Sie auf das Symbol zum Aktualisieren (blaue runde Schaltfläche mit zwei weißen Pfeilen darauf) mit dem Mauszeiger klicken, werden die Daten aus den Vorjahren in diese Berechnungsliste eingelesen. Dies dauert einen kurzen Moment.
Für das aktuelle Jahr und für bis zu 4 Vorjahre werden die Daten dargestellt. Es gibt in den beiden Spalten rechts eine Abweichungsanalyse zwischen den Werten aus dem aktuellen Veranlagungsjahr und dem direktem Vorjahr. Diese Werte werden in absoluten Zahlen und zusätzlich in errechneten Prozenten ausgewiesen.
Es werden nur die Zeilen angezeigt, die auch mind. in einem der Veranlagungsjahre einen Wert enthalten. Nicht alle Zeilen aus der ESt-Berechnung werden im Detail angezeigt, sondern oftmals nur zusammengefasste Werte, damit der Mehrjahresvergleich im Ganzen übersichtlich und mit einem Blick erfassbar für Sie bleibt.
Englische Berechnungsausgabe
Um auch die nicht deutschsprachigen Mandanten bedienen zu können, bieten wir Ihnen in diesem Berechnungsblatt die Ausgabe der Kurzberechnung in englischer Sprache an.
Beratungseckdaten
In diesem Berechnungsblatt sind einige wichtige Eckdaten aus verschiedenen Berechnungslisten für Sie zusammengefasst. Hier finden Sie z.B.
- Angaben zur zumutbaren Belastung
- Angaben zum Härteausgleich
- Angaben zur Besteuerung der Kapitalerträge (Abgeltungssteuer günstiger oder nicht)
- Angaben zur Sparzulage bei vermögenswirksamen Leistungen
- usw.
Viele weitere Hinweise zum Steuerfall erhalten Sie direkt bei der Erfassung, achten Sie dazu auf die ggfs. neben dem Erfassungsfeld erscheinenden farbigen Symbole.
Zusammengefasst sind diese Hinweise, Warnungen usw. zusätzlich im InfoCenter für Sie ersichtlich
Verzinsung Steueransprüche §233a AO
Wenn Sie über die Funktion Extras | Verzinsung Steueransprüche (§233a AO) Angaben zu Steuerbescheiden gemacht haben, die zu verzinsen sind, dann finden Sie die detaillierte Berechnung der Verzinsung dieser Ansprüche in diesem Berechnungsblatt.
RABE (Referenzierung auf Belege)
Allgemeines zu RABE
Der mit dem „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ (18.07.2016) erfolgte Übergang von der Belegvorlage- zur Belegvorhaltepflicht stellte Steuerbürger sowie besonders Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine vor das Problem, dass ein Steuerfall aufgrund etwaiger Belegnachforderungen seitens der Steuerverwaltung im Allgemeinen nicht in einem Schritt abgeschlossen werden kann. RABE („Referenzierung auf Belege“) soll diesem Problem durch Minimierung des Aufkommens an Belegnachforderungen abhelfen. Ziel ist die Realisierung eines digitalen und vollständig medienbruchfreien Prozesses, der die Arbeitsabläufe sowohl auf Seiten des Nutzers als auch auf Seiten des Finanzamts optimiert und somit hilft, die Bearbeitungszeiten für Erklärungen zu verkürzen. RABE soll dabei die bestehenden Optionen zur Belegnachreichung per Post sowie elektronisch via NACHDIGAL nicht ersetzen, sondern ergänzen. Bereits beim Erstellen der Steuererklärung können elektronische Belegeinheiten durch das Eintragen von Referenzen („ReferenzID“) mit den betreffenden Formularfeldern verknüpft werden. Mit einem Formularfeld können dabei auch mehrere Belegeinheiten assoziiert sein, eine gegebene ReferenzID identifiziert im Allgemeinen also ein aus einer oder mehreren Einheiten bestehendes „Belegpaket“. Ein Belegpaket kann aus maximal 20 Belegen bestehen.
Eine gegebene Belegeinheit kann zugleich an mehreren Formularfeldern referenziert werden. Anhand der Referenz ist es für die Finanzverwaltung nicht ersichtlich, welche und wie viele Belegeinheiten mit ihr verknüpft sind. Die referenzierten Belegeinheiten selbst werden in einer externen Datenhaltung gespeichert und verbleiben so im Zugriffsbereich des Steuerbürgers bzw. seines Beraters. Auf Seiten der Steuerverwaltung wird bei den fraglichen Formularfeldern angezeigt, dass mit ihnen Belegeinheiten verknüpft sind. Die Sachbearbeiter können die verknüpften Belegeinheiten anhand der Referenzen anfordern, wodurch ein automatisierter Prozess zur Abholung der Dokumente von der externen Belegdatenhaltung in Gang gesetzt wird. Derzeit ist es noch so, dass die Finanzverwaltung die angeforderten Belege frühestens einen Tag nach der Anforderung einsehen kann.
Der Hauptzweck von RABE besteht darin, im Erstellungsprozess einer Steuererklärung eine medien-bruchfreie Verknüpfung von Eingabefeldern zu dazugehörigen Belegen zu ermöglichen. Dies erlaubt es einem Sachbearbeiter im Finanzamt, per Mausklick den entsprechenden Beleg bei Bedarf einzusehen, ohne dass der Steuerbürger nochmals gesondert tätig werden muss.
"Externe Datenhaltung" ist die Digitale Steuerakte
Basis für RABE ist die Digitale Steuerakte als "externe Datenhaltung". Über die Digitale Steuerakte erhält die Finanzverwaltung Zugriff auf die referenzierten Belege. Im ersten Schritt können ausschließlich die Belege / Dokumente, die in der Digitalen Steuerakte abgelegt sind, für RABE "referenziert werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Synchronisation zwischen der Digitalen Steuerakte und der Einkommensteuer durchgeführt wurde.
Wichtiger Hinweis:
In der Einkommensteuererklärung können ausschließlich die Belege / Dokumente für RABE bereitgestellt werden, die innerhalb der Digitalen Steuerakte einer bestimmten Kategorie zugeordnet wurden. Die Belege / Dokumente, die im Bereich für die nicht zugeordneten Belege abgelegt sind, können in der Einkommensteuer nicht für RABE bereitgestellt werden.
Wo können Belege angebracht werden und was ist dabei zu beachten?
Belege können grundsätzlich an jedem werthaltigen Feld einer ELSTER-Erklärung angebracht werden, auch an Summenfeldern. Werden Belege an den Feldern für die Einzelwerte ergänzt, ist ein zusätzliches Verknüpfen der Belege am Summenfeld nicht erforderlich.
Eine Einschränkung besteht bei Formularfeldern, die aus einem Dialog heraus gefüllt werden. Hier ist die Referenzierung der Belege ausschließlich im Dialog möglich. Eine Referenzierung über die Formularfelder ist ausgeschlossen.
Einzelwert-Belege:
Bezieht sich ein Beleg speziell auf den Eintrag in einem bestimmten Ein-gabefeld, so ist die Verknüpfung auf diesen Beleg konkret an dem entsprechenden Eingabe-feld anzubringen.
Mehrfach-Belege:
Betrifft ein Beleg mehrere Zeilen eines Bereiches fachlich zusammengehörender und „zusammenhängend“ dargestellter Eingabefelder (z. B. Anlage V, „weitere Werbungskosten“), genügt es, den Beleg einmal in diesem Zusammenhang zu verknüpfen.
Belege für verschiedene Anlagen:
Bezieht sich ein Beleg auf Eingabefelder in verschiedenen Anlagen, muss jedes dieser Felder mit einer Verknüpfung versehen werden. Mehrfache Verknüpfungen führen immer zum selben Beleg.
Wie können die Belege für RABE referenziert werden?
Innerhalb der Einkommensteuer
Innerhalb der Einkommensteuer besteht die Möglichkeit ein ausgewähltes Feld über das Kontextmenü (rechter Mausklick) mit einer RABE-ID für den dazugehörigen Beleg zu verknüpfen. Dafür wurde ein neuer Zuordungsdialog aufgenommen, der sich beim Klick auf den Menüeintrag "RABE Verknüpfung" öffnet. Innerhalb dieses Dialoges werden alle Belege angezeigt, die innerhalb der Digitalen Steuerakte einer Kategorie zugeordnet wurden. Die Belege, die der aktuellen Kategorie, aus der der Dialog aufgerufen wird, zugeordnet sind, werden als erste Belege angezeigt. Alle übrigen Belege werden unter "andere Dokumente" angezeigt. Wenn der entsprechende Haken bei einem Dokument per Klick gesetzt wird, erfolgt die Referenzierung dieses Beleges für RABE und dieser Beleg kann nach der Übermittlung des Steuerfalles per ELSTER von der Finanzverwaltung abgerufen und eingesehen werden. Das Feld, für dem der Beleg für RABE referenziert wurde, erhält ein neues Symbol, das auf die Referenzierung hinweist. Die RABE verknüpfung kann in den nicht durch einen Dialog gesperrten Formularfeldern und in vielen Dialogen vorgenommen werden.
Darüber hinaus kann aus dem Zuordnungsdialog jeder aufgelistete Belege per klick auf die Verlinkung angezeigt werden.
Innerhalb der Digitalen Steuerakte
Das Referenzieren eines Beleges für RABE geschieht in der Digitalen Steurakte direkt am jeweiligen Beleg durch Klick auf die dafür vorgesehene Schaltläche. Danach muss innerhalb der Einkommensteuer nur noch festgelegt werden, für welches Feld die Referenzierung des Beleges erfolgen soll. Das ist eine analoge Vorgehensweise wie bei der Excel-Anbindung. Der Beleg, der für RABE referenziert wurde, erhält ein entsprechendes Symbol, dass auf die Referenzierung hinweist. Wenn die Finanzverwaltung den Beleg zur Einsicht abruft, wird das in den Zusatzinformationen des Beleges angezeigt.
Liste der zugeordneten RABE- Belege
Unter dem Menüpunkt "Extras | Verknüpfte Belege RABE" wird eine Liste mit allen für RABE verknüpften Belegen ausgewiesen. Über die Verlinkung kann direkt auf das jeweilige Feld oder in den entsprechenden Bereich gesprungen werden.
Einzelfragen
Gelten „RABE-Belege“ grundsätzlich als eingesehen i. S. d. § 173 AO, auch wenn sie gar nicht angefordert wurden?
Nein, das Finanzamt muss sich nur die Belege zurechnen lassen, die vom Bearbeiter abgerufen und erfolgreich übermittelt wurden.
Belege gelten als nicht erfolgreich übermittelt, wenn sie z. B. virenbehaftet oder im falschen Format vorliegen. Solche Belege werden maschinell gelöscht und dem Sachbearbeiter nicht angezeigt.
In diesem Fall wird sowohl der Bearbeitende im Finanzamt also auch der Erklärungseinreichende im System über den Fehler und den Grund des nicht erfolgreichen Abrufs informiert.
Welche Dateitypen können hochgeladen werden?
Für jede Verknüpfung können bis zu 20 Belegeinheiten in die externe Datenhaltung hochgeladen werden.
Bei den Regeln zum Format und zur Größe der ablegbaren Belegeinheiten gelten dieselben Formatvoraussetzungen wie auch bei der „Belegnachreichung zur Steuererklärung“.
Für jede Belegeinheit gilt:
- Format: Nur PDF
- Größe: max. 20 Belege mit jeweils max. 10 MiB (entspricht ca. 10 MB) pro referenziertem Feld;
- Seitenzahl: Maximal 100 Seiten
Beispiele:
- Liegen für einen fachlichen Beleg mehrere PDF-Dokumente vor (z.B. 12 einzeln gescannte Seiten eines Mietvertrags), können die zwölf einzelnen PDFs zu einer Verknüpfung am Wert-feld hinterlegt werden.
- Liegen zu einer Position in der Erklärung 15 Einzelbelege vor, (z. B. Erhaltungsaufwand eines vermieteten Gebäudes) können an der Erklärungsposition auch diese 15 Einzelbelege zu ei-ner Verknüpfung hinterlegt werden.
- Mehrere fachliche Belege können auch zusammengefasst und als ein PDF-Dokument an das passende Wertfeld verknüpft werden.
- Vermeiden Sie es, alle Belege zu einer Erklärung unabhängig vom fachlichen Zusammen-hang in einem PDF an einer einzigen Feldkennung verknüpfen
Ist geplant, neben PDF auch andere Formate wie CSV oder XLSX zu unterstützen?
Nein, um die Kompatibilität mit der elektronischen Belegnachreichung als Fallback-Prozess für RABE sicherzustellen, werden vorerst keine weiteren Datenformate zugelassen. Beide Prozesse unterlie-gen den gleichen fachlichen Anforderungen der Steuerverwaltung, weshalb die Einschränkungen hin-sichtlich Dateiformat, -größe und Seitenanzahl identisch sein müssen.
Wird die Bereitstellung von Belegen, die der Vorhaltepflicht unterliegen, künftig über RABE verpflichtend sein?
Nein, es wird keine Pflicht zur Bereitstellung von Belegen über RABE geben, jedoch wird seitens der Steuerverwaltung erwartet, dass Belege, soweit diese vorhanden sind, an den entsprechenden Eingabefeldern verknüpft werden. Dies verhindert Rück- und Nachfragen beim Steuerbürger/Steuer-berater und somit ein erneutes Aufgreifen der Steuererklärung.
Werden alle verknüpften Belege vom Sachbearbeiter beim Finanzamt eingesehen?
Nein, es werden ausschließlich die zur Prüfung der Steuererklärung notwendigen Belege aus der externen Datenhaltung angefordert und eingesehen.
Müssen alle Belege verknüpft werden?
Nein, jedoch sollten alle Belege verknüpft werden, die für den jeweiligen Sachverhalt von Bedeutung sind. Ein Sachverhalt ist in der Regel bedeutend, wenn er:
- neu oder erstmalig auftritt,
- außergewöhnlich ist,
- sich gegenüber dem Vorjahr erheblich geändert hat oder
- eine spürbare steuerliche Auswirkung nach sich zieht.
- Eine Hilfestellung zur Belegvorlage in besonderen Sachverhalten bietet das „Empfehlungsschreiben zur Belegvorlage für Steuererklärungen ab VZ 2017“.
Wie lange dauert es, bis ein angeforderter Beleg angezeigt wird?
Ein erfolgreich abgerufener Beleg wird in der Regel am nächsten Arbeitstag angezeigt. Es wird geprüft, ob in einer späteren Ausbaustufe eine sofortige Anzeige möglich ist.
Welche ELSTER Aufträge können für RABE referenziert werden?
RABE kann ausschließlich für den ELSTER Auftrag der Einkommensteuer bereitgestellt werden. Das bedeutet, dass für die folgenen Formulare und den damit verbundenen ELSTER- Aufträgen keine Referenzierung möglich ist.
- Anlage EÜR
- Anlage 13a
- Anlage 34a