Gewerbesteuer
Gewerbesteuer
Mantelbogen GewSt 1 A
Programmaufruf
Den Mantelbogen legen Sie über den Formularveralter an.
Hebesätze
Die Hebesätze der Gemeinden werden aus dem Mandantenstamm übernommen und dort auch gepflegt. Sie können nicht innerhalb der Gewerbesteuer bearbeitet werden.
Änderungen 2017
Analog zur Umstrukturierung in der KSt wurden in den Vordruck GewSt 1 A zusätzliche Abfragen zur partiellen Steuerbefreiung aufgenommen.
Es gibt ein neues Feld für die Korrektur des Gewinns aus Gewerbebetrieb aufgrund der Erstattung von Aufwendungen, die in einem vorangegangenen Erhebungszeitraum hinzugerechnet worden sind
Es gibt eine neue Zeile, in der durch eine Personengesellschaft der Antrag nach § 36a Absatz 1 Satz 3 EStG auf Abzug von Kapitalertragsteuer gestellt werden kann.
Es gibt neue Zeilen für Korrekturbeträge aus der Anlage BEG
Es gibt zusätzliche Zeilen für die Berücksichtigung des § 8d KStG.
Rechtsform des Unternehmens und ELSTER
Die Rechtsform des Unternehmens muss in jedem Fall angegeben sein, da ELSTER diese zwingend haben möchte. Ist keine Rechtsform erfasst, wird ein Stoppzeichen angezeigt.
Für die Übermittlung per ELSTER muss als Rechtsform einer der Einträge aus dem Themendialog ausgewählt sein, da ELSTER nur diese Bezeichnungen zulässt.
Anzahl der Anlagen EMU
Das Programm ermittelt die Anzahl der erfassten Anlagen EMU automatisch.
Mehrgemeindliche Betriebsstätten
Die Angabe zu den mehrgemeindlichen Betriebsstätten wird ab aus der Erklärung zur Zerlegung übernommen.
Hausgewerbetreibende
Falls eine Tätigkeit als Hausgewerbetreibender ausgeübt wird, ist im Formular das entsprechende Kreuz zu setzen. In der Berechnung wird entsprechend der gesetzlichen Regelungen die Steuermesszahl mit 56 % angesetzt.
Berechnung bei Organgesellschaften
Handelt es sich um eine Organgesellschaft (das Kreuz in Zeile 15 des Mantelbogens und das Häkchen im Gewinndialog zu „endgültiger Gewinn“ sind gesetzt), endet die Berechnung mit der Ermittlung des Gewerbeertrags. Eine Steuerberechnung wird nicht durchgeführt.
Gesetzlicher Vertreter
Der gesetzliche Vertreter wird analog zur KSt immer aus dem Mandantenstamm übernommen.
Abweichendes WJ
Die Daten zum abweichenden WJ werden aus der KSt übernommen.
Ort im Unterschriftsfeld
Standardmäßig wird der Ort aus den Adressangaben übernommen; dieser kann bei Bedarf jedoch überschrieben werden.
Soll wieder der Ort laut Mantelbogen verwendet werden, löschen Sie Ihren manuellen Eintrag und das Programm zieht wieder diesen Ort heran.
Einheitswerte für die Kürzung
Bitte beachten Sie, dass ELSTER nur die Übermittlung von 5 Einträgen zulässt. Ggf. sollten Sie Einträge zusammenfassen.
Gewinn
Zur Erfassung des Gewerbeertrags dient der Dialog „Gewerbesteuer-Basiswerte”. Er wird über die erste Dialogschaltfläche auf Seite 2 des Mantelbogens oder über die Schaltfläche aufgerufen.
Vorauszahlungen
In Zerlegungsfällen wird die Summe der Vorauszahlungen aller Betriebsstätten angezeigt; die Vorauszahlungen erfassen Sie bei den einzelnen Betriebsstätten im Zerlegungsdialog.
Steuerung des Freibetrags gem. § 11 (1) Nr. 1 und Nr.2 GewStG
Der anzusetzende Freibetrag wird über die Wahl der Rechtsform gesteuert. Sie können diesen auch manuell erfassen.
In Fällen eines Rechtsformwechsels ist der Freibetrag gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG nur zeitanteilig zu berücksichtigen. Dazu ändern Sie die Anzahl der Monate, die standardmäßig auf 12 eingestellt ist, entsprechend ab.
Erfassung der Hinzurechnungen zum Gewinn
Die im Fall von Personenunternehmen ggf. erforderlichen Hinzurechnungen und Kürzungen zum Gewinn erfassen Sie ebenfalls im Dialog. Die Werte können auch aus dem Rechnungswesen übernommen werden.
Bei den Hinzurechnungen zum Gewinn ab 2020 wurde wegen E-Bilanz das alte Feld für die Auflösung Investitionsabzugsbetrag gelöscht und erfasste Werte auf das nachfolgende Feld geschrieben.
Angaben zur Zinsschranke
Sollte für die Gewerbesteuer eine Zinsschranken-Berechnung erforderlich sein, erfassen Sie die Angaben hierzu im Register "Zinsschranke".
Finanzamt und Steuernummer bei Organschaft
Damit ELSTER die Steuernummer korrekt formatiert bekommt, wählen Sie bitte das Finanzamt zu Zeilen 36 und 37 über die Dialogschaltfläche am rechten Formularrand aus. Damit ist die von ELSTER gewünschte Formatierung gewährleistet.
Einheitswert des Betriebsvermögens bis EZ 2024
Dialog
Wahlweise können Sie ein oder mehrere Grundstücke mit unterschiedlichen Prozentsätzen eingeben.
In der Summe werden alle Einheitswerte multipliziert mit dem Prozentsatz ausgewiesen.
Die Kürzung des Gewerbeertrags wird im Dialog ausgewiesen.
Mit ELSTER können maximal 5 Einträge übermittelt werden. Das Programm fasst entsprechend zusammen.
Sie können im Dialog auch eine Bezeichnung sowie ein Aktenzeichen erfassen. Diese Daten werden auch im Anlageblatt ausgegeben.
Kürzung für Grundbesitz § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG
Dialog
Ab EZ 2025 erfolgt die Kürzung für Grundbesitz in Höhe der als Betriebsausgabe erfassten Grundsteuer.
Sie können im Dialog dazu auch eine Bezeichnung sowie ein Aktenzeichen erfassen. Diese Daten werden auch im Anlageblatt ausgegeben.
Spenden
Spenden und Zuwendungen an Stiftungen
Zur Erfassung der Spenden und für die Höchstbetragsberechnung dient der Dialog „Angaben zu Spenden“.
Er wird über den entsprechenden Formularbereich aufgerufen.
Spenden-Dialog
Sie erfassen hier sämtliche für die Spendenberücksichtigung erforderlichen Werte, auch die nicht abziehbaren Spenden.
Spendenvorträge aus dem Vorjahr werden von dort übernommen und angezeigt.
Zuwendungen in den Vermögensstock von neu gegründeten Stiftungen
Nur für Personenunternehmen:
In diesem Fall sind Eingabefelder für Zuwendungen in den Vermögensstock von Stiftungen verfügbar.
Spenden bei Personenunternehmen
Die als Betriebsausgaben abgezogenen Spenden tragen Sie im Dialog "Gewerbesteuer-Basiswerte" als Hinzurechnung ein. Bei Anbindung an das Rechnungswesen wird die Summe der Spenden vom Programm eingesteuert.
Hinzurechnungen von Finanzierungsanteilen
Diese Werte werden direkt im Formular erfasst.
In der erweiterten Erfassung, die sich öffnet, wenn Sie in die Formularfelder klicken, können Sie Korrekturwerte aus der Zinsschrankenberechnung erfassen.
In Formular und Berechnung wird dann nur der entsprechend korrigierte Wert übernommen.
Berechnung
Die Ermittlung des anzusetzenden Betrags ist ab 2016 direkt in der Hauptberechnung dargestellt.
Die Hinzurechnung wird nicht ermittelt
Bitte überprüfen Sie, ob sie eine Anlage ÖHG angelegt haben. In dem Fall müssen die Hinzurechnungen auch in den Anlagen ÖHG erfasst werden.
Sanierungserträge
Wenn Sie in Zeile 144 des Mantelbogens das Häkchen "Sanierungsertrag nach § 7b GewStG verrechnen" setzen, wird der Sanierungsertrag mit dem laufenden Verlust und dem vortragsfähigen Gewerbeverlust verrechnet.
Hinzurechnung bei Verlusten aus Beteiligung an Personengesellschaften
Diese Hinzurechnungen können aus dem Rechnungswesen übernommen werden. Außerdem können sie in Fällen mit KSt aus der Anlage GK übernommen werden, wenn das Häkchen
"aus Anlage GK übernehmen" gesetzt ist.
Kürzung bei Gewinnen aus Beteiligung an Personengesellschaften
Diese Kürzungen können aus dem Rechnungswesen übernommen werden. Außerdem können sie in Fällen mit KSt aus der Anlage GK übernommen werden, wenn das Häkchen
"aus Anlage GK übernehmen" gesetzt ist.
Gewinne aus Anteilen an Körperschaften
Die Angaben dazu werden in den Anlagen BEG erfasst. Das Programm übernimmt die Summen aller Anlagen BEG in den Mantelbogen.
Verluste bei Personengesellschaften
Die Angaben zu Verlusten von Personengesellschaften können auch in der Anlage MU erfolgen. Dann sollen keine Werte dazu im Mantelbogen stehen, siehe Text im Formular.
Die Anlage MU kann erst ab VZ 2015 per ELSTER übermittelt werden.
Organschaften
In Organschaftsfällen können Sie den Gewerbeertrag und die Korrekturen gem. § 8b KStG, § 3 Nr. 40 EStG über die Organschaftsverwaltung zum Organträger übertragen.
Ausführlichere Informationen finden Sie im Kapitel Organschaftsverwaltung .
Korrekturbeträge § 8b KStG, § 3 Nr. 40 EStG
Die Beträge erfassen Sie im Dialog, da bei Zwischengesellschaften jeweils eigene Werte und Töchterwerte in den Mantelbogen einzutragen sind.
Die kumulierten Werte werden beim Organträger automatisch in die Zeile 83 übernommen.
Erklärung zur Zerlegung
Programmaufruf
Das Formular wird automatisch aktiviert, wenn im Mandantenstamm mehr als eine Betriebsstätte vorhanden ist. Es wird deaktiviert, wenn alle Betriebsstätten im Mandantenstamm gelöscht worden sind. Manuelles Löschen der Anlage Zerlegung ist nicht möglich. Bitte beachten Sie, dass Sie ggf. nach dem Löschen oder Anlegen der Betriebsstätten die Stammdaten einlesen müssen, damit die Zerlegung deaktiviert oder aktiviert wird.
Ab 2021: Sämtliche Betriebsstätten inklusive der Hauptbetriebsstätte werden auf den Anlagen Betriebsstätte angedruckt.
Ab 2016 enthält es nur noch die Daten der Hauptbetriebsstätte.
Die Zerlegungsdaten werden beim Jahreswechsel mit übernommen.
Verwalten von Betriebsstätten
Die Verwaltung der Betriebsstätten (Anlegen, Bearbeiten, Löschen) erfolgt nur im Mandantenstamm oder über den CRM-Dialog.
Den CRM-Dialog können Sie aus dem Zerlegungsdialog heraus mit der Symbolschaltfläche aufrufen.
Zerlegung
Bei vom Regelfall abweichender Zerlegung wird der Maßstab im Klartext angedruckt. Außerdem wird die dazu gehörende Einheit eingetragen. Das Unterschriftenfeld wurde an das Ende des Vordrucks verschoben.
Standardmäßig ist das Kreuz bei Zerlegung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG gesetzt. Sie erfassen dann den Zerlegungsmaßstab 1, die Arbeitslöhne. Bitte erfassen Sie den Zerlegungsmaßstab 1 (die Arbeitslöhne) stets mit den Tausender-Stellen. Das Programm schneidet diese für das Formular automatisch ab.
Zerlegung in Sonderfällen
Die Zerlegung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG betrifft die Windkraftanlagen. Wenn Sie diese Zerlegungsart ankreuzen, belegt das Programm den Zerlegungsmaßstab 1 und 2 mit den Kennziffern für Arbeitslöhne und installierte Leistung und der gesetzlich vorgegebenen Gewichtung von 10 % / 90 % (bis 2020 für die Arbeitslöhne und die Anlagewerte und der gesetzlichen vorgegebenen Gewichtung von 30 % / 70 %).
Für andere Sonderfälle können Sie aus den vorgegebenen Zerlegungsmaßstäben wählen und einen beliebigen Prozentsatz für die Gewichtung erfassen. Das Programm setzt die dazu gehörenden Einheiten selbst.
Für die Sonderfälle steht Ihnen eine zusätzliche Auswertung zur Verfügung, aus der die Eckdaten zur Berechnung der Gewichtung ersichtlich sind.
Die Angaben zur Art des Zerlegungsmaßstabs bei vom Regelfall abweichender Zerlegung wurden 2017 neu gestaltet. Der Maßstab wird im Klartext angedruckt. Außerdem wird die dazu gehörende Einheit eingetragen. Das Unterschriftenfeld wurde an das Ende des Vordrucks verschoben
Zerlegungsdialog
Die angelegten Betriebsstätten werden in der Listenübersicht angezeigt. Ihre Eingaben nehmen Sie für die jeweils selektierte Betriebsstätte im Detailbereich vor. In Abhängigkeit der Zerlegungsart können Sie bis zu 5 Zerlegungsmaßstäbe eingeben. Für den Regelfall sind nur die Eingabefelder für die erste Betriebsstätte aktiv.
Auch in Sonderfällen ist es immer erforderlich, den Maßstab 1 (Arbeitslöhne) zu erfassen, da die ELSTER-Prüfung das so verlangt.
Haben Sie keine Arbeitslöhne, tragen Sie bitte jeweils 0 ein. Anschließend können Sie einen zweiten Maßstab erfassen. Soll nur der zweite Maßstab für die Berechnung herangezogen werden, erfassen Sie bei der Gewichtung für Maßstab 1 0 und für Maßstab 2 100. Damit wird nur mit dem zweiten Maßstab gerechnet.
Anlage Betriebsstätten
Formular
Ab 2016 werden sämtliche Betriebsstätten in die Anlage Betriebsstätten ausgewiesen. Die Erklärung zur Zerlegung enthält nur noch die Hauptbetriebsstätte. Die Anlage wird vom Programm automatisch aufgrund der Betriebsstätten im Mandantenstamm angelegt.
Anlage EMU
Allgemeines
Die Anlage EMU wird für die mitunternehmerbezogene Verlustverrechnung bei Personengesellschaften verwendet. Sie dient dazu, die vortragsfähigen Gewerbeverluste und deren Verteilung auf die einzelnen Mitunternehmer zu erfassen.
Die Anlage EMU ist ein Mehrfachformular. Ab 2021 wird pro Feststellungsbeteiligtem eine Anlage EMU ausgefüllt. Die vormals laufende Nummer auf dem Formular ist die FB-Nummer.
Programmaufruf
Sie legen die Anlage EMU über den Formularverwalter an. Sie steht nur im Fall der GewSt ohne KSt zur Verfügung.
Aufbau des Formulars
Mitunternehmerdaten:
Name, Steuer- und Identnummer der Mitunternehmer
Verlustverrechnung:
Erfassung der vortragsfähigen Gewerbeverluste
Formular
Die Anlage EMU ist seit 2016 an die Gesellschafterverwaltung angebunden. Das bedeutet, Mitunternehmer und ihre Daten (Adresse und Beteiligung) werden aus der Gesellschafterverwaltung übernommen und nicht mehr in der Gewerbesteuer bearbeitet. In der Gewerbesteuer können Sie nur noch spezifische Daten bei Eintritt / Austritt im Dialog erfassen. Die zu verteilenden Werte werden automatisch aufgrund der Quote ermittelt.
Ab 2017 sind in der Anlage EMU nur noch die Daten der Mitunternehmer enthalten. Die Werte der Gesellschaft werden im Mantelbogen erfasst. In den Dialog haben wir die Felder für die Gesellschaftsdaten aufgenommen. Hier werden die entsprechenden Daten aus dem Mantelbogen angezeigt und können auch erfasst werden.
Die Angaben zur Gesellschaft sowie zum vortragsfähigen Gewerbeverlust wurden aus dem Formular genommen. Für Ihre bessere Übersicht haben wir diese Angaben im Dialog zur Anlage EMU gelassen. Angaben zum abweichenden Wirtschaftsjahr sind ebenfalls aus dem Gewerbesteuerformular verschwunden. Wir haben diese in den Dialog Gewerbesteuer-Basiswerte aufgenommen, da sie für Änderungen im Gesellschafterbestand erforderlich sind.
ELSTER
Ab 2014 kann die Anlage EMU elektronisch übermittelt werden; ab 2016 jedoch nur, wenn ein vortragsfähiger Gewerbeverlust und / oder ein laufender Gewerbeverlust vorliegen.
Anlage BEG
Allgemeines
Die Anlage BEG dient der gewerbesteuerlichen Beurteilung der Sachverhalte, die im Zusammenhang mit Gewinnen aus der Beteiligung an Körperschaften stehen. Die Ergebnisse aus den Anlagen BEG werden in den Mantelbogen GewSt 1 A übernommen. Pro Beteiligung an einer Körperschaft ist eine Anlage BEG anzulegen.
Programmaufruf
Die Anlage BEG legen Sie über den Formularverwalter an.
Die Auswahl des Sachverhalts richtet sich danach, welche Rechtsform der Mandant hat.
Beschreibung / Formularaufbau
Die Anlage BEG dient der Anwendung des § 7a GewStG bei Organgesellschaften und in allen anderen Fällen der Anwendung des § 9 Nummer 2a, 7 oder 8 bzw. des § 8 Nr. 5 GewStG. Sie ist für jede Beteiligung gesondert abzugeben. Werden Anteile an Körperschaften von Mitunternehmerschaften im Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen gehalten, sind jeweils getrennte Anlagen BEG zu übermitteln.
In den Zeilen 1 – 5 sind allgemeine Angaben zur leistenden Körperschaft zu machen. In den Zeilen 6 – 11 sind die grundsätzlichen Angaben zu den erhaltenen Bezügen aus der Beteiligung vorzunehmen. Diese umfassen den Gesamtbetrag der Bezüge im Wirtschaftsjahr, sowie die in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Aufwendungen, differenziert nach § 8 Nr. 1 GewStG (Zinsen) und sonstigen Aufwendungen.
Außerdem ist zu erklären, ob die Beteiligung die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG erfüllt. Ist dies nicht der Fall, ist § 8 Nr. 5 GewStG anzuwenden. Wird die Beteiligung im Sonderbetriebsvermögen gehalten, ist in den Zeilen 10 und 11 darzustellen, in welcher Höhe Körperschaften bzw. natürliche Personen beteiligt sind. Soweit die Beteiligung nicht in einem Sonderbetriebsvermögen gehalten wird, erfolgen diese Angaben in den Zeilen 61 – 63 des GewSt 1 A.
Die Zeilen 12 – 20 berücksichtigen die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG und sind in den folgenden Konstellationen auszufüllen. Die Beteiligte ist eine:
- Körperschaft
- Mitunternehmerschaft, an der (un-)mittelbar auch Körperschaften beteiligt sind
- Organgesellschaft (§§ 14, 17 KStG), soweit an dieser (un-)mittelbar Körperschaften beteiligt sind
In Zeile 12 ist anzugeben, in welcher Höhe die Bezüge laut Zeile 6 die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1i.V.m. Abs. 4 KStG erfüllen. Die Eintragung erfolgt vor Anwendung des § 8b Abs. 1 KStG (Bruttobetrag der Bezüge). Bei Mitunternehmerschaften bzw. Organgesellschaften ist in Zeile 13 der anteilig auf Körperschaften entfallende Betrag zu erfassen. In Zeile 14 wird berechnet, in welcher Höhe die Bezüge die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht erfüllen.
Die Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags nach § 8 Nr. 5 GewStG erfolgt in Zeile 15. Eine Eintragung ist nur notwendig, wenn die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG (Zeile 7) nicht vorliegen. Die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 1i.V.m. Abs. 5 KStG (wirtschaftlich betrachtet 95 %) wird hierbei rückgängig gemacht. Bei Mitunternehmerschaften und Organgesellschaften sind die individuellen Beteiligungsverhältnisse (Zeile 10 der Anlage BEG bzw. Zeile 61 oder 62 des GewSt 1 A) zu berücksichtigen.
Bei der Ermittlung der Kürzung nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG wird eine mehrstufige Berechnung vorgenommen. In einem ersten Schritt wird ein sog. Ausgangsbetrag (Zeile 16) ermittelt. Dies ist der bisher nicht durch § 8b Abs. 1 KStG gekürzte Betrag laut Zeile 14. In den Zeilen 15 und 16 werden die in unmittelbaren Zusammenhang mit den Gewinnanteilen stehenden Aufwendungen, differenziert nach Zinsen i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG sowie sonstigen Aufwendungen, erfasst.
Im zweiten Schritt erfolgt die Berechnung des Kürzungsbetrages nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG (Zeile 19). Dabei werden vom Ausgangsbetrag (Zeile 16) die Aufwendungen (Zeilen 17 und 18) abgezogen. Auch hier erfolgt eine Berücksichtigung der individuellen Beteiligungsverhältnisse. Eine Kürzung ist nicht vorzunehmen, wenn die Bezüge bereits vollumfänglich durch § 8b Abs. 1 KStG freigestellt wurden.
Soweit Zinsen i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG den Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG gemindert haben (§ 9 Nr. 2a Satz 3 HS. 2 GewStG), findet insoweit § 8 Nr. 1 GewStG keine Anwendung. Diese Zinsen sind bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags nach § 8 Nr. 1 GewStG nicht zu berücksichtigen. Die Eintragung in den Zeilen 41 bzw. 48 des GewSt 1 A erfolgt dagegen in voller Höhe ohne die vorgenannte Kürzung. Diese erfolgt über die Zeile 67 (KZ 21.65) des GewSt 1 A.
Die Zeilen 21 – 28 berücksichtigen die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG und sind in den folgenden Konstellationen auszufüllen. Die Beteiligte ist eine:
◾Natürliche Person (Einzelunternehmen)
◾Mitunternehmerschaft, an der (un-)mittelbar auch natürliche Personen beteiligt sind
◾Organgesellschaft (§§ 14, 17 KStG), soweit an dieser (un-)mittelbar natürliche Personen beteiligt sind
In Zeile 21 ist anzugeben, in welcher Höhe die Bezüge laut Zeile 6 die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 EStG erfüllen. Die Eintragung erfolgt vor Anwendung des § 3 Nr. 40 EStG (Bruttobetrag der Bezüge). Die Bezüge laut Zeile 21 sind um die Aufwendungen in den Zeilen 8 und 9 zu kürzen und unter Berücksichtigung der der individuellen Beteiligungsverhältnisse in Zeile 22 zu erfassen.
Die Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags nach § 8 Nr. 5 GewStG erfolgt in Zeile 23. Eine Eintragung ist nur notwendig, wenn die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG (Zeile 7) nicht vorliegen. Die Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 40i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG wird hierbei rückgängig gemacht. Demzufolge sind 40 % des Betrags laut Zeile 21 vermindert um 40 % der Beträge laut den Zeilen 8 und 9 (ggf. unter Berücksichtigung der individuellen Beteiligungsverhältnisse) dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen.
Bei der Ermittlung der Kürzung nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG wird eine mehrstufige Berechnung vorgenommen. In einem ersten Schritt wird ein sog. Ausgangsbetrag (Zeile 24) ermittelt. Dies ist der Betrag der Bezüge laut Zeile 6. In den Zeilen 25 und 26 werden die in unmittelbaren Zusammenhang mit den Gewinnanteilen stehenden Aufwendungen, differenziert nach Zinsen i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG sowie sonstigen Aufwendungen, erfasst.
Im zweiten Schritt erfolgt die Berechnung des Kürzungsbetrages nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG (Zeile 27). Dabei werden vom Ausgangsbetrag (Zeile 24) die Aufwendungen (Zeilen 25 und 26) abgezogen. Auch hier erfolgt eine Berücksichtigung der individuellen Beteiligungsverhältnisse.
Soweit Zinsen i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG den Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG gemindert haben (§ 9 Nr. 2a Satz 3 HS. 2 GewStG), findet insoweit § 8 Nr. 1 GewStG keine Anwendung.
Anlage ÖHG
Analog zur Anlage ÖHK in der KSt gibt es in der Gewerbesteuer die Anlage ÖHG. Die Anzahl der Anlagen ÖHG richtet sich nach den in der Spartenübersicht erfassten Sparten.
Programmaufruf
Die Anlage(n) ÖHG wird / werden in KSt-Fällen automatisch mit angelegt. In Nur-Gewerbesteuer-Fällen kann sie dann angelegt werden, wenn eine Anlage Spartenübersicht und darin mindestens eine Sparte angelegt ist. Ab 2016 wird pro Sparte eine Anlage ÖHG angelegt.
Bearbeiten der Anlage ÖHG
Wenn ein Fall der Spartentrennung vorliegt, sind Eintragungen im Mantelbogen nur in den Zeilen 70, 71, 72, 104, 127 und 128 zulässig. Daher gibt es im Gegensatz zur Anlage ÖHK keinen Abgleich zwischen den Werten im Mantelbogen und den Anlagen ÖHG. Wenn Sie dennoch im Mantelbogen andere Werte erfasst haben, werden diese nicht an ELSTER übermittelt.
ELSTER
Die Anlage ÖHG kann ab Erhebungszeitraum 2016 elektronisch übermittelt werden.
Berechnung der Spartentrennung ab 2020Im Fall der Spartentrennung wird die Gewerbesteuer nur von den Sparten berechnet, die einen positiven Gewerbeertrag erzielen.
Dieser ist in Zeile 104 des Mantelbogens dargestellt.
Wir haben daher die Gewerbesteuerberechnung dahingehend umgestellt, dass die Gewerbesteuer vom maßgeblichen Gewerbeertrag aus Zeile 104 ausgeht. An ELSTER haben wir auch bisher schon nur die im Mantelbogen zulässigen Werte übermittelt - alle anderen Werte aus den Anlagen ÖHG.
In den Anlagen ÖHG wird der komplette Berechnungsweg für den maßgeblichen Gewerbeertrag dargestellt. Eine ausführliche Berechnung für die einzelnen Sparten gibt es ab Erhebungszeitraum 2022.