Kirchensteuer

Kirchensteuerberechnung

Allgemeines

Wenn Sie in der Gesellschafterverwaltung den Religionsschlüssel erfasst haben, ermittelt das Programm die entsprechend gekürzte Kapitalertragsteuer und den SolZ.

Die Werte und die Religionszugehörigkeit (im Klartext) werden ebenfalls in die Steuerbescheinigung übernommen. Bitte beachten Sie, dass der Religionsschlüssel erforderlich ist. Die Angabe der Konfession reicht ab 2015 nicht mehr, da das Programm damit keine Kirchensteuer mehr ermittelt.

Kirchensteuerabzugsmerkmal ab 2015

Gesetzliche Regelung des Kirchensteuerabzugsverfahrens

Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 setzt der Kirchensteuereinbehalt z. B. durch Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute ein aktives Mitwirken der Steuerpflichtigen voraus. Nur auf schriftlichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen können die Banken die auf die Kapitalertragsteuer entfallende Kirchensteuer einbehalten. Legt der kirchensteuerpflichtige Anleger seiner Bank keinen entsprechenden Antrag vor, hat er die erhobene Kapitalertragsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres regelmäßig zum Zweck der Kirchensteuerveranlagung gegenüber seinem Wohnsitzfinanzamt zu erklären.

Mit Wirkung zum 1.1.2015 wird dieses Antragsverfahren infolge gesetzlicher Anpassungen der §§ 51a, 52a EStG abgeschafft und ein automatisierter Datenabruf über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingeführt. Mit dem gesetzgeberischen Ziel, eine effizientere Durchführung des Abzugsverfahrens zu erreichen, stehen sodann die Kirchensteuerabzugsverpflichteten (insb. Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie Versicherungen) in der Verantwortung, die Kirchensteuerpflicht der Empfänger der Kapitalerträge zu ermitteln.

Der automatisierte Datenabruf gilt für alle zum Steuerabzug vom Kapitalertrag Verpflichteten, so dass auch ausschüttende Kapitalgesellschaften für die Ermittlung der Kirchensteuerpflicht ihrer Kapitalertragsempfänger verantwortlich sind. Möchte der Kirchensteuerpflichtige nicht, dass das BZSt Daten zu seiner Religionszugehörigkeit auf Anfrage an kirchensteuerabzugsverpflichtete Institutionen übermittelt, kann er von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und direkt beim BZSt einen sog. Sperrvermerk setzen lassen.

Informationen des BMF zur Abgeltungsteuer

Ab dem 1. Januar 2015 ist es nicht mehr erforderlich, einen Antrag auf Einbehalt von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge zu stellen. Der Einbehalt für und die Weiterleitung an die steuererhebende Religionsgemeinschaft erfolgt künftig automatisch. "Automatisch" bedeutet, dass die Mitglieder einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft nichts weiter veranlassen müssen, um ihren kirchensteuerrechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer nachzukommen.

Alle zum Steuerabzug vom Kapitalertrag verpflichteten Stellen, z. B. Kreditinstitute, Versicherungen, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften (Abzugsverpflichtete), fragen zur Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Religionszugehörigkeit aller Kunden, Versicherten oder Anteilseigner ab. Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben, könnten potenziell Schuldner von Kapitalertragsteuer sein und damit auch Schuldner von Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer. Auf Basis der den Abzugsverpflichteten vom Bundeszentralamt für Steuern bereitgestellten Informationen wird dann die auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Ist die Person, für die der Abzugsverpflichtete beim Bundeszentralamt für Steuern anfragt, kein Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, wird das Bundeszentralamt für Steuern dem Anfragenden einen neutralen "Nullwert" zurückmelden. Bei dem "Nullwert" handelt es sich um eine inhaltsleere Information, die nicht in die eine oder andere Richtung deutbar ist."

Umfassende Informationen

Auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) finden Sie umfassende Informationen zum Kirchensteuerabzugsmerkmal KiStAM:

http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kirchensteuer/kirchensteuer_node.html

Unterstützung durch unsere Programme

Leider hat die Finanzverwaltung kein Verfahren vorgesehen, das direkt in unser Programm hätte implementiert werden können. Der Datenabruf ist durch die Gesellschaft selbst oder durch einen Bevollmächtigten über einen Zugang beim Bundeszentralamt für Steuern durchzuführen. In jedem Fall benötigen sowohl die Gesellschaft als auch ihr Bevollmächtigter die Zulassung zum Verfahren beim BOP (BZSt Onlineportal).

Abfrage des KiStAM

Das Kirchensteuerabzugsmerkmal KiStAM kann nur direkt beim BOP abgefragt werden. Die vom BOP übermittelten Schlüssel tragen Sie dann beim jeweiligen Gesellschafter im Gesellschafterverzeichnis ein.

Religionsschlüssel

In der Kapitalertragsteuer-Anmeldung ab 2015 wird die Konfession nicht mehr im Klartext, sondern mit einem sechs-stelligen Religionsschlüssel erklärt. Diese Religionsschlüssel mit den zugehörigen Konfessionen wurden ins Gesellschafterverzeichnis aufgenommen. Sie können den zutreffenden Religionsschlüssel dort auswählen.

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Kapitalertragsteuer-Anmeldung

Das bedeutet, dass Sie die Kapitalertragsteuer-Anmeldung wie bisher erstellen können, wenn Sie die Daten im Gesellschafterverzeichnis gepflegt haben.

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