Hinweise zum Jahreswechsel
Hinweise zum Jahreswechsel
Jahreswechsel von EGF 2014 nach EGF 2015
Allgemeine Hinweise
- Aufgrund des Wechsels der technologischen Grundlage werden nur die Summenwerte beim Jahreswechsel automatisch übernommen. Die Einzelwerte von den Feststellungsbeteiligten müssen in der EGF 2015 daher ggf. erneut erfasst werden. Das gilt auch für Werte, die nur abweichend aufgeteilt werden können.
- Sofern in der EGF 2014 FE-Formulare der falschen oder keiner Einkunftsart zugeordnet wurden, werden diese nicht übernommen, wenn das FE1 Hauptformular nicht auch vorhanden ist.
- Verknüpfungen (Wertübernahmen bzw. -übergaben) von Excelanlagen gehen beim Jahreswechsel verloren. Die Excelanlagen selbst werden übernommen und stehen über die Verwaltung der Excelanlagen zur Bearbeitung bereit.
- Mantelbogen: Ist in der EGF 2014 die Kanzlei als Empfangsbevollmächtigter hinterlegt, wird der Empfangsbevollmächtigte in der EGF 2015 als manuell übernommen. Bitte wählen Sie in diesem Fall über den Auswahldialog in der EGF 2015 wieder den Kanzleistempel aus, um die aktuellen Daten zu verwenden.
- FE-KAP: Angaben zu Beteiligungseinkünften aus den Erträgnisaufstellungen werden nicht übernommen.
- Teileinkünfte müssen nicht mehr manuell zum 40 %igen bzw. 95%igen Anteil zugeordnet werden. Der steuerfreie Anteil wird automatisch aufgrund der Angaben innerhalb der Gesellschafterverwaltung korrekt ermittelt.
Jahreswechsel von EGF 2015 nach EGF 2016
Allgemeine Hinweise
- Einzelwerte von Feststellungsbeteiligten werden übernommen. Durch ausscheidende FBs oder sich verändernde Anteile können die Werte vom Vorjahr allerdings abweichen, da in der EGF 2016 zunächst automatisch ein Abgleich mit den Stammdaten und der Gesellschafterverwaltung stattfindet.
Mantelbogen EGF
- Neue Zeile 15: Für die Erklärung der Betriebsausgaben von Kostengemeinschaften konnte der amtlich vorgeschriebene Vordruck bisher nicht verwendet werden. Hierzu wurde die Anlage FE-3 erweitert und zusätzlich im Mantelbogen ein neues Ankreuzfeld in der Zeile 15 "Kosten- / Hilfsgemeinschaft" aufgenommen.
- Neue Zeile 32: Die Zeile 32 ist in der EGF 2016 zur Auswahl der zeitanteiligen Aufteilung neu aufgenommen worden, siehe Kapitel 5.1 Zeitanteilige Aufteilung
- Die Bisherige Zeilen 36 und 37 der EGF 2015 zum Investitionsabzugsbetrag sind entfallen.
- Neue Zeile 37: Zur Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG wurde ein Ankreuzfeld "Die Gesellschaft hat Kapitalerträge erzielt, bei denen die Voraussetzungen für eine volle Anrechnung der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG nicht erfüllt sind." Entsprechende Fälle müssen in diesem Eintragungsfeld eine „1“ eintragen und die in der Anlage FE-KAP zu erklären-de Kapitalertragsteuer entsprechend manuell kürzen. Die nicht anrechenbare Kapitalertragsteuer kann auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden.
- Neue Zeile 41: Für den Grunddatenabgleichs wurde im Abschnitt „Unterschrift“ eine Abfrage zur steuerlichen Beratung aufgenommen: „Die Steuererklärung wurde unter Mitwirkung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt:“. Dieses Ankreuzfeld ist standardmäßig aktiviert.
Anlage FE-1
- Die Zeilen 16 bis 19 der EGF 2015 zur Organgesellschaft sind entfallen und wurden bereits im Vorjahr durch die Anlage FE-OT ersetzt.
- Neue Zeilen 23 und 24: Für weitere Angaben stehen Ihnen zwei neue Zeilen zur Verfügung. Diese werden allerdings nicht per ELSTER übermittelt.
Anlage FE-3
- Neue Zeilen 13 und 14: Zur Erfassung der "Betriebsausgaben bei Kosten/Hilfsgemeinschaften" wurden Erfassungsfelder aufgenommen. In der Zeile 13 "nach Schlüssel zu verteilen" kann keine abweichende Aufteilung verwendet werden. Hierfür ist die Zeile 14 vorgesehen.
Mangelbogen GF
- Die Bisherige Zeilen 36 und 37 der GF 2015 zum Investitionsabzugsbetrag sind entfallen.
- Neue Zeile 37: Zur Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG wurde ein Ankreuzfeld "Die Gesellschaft hat Kapitalerträge erzielt, bei denen die Voraussetzungen für eine volle Anrechnung der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG nicht erfüllt sind." Entsprechende Fälle müssen in diesem Eintragungsfeld eine „1“ eintragen und die in der Anlage FE-KAP zu erklären-de Kapitalertragsteuer entsprechend manuell kürzen. Die nicht anrechenbare Kapitalertragsteuer kann auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden.
- Neue Zeile 41: Für den Grunddatenabgleichs wurde im Abschnitt „Unterschrift“ eine Abfrage zur steuerlichen Beratung aufgenommen: „Die Steuererklärung wurde unter Mitwirkung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt:“. Dieses Ankreuzfeld ist standardmäßig aktiviert.
Anlage FG
- Neue Zeilen 10, 11 und 12: Da auch ein gewerbliches Unternehmen als Einzelunternehmen einer natürlichen Person Organträger einer Organgesellschaft sein kann, wurden die im Rahmen einer gesonderten Gewinnfeststellung erforderlichen Besteuerungsgrundlagen in Organschaftsverhältnissen um die bislang noch nicht auf dem Vordruck abgebildeten Abfragen analog der Anlage FE-OT ergänzt, so dass insgesamt 3 Zeilen auf die Anlage FG aufgenommen wurden.
- Die Zeilen 41 und 42 der FG 2015 (Entnahmen und Einlagen im Wirtschaftsjahr) wurden zur Klarstellung der Sachbereichszuordnung in jeweils zwei Zeilen aufgeteilt. Für Gewerbebetrieb und selbständige Arbeit sind die Zeilen 41 und 42 und für die Land- und Forstwirtschaft die Zeilen 43 und 44 zu verwenden.
Jahreswechsel von EGF 2018 nach EGF 2019
Änderungen im Hauptvordruck ESt-1B
Zeile 15: Kosten- /Hilfsgemeinschaften
Bisher konnte bereits über die erweiterte Formularerfassung werden, ob es bei der Kosten- / Hilfsgemeinschaft um eine Laborgemeinschaft oder eine sonstige Kosten-/Hilfsgemeinschaft handelt. Diese Unterscheidung wird ab dem Jahr 2019 direkt auf dem Formular vorgenommen.
Für die Erfassung der zugehörigen Betriebseinnahmen wurde in der FE-3 Zeilen 13 und 14 neu aufgenommen.
Zeile 16: Länderbezogenen Bericht multinationaler Unternehmensgruppen
In der Abfrage zum länderbezogenen Bericht multinationaler Unternehmensgruppen wurde die bisherige Auswahl „5 = erfüllt keine der genannten Voraussetzungen.“ gestrichen.
Zeilen 34 und 35 entfallen: Änderungen im Feststellungszeitraum
Die bislang unter der Abschnittüberschrift „Änderungen im Feststellungszeitraum“ enthaltenen Abfragen in den Zeilen 34 und 35 (Vorliegen der Vertragsunterlagen, Angabe des Datums der Veräußerung oder Aufgabe eines ganzen Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines ganzen Mitunternehmeranteils, der von der Gesellschaft gehalten wurde) sind entfallen.
Die entsprechenden Abfragen für den Zeitpunkt der Veräußerung oder Übertragung eines gesamten Mitunternehmeranteils sowie für einen Teil eines Mitunternehmeranteils gesellschafterbezogen wurden in die Anlage FE 2 verschoben und dort neu strukturiert.
Zeilen 30 und 41 entfallen: Vergütungen an Ehegatten / Lebenspartner
Verträge über Vergütungen an Ehegatten / Lebenspartner sind nur dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn sie zivilrechtlich wirksam geschlossen wurden und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Dieser Fremdvergleich gilt nicht nur bei Ehegatten / Lebenspartner, sondern allgemein bei Angehörigen.
Da der Fremdvergleich somit ohnehin immer zu prüfen ist, wurden die bislang unter der Abschnittüberschrift „Vergütungen an Ehegatten / Lebenspartner“ enthaltenen Abfragen in den Zeilen 40 und 41 entfallen.
Zeile 38 und 39: Pflicht zur Mitteilung von Steuergestaltungen
Der Referentenentwurf des Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung von Steuergestaltungen sieht in § 138d AO-E eine Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vor. Nach § 138g Abs. 2 AO des Gesetzentwurfs hat der Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung diese unter Benennung der Registriernummer in der Steuererklärung für die Steuerart und den Besteuerungszeitraum oder den Besteuerungszeitpunkt anzugeben, in der sich der steuerliche Vorteil auswirken soll. Die Registriernummer wird dem Intermediär aufgrund der von ihm erfolgten Mitteilung durch das Bundeszentralamts für Steuern zugeteilt; der Intermediär hat die Registriernummer dem Nutzer der Steuergestaltung mitzuteilen (§ 138f Abs. 3 AO-E).
Die Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen ist nach den Vorgaben der Richtlinie 2018/822/EU bis zum 31. Dezember 2019 in nationales Recht umzusetzen. Der Artikel 33 des Referentenentwurfs (Art. 97 § 33 Abs. 1 EGAO) sieht zudem vor, dass ab dem 1. Juli 2020 bereits solche Steuergestaltungen mitzuteilen und damit auch in der Steuererklärung anzugeben sind, die bereits nach dem 24. Juni 2018 umgesetzt worden sind. Daher wurde eine Abfrage zur Deklarierung entsprechender Sachverhalte aufgenommen.
Änderungen in der Anlage FB
Zeile 39: Eintritts- und Austrittsdatum
Die bisherige Zeile 40 mit Eintritts- und Austrittsdatum bei abweichendem Wirtschaftsjahr ist entfallen und entsprechend in der Zeile 39 zu erfassen. Die Zwischenüberschrift über der Zeile 39 wurde entsprechend angepasst: „Bei Gründung, Eintritt und Austritt im Feststellungszeitraum oder bei Eintritt bis einschließlich 1.1. des Folgefeststellungszeitraums:“ Die Eintragung erfolgt programmseitig automatisch über die Stammdaten innerhalb der Gesellschafterverwaltung.
Zeile 40: Einlage laut Handelsregister
Bisher war die Erfassung der Einlage laut Handelsregister nur ohne Gültigkeitszeitraum möglich. In 2019 ist die Erfassung zum Beginn des Wirtschaftsjahres bzw. zum Eintrittszeitpunkt erforderlich. Änderungen im laufenden Wirtschaftsjahr können in dem zugehörigen Dialog als Liste erfasst werden, die erste Änderung wird auch im Formular angedruckt. Das neue zugehörige Feld "Wert abweichend vom Vorjahr" kann manuell gesetzt werden, ist aber für die Abgabe der Feststellungserklärung über ELSTER nicht relevant.
Die Einlagen laut Handelsregister können in der Gesellschafterverwaltung im Reiter "Anteile" historisiert erfasst werden und werden programmseitig automatisiert über die Stammdaten in die Feststellungserklärung eingelesen.
Änderungen in der Anlage FE 2
Zeile 8 bis 10: Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe
Wie bereits erläutert, sind die bislang unter der Abschnittüberschrift „Änderungen im Feststellungszeitraum“ enthaltenen Abfragen in den Zeilen 34 und 35 des Hauptvordrucks ESt 1 B unter Hinweis auf die Aufnahme auf der ersten Seite der Anlage FE 2 entfallen.
Da die entsprechende Abfragen für den Zeitpunkt der Veräußerung oder Übertragung eines gesamten Mitunternehmeranteils sowie für einen Teil eines Mitunternehmeranteils gesellschafterbezogen bereits in den Zeilen 8 und 9 der Seiten 2 bis 4 der Anlage FE 2 enthalten waren, wurden die entsprechenden Abfragen für die Gesellschaft aus der Zeile 35 des Hauptvordrucks ESt 1 B in die Zeilen 8 bis 10 der ersten Seite der Anlage FE 2 verschoben und dort neu strukturiert.
Da die Abfrage zu Zeile 10 auf Gesellschaftsebene erfolgt, wird die Abfrage zur Zeile 10 nur auf Seite 1 und nicht auf den Seiten 2 bis 4 der Anlage FE 2 abgebildet.
Änderungen in der Anlage FE 3
Zeile 11 und 12: Steuerbegünstigung
Die Felder zur Steuerbegünstigung nach § 10f EStG und § 10g EStG sind entfallen. Bei einem Objekt, welches im Miteigentum von mehreren Eigentümern steht, ist keine Feststellung der Abzugsbeträge nach § 10f EStG / § 10g EStG vorzunehmen. Der anteilige Abzugsbetrag ist in diesen Fällen direkt in der Einkommensteuererklärung des Miteigentümers einzutragen.
Zeile 13 und 14: Betriebseinnahmen bei Labor- und Kosten-/ Hilfsgemeinschaften
Im Zusammenhang mit der vorgenommenen Differenzierung im Hauptvordruck wurden auf der Anlage FE 3 entsprechende Abfragen zur Erklärung von Betriebseinnahmen bei Kosten- / Hilfsgemeinschaften sowie Abfragen zur Erklärung von Betriebsausgaben bei Laborgemeinschaften i. S. d. § 1a Nr. 14a BMV-Ä 2019 und Kosten- / Hilfsgemeinschaften aufgenommen.
Änderungen in der Anlage FE 4
Zeile 19 und 25: Verbleibende Verluste vorangegangener Wirtschaftsjahre
Aufgrund der neuen Rechtslage zu § 4 Abs. 4a EStG dürfen die Abfragen in der bisherigen Zeile 19 und der Zeile 25 nur noch für Wirtschaftsjahre verwendet werden, die vor dem 1.1.2018 begonnen haben.
In der Folge konnte zum einen die bisherige gesellschafterbezogene Abfrage in der Zeile 19 entfallen. In dieser Zeile waren bisher die auf den Gesellschafter entfallenden verbleibenden Verluste vorangegangener Wirtschaftsjahre, die mit nachfolgenden Unterentnahmen zu verrechnen sind, anzugeben.
Zum anderen konnte die Gesellschafts- und Gesellschafterbezogene Abfrage in der Zeile 25 entfallen. In dieser Zeile waren bisher bei einem unentgeltlichen Übergang eines Mitunternehmeranteils die im Zeitpunkt der Übertragung verbliebenen Verluste vorangegangener Wirtschaftsjahre des Übertragenden zu erklären, die mit nachfolgenden Unterentnahmen zu verrechnen sind.
Zeile 22: Kumulierter Entnahmeüberschuss
In Umsetzung der Rz. 15 des BMF-Schreibens vom 2. November 2018 (BStBl I S. 1207) wurde in der Zeile 22 auf den Seiten 2 bis 4 eine gesellschafterbezogene Abfrage aufgenommen: „Zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelter, kumulierter Entnahmeüberschuss“
Die Erfassung der FB-Werte erfolgt dabei wie gewohnt über die 1. Seite innerhalb des zugehörigen Aufteilungsdialogs der Anlage FE 4.
Änderungen in der Anlage FE 5
Zeile 17 und 18: 15a und 15b EstG - Verrechenbarer Verlust der Untergesellschaft
Um die Erklärungsmöglichkeiten in der Feststellungserklärung im Bereich der Angaben zu § 15a EStG und § 15b EStG auszuweiten, wurden in den neuen Zeilen 17 und 18 zwei neue Abfragen aufgenommen. Die Angaben zum verrechenbaren Verlust gemäß § 15b EStG werden sowohl für das Kapitalkonto bei § 15a EStG, als auch für § 15b EStG im Rahmen einer wiederholenden Feststellung insbesondere in Fällen doppelstöckiger Personengesellschaft benötigt.
Zeile 19 bis 22: Sanierungsertrag nach § 3a EStG
Sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b AO gesondert festzustellen, ist nach § 3a Abs. 4 EStG auch die Höhe des Sanierungsertrags nach § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG sowie die Höhe der nach § 3a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und 13 EStG mindernden Beträge gesondert festzustellen. Hierzu wurden vier neue Zeilen zum Sanierungsertrag, den nicht abziehbaren, zu mindernden Beträgen nach § 3a EstG aufgenommen.
Änderungen zu der Anlage FE KAP 1
Zeile 15: Zwischengewinne nach dem InvStG 2004
Die neue Zeile 15 wurde für Zwischengewinne aus der fiktiven Veräußerung von Investmentanteilen zum 31.12.2017 (§ 56 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 InvStG), die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, aufgenommen.
Änderungen zu der Anlage FE KAP-INV
Die folgenden Neuerungen innerhalb der FE KAP-INV zu den Vorabpauschalen sind programmseitig zur DVD1/2020 noch nicht umgesetzt und werden per Service Release freigegeben.
Allgemeine Vorbemerkungen zur Anlage FE KAP-INV
Die Anlage FE KAP-INV ist - analog zur Anlage KAP-INV zur Einkommensteuererklärung - für die Erklärung von Investmenterträgen vorgesehen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Hintergrund für die separate Abfrage dieser Investmenterträge ist, dass die betreffenden Beträge nicht aus der Steuerbescheinigung übernommen werden können. Die Anlage FE KAP-INV soll die Erklärung von Investmenterträgen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, vereinfachen. Mit dem Berechnungsschema ist die Ermittlung der laufenden Erträge, der Veräußerungsgewinne und ab 2019 auch der Vorabpauschalen für Investmentanteile strukturiert möglich. Durch die angegebenen Übertragungszeilen können die ermittelten Beträge auch zutreffend in die Zeilen 10 und / oder 11 der Anlage FE KAP 1 übertragen werden.
Für die vereinfachte Erfassung der Fonds steht Ihnen die Fondserfassung in Dialogform zur Verfügung. Die Erklärung der Fonds auf den entsprechenden Anlagen FE-KAP-INV in den ihrer Assetklasse (§ 2 Abs. 6, 7, 9 InvStG 2018) passenden Eintragungsspalte, erfolgt automatisiert.
Zeilen 6 und 7: Vorabpauschalen und neues Zwischenergebnis
Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG gehören zu den steuerpflichtigen Kapitalerträgen des Anlegers ab dem Jahr 2018 als laufende Erträge neben den Ausschüttungen des Investmentfonds auch die Vorabpauschalen nach § 18 InvStG.
Nach der alten Rechtslage (InvStG 2004) wurden thesaurierte Erträge als sogenannte ausschüttungsgleiche Erträge besteuert. Die ausschüttungsgleichen Erträge werden durch das InvStG 2018 durch eine Vorabpauschale ersetzt. Diese wird aus Vereinfachungsgründen pauschal ermittelt. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Da die Vorabpauschale für 2018 somit erst im Jahr 2019 als zugeflossen gilt, sind die entsprechenden Abfragen hierzu auch erst in der Anlage FE-KAP-INV für den Feststellungszeitraum 2019 aufzunehmen gewesen.
Zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns wurde ein Übertragsfeld in der Zeile 6 zu den Vorabpauschalen aufgenommen, welche aus den Zeilen 45 bzw. 75 zu befüllen ist.
In der neu eingefügten Zeile 7 erfolgt die Bildung eines Zwischenergebnisses durch Addition der Ausschüttungen sowie der Vorabpauschalen.
Zeile 13: Während Besitzzeit angesetzter Vorabpauschalen
Um bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns die während der Besitzzeit der Investmentanteile angesetzten Vorabpauschalen in Abzug bringen zu können, wurde die neue Zeile 13 aufgenommen.
Zeilen 31 bis 75: Ermittlung der Vorabpauschale
In dem auf der Seite 2 der Anlage FE-KAP-INV neu aufgenommenen Abschnitt „Ermittlung der Vorabpauschale“ erfolgt in den Zeilen 31 bis 45 die Ermittlung der Vorabpauschale mittels eines vorgegebenen Berechnungsschemas für die Assetklassen „Aktienfonds i. S. d. „§ 2 Abs. 6 InvStG“, „Mischfonds i. S. d. § 2 Abs. 7 InvStG“ sowie „Immobilienfonds i. S. d. § 2 Abs. 9 InvStG“. Nach dem gleichen Berechnungsschema erfolgt auf der Seite 3 ebenfalls unterhalb der Abschnittüberschrift „Ermittlung der Vorabpauschale“ in den Zeilen 61 bis 75 die Ermittlung der Vorabpauschale für die Assetklassen „Auslands-Immobilienfonds i. S. d. § 2 Abs. 9 InvStG“ und „sonstiger Immobilienfonds“. Die so ermittelte Vorabpauschale ist dann für jede Fondsart (Assetklasse) in die jeweilige Spalte der Zeile 6 auf die Seite 1 der Anlage FE-KAP-INV zu übertragen. Wir planen hier eine Erweiterung der bisherigen Fondserfassung, so dass auch die Seiten 2 und 3 entsprechend automatisch gefüllt werden können.
Änderungen im Hauptvordruck ESt 1 D
Zeilen 31 bis 33: Veräußerung oder Aufgabe
Unterhalb der Abschnittüberschrift „Änderungen im Feststellungszeitraum“ erfolgte in der Zeile 31 bereits bislang die Abfrage des Zeitpunktes der Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Betriebs oder eines Teilbetriebs. Eine Abfrage zum Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe eines gesamten Mitunternehmeranteils erfolgte bislang jedoch noch nicht. In sinngemäßer Umsetzung der Änderungen zu den Zeilen 8 bis 10 der Anlage FE 2 wurde die Abfrage in der Zeile 31 daher neu strukturiert und die die Zeilen 32 und 33 neu eingefügt.
Die Versendung dieser Angaben erfolgt per ELSTER im Rahmen der Anlage FG, sofern in der Zeile 25 der Anlage FG ein Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn erfasst wurde.
Zeilen 34 und 35 entfallen: Vergütungen an Ehegatten / Lebenspartner
Verträge über Vergütungen an Ehegatten / Lebenspartner sind nur dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn sie zivilrechtlich wirksam geschlossen wurden und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Dieser Fremdvergleich gilt nicht nur bei Ehegatten / Lebenspartner, sondern allgemein bei Angehörigen.
Da der Fremdvergleich somit ohnehin immer zu prüfen ist, wurden die bislang unter der Abschnittüberschrift „Vergütungen an Ehegatten / Lebenspartner“ enthaltenen Abfragen in den bisherigen Zeilen 34 und 35 entfallen.
Zeile 34 bis 39 entfallen: Elektronisch übermittelte Spenden und Mitgliedsbeiträge
Die bislang enthalten Abfragen zu den elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelten Zuwendungen in der rechten Spalte der Zeilen 34 bis 39 wurden entfernt, da derzeit keine Übermittlung der Zuwendungsbeträge in dieser Form möglich ist.
Zeilen 45 und 46: Pflicht zur Mitteilung von Steuergestaltungen
Der Referentenentwurf des Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung von Steuergestaltungen sieht in § 138d AO-E eine Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vor. Nach § 138g Abs. 2 AO des Gesetzentwurfs hat der Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung diese unter Benennung der Registriernummer in der Steuererklärung für die Steuerart und den Besteuerungszeitraum oder den Besteuerungszeitpunkt anzugeben, in der sich der steuerliche Vorteil auswirken soll. Die Registriernummer wird dem Intermediär aufgrund der von ihm erfolgten Mitteilung durch das Bundeszentralamts für Steuern zugeteilt; der Intermediär hat die Registriernummer dem Nutzer der Steuergestaltung mitzuteilen (§ 138f Abs. 3 AO-E).
Die Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen ist nach den Vorgaben der Richtlinie 2018/822/EU bis zum 31. Dezember 2019 in nationales Recht umzusetzen. Der Artikel 33 des Referentenentwurfs (Art. 97 § 33 Abs. 1 EGAO) sieht zudem vor, dass ab dem 1. Juli 2020 bereits solche Steuergestaltungen mitzuteilen und damit auch in der Steuererklärung anzugeben sind, die bereits nach dem 24. Juni 2018 umgesetzt worden sind. Daher wurde eine Abfrage zur Deklarierung entsprechender Sachverhalte aufgenommen.
Änderungen in der Anlage FG
Zeilen 53 bis 56: Sanierungsertrag nach § 3a EStG
Sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b AO gesondert festzustellen, ist nach § 3a Abs. 4 EStG auch die Höhe des Sanierungsertrags nach § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG sowie die Höhe der nach § 3a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und 13 EStG mindernden Beträge gesondert festzustellen. Hierzu wurden vier neue Zeilen zum Sanierungsertrag, den nicht abziehbaren, zu mindernden Beträgen nach § 3a EstG aufgenommen.