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Mantelbogen (ESt1A)
ADDISON Steuern
Mantelbogen (ESt1A)
Allgemeines zum Mantelbogen
| Programmaufruf | Menü: alle / Mantelbogen Tastatur: Alt Gr + M Schaltfläche |
| Stammdaten | Mandantendaten müssen grundsätzlich nur einmal eingepflegt werden. Die automatische Anbindung an den Mandantenstamm ermöglicht die Aktualisierung der Angaben im aktuellen Veranlagungsjahr, d.h. die im Mandantenstamm hinterlegten Daten werden in die aktuellen Formulare des jüngsten Veranlagungsjahres übernommen |
| Neuanlage eines Veranlagungsjahres | Bei der Neuanlage werden automatisch alle relevanten Stammdaten im Mantelbogen abgestellt. |
| Automatischer Datenaustausch mit dem aktuellen Veranlagungsjahr | Zwischen dem aktuellen Veranlagungsjahr und dem Mandantenstamm werden folgende Daten automatisch abgeglichen: - Finanzamt einschl. Steuernummer - Name, Vorname und akademischer Grad des Steuerpflichtigen - Anschrift des Steuerpflichtigen - Familienstand - Name, Vorname und akademischer Grad des Ehegatten - Anschrift des Ehegatten (soweit eine abweichende Anschrift in den Stammdaten erfasst wurde) - Bankverbindung Änderungen in den Stammdaten werden automatisch in den Mantelbogen und Änderungen im Mantelbogen automatisch in die Stammdaten übernommen. |
| Wenn bei verheirateten Steuerpflichtigen statt eines Datums der Buchstabe „x“ eingetragen wird, erkennt das Programm, dass die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung vorliegen. Das Entfernen des „x“, ohne eine Angabe eines Verheiratet-Datums führt dazu, dass die Angaben zur Ehefrau gelöscht werden. | |
| Die Telefonverbindung wird absichtlich nicht übernommen | |
| Angaben zu Kindern werden nur bei der Neuanlage einmalig in die Einkommensteuer übernommen. Es erfolgt keine Aktualisierung. Wird ein weiteres Kind in dem Mandantenstamm angelegt, kann dieses über die Schaltfläche „Übernehmen“ innerhalb der Kinderverwaltung von der ESt erfolgen. | |
| Freies Feld für Neuaufnahmen oder ähnliches | In der Zeile, in der das Finanzamt angedruckt wird, kann ein zusätzlicher Text eingetragen werden. Beispielsweise ist hier ein Aktenzeichen einzugeben, wenn noch keine Steuernummer vergeben wurde. |
Seite 1
| Programmaufruf | Menü: Zugriff auf weitere Programmfunktionen / Seite 1 Schaltfläche |
| Finanzamt | Sofern Finanzamtsdaten im Mandantenstamm hinterlegt wurden, werden diese automatisch in die Formulare übernommen. Alternativ können die Finanzamtsdaten über den Erfassungsdialog im Mantelbogen (Kopfzeile) eingegeben werden. Wenn es sich dabei um eine Änderung im aktuellen Veranlagungsjahr handelt, wird diese automatisch im Mandantenstamm berücksichtigt. |
| Für die Berechnung der Kirchensteuer muss dem Finanzamt ein Bundesland zugeordnet sein. | |
| Allgemeine Angaben | Die allgemeinen Angaben des Steuerpflichtigen werden aus dem Bereich Mandant übernommen oder können hier erfasst werden. |
| Angaben zur Ehefrau | Die Angaben zum Familienstand sind notwendig, um die Veranlagungsart zu wählen. |
| Einzelveranlagung bei Ehegatten | Wenn einer der Ehegatten nur beschränkt einkommensteuerpflichtig ist (z.B. weil er sich weniger als 6 Monate im Inland aufhält), muss für den anderen unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten eine Einzelveranlagung durchgeführt werden. Für diesen Fall ist ab dem Veranlagungsjahr 2001 bei der Erfassung des Mantelbogens das Zusatzfeld „Einzelveranlagung“ vorgesehen. |
| Da hier die Werte des Ehegatten gelöscht werden, kommt immer ein Sicherheitshinweis mit der Möglichkeit, die Entscheidung rückgängig zu machen. | |
| Wenn die Einzelveranlagung in einer Alternative angesetzt wird, gehen die Ehegattendaten nicht verloren. Wenn dann im Folgejahr eine Zusammenveranlagung durchzuführen ist, müssen die Daten nur noch aktualisiert werden. | |
| Bankverbindung | Alle im Bereich Mandant angelegten Banken können über den dazugehörigen Themendialog in den Mantelbogen übernommen werden. Sie können keine Bankverbindung innerhalb der Steuerprogramme anlegen. |
| Empfangsbevollmächtigter | Sie können Angaben zum Empfangsbevollmächtigten direkt im Formular erfassen oder aus dem Bereich [Mandant] übernehmen. Wahlweise können Sie per die Schaltfläche Kanzlei die Kanzleidaten übernehmen. |
Seite 2
| Programmaufruf | Menü: Zugriff auf weitere Programmfunktionen / Seite 2 Schaltfläche |
| Verwaltung der Formulare zur Steuererklärung | Der Dialog kann am einfachsten durch Klick in das entsprechende Feld auf der Seite 2 des Mantelbogens aufgerufen werden. Der Dialog kann auch über die Symbolleiste des Mantelbogens oder über Menü: Zugriff auf weitere Programmfunktionen / Anlagen aufgerufen werden. |
| Programmzweck | Über diesen Dialog werden die benötigten Anlagen (Formulare) aktiviert und auch wieder gelöscht. Beim Jahreswechsel werden die aktivierten Anlagen mit allen enthaltenen Daten in das nächste Veranlagungsjahr übernommen. |
| Neue Anlagen | Die neu angekreuzten Anlagen werden in der Programmsymbolleiste aktiviert. |
| Löschen von Anlagen | Zum Löschen muss im Kontrollkästchen für diese Anlage durch Anklicken oder Betätigung der Leertaste der Haken entfernt werden. Die Anlage wird in der Programmsymbolleiste inaktiv. Das Löschen für Anlagen, die mehrfach angelegt sein können, erfolgt im jeweiligen Auswahldialog für diese Anlagen. |
| Berücksichtigung der Kürzung von 8% der Einkommensteuer für belgische Arbeitnehmer | Ab dem Veranlagungsjahr 2004 steht der Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht für belgische Staatsbürger zu, die in Deutschland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG erzielen. Als Ausgleich dafür wird die tarifliche Einkommensteuer, die auf diese Tätigkeit entfällt, um 8% gemindert. Die Berechnung wird automatisch vorgenommen, sofern im Mantelbogen der weitere Wohnsitz in Belgien eingegeben wird. Sofern für die Kürzung nicht der Arbeitslohn der Zeile 2 der Anlage N herangezogen werden soll, ist der maßgebliche Betrag im neuen Zusatzfeld in der Zeile 52 des Mantelbogens einzutragen. |
| Ab dem Veranlagungsjahr 2009 erfolgen die Angaben dazu auf der Seite 4 des Mantelbogens. | |
| Verlustabzug | Damit ab dem Veranlagungsjahr 1999 der Verlustabzug korrekt bearbeitet werden kann, wurde ein Themendialog aufgenommen, innerhalb dessen der vor- oder zurückgetragene Verlust auf die jeweilige Einkunftsart bezogen eingegeben werden kann. |
| Ab dem Veranlagungsjahr 2009 erfolgen die Angaben dazu auf der Seite 4 des Mantelbogens. | |
| Kirchensteuer | Hier erfassen Sie die gezahlte oder erstattete Kirchensteuer lt. Steuerbescheid. |
| Kirchensteuer als Sonderausgaben | Die geleisteten KiSt-Vorauszahlungen werden aus dem Dialog Steuer-Vorauszahlungen und aus der Anlage N übernommen. Sollen keine Daten aus dem Dialog Steuer-Vorauszahlungen übernommen werden, dann muss dies dort über das Optionsfeld festgelegt werden. |
| Lohnkirchensteuer | Die Lohnkirchensteuer aus der Anlage N wird immer bei den Sonderausgaben berücksichtigt. |
| Zuwendungen an Stiftungen | Ab dem VZ 2000 können Spenden an bestehende Stiftungen bis zu einem Höchstbetrag von 20.450 € als Sonderausgaben abgezogen werden. Darüber hinaus können Spenden in den Gründungsstock anlässlich der Neugründung einer Stiftung bis zu 307.000 € verteilt auf 10 Jahre als Sonderausgaben abgezogen werden |
| Gründung der Stiftung | Erfassen Sie hier das Datum der Stiftungsgründung. |
| Zuwendung im Stiftungsjahr | Erfassen Sie: - das Datum der Zuwendung - die Werte lt. beigefügter Bestätigung - die Werte lt. Nachweis des Betriebsfinanzamts Die Summen der Werte werden in der Spalte Begünstigungs-Volumen angezeigt. |
| Zuwendung im Folgejahr | Erfassen Sie: - das Datum der Zuwendung - die Werte lt. beigefügter Bestätigung - die Werte lt. Nachweis des Betriebsfinanzamts |
| In Anspruch genommen | Geben Sie hier die Werte ein, die Sie in den jeweiligen Jahren in Anspruch nehmen möchten. |
| Druck | Hier werden die Zuwendungen an Stiftungen ausgedruckt. |
| Änderungen ab dem VZ 2007 | Neues Spendenrecht: Die Zuwendungen für wissenschaftliche und für kirchliche Zwecke werden ab dem VZ 2007 zusammen in der Zeile 82 ausgewiesen. Damit die Vergleichsberechnung mit dem bisherigen Spendenabzug durchgeführt werden kann, wurde ein Zusatzdialog aufgenommen, in dem die Spenden wie im Vorjahr einzugeben sind. Die Spenden an bestehende Stiftungen werden dabei nicht mehr im Formular ausgewiesen. |
Seite 3
| Programmaufruf | Menü: Zugriff auf weitere Programmfunktionen / Seite 3 Schaltfläche |
| Vorsorgeaufwendungen | Durch die Änderungen des Alterseinkünftegesetzes wird ab 2005 differenziert zwischen Altersvorsorgeaufwendungen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen. |
| Altersvorsorgeaufwendungen | Zu den begünstigten Altersvorsorgeaufwendungen zählen: - Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen - Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken (gilt für Freiberufler und ggf. Gewerbetreibende) - Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen. - Beiträge zu kapitalgedeckten privaten Rentenversicherungen (sog. Rürup-Rente) - Hierbei ist Voraussetzung, dass die Zahlungen in der Leistungsphase nur in monatlichen lebenslänglichen Zahlungen erfolgt, die frühestens mit dem 60. Lebensjahr beginnen dürfen. Diese Versicherungsansprüche dürfen nicht vererblich, beleihbar und auch nicht veräußerbar sein. Die gesetzlichen Höchstbeträge Altersvorsorgeaufwendungen sind in der Endphase (ab VZ 2025) in Höhe von 20.000 € bzw. im Falle der Zusammenveranlagung mit maximal 40.000 € berücksichtigungsfähig. Bis dahin werden die Aufwendungen nur anteilig, in Stufen ansteigend, im VZ 2005 mit 60 % beginnend anerkannt. Jedes Jahr wird der Prozentsatz um 2 % erhöht. Bei der Berechnung der Höhe der berücksichtigungsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen ist zu beachten, dass den tatsächlichen Aufwendungen die steuerfreien Arbeitgeberanteile hinzuzurechnen sind. Auf die sich hierdurch ergebende Beitragssumme ist der maßgebliche Prozentsatz anzuwenden. Von dieser anteiligen Beitragssumme ist aber wiederum nur der Arbeitnehmeranteil zu berücksichtigen Ist ein Arbeitnehmer nicht rentenversicherungspflichtig, beteiligt sich aber sein Arbeitgeber an seiner Altersversorgung (z.B. Beamte; GmbH-Geschäftsführer) dann ist ein fiktiver Arbeitgeberanteil anzusetzen. |
| Sonstige Vorsorgeaufwendungen | Die Beiträge zu: - Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit - Erwerbs und Berufsunfähigkeitsversicherungen - Krankenversicherungen - Pflegeversicherungen - Unfallversicherungen - Haftpflichtversicherungen - bestimmten Risikoversicherungen können als sonstige Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 a EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen können je Kalenderjahr grundsätzlich bis zu einer Höhe von 2.400 € abgezogen werden. (Gilt für Selbständige und Gewerbetreibende). Dieser Höchstbetrag wird auf 1.500 € begrenzt bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben (z.B. Beamte) oder für deren Krankenversicherung Leistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG (Arbeiter und Angestellte) oder § 3 Nr. 14 (Rentner) erbracht werden. Bei zusammenveranlagten Ehegatten steht jedem Ehegatten der Abzug in der für ihn geltenden Höhe zu. |
| Vergleichsberechnung | Es gibt bis zum Jahr 2019 eine Günstigerprüfung altes/neues Recht im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Denn der schrittweise Übergang zur vollständigen Freistellung der Altersvorsorgeaufwendungen kann für bestimmte Personengruppen zur Schlechterstellung führen. In der ausführlichen Steuerberechnung werden jeweils die Berechnungen nach alten und nach neuen Recht dargestellt. |
| Neue Erfassungsdialoge für die Vorsorgeaufwendungen | Der Bereich der Vorsorgeaufwendungen wird ab dem Veranlagungsjahr 2005 ausschließlich über einen Themendialog bearbeitet. Die Erfassung im amtlichen Formular ist damit nicht mehr möglich. Der Themendialog wird entweder durch Klick durch die Schaltfläche |
| Altersvorsorgeaufwendungen | Der jeweilige Anteil an der gesetzliche Rentenversicherung steht im Datenaustausch mit dem Erfassungsdialog „Lohnsteuerkarte“ in der Anlage N. Änderungen in einem Dialog werden sofort in den anderen Dialog übernommen. Der fiktive Arbeitgeberanteil wird automatisch berechnet, sobald das Kontrollkästchen aktiviert ist. Dazu muss der Bruttoarbeitslohn und die Anzahl der Beschäftigungsmonate eingetragen werden. Ein eventuell manuell ermittelter fiktiver Arbeitgeberanteil wird an Stelle des automatisch ermittelten Arbeitgeberanteils für die Berechnung herangezogen, sobald er eingetragen wird. |
| Sonstige Vorsorgeaufwendungen | Der jeweilige Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag steht im Datenaustausch mit dem Erfassungsdialog „Lohnsteuerkarte“ in der Anlage N. Bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen wird der Höchstbetrag von 2.400 € dann angesetzt, wenn mit dem Kontrollkästchen „Nein“ bestätigt wird, dass kein Anspruch auf Erstattung oder Übernahme durch den Arbeitgeber bestand. Bei Klick auf „Ja“ bleibt es bei dem Höchstbetrag von 1.500 €. |
| Berechnung | Über den Reiter [Berechnung] können Sie gleich die anzusetzenden Höchstbeträge und die anzusetzenden Aufwendungen nach dem neuen Recht erkennen. |
| Ab dem Veranlagungsjahr 2009 erfolgen alle Angaben zu den Altersvorsorgeaufwendungen in der neuen Anlage VOR. |
Seite 4
| Programmaufruf | Menü: Zugriff auf weitere Programmfunktionen / Seite 4 Schaltfläche |
| Behinderte und Hinterbliebene | Erfassen Sie die Daten zur Körperbehinderung. Der Pauschbetrag wird Ihnen im Dialog angezeigt. Steht mehr als 2 Personen ein Pauschbetrag zu, wird im Formular der Hinweis siehe Anlageblatt angezeigt. Das Anlageblatt können Sie über Menü Druck / Anlageblätter ausdrucken. Ab dem Veranlagungsjahr 2002 werden nur noch die Daten vom Steuerpflichtigen und Ehegatten im Mantelbogen erfasst. Ein Anlageblatt entfällt daher. |
| Ab dem Veranlagungsjahr 2002 erfolgt die Übertragung der Pauschbeträge für Kinder in der Anlage Kinder | |
| Haushaltshilfe und Heimunterbringung | Geben Sie Ihre Daten zur Art und Zeitraum ein. Der Freibetrag wird vom Programm ermittelt. |
| Pflegepauschbetrag | Erfassen Sie Ihre Daten. Bei der Eingabe wird vom Programm der Freibetrag ermittelt. |
| Manuell ermittelter Freibetrag |
Besonderheiten, die zu einem abweichenden Freibetrag führen, werden unter „manuell ermittelter Freibetrag“ erfasst. Für die Berechnung wird dieser Betrag herangezogen. |
| Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (§ 35 a Abs. 1 EStG) | Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer nach dem § 35 a Abs. 1 EStG vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen um: - 10 % der Aufwendungen, höchstens jedoch um 510 Euro bei geringfügiger Beschäftigung und um: - 12 % der Aufwendungen, höchstens jedoch um 2.400 Euro, wenn ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die Höchstbeträge um ein Zwölftel. |
| Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35 a Abs. 2 EStG) | Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen um 20 % der Aufwendungen, höchstens um 600 Euro. Wenn die Ermäßigung nach § 35 a Abs. 1 EStG in Anspruch genommen wird, ist die Ermäßigung nach § 35 a Abs. 2 EStG grundsätzlich ausgeschlossen. |
| Neuerung ab dem VZ 2006 | Erhöhter Freibetrag für Behinderte Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen für bestimmte behinderte Personen können mit 20 % der Aufwendungen, max. 1.200 € von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Abzug für Handwerkerrechnungen Zusätzlich zu der Ermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen können 20 % der Aufwendungen max. 600 € für Aufwendungen für Handwerkerkosten von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. |
| Neuer Zusatzdialog für die haushaltsnahen Dienstleistungen | Die Haushaltsnahen Dienstleistungen werden in dem folgenden Zusatzdialog erfasst. Der Aufruf dieses Zusatzdialogs erfolgt über Mausklick auf die Schaltfläche am linken Formularrand. |
| Was gilt es zu beachten? | Für die Vergleichsberechnung zwischen der Zusammen und getrennten Veranlagung werden die Aufwendungen jedem Ehegatten hälftig zugerechnet. Wenn eine andere Aufteilung beabsichtig ist, kann diese über den Themendialog „Getrennte Veranlagung“ unter dem Reiter [Aufteilungsverhältnisse] vorgenommen werden. Beim Ansatz der getrennten Veranlagung wird dieses Aufteilungsverhältnis übernommen. Wichtig: Die Aufwendungen, die in dem neuen Zusatzdialog eingetragen wurden, werden nach der vorgenommenen Eingabe aufgeteilt. Nicht verheiratete Steuerpflichtige, die einen gemeinsamen Haushalt mit einer anderen allein stehenden Person haben, können die Ermäßigung insgesamt nur einmal geltend machen. Bei Einzelveranlagungen sind daher die Angaben zum Haushaltspartner in der Zeile 113 über den neuen Themendialog „Tarifermäßigung nach § 35 a einzugeben. Der Aufruf dieses Themendialogs erfolgt über Mausklick auf die Schaltfläche am linken Formularrand. |
| Ab dem Veranlagungsjahr 2011 erfolgen diese Angaben in der Seite 3 des Mantelbogens |
Steuervorauszahlungen
| Programmaufruf | Menü: Zugriff auf weitere Programmfunktionen / Vorauszahlungen |
| Vorauszahlungen | Die erfassten Vorauszahlungen werden bei der Berechnung berücksichtigt. Die im Veranlagungszeitraum bezahlten Kirchensteuerbeträge werden automatisch bei den Sonderausgaben berücksichtigt. |
| Kirchensteuer – VZ nicht als Sonderausgaben ansetzen | Klicken Sie das Optionsfeld an, wenn die Kirchensteuer nicht automatisch bei den Sonderausgaben berücksichtigt werden soll. |
Weitere Angaben zur Kirchensteuer
| Programmaufruf | Menü: Zugriff auf weitere Programmfunktionen / Kirchensteuer |
| Zeitraum | Der Zeitraum ist zu erfassen, wenn nicht für das ganze Jahr Kirchensteuerpflicht bestand. |
| Angaben zur Kirchensteuer-Berechnung | Die Angaben zum Kirchensteuersatz werden automatisch durch das jeweilige Bundesland ermittelt. Der Dialog kann nicht geöffnet werden, wenn kein Finanzamt oder bei dem Finanzamt kein Bundesland hinterlegt ist. |
Drucken von Dialogberechnungen bzw. Aufstellungen
| Ab dem Veranlagungsjahr 1999 besteht die Möglichkeit verschiede Berechnungen bzw. Aufstellungen, die innerhalb von Themendialogen durchgeführt wurden, auszudrucken. | |
| Vorgehensweise | Über das Menü Druck / Auswertungen die Jobs aufrufen und dann auf der linken Seite die Dialogberechnung wählen. In der Listenauswahl die zu gewünschte Liste markieren und entweder in den Listenmanager, in die Druckvorschau, den Direktdruck oder als PDF drucken. |
| Berechnungen | - Ausbildungsfreibetrag - Unterstützung bedürftiger Personen - Opfergrenze - Gewinnermittlung nach § 13 a EStG |
| Aufstellungen | - Kirchensteuer - Steuervorauszahlungen - Zuwendungen an Stiftungen - Werbungskosten aus der Anlage N |
| Die Listen können auch direkt aus dem jeweiligen Themendialog heraus gedruckt werden. |
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Übergreifendes
Um mit dem Einkommensteuerprogramm arbeiten zu können, ist zuvor im CRM (Customer Relationship Management) und dort in der Projektverwaltung das gewünschte Projekt, hier also die Einkommen-steuer, einmalig für den Mandanten anzulegen.
Nutzungsvereinbarung und -gebühren
Basierend auf den bestehenden vertraglichen Regelungen zwischen beiden Vertragspartnern wird ADDISON Steuern Online zum Bestandteil der Softwarelösung. Ab 01.06.2022 bietet Wolters Kluwer mit ADDISON Steuern Online neue Funktionalitäten, um einen effizienten Prozess im Bereich Steuern zu ermöglichen und die Zusammenarbeit zwischen Ihnen und Ihren Mandanten zu optimieren.
Einleitung
ADDISON Direkt dient als Datendrehscheibe zwischen Kanzlei und Finanzverwaltung. Alle ELSTER-Aufträge werden mit ADDISON Direkt i. V. m. dem ADDISON Datenservice (ADS) an die Finanzverwaltung übermittelt.
Einkommensteuererklärung
Die Belege werden nicht übernommen oder heruntergeladen. Sie bleiben ausschließlich in der Digitalen Steuerakte (ADDISON Direkt) gespeichert. Jedoch können die Belege von verschiedenen Stellen im Einkommensteuerprogramm direkt aufgerufen werden.