Elektronische Steuer Erklärung / ELSTER

Leistungsumfang

Allgemein

ELSTER ist ein Projekt der deutschen Steuerverwaltung, dass die elektronische Übermittlung von Steuererklärungsdaten zum Ziel hat. Daher ist ab dem Jahr 1999 in Deutschland die Abgabe einer elektronischen Steuererklärung möglich.

Jeder Anwender, der einen Internetanschluss hat, kann nunmehr seine Steuerdaten online an das Finanzamt senden.

Aktuelle Informationen zu ELSTER können über das Internet unter www.elster.de abgerufen werden.

Leistungsumfang

  • Einkommensteuer
  • Anlage EÜR
  • Anlage 34a
  • Gewerbesteuererklärung
  • Gewerbesteuerzerlegung
  • Kapitalertragsteuer-Anmeldung
  • Körperschaftsteuererklärung
  • Körperschafsteuerzerlegung
  • Lohnsteueranmeldung
  • Lohnsteuerbescheinigung
  • Umsatzsteuervoranmeldung
  • Umsatzsteuer Dauerfristverlängerung
  • Umsatzsteuerjahreserklärung
  • E-Bilanz
  • Bescheiddatenabholung
  • Steuerkontoabfrage
  • ELSTAM
  • Feststellungserklärung
  • Zusammenfassende Meldung

Datenschutzhinweis der Finanzverwaltung

Mit der ELSTER-Software werden personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und Art. 9 Abs. 1 DSGVO zum Zwecke der Verarbeitung erhoben. Neben den reinen Daten, die zur Steuerveranlagung benötigt werden, erhebt die Software Daten über die Art des Betriebssystems des Nutzers und übermittelt diese an die Finanzverwaltung. Diese Daten werden benötigt, um die ordnungsgemäße Verarbeitung der Daten sicherzustellen und Fehlern im Verarbeitungsprozess vorzubeugen. Die Nutzung der Daten erfolgt im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e i.V.m. Abs. 3 UAbs. 1 Buchst. b DSGVO i.V.m. bundes- bzw. landesgesetzlicher Steuergesetze durch die Finanzverwaltung und nur für den genannten Zweck.

Nochmaliges Versenden einer Steuererklärung

Wenn in einer Steuererklärung nach dem Versenden an ELSTER noch Änderungen vorgenommen werden, ist es zwingend erforderlich, dass der ELSTER Auftrag nochmals neu generiert wird. Nur so werden die Änderungen auch für ELSTER berücksichtigt.

Komprimierte Steuererklärung

Die Steuerverwaltung fordert im Rahmen der Steuererklärungen zusätzlich zu den elektronisch gesendeten Daten die Abgabe der so genannten komprimierten (vereinfachten) Steuererklärung. Die Steuererklärung wird deshalb als komprimiert bezeichnet, weil nur die Erklärungstexte gedruckt werden, für die Angaben gemacht werden. Für eventuelle Probleme bei der elektronischen Weiterverarbeitung der Daten ist die komprimierte Steuererklärung erfassungsfähig gestaltet.

Für Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine fällt ab dem 01.01.2018, beginnend mit dem Veranlagungszeitraum 2017, das Versenden von Steuererklärungen im nicht authentifizierten Verfahren weg. Die Einkommensteuererklärungen als sogenannte “komprimierte Steuererklärung“, d. h. ohne Authentifizierung an die Finanzverwaltung zu übermitteln, ist daher für den steuerberatenden Berufszweig nicht mehr möglich.

Die Prüfung, ob eine Steuererklärung von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellt wurde, erfolgt über das Kennzeichen im Mantelbogen durch die Ziffer „1“ in der Zeile: „Die Steuererklärung wurde unter Mitwirkung eines An-

gehörigen der steuerberatenden Berufe i.S.d. § 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes erstellt“.

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