Infoblatt optimiertes Bruttoverfahren ab KSt 2019
Infoblatt optimiertes Bruttoverfahren ab KSt 2019
Allgemeines
Das optimierte Bruttoverfahren ist ein steuerliches Berechnungsverfahren, das im Zusammenhang mit Organschaften bei der Körperschaftsteuer Anwendung findet. Ziel ist es, die Einkommenskorrekturen, die sich aus § 15 Abs. 1 Nr. 2 und 2a KStG ergeben, möglichst einfach und transparent auf Ebene des Organträgers zu berücksichtigen.
Grundprinzip
Bei einer Organschaft werden die Gewinne und Verluste der Organgesellschaft steuerlich dem Organträger zugerechnet. Allerdings gibt es bestimmte Einkommenskorrekturen, die nicht bei der Organgesellschaft, sondern beim Organträger vorzunehmen sind. Das optimierte Bruttoverfahren sorgt dafür, dass diese Korrekturen – insbesondere im Hinblick auf die Beteiligungsstruktur (Körperschaft oder natürliche Person als Organträger) – korrekt und nachvollziehbar ermittelt werden.
Ablauf des Verfahrens:
Das Finanzamt stellt für die Organgesellschaft das zuzurechnende Einkommen fest.
Zusätzlich wird ein Korrekturbetrag festgestellt, der sich danach richtet, ob der Organträger eine Körperschaft oder eine natürliche Person ist.
Der Organträger korrigiert das zugerechnete Einkommen um den festgestellten Korrekturbetrag.
Ist der Organträger eine Körperschaft, wird der Korrekturbetrag für Körperschaften verwendet.
Ist der Organträger eine natürliche Person, wird der Korrekturbetrag für natürliche Personen verwendet.
Die zur Berechnung erforderlichen Angaben werden nicht mehr gesondert festgestellt, sondern fließen direkt in die Körperschaftsteuererklärung ein.
Umsetzung m Programm
Die Finanzverwaltung hat für das optimierte Bruttoverfahren bezüglich der Besteuerung von Organschaften eine vier-seitige Erfassungshilfe erstellt. Bitte beachten Sie, dass es sich dabei nicht um ein mit ELSTER übermittelbares Formular handelt.
Es ist lediglich ein Berechnungsblatt, mit dem Sie den Korrekturbetrag für Zeilen 14 und 14a der Anlage OT ermitteln können.
Sie finden es im Seitenbereich der Anlagen OG und OT.
Bei der Organgesellschaft wird es aus den Werten in der Anlage GK gefüllt bzw. kann hinsichtlich der Spezial-Investmentfonds ab 2023 teilweise auch manuell gefüllt werden.
Beim Organträger wird es entweder manuell oder über den Organschaftstransfer gefüllt.
In der Anlage OT können Sie den Korrekturbetrag auch manuell erfassen, die Nutzung der Erfassungshilfe ist nicht obligatorisch.
Beispiel:
Angenommen, eine Organgesellschaft erzielt ein steuerliches Einkommen von 100.000 €. Das Finanzamt stellt einen Korrekturbetrag von 5.000 € für Körperschaften und 8.000 € für natürliche Personen fest.
Ist der Organträger eine Körperschaft, wird das Einkommen um 5.000 € korrigiert.
Ist der Organträger eine natürliche Person, erfolgt die Korrektur um 8.000 €.
Beide Korrekturwerte werden in der Erfassungshilfe ermittelt.