Formulare Gem, Part, Ber, Kassen und Wifö
Formulare Gem, Part, Ber, Kassen und Wifö
Ab 2017
Ab Veranlagungszeitraum 2017 entfallen die bisherigen Mantelbögen für steuerbefreite Körperschaften Gem 1, Gem 1 A, Ber, Kassen, Part und WiFö. Sie werden ersetzt durch den Haupterklärungsvordruck KSt 1 und die Anlagen Ber, Gem, Kassen, Part und WiFö. Die Anlagen Ber, Gem, Gem Sportvereine, Kassen, Part und WiFö enthalten die Angaben zu den Steuerbefreiungen, die bisher in den gesonderten Mantelbögen für steuerbefreite Körperschaften enthalten waren.
Für Sachverhalte einer teilweisen Steuerpflicht, die bisher in den Mantelbögen für steuerbefreite Körperschaften enthalten waren, wurden zusätzliche eilen in den Anlagen GK oder ZVE aufgenommen.
Steuerbefreite Körperschaften geben die für sie zutreffende Anlage als Anlage zum Hauptvordruck KSt 1 ab.
Gem ab 2017
Die Werte der ehemaligen Anlage Gem 1A wurden in die Anlage Gem integriert.
Die Anlage Gem wird für Körperschaften benötigt, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
Als Schlüssel für die Steuerbefreiung muss die 9 für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke eingetragen sein.
Gemeinnütziger Zweck:
Ab 2016 können Sie im Dialog zu Zeile 10a auch mehrere gemeinnützige Zwecke erfassen. Diese werden per ELSTER übermittelt.
Für den Fall, dass als Grund für die Gemeinnützigkeit die Förderung von Zwecken i. S. d.§ 52 Abs. 2 Satz 2 AO ausgewählt wurde, müssen Sie im Dialog einen erläuternden Grund eintragen. Er wird per ELSTER übermittelt. In allen anderen Fällen dürfen Sie keinen Grund eintragen, da es sonst zum ELSTER-Fehler kommt.
Part
Dieses Formular benötigt als Schlüssel für die Steuerbefreiung die 7 für Parteien und kommunale Wählervereinigungen.
Kassen
Dieses Formular benötigt als Schlüssel für die Steuerbefreiung die 3 für rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskasse.
Ber
Dieses Formular benötigt als Schlüssel für die Steuerbefreiung die 5 für Berufsverbände.
WiFö
Dieses Formular benötigt als Schlüssel für die Steuerbefreiung die 18 für Wirtschaftsförderungsgesellschaften.