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Erfassung in der EGF
ADDISON Steuern
Erfassung in der EGF
Mandantentyp
| Allgemein | Um das Projekt EGF anlegen zu können, muss der Mandant entweder als - Privatperson mit Einzelfirma ODER als - Firmenmandant im Mandantenstamm angelegt sein. |
| Privatperson mit Einzelfirma | Wurde der Mandant als „Privatperson mit Einzelfirma“ angelegt, wird die EGF automatisch stets als "Gesonderte Gewinnfeststellung" (= FG) angelegt, d.h. es werden einzelne Besteuerungsgrundlagen festgestellt, die dem Einzelunternehmer zuzurechnen sind. In diesen Fällen sind das Wohnsitz- und das Betriebsstättenfinanzamt nicht identisch. |
| Firma | Wurde der Mandant als „Firma“ angelegt, öffnet sich bei der EGF-Neuanlage ein Auswahldialog, über welchen festgelegt wird, ob eine "Gesonderte …" (= FG) oder eine "Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung" (= FE) angelegt werden soll. Eine "Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung" erfolgt immer dann, wenn mehrere Personen an einem Unternehmen beteiligt sind. |
| Wechsel des Mandantentyps |
Der Mandantentyp kann im Bereich [Mandant] über das Menü [CRM I Projektverwaltung] abgeändert werden. Ein Wechsel vor Zuordnung von Projekten ist stets möglich. Beim Wechsel zum Mandantentyp „Privatperson mit Einzelfirma“ findet kein automatischer Austausch der Formulare statt (Bsp.: zuvor Formulare zur "Einheitlichen und gesonderten Feststellung" – künftig Formulare zur "Gesonderten Feststellung", ist das bisher angelegte FE-Projekt zu löschen und ein stattdessen ein FG-Projekt anzulegen. Das Löschen von Feststellungsbeteiligten erfolgt durch den Wechsel nicht. Der Wechsel zum Mandantentyp „Firma“ ist nur in den Fällen möglich, in denen zuvor der Mandantentyp „Privatperson mit Einzelfirma“ angelegt wurde und diesem Mandanten noch keine Einkommensteuerprojekte zugeordnet wurden. Auch bei diesem Wechsel findet kein automatischer Austausch der Formulare statt, d.h. das bislang angelegte FG-Projekt ist zu löschen und ein FE-Projekt anzulegen. Bitte beachten Sie: der Wechsel der Feststellungsart vom Vorjahr aufs aktuelle Jahr ist nicht möglich, da auf Grund des vorhandenen Vorjahres die Entscheidung auf eine der beiden Feststellungsarten zuvor getroffen wurde. |
Feststellungsart
| Gesonderte Gewinnfeststellung (FG) |
Die Feststellungsart „Gesonderte Gewinnfeststellung“ ist dann zu wählen, wenn es nur einen 'Feststellungsbeteiligten' – den Einzelunternehmer – gibt und dessen Betrieb in einer anderen Gemeinde/Stadt liegt (=> Wohnsitzfinanzamt und Betriebs-stättenfinanzamt sind nicht identisch!). Die Anlagen FB, FE-…, SO und V (sowie in den VZ vor 2013 die Anlage FW und der Antrag EZ 1A) stehen in diesen Fällen nicht zur Verfügung, da diese Formulare entweder der Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen auf mehrere Feststellungsbeteiligte dienen oder aber i.R.d. Einkommensteuererklärung zu veranlagen sind. Ab dem VZ 2011 Die Gesonderte Feststellungserklärung hat mit dem VZ 2011 eine vollumfängliche "Restaurierung" durch die Finanzverwaltung erfahren und nunmehr eigene FG-Formulare, z.B. einen eigenen FG-Mantelbogen (ESt1D); nähere Angaben siehe Kapitel 4.2 - Verwalten der Anlagen zur EGF. |
| Sofern bei der Neuanlage der Mandantentyp „Firma“ hinterlegt wurde, wird kein abweichendes Wohnsitzfinanzamt aus dem Mandantenstamm übernommen. In diesem Fall ist das Wohnsitzfinanzamt direkt im Mantelbogen einzutragen. | |
| Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung (FE) | Die Feststellungsart „Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung“ ist zu wählen, wenn mindestens zwei Feststellungsbeteiligte an der Personengesellschaft beteiligt sind, z.B. bei - Grundstücksgemeinschaften - Personengesellschaften, wie GbR/BGB-Gesellschaft oder auch GmbH & Co. KG - Erbengemeinschaften. |
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