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Feststellungserklärungen
ADDISON Steuern
Feststellungserklärungen
Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts BBW 1/09
| Programmaufruf | - Der Aufruf der Erklärung des Bedarfswerts erfolgt über die - Symbolschaltfläche |
| Zeile 1 bis 5 | Die Zeilen werden automatisch editiert. |
| Zeile 7, 8 und 9 | Der Eigentümer/Voreigentümer ist hier zu erfassen. Der Name oder die Firma wird wie auch der Vorname in das Betriebsvermögen Zeile 9 übertragen. In die Zeile 9 ist das Geburtsdatum des Eigentümers oder Voreigentümers zu erfassen. |
| Zeile 12 | Ein von 100% abweichender Anteil ist hier zu erfassen. Beispiel: dem Erblasser gehörte das Grundstück z.B. nicht allein (Miteigentum). Bitte nur den Miteigentumsanteil in Zeile 12 eintragen. |
| Zeile 21 | Gehört zum Nachlass Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, aktivieren sich im Menü die alten Anlagen, da die neuen amtlichen Formulare von der Finanzverwaltung Ende August 2010 noch nicht vorlagen. |
| Zeile 24 | Nicht im Programmumfang ist die Berechnung und die Anlage zur gesonderten Feststellung des Vermögens und Schulden von Gemeinschaften im Sinne des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG. |
| Zeile 32 | "Erwerber / Beteiligter" kann über den Dialog ausgewählt werden welcher Beteiligte als Erwerber/Beteiligter aufgeführt wird. |
Anlage Grundstück BBW 2/09
| Programmaufruf | - Der Aufruf der Anlage Grundstück erfolgt über die - Symbolschaltfläche |
| Diese Anlage wird bezogen auf das gesamte Grundstück bzw. die gesamte wirtschaftliche Einheit ausgefüllt, auch wenn nur ein Teil des Grundstücks auf den Erwerber übergeht. | |
| Der zu übertragende Anteil wird im Mantelbogen der Feststellungserklärung BBW 1/09 in Zeile 12 eingetragen. Der vom Programm ermittelte Grundbesitzwert für das gesamte Grundstück wird in Höhe des eingegebenen Anteils als Nachlassgegenstand des Grundvermögens angesetzt. | |
| Gemeine Wert | Seit dem 1. Januar 2009 wird für alle Grundstücke und die damit zusammenhängenden Schulden der jeweilige gemeine Wert (Verkehrswert) zum Besteuerungszeitpunkt ermittelt. |
| Zeilen 1 bis 8 | Das Finanzamt in dessen Bezirk sich das jeweilige Grundstück/ die wirtschaftliche Einheit befindet (Lagefinanzamt) obliegt die Bewertung und Feststellung der Art, des Werts und der Zurechnung des Grundbesitzwertes. Der Feststellungsbescheid ist Grundlage für die später durch das Wohnsitzfinanzamt des Erblassers festzusetzende Erbschaftsteuer. |
| Zeile 16 bis 19 | Steuerlich werden drei Bewertungsverfahren unterschieden, die – abhängig von der jeweiligen Grundstücksart geeignet sind, den gemeinen Wert des bebauten Grundstücks (Verkehrswert) zu ermitteln. |
| Die Erfassung erfolgt über den Dialog "Auswahl der Grundstücksart" unter Stammdaten |
|
| Übersicht | |
| Zeile 9 bis 15 | Kommen für ein Grundstück (Grund und Boden) unterschiedliche Bodenrichtwerte oder Geschossflächenzahlen in Frage, sind jeweils gesonderte Flächenangaben zu machen. Bei Wohnungs- und Teileigentum ist nur die darauf entfallene Fläche anzugeben. |
| Erlass vom 30.03.2009 | |
| Für das Ertragswertobjekt auf dem Grundstück A ist lediglich die Teilfläche 1 für den zu erzielenden Ertrag notwendig. Die Teilfläche 2 ist selbständig nutzbar. Eine sofortige Parzellierung der beiden Teilflächen ist nicht möglich, so dass das Grundstück A eine wirtschaftliche Einheit bildet. Bei der Berechnung des Betrags der Bodenwertverzinsung ist ausschließlich die Teilfläche 1 zu berücksichtigen. Bei der Bodenwertermittlung sind dagegen beide Teilflächen anzusetzen. | |
| Zeile 16 bis 19 | Bei der Bestimmung der Grundstücksart ist stets die gesamte wirtschaftliche Einheit zu betrachten. Die Zuordnung zu einer Grundstücksart erfolgt im Verhältnis Wohn- zu Nutzfläche am Bewertungsstichtag. |
| Zeile 21 | Die Eingabe der Bezugsfertigkeit des Grundstücks ist für die Berechnung notwendig. |
| Zeile 22 ff | Die Angaben zum Zustand des Gebäudes und die Abfrage nach Modernisierungen in den letzten 10 Jahren sind notwendig für die Ermittlung der [mk:@MSITStore:C:\DATEV\PROGRAMM\STEUERN\Hilfe\GR08.chm::/HLP_GRJJ_BZF_GEB.htm Restnutzungsdauer des Gebäudes] gem. § 185 Abs. 3 BewG. |
| Zeile 23 - 27 | Markieren Sie bitte die zutreffenden Modernisierungselemente und in dem gelben Feld |
| Zeile 33 bis 34 | Liegen Vergleichsverkäufe vor, sind diese Vergleichswerte zwingend vorrangig anzuwenden. |
| Zeile 35 ff | Überblick über das Ertragswertverfahren |
| Zeile 42 Spalte 4 | |
| Zeile 42 Spalte 5 | Hier können Sie in der Spalte 5 eine "1" |
| Zeile 42 Spalte 8 und 9 | Der Eintrag der üblichen und vereinbarten Miete dient der Überprüfung der 20% im Sinne des § 186 Abs. 2 BewG. |
| Zeile 57 ff | Die Sonstigen Angaben gehören zum vereinfachten Ertragswertverfahren. Werden hier keine Angaben gemacht, wird der pauschalierte Ansatz vom Programm angesetzt. |
| Zeile 62 ff | Das Sachwertverfahren ist in den §§ 189 bis 191 BewG geregelt. |
| Übersicht | |
| Zeile 64 ff | Tragen Sie hier bitte die gesamte Fläche des Grundstücks ein. |
| Zeile 70 Spalte 4 und 6 | Beantragen Sie für das Grundstück oder einen Anteil daran eine Steuerbefreiung gem. § 13c Vermietung zu Wohnzwecken oder § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c Familienheim, muss es sich um Privatvermögen (Grundvermögen) handeln. Der begünstigte Anteil am Grundbesitzwert ist auf Basis der zum Grundvermögen gehörenden Wohn-/Nutzfläche des Gebäudes zu ermitteln. Beispiel: |
| Zeile 81 | Der Ausstattungsbogen ist im Programmumfang enthalten. Die Berechnung des Ausstattungsstandards ist über den links am Formularrand befindlichen Dialog möglich. |
| Zeile 106 bis 108 | Es besteht immer die Möglichkeit, unabhängig davon welchem Bewertungsverfahren das Grundstück unterliegt, auch bei bebauten Grundstücken durch ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Grundstückssachverständigen nachzuweisen, dass der festgestellte Wert höher als der tatsächliche Verkehrswert des bebauten Grundstücks ist. Auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Besteuerungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück kann als Nachweis dienen. |
| Ist das Grundstück mit mehreren Gebäuden bebaut, verwenden Sie bitte für jedes weitere Gebäude ein separates Einlageblatt (BBW 2a/09) zur Anlage Grundstück. Dies gilt auch, wenn das Gebäude aus mehreren selbständigen Gebäudeteilen besteht, die eine verschiedene Bauart aufweisen, unterschiedlich genutzt werden oder die in verschiedenen Jahren bezugsfertig geworden sind (z.B. Gebäudemix aus Fertigungs- und Verwaltungsgebäude). |
Anlage Einlageblatt BBW 2a/09
| Programmaufruf | Der Aufruf des Einlageblattes erfolgt über die Symbolschaltfläche |
| . Die Bearbeitung setzt aber das Vorhandensein einer Anlage Grundstück voraus. | |
| Ist ein Grundstück mit mehreren Gebäuden bebaut (wirtschaftliche Einheit) oder besteht das Gebäude aus mehreren selbstständigen Gebäudeteilen, die eine verschiedene Bauart aufweisen, unterschiedlich genutzt werden oder die in verschiedenen Jahren bezugsfertig geworden sind (z.B. Gebäudemix aus Fertigungs- und Verwaltungsgebäude), verwenden Sie bitte für jedes Gebäude ein separates Einlageblatt (BBW 2a/09) zur Anlage Grundstück. |
Ausstattungsbogen BBW 2b/09
| Der Ausstattungsbogen wird zur Anlage Grundstück bei der Bewertung im Sachwertverfahren abgegeben. | |
| Die Eingaben werden in die Anlage Grundstück Zeile 65/81 in den Dialog übernommen. Weiterhin können Sie einen selbst ermittelten Wert erfassen, der den Programmwert ersetzt. | |
| Damit das Programm die korrekte Werttabelle heranzieht muss das Datum der Bezugsfertigkeit (Zeile 21) erfasst sein. | |
| Dialog |
Anlage Betriebsvermögen BBW 50/09
| Programmaufruf | Der Aufruf der Anlage Betriebsvermögen erfolgt über die Symbolschaltfläche |
| Gemeiner Wert § 11 Abs. 2 BewG | Seit dem 1. Januar 2009 werden das Betriebsvermögen und die damit zusammenhängenden Schulden mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) zum Besteuerungszeitpunkt ermittelt. |
| Durch die Erbschafsteuerreform haben sich der Umfang, die Bewertung und die Verschonung des Betriebsvermögens geändert. | |
| Formularaufbau | Das Formular gliedert sich in 9 Teile: |
| - A. Allgemeine Angaben - B. Ableitung aus Verkäufen - C. Gutachtenwert - D. Wertermittlung im vereinfachten Ertragswertverfahren - E. Substanzwert - F. anzusetzender gemeiner Wert des Betriebsvermögens - G. Ermittlung des gemeinen Werts des Anteils des Gesellschafters einer Personengesellschaft - H. Ermittlung des gemeinen Werts des Anteils des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft - I. Weitere Angaben zu §§ 13a, 13b ErbStG | |
| Im Dialog erfassen Sie bitte die Art der Ermittlung des gemeinen Werts des Betriebsvermögens. | |
| . | |
| Zeile 23 bis 31 Abschnitt B Ableitung aus Verkäufen | Der gemeine Wert des Betriebsvermögens oder nicht börsennotierter Anteile an Kapitalgesellschaften ist vorrangig aus Verkäufen abzuleiten - siehe Abschnitt B - die innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag zwischen fremden Dritten erfolgt sind (innerhalb einer Familie zustande gekommene Veräußerungen können somit nicht herangezogen werden). |
| Zeile 23 ff | Im Gegensatz zu allen anderen Verfahren brauchen Sie bei der Ableitung aus Verkäufen keine Berechnung des Mindestwertes (Substanzwert) durchzuführen und auch keine Anlage Substanzwert abzugeben. |
| Zeile 32 bis 40 Abschnitt C Gutachtenwert | Liegen solche Verkäufe nicht vor, ist der Wert des Betriebsvermögens unter dem Abschnittspunkt C. Gutachtenwert (Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke übliche Methode zu ermitteln). |
| Zeile 41 und 42 Abschnitt D Vereinfachtes Ertragswertverfahren | Neuer Bewertungsmaßstab ist ein Gesamtbewertungsverfahren, bei dem der Verkehrswert der einzelnen Wirtschaftsgüter grundsätzlich nicht mehr festzustellen ist. Diese gehen in dem neuen Gesamtwert (= Ertragswert des ganzen Unternehmens) unter. Gleiches gilt für die Unternehmensverbindlichkeiten. Zur Ermittlung des gemeinen Werts kann auf das gesetzlich geregelte vereinfachte Ertragswertverfahren zurückgegriffen werden. |
| Zeile 42 | Der Wert wird vom Programm automatisch aus Zeile 50 der Anlage Vereinfachtes Ertragswertverfahren BBW 52/09 in die Feststellungserklärung übernommen. |
| Zeile 43 bis 45 Abschnitt E Substanzwert | Der Substanzwert des Unternehmens ist der Mindestwert der Unternehmensbewertung und setzt sich aus der Summe der gemeinen Werte der betrieblichen Einzelwirtschaftsgüter abzüglich der Schulden zusammen. |
| Zeile 46 bis 48 | Hier wird in Zeile 47 der maßgebende gemeine Wert des Betriebsvermögens festgehalten. |
| Zeile 47 gibt ein Hinweis darauf, dass bei Anteilen an Personengesellschaften im Abschnitt G weiter Eintragungen vorzunehmen sind und bei Kapitalgesellschaften im Abschnitt H. |
Anlage Vereinfachtes Ertragswertverfahren zur Feststellungserklärung BBW 52/09
| Programmaufruf | Der Aufruf der Anlage vereinfachtes Ertragswertverfahren BBW 52/09 erfolgt nur, wenn die Anlage Betriebsvermögen aktiviert und gespeichert wurde. - Symbolschaltfläche: |
| Eine Bearbeitung der Anlage setzt voraus, dass die Anlage Betriebsvermögen angelegt wurde und die Art der Wertermittlung über die Schaltfläche Stammdaten „Gutachtenwert“ oder „vereinfachtes Ertragswertverfahren" ausgewählt wurde. | |
| Anlage Betriebsvermögen: Schaltfläche |
|
| § 200 BewG | Gehört zum hinterlassenen Vermögen ein Betriebsvermögen oder Anteile daran, so schreibt der Gesetzgeber ab dem 01.01.2009 einen neuen Bewertungsmaßstab vor: - ein Gesamtbewertungsverfahren, bei dem der Verkehrswert der einzelnen Wirtschaftsgüter grundsätzlich nicht mehr festzustellen ist. - Zur Ermittlung des gemeinen Werts kann auf das gesetzlich geregelte vereinfachte Ertragswertverfahren zurückgegriffen werden. |
| Zeile 3 | Ausgangspunkt für die Ermittlung des Durchschnittsgewinns bildet der für die letzten drei Jahre (bitte Jahreszahlen eintragen) nach den Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Steuerbilanzgewinn oder der Gewinn aufgrund einer Einnahmen-Überschussrechnung § 202 Abs. 1 BewG. |
| Zeile 4 | Bewerten Sie eine Personengesellschaft, so ist der Ausgangswert vor Berücksichtigung etwaiger Ergänzung- bzw. Sonderbilanzen zu erfassen. |
| Zeile 29 | Das Programm berechnet automatisch den pauschalen Steueraufwandsbetrag, der gem. § 202 Abs. 3 BewG zur Abgeltung des Ertragssteueraufwands vom positiven Betriebsergebnis nach Korrektur, pauschal um 30 % zu mindern ist. |
| Zeile 36 bis 40 | Der auf dieser Grundlage ermittelte Durchschnittsgewinn der letzten drei Wirtschaftsjahre ist gem. § 203 BewG zu kapitalisieren. Der für das vereinfachte Ertragswertverfahren gesetzlich vorgeschriebene Kapitalisierungszinssatz basiert auf einem Basiszinssatz gem. § 203 Abs. 2 BewG in Höhe des Kapitalmarktzinses für langfristige Kapitalanlagen, der von der Bundesbank regelmäßig festgestellt wird und einem Risikozuschlag gem. § 203 Abs. 1 BewG von 4,5 %. |
| Zeile 39 | Der maßgebliche Kapitalisierungsfaktor ist die Addition von Zeile 37 und 38. Beispiel: 4,5 + Kapitalmarktzinsniveau für 2010 von 3,98 % = Kapitalzinsfuß von 8,48 %. |
| Zeile 40 | Der Kapitalisierungsfaktor ergibt sich aus dem Kehrwert der Zeile 39 mithin im Beispiel: 11,79 (= 100 ÷ 8,48). |
| Zeile 50 | Wird automatisch in Zeile 42 der Anlage Betriebsvermögen übertragen. |
| Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes eines Betriebsvermögens oder eines Anteils daran, ist zwingend der Substanzwert des Unternehmens zu bestimmen. Dieser ist der Mindestwert der Unternehmensbewertung und setzt sich aus der Summe der gemeinen Werte der betrieblichen Einzelwirtschaftsgüter abzüglich der Schulden zusammen. |
Anlage zur Ermittlung des Substanzwerts BBW 54/09
| Programmaufruf | Der Aufruf der Anlage zur Ermittlung des Substanzwerts erfolgt erstmalig nach dem Aktivieren der Anlage Betriebsvermögen über - den Menüdialog |
| Eine Bearbeitung der Anlage setzt voraus, dass die Anlage Betriebsvermögen angelegt wurde und die Art der Wertermittlung über die Schaltfläche Stammdaten „Gutachtenwert“ oder „vereinfachtes Ertragswertverfahren" ausgewählt wurde. | |
| Der Substanzwert des Unternehmens ist der Mindestwert § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG der Unternehmensbewertung und setzt sich aus der Summe der gemeinen Werte der betrieblichen Einzelwirtschaftsgüter abzüglich der Schulden zusammen. Eine Übernahme der Werte aus der Bilanz ist derzeit noch nicht möglich. | |
| Der Substanzwert ist als Mindestwert nur anzusetzen, wenn der gemeine Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren oder mit einem Gutachtenwert (Ertragswertverfahren oder andere im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke übliche Methode) ermittelt wird. | |
| Ist der gemeine Wert dagegen aus tatsächlichen Verkäufen unter fremden Dritten im gewöhnlichen Geschäftsverkehr abgeleitet worden, ist der Ansatz des Substanzwerts als Mindestwert ausgeschlossen. | |
| Zeile 9 und 10 | Der maßgebende Bewertungsstichtag gem. §§ 9 und 11 ErbStG sowie der Abschlussstichtag des Betriebsvermögens sind Pflichteingaben. |
Anlage Land- und Forstwirtschaft
| Die Anlage Land- und Forstwirtschaft ist von der Finanzverwaltung seit 01.2011 veröffentlicht. Für die Zeit vom 01.01.2009 bis 08.2011 wurden die "alten" amtlichen Formulare zur Verfügung gestellt. | |
| Bitte die Dokumentation bis 31.12.2008 beachten. | |
| "alte" Land- und Forstwirtschaft | Die gelb hinterlegten Anlagen der Land und Forstwirtschaft sind mit dem "alten" Formular bearbeitet Fälle. Die berechneten Werte gehen in die Berechnung ein und das Formular kann weiterhin angesehen, bearbeitet und gedruckt werden. Änderungen können nur noch bedingt vorgenommen werden, da sich die gesamte Gesetzeslogik geändert hat. |
| Übergang zum Neuen Formular der Land- und Forstwirtschaft | Deshalb ist ein Datenaustausch vom "alten" Formular in das "neue" amtliche Formular nicht sinnvoll. Der Aufbau und Inhalt der Formulare divergiert zu sehr. Damit der land- und forstwirtschaftliche Betrieb nach "neuem" Recht bearbeitet werden kann, muss dieser über die Schaltfläche "neu" nochmals angelegt werden. Wenn in der Berechnung doppelte Betriebe der land- und forstwirtschaft vorhanden sind sollten die "alten" gelöscht werden. |
| Programmaufruf | Der Aufruf der Anlage für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist aktiv, wenn die Anlage land- und forstwirtliches Vermögen im Anlagen Dialog angehakt wurde. Dadurch wird die Symbolschaltfläche aktiv. Symbolschaltfläche: |
| aufgerufen werden. | |
| Anteil des Erblassers/ Schenkers am Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieb | Im Stammdatendialog werden die Anteile des Erblassers / Schenkers ausgewiesen. Sollte der Erblasser/ Schenker zu einem anderen Anteil an dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beteiligt sein ist hier eine Korrektur vorzunehmen. Das Programm geht von einer 100 % Beteiligung des Erblassers / Schenkers aus. |
| Art des Betriebs | Im Programm werden bei der Wertermittlung die folgenden Betriebsarten unterschieden: |
| Bei aktiven land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist der Wirtschaftswert nach § 163 BewG (Reingewinn) und nach § 164 BewG (Mindestwert) zu klassifizieren. Hierzu muss die Betriebsform, Betriebsgröße (EGE) und die Region bekannt sein. | |
| Bei im Ganzen verpachteten Betrieben können wie ein aktiver Betrieb bewertet werden also der Wirtschaftswert wird ebenfalls nach §§ 163, 164 BewG festzustellen. Hierzu müssen die vom Pächter bewirtschafteten Flächen definiert werden. (Fortführungswert) Besonderheit: Bei im Ganzen verpachteten Betrieben ist nur der Mindestwert für den Grund und Boden zu ermitteln und kein Mindestwert für das Besatzkapital mangels selbst bewirtschafteter Flächen. | |
| Für den aktiven land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und den Fortführungswert muss das Bundesland und der Regierungsbezirk angegeben werden. | |
| Das vereinfachte Bewertungsverfahren bei im Ganzen verpachteten Betrieben ist dann zu wählen, wenn die Nutzung und der Umfang der Nutzung der verpachteten Fläche nicht bekannt sind. D.h. die Daten können vom Pächter nicht erbracht werden und sind dem Verpächter gänzlich unbekannt. In diesem Fall kann das vereinfachte Verfahren nach H B 164 (9) ErbStH 2011 (früher: Abschn. 30 Abs. 9 AEBewLuF) angewendet werden. | |
| Das vereinfachte Bewertungsverfahren wird auch bei Stückländerei i.S.d. § 160 Abs. 7 BewG vorgenommen. Des Weiteren kann für eine Stückländerei keine Steuerverschonung nach § 13a ErbStG beantragt werden. | |
| Die Betriebsarten können auch nachträglich noch verändert werden, jedoch sind die erfassten Beträge vom Anwender selbst zu verwalten. Hier werden keine Beträge gelöscht. Es wird lediglich die Berechnungslogik geändert. | |
| Selbst ermittelter Wert | Der selbstermittelte Wert hat Vorrang vor dem errechneten Wert von Addison. Für land- und forstwirtschaftlichen Vermögen deren Wert bereits festgestellt ist kann hier ein Wert erfasst werden. Der Wert der nach § 13a ErbStG begünstigt werden soll ist ebenso zu erfassen. In der Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) zur Erbschaftsteuererklärung wird dieser Wert in Zeile 5 bereitgestellt. |
| Zeile 5 | Die Beteiligung des bisherigen Betriebsinhabers ist über den Stammdatendialog geregelt in der Zeile 5 können die Prozentwerte noch ergänzend hinzugefügt werden. |
| Zeile 6 | Die Höhe der Beteiligung des Erwerbers vom Anteil der Zeile 5 dies ist insbesondere für die Schenkungssteuer von Bedeutung bei der ein "Teil" der Beteiligung verschenkt werden kann. |
| Zeile 7 bis 9 | Die Eigentumsfläche des Betriebs und die Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen des Betriebs dienen zur Information für das Finanzamt. Eine Flächenüberprüfung mit den jeweiligen Nutzungen findet nicht statt. |
| Zeile 10 bis 15 | Die Wirtschaftsgebäude, stehende Betriebsmittel und die immateriellen Wirtschaftsgüter der Betriebe werden als Anlagen für die Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt. |
| Zeile 16 Betriebswohnungen / Wohnteil | Die Betriebswohnungen müssen als eigenständige Grundstücke bei der Anlage Grundstücke angelegt werden. Hierbei kann deren Wert über die Bewertungsmethode "Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren" erfolgen. Sollte der Wert bereits ermittelt sein, kann dieser als "selbst ermittelter Grundstückswert" erfasst werden. Über die Schaltfläche "Verbinden..." kann das Betriebsgrundstück ausgewählt werden. |
| Seite 2 Zeile 33 Landwirtschaftliche Nutzung | Die gesamten Eigentumsflächen, die der landwirtschaftlichen Nutzung dienen, sind hier zu erfassen. Eine Überprüfung der Flächen mit deren Nutzung aus den Zeilen 41 bis 72 findet nicht statt. Die Flächenangaben im amtlichen Formular erfolgen immer in Hektar. Die Erfassung im Programm erfolgt ebenfalls in Hektar,Armm². Die Eingabe von 99 m² muss mit zwei Füllnullen erfolgen: 0,0099. 1 ha = 100 Ar und 1 Ar = 100 m² Folgende Flächeninhalte sind im Programm zu erfassen: 1 ha = 1,0000 99 Ar = 0,9900 99 m² = 0,0099 |
| Forstwirtschaftliche Nutzung | Die Eigentumsflächen der gesamten Forstwirtschaft sind in Zeile 99 zu erfassen die davon verpachteten Flächen sind in der Zeile 100 festzuhalten. Ein Flächenabgleich mit den in Zeile 103 bis 107 forstwirtschaftlich genutzten Flächen findet nicht statt. |
| Zeile 108 bis 136 | Der Ermittlung des Mindestwerts der Forstwirtschaftlichen Nutzung dienen die Zeile 109 bis 136. |
| Zeile 138 | Eine Verbindung der Anlage "Überbestand der forstwirtschaftlichen Nutzung" ist derzeit noch nicht im Programm enthalten. |
| Zeile 139 | Für die Ermittlung des Reingewinns sind die Zeilen 140 bis 145 zu erfassen. |
| Zeile 146 | Für die weinbauliche Nutzung und der Ermittlung des Mindestwerts sind Zeile 146 bis 153 auszufüllen. |
| Zeile 154 | Eine Anlage für den weinbaulichen Überbestand kann derzeit nicht erstellt werden. |
| Seite 5 Zeile 156 | Gärtnerische Nutzung Zur Ermittlung des Reingewinns sind Zeile 157 bis 166 auszufüllen. Für die Ermittlung des Mindestwerts sind die Zeilen 167 bis 176 zu erfassen. |
| Seite 5 Zeile 177 | Die Sondernutzungen von Hopfen, Tabak und Spargel und deren Flächen müssen in den Zeile 178 bis 183 erfasst werden. Hier wird vom Programm aus der zugrunde liegende Reingewinn ermittelt. |
| Seite 6 Zeile 184 bis 191 | Für die Ermittlung des Mindestwerts bei der Sondernutzung sind die Flächen hier zu erfassen. |
| Seite 6 Zeile 193 bis 203 | Für die Ermittlung der sonstigen land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sind hier die Reingewinne in EUR die Flächen und die Ertragswerte des Besatzkapitals in EUR zu erfassen. |
| Seite 6 Zeile 204 bis 211 | Die Nebenbetriebe wie Brennerei, Forellenräucherei sind mit den Reingewinnen in EUR und Ertragswerten des Besatzkapitals zu erfassen. |
| Seite 6/7 Zeile 216 bis Zeile 232 vereinfachtes Bewertungsverfahren | Die Zeilen 218 bis 232 sind auszufüllen wenn das vereinfachte Bewertungsverfahren gewählt wurde. |
| Abgrenzung der gewerblichen Tierzucht | Der Durchschnittsbestand je Stück ist zu erfassen. |
| Weiterführende Informationen | |
| Wichtige Hinweise | |
| Handlungsanweisungen | |
| Nützliche Tipps und Tricks | |
| Beispiele zu den Themen | |
| Notizen | |
| Besonders wichtige Hinweise |
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