Feststellungserklärungen

Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts BBW 1/16

Programmaufruf

Der Aufruf der Erklärung des Bedarfswerts erfolgt über die Symbolschaltfläche #3464734: Steuern erb2012 image49.png.

Mit dem Aufruf kommt ein Vorlaufdialog, hierin sind alle Erklärungen zur Feststellung des Bedarfswerts BBW 1/16 für Grundvermögen und Betriebsvermögen auszuwählen.

Zuerst wird das Betriebsvermögen und dann die Anteile an einer Kapitalgesellschaft und danach das Grundvermögen im Vorlaufdialog zur Auswahl angeboten. #3463886: Steuern erb2012 image50.png

Bevor eine Feststellungserklärung angelegt werden kann, muss zuvor die Anlage Betriebsvermögen bzw. Grundvermögen bzw. land- und forstwirtschaftliches Vermögen zur Bearbeitung aktiviert sein.

Eine Aktivierung erfolgt über den Mantelbogen und dort über die Schaltfläche „Anlagen“.

Zeile 1 bis 5

Die Zeilen werden automatisch editiert.

Zeile 7 bis 10

Der Eigentümer/Voreigentümer ist hier zu erfassen. Der Name oder die Firma wird wie auch der Vorname in das Betriebsvermögen Zeile 9 übertragen.

In die Zeile 10 ist das Geburtsdatum des Eigentümers oder Voreigentümers zu erfassen.

Zeile 13

Ein von 100% abweichender Anteil ist hier zu erfassen.

Wird zum Beispiel ein Grundstück vererbt, das dem Erblasser nicht allein gehört (zusammen mit seiner Ehefrau), so ist hier dennoch 100% zu erfassen. Denn es werden 100% seines Anteils an die Erben weitergegeben. Die Erfassung des prozentualen Eigentums an dem Grundstück erfolgt in der Anlage Grundstück.

Zeile 30ff

"Erwerber / Beteiligter" kann über den Dialog ausgewählt werden welcher Beteiligte als Erwerber/Beteiligter aufgeführt wird.

#3463885: Steuern erb2012 image51.png

Hier kann der Erwerber gelöscht werden ohne dass damit ein Erwerber gelöscht wird. Diese Eingabe hat keinen Einfluss auf die Erwerber und die Erbquote. Hier können auch unabhängig von den "Erwerbern" weitere oder andere Erwerber hinzugefügt werden. Es können auch alle Erwerber entfernt und die Erbengemeinschaft in den Zeile 39 bis 42 erfasst werden.

Anlage Grundstück BBW 2/16

Programmaufruf

Der Aufruf der Anlage Grundstück erfolgt über die Symbolschaltfläche #3464611: Steuern erb2012 image27.png.

Diese Anlage wird bezogen auf das gesamte Grundstück bzw. die gesamte wirtschaftliche Einheit ausgefüllt, auch wenn nur ein Teil des Grundstücks auf den Erwerber übergeht.

Ist der Erblasser mit seinem Eigentum nur zu einem Bruchteil an der wirtschaftlichen Einheit beteiligt, so ist dies bei den Stammdaten zu berücksichtigen

#3464735: Steuern erb2012 image52.png

Der zu übertragende Anteil wird im Mantelbogen der Feststellungserklärung BBW 1/16 in Zeile 13 eingetragen. Der vom Programm ermittelte Grundbesitzwert für das gesamte Grundstück wird in Höhe des eingegebenen Anteils als Nachlassgegenstand des Grundvermögens angesetzt.

Um Irritationen mit dem Finanzamt zu vermeiden, empfiehlt sich in solchen Fällen das Beifügen einer entsprechenden Anlage.

Ein Beispiel soll dies verdeutlichen:

Der Erblasser E ist zu 50% an der wirtschaftlichen Einheit „Einfamilienhaus“ (Familienheim) beteiligt – die restlichen 50% befinden sich im Eigentum seiner ihn überlebenden Ehefrau. Sein auf ihn entfallender Eigentumswert (50%) soll auf seine Ehefrau übergehen.

In den Stammdaten des Grundstücks ist somit „1 / 2“ zu erfassen und in der Feststellungserklärung „100%“.

Gemeine Wert

Seit dem 1. Januar 2009 wird für alle Grundstücke und die damit zusammenhängenden Schulden der jeweilige gemeine Wert (Verkehrswert) zum Besteuerungszeitpunkt ermittelt.

Zeilen 1 bis 8

Das Finanzamt in dessen Bezirk sich das jeweilige Grundstück/ die wirtschaftliche Einheit befindet (Lagefinanzamt) obliegt die Bewertung und Feststellung der Art, des Werts und der Zurechnung des Grundbesitzwertes. Der Feststellungsbescheid ist Grundlage für die später durch das Wohnsitzfinanzamt des Erblassers festzusetzende Erbschaftsteuer.

Zeile 16 bis 19

Steuerlich werden drei Bewertungsverfahren unterschieden, die – abhängig von der jeweiligen Grundstücksart geeignet sind, den gemeinen Wert des bebauten Grundstücks (Verkehrswert) zu ermitteln.

Die Erfassung erfolgt über den Dialog "Auswahl der Grundstücksart" unter Stammdaten #3464733: Steuern erb2012 image53.png oder direkt bei der Neuanlage.

#3464740: Steuern erb2012 image54.png

Zeile 21

Die Eingabe der Bezugsfertigkeit des Grundstücks ist für die Berechnung notwendig.

Zeile 22 ff

Die Angaben zum Zustand des Gebäudes und die Abfrage nach Modernisierungen in den letzten 10 Jahren sind notwendig für die Ermittlung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer des Gebäudes.

Zeile 23 - 26

Markieren Sie bitte die zutreffenden Modernisierungselemente und in dem gelben Feld #3464739: 191pxwerden die sog. Modernisierungspunkte addiert ausgewiesen.

Zeile 33 ff

Liegen Vergleichsverkäufe vor, sind diese Vergleichswerte zwingend vorrangig anzuwenden.

Zeile 36ff

Überblick über das Ertragswertverfahren

#3464741: Steuern erb2012 image56.png

Zeile 43 Spalte 2

Bei der Lage der Räume stellt sich die Finanzverwaltung folgende Eintragungen (beispielhaft) vor:

  • Kellergeschoss (KG)
  • Erdgeschoss (EG)
    1. Obergschoss (1. OG)
  • Dachgeschoss (DG)
  • Vorderhaus (VH)
  • Hinterhaus (HH)
  • Anbau (AB)

Zeile 43 Spalte 3

Bei der Nutzungsart stellt sich die Finanzverwaltung folgende Eintragungen (beispielhaft) vor:

  • Wohnung/Wohnräume
  • Büro
  • Lager
  • Laden
  • Praxis
  • Sonstige Räume

Zeile 43 Spalte 4

Bei der Ausstattung stellt sich die Finanzverwaltung folgende Eintragungen (beispielhaft) vor:

Einfache Ausstattung

  • Ohne Bad
  • Ohne Zentralheizung
  • Unzureichender Wärmeschutz (z.b. lediglich einfachverglaste Fenster)
  • Versorgungs- und Elektroleitungen auf Putz
  • Schlechter Schnitt der Wohnung

Mittlere Ausstattung

  • Mit Bad
  • Mit Zentralheizung
  • Ausreichender Wärmeschutz (z.B. doppelverglaste Fenster)
  • Versorgungs- und Elektroleitungen überwiegend unter Putz
  • Gut nutzbarer Schnitt der Wohnung

Gute Ausstattung

  • Mit Bad und weiteres Badezimmer mit Bad oder Dusche
  • Mit Zentralheizung (bzw. energiesparender Wärmeschutz, so dass eine Heizung nicht notwendig ist) und zusätzliche weitere Heizquellen (z.b. Kachel- oder Kaminöfen)
  • Energiesparender Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik
  • Versorgungs- und Elektroleitungen unter Putz
  • Guter Zuschnitt

Zeile 43 Spalte 8 und 9

Der Eintrag der üblichen und vereinbarten Miete dient der Überprüfung der 20% im Sinne des § 186 Abs. 2 BewG.

Zeile 60ff

Die Sonstigen Angaben gehören zum vereinfachten Ertragswertverfahren. Werden hier keine Angaben gemacht, wird der pauschalierte Ansatz vom Programm angesetzt.

Zeile 65ff

Überblick über das Sachwertverfahren

Übersicht

#3464746: Steuern erb2012 image57.png

Zeile 67 ff

Hier ist die gesamte Bruttogrundfläche einzutragen.

Beachten Sie hier ggf. die Wohnflächenverordnung sowie eine etwaige Anwendung des Umrechnungsfaktors.

Zeile 77 Spalte 4 und 6

Beantragen Sie für das Grundstück oder einen Anteil daran eine Steuerbefreiung gem. § 13d ErbStG Vermietung zu Wohnzwecken oder § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG muss es sich um Privatvermögen (Grundvermögen) handeln.

Der begünstigte Anteil am Grundbesitzwert ist auf Basis der zum Grundvermögen gehörenden Wohn-/Nutzfläche des Gebäudes zu ermitteln.

Zeile 72

Der Ausstattungsbogen ist über #3464628: Steuern erb2012 image29.png aufrufbar. Die Berechnung erfolgt durch Festlegung des Ausstattungsstandards (über den Ausstattungsbogen) sowie über den links am Formularrand befindlichen Dialog.

Zeile 112ff

Es besteht immer die Möglichkeit unabhängig davon, welchem Bewertungsverfahren das Grundstück unterliegt, auch bei bebauten Grundstücken durch ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Grundstückssachverständigen nachzuweisen, dass der festgestellte Wert höher als der tatsächliche Verkehrswert des bebauten Grundstücks ist. Auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Besteuerungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück kann als Nachweis dienen.

Haben Sie einen „selbst ermittelter Grundstückswert“ erfasst, so wird dieser grundsätzlich vorbehaltlos angewandt.

Der niedrigere gemeine Wert gem. § 198 BewG besitzt hier somit nur eine Relevanz, wenn dieser der den alleinigen Vergleichswert zum berechneten Grundstückswert darstellt.

Ist das Grundstück mit mehreren Gebäuden bebaut, verwenden Sie bitte für jedes weitere Gebäude ein separates Einlageblatt #3464627: Steuern erb2012 image28.png (BBW 2a/16) zur Anlage Grundstück.

Dies gilt auch, wenn das Gebäude aus mehreren selbständigen Gebäudeteilen besteht, die eine verschiedene Bauart aufweisen, unterschiedlich genutzt werden oder die in verschiedenen Jahren bezugsfertig geworden sind (z.B. Gebäudemix aus Fertigungs- und Verwaltungsgebäude).

Anlage Einlageblatt BBW 2a/16

Programmaufruf

Der Aufruf des Einlageblattes erfolgt über die Symbolschaltfläche #3464627: Steuern erb2012 image28.png.

Die Aktivierung des Einlageblattes kann über das Menü #3464745: bordererfolgen. Die Bearbeitung setzt aber das Vorhandensein einer Anlage Grundstück voraus.

Ist ein Grundstück mit mehreren Gebäuden bebaut (wirtschaftliche Einheit) oder besteht das Gebäude aus mehreren selbstständigen Gebäudeteilen, die eine verschiedene Bauart aufweisen, unterschiedlich genutzt werden oder die in verschiedenen Jahren bezugsfertig geworden sind (z.B. Gebäudemix aus Fertigungs- und Verwaltungsgebäude), verwenden Sie bitte für jedes Gebäude ein separates Einlageblatt (BBW 2a/16) zur Anlage Grundstück.

Ausstattungsbogen BBW 2b-2c-2d/16

Programmaufruf

Der Aufruf des Ausstattungsbogens erfolgt über die Symbolschaltfläche #3464628: Steuern erb2012 image29.png (Sonstige).

Der Ausstattungsbogen wird zur Anlage Grundstück bei der Bewertung im Sachwertverfahren abgegeben.

Anlage Betriebsvermögen für Einzelunternehmen BBW 50.1 (für Stichtage bis 30.06.2016)

Programmaufruf

Der Aufruf der Anlage Betriebsvermögen erfolgt über die Symbolschaltfläche #3464747: Steuern erb2012 image59.png.

Auswahldialog

Wenn die Anlage Betriebsvermögen geöffnet werden soll, erscheint zunächst ein Auswahldialog. In diesem Dialog kann

  • Ein bereits angelegtes Betriebsvermögen ausgewählt und bearbeitet werden (Bearbeiten)
  • Ein Betriebsvermögen neu erfasst werden (Neuanlage)
  • Ein vorhandenes Betriebsvermögen gelöscht werden (Löschen)

Stammdaten

Jedes Betriebsvermögen verfügt über einen Stammdatensatz. Dieser ist sowohl für die Berechnung als auch für die Formularsätze verantwortlich.

Bei einer Neuanlage eines Betriebsvermögens erscheint dieser direkt nach der Neuanlage. Bei bestehenden Betriebsvermögen kann über #3464751: Steuern erb2012 image60.png dieser Dialog noch einmal aufgerufen werden.

#3464752: Steuern erb2012 image61.png

Hier ist im Vorfeld festzulegen, welche Art der Wertermittlung vorliegt sowie welche Art von Betriebsvermögen vorliegt.

Im Nachgang kann zwar sowohl die Wertermittlungsart als auch die Betriebsvermögensart gewechselt werden, jedoch kann es in solchen Fällen zu Datenverlusten kommen.

Eine entsprechende Hinweismeldung weißt hierauf hin.

#3464753: Steuern erb2012 image62.png

Statt einem nachträglichen Wechsel kann zum Vergleich mehrerer Methoden auch eine Alternative angelegt werden.

Formularaufbau

Das Formular gliedert sich in mehrere Teile:

  • Allgemeine Angaben
  • Ableitung aus Verkäufen
  • Gutachtenwert
  • Wertermittlung im vereinfachten Ertragswertverfahren
  • Substanzwert
  • Anzusetzender gemeiner Wert des Betriebsvermögens
  • Angaben zu §§ 13a, 13b ErbStG
  • Nachrichtliche Angaben

Zeile 7 bis 18

Die Angaben zum bisherigen Betriebsinhaber sowie zum Erwerber/Beteiligtem im Feststellungsverfahren werden aus der Anlage „Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts“ übernommen.

Da zuerst die Anlage Betriebsvermögen angelegt werden muss, ist nach der Bearbeitung der Anlage Betriebsvermögen diese zu schließen und die Feststellungserklärung zu bearbeiten. Im Anschluss werden die Daten entsprechend übergeben.

Zeile 23 bis 29

Der gemeine Wert des Betriebsvermögens ist vorrangig aus Verkäufen abzuleiten, sofern sie innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag zwischen fremden Dritten erfolgt sind.

Im Gegensatz zu allen anderen Verfahren brauchen Sie bei der Ableitung aus Verkäufen keine Berechnung des Mindestwertes (Substanzwert) durchzuführen und auch keine Anlage Substanzwert abzugeben.

Daher ist bei diesem Verfahren die Anlage Substanzwert auch nicht zur Bearbeitung freigeschaltet.

Zeile 30 bis 36

Liegen solche Verkäufe nicht vor, ist der Wert des Betriebsvermögens unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln.

Sofern der Check bei Zeile 31 („Wertermittlung erfolgt in Ausübung des Wahlrechts im vereinfachten Ertragswertverfahren“) werden etwaige Eingaben in „Teil C. Gutachtenwert“ nicht berücksichtigt. Es werden Eingaben im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens erwartet. Insoweit ist ein Check bei der Art der Wertermittlung in den Stammdaten bei „Gutachtenwert“ nicht relevant – es wird nun das vereinfachte Ertragswertverfahren unterstellt bzw. angewandt.

Hierfür werden die entsprechenden Anlagen freigeschaltet.

Zeile 37f

Der gemeine Wert kann auch im vereinfachten Ertragswertverfahren (§§ 199ff BewG) ermittelt werden.

Der Wert wird vom Programm automatisch aus der Anlage Vereinfachtes Ertragswertverfahren BBW 52/12 in die Feststellungserklärung übernommen.

Zeile 39f

Der Substanzwert des Unternehmens ist der Mindestwert der Unternehmensbewertung und setzt sich aus der Summe der gemeinen Werte der betrieblichen Einzelwirtschaftsgüter abzüglich der Schulden zusammen.

Zeile 43 bis 84

In diesem Abschnitt sind die Angaben zum Verwaltungsvermögen, mit und ohne Finanzmittel, vorzunehmen.

Die Berechnung der Verwaltungsvermögensquote sowie deren Übergabe in die Anlage Steuerentlastung erfolgt automatisch aufgrund der getätigten Eingaben.

Anlage Betriebsvermögen für Beteiligungen an Personengesellschaften BBW 50.2 (für Stichtage bis 30.06.2016)

Programmaufruf

Der Aufruf der Anlage Betriebsvermögen erfolgt über die Symbolschaltfläche #3464747: Steuern erb2012 image59.png.

Auswahldialog

Wenn die Anlage Betriebsvermögen geöffnet werden soll, erscheint zunächst ein Auswahldialog. In diesem Dialog kann

  • Ein bereits angelegtes Betriebsvermögen ausgewählt und bearbeitet werden (Bearbeiten)
  • Ein Betriebsvermögen neu erfasst werden (Neuanlage)
  • Ein vorhandenes Betriebsvermögen gelöscht werden (Löschen)

Stammdaten

Jedes Betriebsvermögen verfügt über einen Stammdatensatz. Dieser ist sowohl für die Berechnung als auch für die Formularsätze verantwortlich.

Bei einer Neuanlage eines Betriebsvermögens erscheint dieser direkt nach der Neuanlage. Bei bestehenden Betriebsvermögen kann über #3464751: Steuern erb2012 image60.png dieser Dialog noch einmal aufgerufen werden.

#3464752: Steuern erb2012 image61.png

Hier ist im Vorfeld festzulegen, welche Art der Wertermittlung vorliegt sowie welche Art von Betriebsvermögen vorliegt.

Im Nachgang kann zwar sowohl die Wertermittlungsart als auch die Betriebsvermögensart gewechselt werden, jedoch kann es in solchen Fällen zu Datenverlusten kommen.

Eine entsprechende Hinweismeldung weißt hierauf hin.

#3464753: Steuern erb2012 image62.png

Statt einem nachträglichen Wechsel kann zum Vergleich mehrerer Methoden auch ein Alternative angelegt werden.

Formularaufbau

Das Formular gliedert sich in mehrere Teile:

  • Allgemeine Angaben
  • Ableitung aus Verkäufen
  • Gutachtenwert
  • Wert nach vereinfachtem Ertragswertverfahren
  • Substanzwert
  • Anzusetzender gemeiner Wert des Betriebsvermögens
  • Ermittlung des gemeinen Werts der Beteiligung des Gesellschafters einer Personengesellschaft
  • Angaben zu §§ 13a, 13b ErbStG
  • Nachrichtliche Angaben

Zeile 7 bis 18

Die Angaben zum bisherigen Gesellschafter sowie zum Erwerber/Beteiligtem im Feststellungsverfahren werden aus der Anlage „Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts“ übernommen.

Da zuerst die Anlage Betriebsvermögen angelegt werden muss, ist nach der Bearbeitung der Anlage Betriebsvermögen diese zu schließen und die Feststellungserklärung zu bearbeiten. Im Anschluss werden die Daten entsprechend übergeben.

Die Höhe der auf den Erwerber übergegangenen Beteiligung lt. Zeile 14 ist der Anteil von Zeile 8 der auf den Erwerber übergeht.

Bildlich ist dies somit als ein davon-Vermerk zu betrachten. Ein Beispiel dazu wäre, dass der Erblasser Erwin Büttcher zu 80,00% an der Alphabet KG beteiligt ist. Wenn die Beteiligung in voller Höhe in die Erbmasse der Erbbeteiligten eingeht, so sind in Zeile 14 nun 100,00% zu erfassen. Denn von den 80,00% lt. Zeile 8 gehen 100,00% in die Erbmasse.

Sollten nur 40,0 % die Erbmasse berühren, so wäre hier 50,0 % zu erfassen.

Zeile 23 bis 30

Der gemeine Wert des Betriebsvermögens ist vorrangig aus Verkäufen abzuleiten, sofern sie innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag zwischen fremden Dritten erfolgt sind.

Im Gegensatz zu allen anderen Verfahren brauchen Sie bei der Ableitung aus Verkäufen keine Berechnung des Mindestwertes (Substanzwert) durchzuführen und auch keine Anlage Substanzwert abzugeben.

Daher ist bei diesem Verfahren die Anlage Substanzwert auch nicht zur Bearbeitung freigeschaltet.

Zeile 31 bis 40

Liegen solche Verkäufe nicht vor, ist der Wert des Betriebsvermögens unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln.

Sofern der Check bei Zeile 32 („Wertermittlung erfolgt in Ausübung des Wahlrechts im vereinfachten Ertragswertverfahren“) werden etwaige Eingaben in „Teil C. Gutachtenwert“ nicht berücksichtigt. Es werden Eingaben im Rahmen des einfachen Ertragswertverfahrens erwartet. Insoweit ist ein Check bei der Art der Wertermittlung in den Stammdaten bei „Gutachtenwert“ nicht relevant – es wird nun das vereinfachte Ertragswertverfahren unterstellt bzw. angewandt.

Hierfür werden die entsprechenden Anlagen freigeschaltet.

Zeile 41f

Der gemeine Wert kann auch im vereinfachten Ertragswertverfahren (§§ 199ff BewG) ermittelt werden.

Der Wert wird vom Programm automatisch aus der Anlage Vereinfachtes Ertragswertverfahren BBW 52/12 in die Feststellungserklärung übernommen.

Zeile 43 bis 47

Der Substanzwert des Unternehmens ist der Mindestwert der Unternehmensbewertung und setzt sich aus der Summe der gemeinen Werte der betrieblichen Einzelwirtschaftsgüter abzüglich der Schulden zusammen.

Zeile 52

Sofern sich kein abweichender Gewinnverteilungsschlüssel ergibt, ist hier die Beteiligungshöhe aus Zeile 8 zu übernehmen. Für die Berechnung ist diese Eingabe notwendig.

Sonderbetriebsvermögen Zeile 66 und 67

In den Zeilen 66 und 67 können Verbindungen zu bereits erfassten Grund- bzw. Betriebsvermögen hergestellt werden.

Diese Verbindung bewirkt, dass bereits vorhandene Werte automatisch in die betreffenden Felder gezogen werden ohne das diese manuelle eingetragen bzw. nachgepflegt werden müssen.

Öffnen Sie hierzu den Dialog der betreffenden Zeile. Im sich nun öffnenden Dialog-Fenster stehen folgende Optionen zur Verfügung:

  • Schließen
  • Verbinden…
  • Trennen

Um ein neues Grund- oder Betriebsvermögen mit dem betreffenden Feld zu verbinden wählen Sie den „Verbinden…“ Knopf. Daraufhin öffnet sich ein weiteres neues Fenster. In diesem muss das betreffende Vermögen ausgewählt und die Auswahl mit „Bearbeiten“ bestätigt werden.

Das Vermögen und dessen Wert ist jetzt mit dem Formularfeld verbunden.

Um ein bereits mit diesem Feld verbundenes Grund- oder Betriebsvermögen zu trennen ist „Trennen“ auszuwählen.

Zeile 74

Eine Eingabe an dieser Stelle wird nicht weiter in der Berechnung berücksichtigt, da sich diese Eingabe nicht auf den Wert der Gesellschaft, sondern ein etwaiges Sonderbetriebsvermögens bezieht.

Zeile 75 bis 121

In diesem Abschnitt sind die Angaben zum Verwaltungsvermögen, mit und ohne Finanzmittel, vorzunehmen.

Die Berechnung der Verwaltungsvermögensquote sowie deren Übergabe in die Anlage Steuerentlastung erfolgt automatisch aufgrund der getätigten Eingaben.

Anlage Betriebsvermögen für Anteile an Kapitalgesellschaften BBW 50.3 (für Stichtage bis 30.06.2016)

Programmaufruf

Der Aufruf der Anlage Betriebsvermögen erfolgt über die Symbolschaltfläche #3464747: Steuern erb2012 image59.png.

Auswahldialog

Wenn die Anlage Betriebsvermögen geöffnet werden soll, erscheint zunächst ein Auswahldialog. In diesem Dialog kann

  • Ein bereits angelegtes Betriebsvermögen ausgewählt und bearbeitet werden (Bearbeiten)
  • Ein Betriebsvermögen neu erfasst werden (Neuanlage)
  • Ein vorhandenes Betriebsvermögen gelöscht werden (Löschen)

Stammdaten

Jedes Betriebsvermögen verfügt über einen Stammdatensatz. Dieser ist sowohl für die Berechnung als auch für die Formularsätze verantwortlich.

Bei einer Neuanlage eines Betriebsvermögens erscheint dieser direkt nach der Neuanlage. Bei bestehenden Betriebsvermögen kann über #3464751: Steuern erb2012 image60.png dieser Dialog noch einmal aufgerufen werden.

#3464752: Steuern erb2012 image61.png

Hier ist im Vorfeld festzulegen, welche Art der Wertermittlung vorliegt sowie welche Art von Betriebsvermögen vorliegt.

Im Nachgang kann zwar sowohl die Wertermittlungsart als auch die Betriebsvermögensart gewechselt werden, jedoch kann es in solchen Fällen zu Datenverlusten kommen.

Eine entsprechende Hinweismeldung weißt hierauf hin.

#3464753: Steuern erb2012 image62.png

Statt einem nachträglichen Wechsel kann zum Vergleich mehrerer Methoden auch ein Alternative angelegt werden .

Formularaufbau

Das Formular gliedert sich in mehrere Teile:

  • Allgemeine Angaben
  • Ableitung aus Verkäufen
  • Gutachtenwert
  • Wert nach vereinfachtem Ertragswertverfahren
  • Substanzwert
  • Anzusetzender gemeiner Wert des Betriebsvermögens
  • Ermittlung des gemeinen Werts der Beteiligung des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft
  • Angaben zu §§ 13a, 13b ErbStG

Zeile 7 bis 18

Die Angaben zum bisherigen Gesellschafter sowie zum Erwerber/Beteiligtem im Feststellungsverfahren werden aus der Anlage „Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts“ übernommen.

Da zuerst die Anlage Betriebsvermögen angelegt werden muss, ist nach der Bearbeitung der Anlage Betriebsvermögen diese zu schließen und die Feststellungserklärung zu bearbeiten. Im Anschluss werden die Daten entsprechend übergeben.

Die Höhe der auf den Erwerber übergegangenen Beteiligung lt. Zeile 14 ist der Anteil von Zeile 8 der auf den Erwerber übergeht.

Bildlich ist dies somit als ein davon-Vermerk zu betrachten. Ein Beispiel dazu wäre dass der Erblasser Erwin Büttcher zu 80,00% an der Alphabet GmbH beteiligt ist. Wenn die Beteiligung in voller Höhe in die Erbmasse der Erbbeteiligten eingeht, so sind in Zeile 14 nun 100,00% zu erfassen. Denn von den 80,00% lt. Zeile 8 gehen 100,00% in die Erbmasse.

Sollten nur 40,0 % die Erbmasse berühren, so wäre hier 50,0 % zu erfassen.

Zeile 23 bis 29

Der gemeine Wert des Betriebsvermögens ist vorrangig aus Verkäufen abzuleiten, sofern sie innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag zwischen fremden Dritten erfolgt sind.

Im Gegensatz zu allen anderen Verfahren brauchen Sie bei der Ableitung aus Verkäufen keine Berechnung des Mindestwertes (Substanzwert) durchzuführen und auch keine Anlage Substanzwert abzugeben.

Daher ist bei diesem Verfahren die Anlage Substanzwert auch nicht zur Bearbeitung freigeschaltet.

Zeile 30 bis 36

Liegen solche Verkäufe nicht vor, ist der Wert des Betriebsvermögens unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln.

Sofern der Check bei Zeile 31 („Wertermittlung erfolgt in Ausübung des Wahlrechts im vereinfachten Ertragswertverfahren“) werden etwaige Eingaben in „Teil C. Gutachtenwert“ nicht berücksichtigt. Es werden Eingaben im Rahmen des einfachen Ertragswertverfahrens erwartet. Insoweit ist ein Check bei der Art der Wertermittlung in den Stammdaten bei „Gutachtenwert“ nicht relevant – es wird nun das vereinfachte Ertragswertverfahren unterstellt bzw. angewandt.

Hierfür werden die entsprechenden Anlagen freigeschaltet.

Zeile 37f

Der gemeine Wert kann auch im vereinfachten Ertragswertverfahren (§§ 199ff BewG) ermittelt werden.

Der Wert wird vom Programm automatisch aus der Anlage Vereinfachtes Ertragswertverfahren BBW 52/12 in die Feststellungserklärung übernommen.

Zeile 39f

Der Substanzwert des Unternehmens ist der Mindestwert der Unternehmensbewertung und setzt sich aus der Summe der gemeinen Werte der betrieblichen Einzelwirtschaftsgüter abzüglich der Schulden zusammen.

Zeile 43ff

Für eine Berechnung sind Eintragungen zum Grund- bzw. Stammkapital notwendig. Die Zeilen 45, 46 und 51 Spalte 2 sind hierfür auszufüllen.

Zeile 57 bis 84

In diesem Abschnitt sind die Angaben zum Verwaltungsvermögen, mit und ohne Finanzmittel, vorzunehmen.

Die Berechnung der Verwaltungsvermögensquote sowie deren Übergabe in die Anlage Steuerentlastung erfolgt automatisch aufgrund der getätigten Eingaben.

Anlage Land- und Forstwirtschaft BBW 20/10

Programmaufruf

Der Aufruf der Anlage Land- und Forstwirtschaft erfolgt über die Symbolschaltfläche #3464609: Steuern erb2012 image26.png.

Stammdatendialog

Bei erstmaligem Aufruf der Anlage Land- und Forstwirtschaftliches Vermögen erscheint der Stammdatendialog. Dieser kann immer wieder über die Schaltfläche

#3464765: Steuern erb2012 image63.png aufgerufen werden.

Art des Betriebs

Im Programm werden bei der Wertermittlung die folgenden Betriebsarten unterschieden:

  • Aktiver land- und forstwirtschaftlicher Betrieb
  • Im Ganzen verpachteter Betrieb (Fortführungswert)
  • Im Ganzen verpachteter Betrieb (vereinfachtes Bewertungsverfahren)
  • Stückländerei (vereinfachtes Bewertungsverfahren)

Für die Ermittlung des Werts des Wirtschaftsteils ist notwendig zu wissen, welche Art von Betrieb geführt wird.

Bei aktiven land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist der Wirtschaftswert nach § 163 BewG (Reingewinn) und nach § 164 BewG (Mindestwert) zu klassifizieren. Hierzu muss die Betriebsform, Betriebsgröße (EGE) und die Region bekannt sein.

Bei im Ganzen verpachteten Betrieben können wie ein aktiver Betrieb bewertet werden also der Wirtschaftswert wird ebenfalls nach §§ 163, 164 BewG festzustellen. Hierzu müssen die vom Pächter bewirtschafteten Flächen definiert werden.

(Fortführungswert) Besonderheit: Bei im Ganzen verpachteten Betrieben ist nur der Mindestwert für den Grund und Boden zu ermitteln und kein Mindestwert für das Besatzkapital mangels selbst bewirtschafteter Flächen.

Für den aktiven land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und den Fortführungswert muss das Bundesland und der Regierungsbezirk angegeben werden.

Das vereinfachte Bewertungsverfahren bei im Ganzen verpachteten Betrieben ist dann zu wählen, wenn die Nutzung und der Umfang der Nutzung der verpachteten Fläche nicht bekannt sind. D.h. die Daten können vom Pächter nicht erbracht werden und sind dem Verpächter gänzlich unbekannt. In diesem Fall kann das vereinfachte Verfahren nach R B 164 Abs. 9 ErbStR angewendet werden.

Das vereinfachte Bewertungsverfahren wird auch bei Stückländerei i.S.d. § 160 Abs. 7 BewG vorgenommen. Des Weiteren kann für eine Stückländerei keine Steuerverschonung nach beantragt werden.

Die Betriebsarten können auch nachträglich noch verändert werden, jedoch sind die erfassten Beträge vom Anwender selbst zu verwalten. Hier werden keine Beträge gelöscht. Es wird lediglich die Berechnungslogik geändert.

Selbst ermittelter Wert

Der selbstermittelte Wert hat Vorrang vor dem errechneten Wert des Programms. Für land- und forstwirtschaftlichen Vermögen deren Wert bereits festgestellt ist kann hier ein Wert erfasst werden.

Zeile 5

Die Beteiligung des bisherigen Betriebsinhabers ist über den Stammdatendialog geregelt in der Zeile 5 können die Prozentwerte noch ergänzend hinzugefügt werden.

Zeile 6

Die Höhe der Beteiligung des Erwerbers vom Anteil der Zeile 5 dies ist insbesondere für die Schenkungssteuer von Bedeutung bei der ein "Teil" der Beteiligung verschenkt werden kann.

Zeile 7 bis 9

Die Eigentumsfläche des Betriebs und die Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen des Betriebs dienen zur Information für das Finanzamt. Eine Flächenüberprüfung mit den jeweiligen Nutzungen findet nicht statt.

Zeile 10 bis 15

Die Wirtschaftsgebäude, stehende Betriebsmittel und die immateriellen Wirtschaftsgüter der Betriebe werden als Anlagen für die Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt.

Zeile 16ff Betriebswohnungen / Wohnteil

Die Betriebswohnungen müssen als eigenständige Grundstücke bei der Anlage Grundstücke angelegt werden. Hierbei kann deren Wert über die Bewertungsmethode "Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren" erfolgen.

Sollte der Wert bereits ermittelt sein, kann dieser als "selbst ermittelter Grundstückswert" erfasst werden.

Über die Schaltfläche "Verbinden.." kann das Betriebsgrundstück dann ausgewählt werden.

#3464768: Steuern erb2012 image64.png

#3464769: Steuern erb2012 image65.png

#3464783: Steuern erb2012 image66.png

Das ausgewählte Grundstück wird nach der Zuordnung wertmäßig dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeschlagen. Sollte lediglich ein Teil des Gebäudes zu übernehmen sein so muss der Anteil als Bruch erfasst werden.

Je nachdem ob eine räumliche Verbindung zur Hofstelle gegeben ist oder nicht, muss für die Berechnung hier ein Haken gesetzt werden. Die bebauten Flächen des Grundstücks sowie die Lageplan Nr. und die Verbindlichkeiten sind in den Feldern zu erfassen. #3464785: Steuern erb2012 image67.pngDie Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücke gem. § 13c ErbStG kann auch bei Betriebswohnungen gestellt werden.

Die Anlage Steuerbefreiung Familienheim kann für den Wohnteil erklärt werden.

Seite 2 Zeile 33 Landwirtschaftliche Nutzung

Die gesamten Eigentumsflächen die der landwirtschaftlichen Nutzung dienen sind hier zu erfassen. Eine Überprüfung der Flächen mit deren Nutzung aus den Zeilen 41 bis 72 findet nicht statt.

Die Flächenangaben im amtlichen Formular erfolgen immer in Hektar. Die Erfassung im Programm erfolgt ebenfalls in Hektar, Ar, m².

Die Eingabe von 99 m² muss mit zwei Füllnullen erfolgen: 0,0099.

1 ha = 100 Ar und 1 Ar = 100 m²

Folgende Flächeninhalte sind im Programm zu erfassen:

1 ha = 1,0000

99 Ar = 0,9900

99 m² = 0,0099

#3464787: Steuern erb2012 image68.png

Der Ausdruck im Formular sieht wie folgt aus:

#3464801: Steuern erb2012 image69.png

Damit die Betriebsform und die Betriebsgröße ermittelt werden kann, sind die Zeile 40 bis 93 auszufüllen.

Die Klassifizierung der landwirtschaftlichen Nutzung kann gem. § 163 Abs. 3 BewG erfolgen, wenn die Betriebsform und die Betriebsgröße auf Basis der Standarddeckungsbeiträge der selbst bewirtschafteten Flächen und Tiereinheiten ermittelt wird.

Forstwirtschaftliche Nutzung

Die Eigentumsflächen der gesamten Forstwirtschaft sind in Zeile 99 zu erfassen die davon verpachteten Flächen sind in der Zeile 100 festzuhalten. Ein Flächenabgleich mit den in Zeile 103 bis 107 forstwirtschaftlich genutzten Flächen findet nicht statt.

Zeile 108 bis 136

Der Ermittlung des Mindestwerts der Forstwirtschaftlichen Nutzung dienen die Zeile 109 bis 136.

Zeile 138

Eine Verbindung der Anlage "Überbestand der forstwirtschaftlichen Nutzung" ist derzeit noch nicht im Programm enthalten.

Zeile 139

Für die Ermittlung des Reingewinns sind die Zeilen 140 bis 145 zu erfassen.

Zeile 146

Für die weinbauliche Nutzung und der Ermittlung des Mindestwerts sind Zeile 146 bis 153 auszufüllen.

Zeile 154

Eine Anlage für den weinbaulichen Überbestand kann derzeit nicht erstellt werden.

Seite 5 Zeile 156

Gärtnerische Nutzung

Zur Ermittlung des Reingewinns sind Zeile 157 bis 166 auszufüllen. Für die Ermittlung des Mindestwerts sind die Zeilen 167 bis 176 zu erfassen.

Seite 5 Zeile 177

Die Sondernutzungen von Hopfen, Tabak und Spargel und deren Flächen müssen in den Zeile 178 bis 183 erfasst werden. Hier wird vom Programm aus der zugrunde liegende Reingewinn ermittelt.

Seite 6 Zeile 184 bis 191

Für die Ermittlung des Mindestwerts bei der Sondernutzung sind die Flächen hier zu erfassen.

Seite 6 Zeile 193 bis 203

Für die Ermittlung der sonstigen land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sind hier die Reingewinne in EUR die Flächen und die Ertragswerte des Besatzkapitals in EUR zu erfassen.

Seite 6 Zeile 204 bis 211

Die Nebenbetriebe wie Brennerei, Forellenräucherei sind mit den Reingewinnen in EUR und Ertragswerten des Besatzkapitals zu erfassen.

Seite 6/7 Zeile 216 bis Zeile 232 vereinfachtes Bewertungsverfahren

Die Zeilen 218 bis 232 sind auszufüllen wenn das vereinfachte Bewertungsverfahren gewählt wurde.

Aufteilung bei Personengesellschaften/-gemeinschaften

Die Aufteilung bei Personengesellschaften / -gemeinschaften ist derzeit noch in Bearbeitung.

Abgrenzung der gewerblichen Tierzucht

Der Durchschnittsbestand je Stück ist zu erfassen eine Abgrenzung zur gewerblichen Tierzucht wird derzeit vom Programm nicht unterstützt.

Anlage Vereinfachtes Ertragswertverfahren zur Feststellungserklärung BBW 52/12

Programmaufruf

Der Aufruf der Anlage vereinfachtes Ertragswertverfahren BBW 52/12 über die Symbolschaltfläche #3464592: Steuern erb2012 image24.png erfolgt nur, wenn die Anlage Betriebsvermögen aktiviert und als Art der Wertermittlung in den Stammdaten "vereinfachtes Ertragswertverfahren" ausgewählt wurde.

§ 200 BewG

Gehört zum hinterlassenen Vermögen ein Betriebsvermögen oder Anteile daran, so schreibt der Gesetzgeber ab dem 01.01.2009 einen neuen Bewertungsmaßstab vor:

  • ein Gesamtbewertungsverfahren, bei dem der Verkehrswert der einzelnen Wirtschaftsgüter grundsätzlich nicht mehr festzustellen ist.

Zur Ermittlung des gemeinen Werts kann auf das gesetzlich geregelte vereinfachte Ertragswertverfahren zurückgegriffen werden.

Zeile 3

Ausgangspunkt für die Ermittlung des Durchschnittsgewinns bildet der für die letzten drei Jahre (bitte Jahreszahlen eintragen) nach den Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Steuerbilanzgewinn oder der Gewinn aufgrund einer Einnahmen-Überschussrechnung § 202 Abs. 1 BewG.

Zeile 4

Bewerten Sie eine Personengesellschaft, so ist der Ausgangswert vor Berücksichtigung etwaiger Ergänzung- bzw. Sonderbilanzen zu erfassen.

Zeile 29

Das Programm berechnet automatisch den pauschalen Steueraufwandsbetrag, der gem. § 202 Abs. 3 BewG zur Abgeltung des Ertragssteueraufwands vom positiven Betriebsergebnis nach Korrektur pauschal um 30 % zu mindern ist.

Zeile 32 bis 35

Der auf dieser Grundlage ermittelte Durchschnittsgewinn der letzten drei Wirtschaftsjahre ist gem. § 203 BewG zu kapitalisieren.

Zeile 36 ff

Der maßgebliche Kapitalisierungsfaktor ist die Addition von Zeile 37 und 38. Beispiel: 4,5 + Kapitalmarktzinsniveau für 2010 von 3,98 % = Kapitalzinsfuß von 8,48 %.

Der Kapitalisierungsfaktor ergibt sich aus dem Kehrwert der Zeile 39 mithin im Beispiel: 11,79 (= 100 ÷ 8,48).

Für Bewertungen ab 01.07.2016 ist ein Kapitalisierungsfaktor von 13,75 heranzuziehen. Dieser ersetzt den wie oben berechneten Wert, indem das Kontrollkästchen im Formular aktiviert wird.

Zeile 50

Wird automatisch in die Anlage Betriebsvermögen übertragen.

Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes eines Betriebsvermögens oder eines Anteils daran, ist zwingend der Substanzwert des Unternehmens zu bestimmen. Dieser ist der Mindestwert der Unternehmensbewertung und setzt sich aus der Summe der gemeinen Werte der betrieblichen Einzelwirtschaftsgüter abzüglich der Schulden zusammen.

Anlage zur Ermittlung des Substanzwerts BBW 54/12

Programmaufruf

Der Aufruf der Anlage zur Ermittlung des Substanzwerts erfolgt erstmalig nach dem Aktivieren der Anlage Betriebsvermögen über die Symbolschaltfläche #3464607: Steuern erb2012 image25.png.

Der Substanzwert des Unternehmens ist der Mindestwert § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG der Unternehmensbewertung und setzt sich aus der Summe der gemeinen Werte der betrieblichen Einzelwirtschaftsgüter abzüglich der Schulden zusammen.

Der Substanzwert ist als Mindestwert nur anzusetzen, wenn der gemeine Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren oder mit einem Gutachtenwert (Ertragswertverfahren oder andere im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke übliche Methode) ermittelt wird.

Ist der gemeine Wert dagegen aus tatsächlichen Verkäufen unter fremden Dritten im gewöhnlichen Geschäftsverkehr abgeleitet worden, ist der Ansatz des Substanzwerts als Mindestwert ausgeschlossen.

Zeile 9 und 10

Der maßgebende Bewertungsstichtag gem. §§ 9 und 11 ErbStG und der Abschlussstichtag des Betriebsvermögens sind Pflichteingaben.

In den Zeilen 33 bis 37 sowie 52 und 53 können Verbindungen zu bereits erfassten Grund- bzw. Betriebsvermögen hergestellt werden. Diese Verbindung bewirkt, dass bereits vorhandene Werte automatisch in die betreffenden Felder gezogen werden ohne dass diese manuelle eingetragen bzw. nachgepflegt werden müssen.

Öffnen Sie hierzu den Dialog der betreffenden Zeile. Im sich nun öffnenden Dialog-Fenster stehen folgende Optionen zur Verfügung:

  • Schließen
  • Verbinden…
  • Trennen

Um ein neues Grund- oder Betriebsvermögen mit dem betreffenden Feld zu verbinden wählen Sie den „Verbinden…“ Knopf. Daraufhin öffnet sich ein weiteres neues Fenster. In diesem muss das betreffende Vermögen ausgewählt und die Auswahl mit „Bearbeiten“ bestätigt werden. Das Vermögen und dessen Wert ist jetzt mit dem Formularfeld verbunden. Um ein bereits mit diesem Feld verbundenes Grund- oder Betriebsvermögen zu trennen ist „Trennen“ auszuwählen.

Anlagen Betriebsvermögen für Einzelunternehmen (BBW 50.1), Beteiligungen an Personengesellschaften (BBW 50.2) sowie Anteile an Kapitalgesellschaften (BBW 50.3) für Stichtage ab 01.07.2016

Mit der Neuentwicklung des Projekts Bewertung wurden diese Teile vollumfänglich in das neue Projekt ausgelagert. Wegen weiterführenden Informationen vergleichen Sie bitte dort.

In das Projekt Erbschaftsteuer sind nur die nachrichtlichen Angaben aus dem Projekt Bewertung in die Dialogerfassung der Anlage Betriebsvermögen zur Erbschaftsteuerberechnung zu übernehmen.

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