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Mantelbogen Schenkungsteuer
ADDISON Steuern
Mantelbogen Schenkungsteuer
Seite 1 des Mantelbogens
Allgemeines
| Mit „Mantelbogen“ ist im Folgenden der 4-seitige Hauptvordruck für die Schenkungsteuererklärung gemeint. | |
| Stichtag (Zeile 2) | Der Stichtag (Tag der Zuwendung) muss eingetragen sein, damit die Schenkungsteuer korrekt berechnet werden kann. Liegt der Tag der Zuwendung nach dem 01.01.2009 werden die Formulare und die Berechnungen nach "neuem" Recht angeboten. |
| Zeile 3 | Angaben zum Vertrag etc. können hier eingetragen werden. |
| Zeile 4 | Abweichend zur ErbSt soll hier eine „1“ eingetragen werden, wenn die SchenkSt-Erklärung für einen Zeitraum vor dem 1.1.2002 in EUR abgegeben wird. Das Programm rechnet dann für das Berechnungsprotokoll die Werte um. |
| Stammdaten Zuwendender (Zeilen 6 – 8) | Im Dialog Allgemeine Angaben zur Person werden die Grunddaten des Zuwendenden aufgenommen. Für alle Angaben sind grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Zuwendung maßgebend. Datenübernahme aus dem Mandantenstamm ist möglich, jedoch nicht zurück in den Bereich [Mandant]. Es empfiehlt sich daher, die Daten vor Bearbeitung des Falles im Mandantenstamm zu erfassen. Soll keine Stammdaten-Datenübernahme erfolgen, können die Eingabefelder für die Adressdaten durch Löschen des Eingabefelds „Mandantennummer“ editierbar gemacht werden. |
| Stammdaten Beschenkter (Zeilen 11 – 13) | Im Dialog Allgemeine Angaben zur Person werden die Grunddaten des Beschenkten aufgenommen. Für alle Angaben sind grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Zuwendung maßgebend. Wichtig ist das Verwandtschaftsverhältnis zum Schenker, da hierdurch Steuerklasse und persönlicher Freibetrag festgelegt werden. Datenübernahme aus dem Mandantenstamm ist möglich, jedoch nicht zurück in den Bereich [Mandant]. Es empfiehlt sich daher, die Daten vor Bearbeitung des Falles im Mandantenstamm zu erfassen. Soll keine Stammdaten-Datenübernahme erfolgen, können die Eingabefelder für die Adressdaten durch Löschen des Eingabefelds Mandantennummer editierbar gemacht werden. |
| Sonstige Angaben (Zeile 16) | Wer trägt die Schenkungsteuer? Wenn das Kreuz bei Zuwendender gesetzt wird, bezieht das Programm die vom Zuwendenden übernommene SchenkSt als zusätzliche Bereicherung in die Schenkungsteuerberechnung ein. |
| Bankverbindung (Zeile 17) | Die Bankverbindung wird nicht aus den Stammdaten übernommen, da sowohl der Beschenkte als auch der Schenker hier die Schenkungssteuer tragen können. Die Bank ist hier auszuwählen und die BLZ sowie die Kontonummer ist noch zu erfassen. |
| Ausländische SchenkSt (Zeile 18) | Gezahlte und anrechenbare ausländische Schenkungsteuer wird im Dialog erfasst. Das Programm übernimmt den ungekürzten Betrag in Zeile 18 des Mantelbogens. Im Berechnungsprotokoll wird der entsprechend gekürzte, tatsächlich anrechenbare Betrag ausgewiesen. |
| Anrechnungshöchstbetrag | dt. SchenkSt x stpfl. Auslandsvermögen / stpfl. Gesamtvermögen Stammt Auslandsvermögen aus mehreren Staaten, erfolgt die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags für jeden Staat gesondert. |
| Beispiel |
Zuwendung insgesamt 2.000.000 darin enthaltenes Auslandsvermögen 1.000.000 ausl. SchenkSt 120.000 dt. SchenkSt (19 %) 304.000 304.000 x 1.000.000 / 2.000.000 Anrechenbar = 152.000 Der Anrechnungshöchstbetrag wird aus dem im Dialog eingetragenen Auslandsvermögen ermittelt. |
| Weitere Schenkungen (Zeile 20) | Wenn im Themendialog zu Zeilen 111 ff. frühere Erwerbe (Vorschenkungen) erfasst sind, setzt das Programm das Kreuz auf „ja“. |
| Bekanntgabe (Zeilen 21 – 24) | Hier wird eingetragen, wem der Schenkungsteuerbescheid bekannt gegeben werden soll. Durch Anklicken der Schaltfläche „Kanzlei“ wird die im Kanzleistempel angelegte Kanzlei als Bekanntgabeempfänger eingetragen. |
Seite 2 des Mantelbogens
| Vermögenswerte | |
| Dialog-Beschreibung | Diese Beschreibung gilt für alle Erfassungsdialoge in Listenform (z.B. für Zinsansprüche), denen sich kein weiterer Erfassungsdialog anschließt. - [Neu]: Erfassen neuer Werte - [Abbrechen]: der Dialog wird ohne Speichern verlassen - [Löschen]: Löschen bereits erfasster Werte - [OK]: Verlassen des Dialogs und Speichern der Werte - Abweichender Verkehrswert: bei gemischten Schenkungen oder Schenkungen unter Auflage ist zur Ermittlung des Steuerwerts der Bereicherung ggf. die Eingabe eines vom Steuerwert abweichenden Verkehrswerts erforderlich. Wird nichts eingetragen, geht das Programm davon aus, dass Steuerwert und Verkehrswert übereinstimmen. |
| Zeilen 31 – 44 des Mantelbogens | Für die in diesem Bereich zu erfassenden inländischen Vermögenswerte Grundvermögen und Betriebsvermögen gibt es die entsprechenden amtlichen Vordrucke. Diese werden aktiv, sobald sie im Anlagendialog ausgewählt wurden. Die Eingabe von selbst ermittelten Werten ist nicht möglich! |
| Anlegen der Anlagen Land- u. Forstwirtschaft, Grundstückswert, Betriebsvermögen, Anteilsbewertung |
Die Formulare werden über den Anlagen-Dialog aktiviert. Auch in den Fällen, in denen z.B. Grundstücke oder Beteiligungen keine eigenständigen Vermögenswerte sondern Teil eines Betriebsvermögens sind, werden die Formulare auf diese Weise angelegt. |
| Anzahl der Anlagen Land- u. Forstwirtschaft, Grundstückswert, Betriebsvermögen, Anteilsbewertung | Das Programm überträgt automatisch die Anzahl aller erfassten Anlagen. Eine abweichende Anzahl kann eingetragen werden. Wird der Eintrag gelöscht, trägt das Programm wieder die automatisch ermittelte Anzahl ein. |
| Land- und forstwirtschaftliches Vermögen | Land- und forstwirtschaftliches Vermögen kann mit diesem Programmstand in den entsprechenden Formularen erfasst werden. Für Altfälle wird der zuvor selbst ermittelte land- und forstwirtschaftliche Grundbesitzwert noch im Dialog angezeigt. Ein abweichender Verkehrswert ist (ggf. summiert) direkt in das Formular einzutragen. Die Anzahl der Anlagen wird vom Programm ermittelt, kann jedoch auch direkt im Formular manuell erfasst werden. |
| Grund-, Betriebs- und übriges Vermögen | Diese Werte werden in den jeweiligen Anlagen Grundstückswert, Betriebsvermögen, Aufteilung des Betriebsvermögens und Anteilsbewertung ermittelt. Die Gesamtsummen werden jeweils wieder als selbst errechneter Wert in den Mantelbogen übernommen. Sie sind nicht manuell überschreibbar. Zum Grundvermögen: Sofern für Zwecke der Betriebsbewertung auch ein Grundstückswert ermittelt werden muss, kann dieser durch Verbinden der Anlage Betriebsvermögen mit der entsprechenden Anlage Grundstückswert dort einbezogen werden. Für Zwecke der Schenkungsteuerberechnung ist dieser Wert nur im Betriebsvermögen erfasst. |
Einzelne Vermögenswerte
| Überhöhte Gewinnbeteiligung (Zeilen 48 – 49) | Angaben zur Wertermittlung der überhöhten Gewinnbeteiligung werden direkt im Formular erfasst. |
| Nicht notierte Anteile an KapGes (Zeile 51 – 52) | Wird hier „ja“ angekreuzt, aktiviert das Programm die Anlage Anteilsbewertung. |
| Wertpapiere, andere Anteile und dergleichen (Zeilen 53 – 57) | In dieser Sparte können auch Anteile an Kapitalgesellschaften enthalten sein, für die Steuerermäßigungen gem. §§ 13a, 19a ErbStG zu gewähren sind. Für diese Fälle ist im Erfassungsdialog in der zweiten Spalte das Feld „Anteil“ vorgesehen. Bei Eingabe eines Prozentsatzes von über 25 % wird dieser Wert automatisch in die Anlage Steuerentlastungen übernommen. Bei normalen Wertpapieren wird in die Spalte „Anteil“ nichts eingetragen. |
| Wichtige Hinweise |
Die Spalte „Anteil“ ist nur für die Berücksichtigung im Rahmen der §§ 13a, 19a ErbStG gedacht, sie hat nichts mit der Verteilung der Vermögenswerte oder einer etwaigen anteiligen Schenkung zu tun! |
Seite 3 des Mantelbogens
Erfassung von Kapitalforderungen
| Kapitalforderungen (Zeilen 65 – 66) | Berechnet werden die Gegenwartswerte für folgende, nicht mit dem Nennwert zu bewertenden Arten von Forderungen (und analog dazu Gegenleistungen): - unverzinsliche Forderungen, die in einem Betrag fällig werden - niedrig oder hoch verzinsliche Forderungen, die in einem Betrag fällig werden - unverzinsliche Forderungen, die in gleich bleibenden Raten getilgt werden - niedrig oder hoch verzinsliche Forderungen, die in gleich bleibenden Raten getilgt werden - Annuitäten - Berücksichtigung von Aufschubzeiten |
| Dialog-Eingaben | Der Dialog für die Kapitalforderungen und analog Verbindlichkeiten besteht aus drei Registern: - Kapitalforderung - Berechnung - Berechnung Raten |
| Register [Kapitalforderung] | - Bezeichnung, Name des Schuldners, Nennbetrag und Zinssatz sowie der (Gegenwarts)wert werden ins Formular übernommen. - Zinssatz: - Anhand des eingegebenen Zinssatzes erkennt das Programm, ob es sich um eine niedrig, normal oder hoch verzinsliche Forderung handelt. Wird kein Zinssatz oder 0 eingeben, geht das Programm von einer unverzinslichen Forderung aus. - Nennbetrag: - Der Nennbetrag wird benötigt, wenn der Gegenwartswert einer in einem Betrag fälligen Forderung oder eine Annuität berechnen werden soll. - Selbst ermittelter Gegenwartswert: - Dieser Wert wird in die Berechnung übernommen und hat Vorrang vor der Programmautomatik. - Art der Tilgung: - a) in einem Betrag fällig am Diese Option gilt für in einem Betrag fällige Forderungen. Es muss nur noch das Fälligkeitsdatum eingetragen werden - b) in gleich bleibenden Raten Nach Klicken auf die Schaltfläche [weitere Angaben] öffnet sich ein Dialog mit den Eingabefeldern für in Raten fällige Forderungen und Annuitäten. - Vertrag zugunsten Dritter: - Hier kann der jeweilige durch den Vertrag begünstigte Erwerber ausgewählt werden. - Dialog weitere Angaben zu den Kapitalforderungen - Es handelt sich um eine Annuität - Hier wird ein Häkchen gesetzt, wenn es sich um eine Annuität handelt. Die Fälligkeit der letzten Rate ist dann nicht einzugeben, da sie durch das Programm errechnet wird. - Der Restwert der Annuität zum Bewertungsstichtag (Register Kapitalforderung) muss eingegeben sein, da sonst der Gegenwartswert nicht berechnet werden kann. - Höhe der Rate, Anzahl der jährlichen Raten, Fälligkeit der nächsten Rate, Fälligkeit der letzten Rate - Diese Angaben werden benötigt zur Berechnung der Aufschubzeit und der Laufzeit |
| Register [Berechnung] | In diesen beiden Registern werden die Eckdaten der Berechnung angezeigt. |
Erfassung von Renten / wiederkehrenden Bezügen
| Renten oder wiederkehrende Bezüge (Zeilen 74 – 82) | Berechnet werden die Kapitalwerte für folgende Arten von wiederkehrenden Bezügen und Lasten: - wiederkehrende Bezüge, deren Laufzeit von der Lebensdauer einer oder zweier Person(en) abhängt - wiederkehrende Bezüge von bestimmter Dauer - verlängerte Leibrenten - abgekürzte Leibrenten - immerwährende Bezüge - Bezüge von unbestimmter Dauer - Begrenzung des Jahreswerts beim Nießbrauch |
| Dialog-Eingaben | Alle für die Berechnung der wiederkehrenden Bezüge erforderlichen Angaben werden im Dialog erfasst. - Register: - [Allgemeine Angaben] - [Nießbrauch] - [Bezugsdauer] - [Berechnung] |
| Register [Allgemeine Angaben] | - Verpflichteter, Bezeichnung, Laufzeit und Jahreswert werden ins Formular übernommen. Der Jahreswert errechnet sich aus den Angaben Höhe der Rate und Anzahl der jährlichen Raten. - Eingaben für selbst ermittelte Kapitalwerte daher: Ist im Feld „selbst ermittelter Kapitalwert“ eine Eintragung vorgenommen worden, wird dieser Wert ungeprüft in die Berechnung übernommen. - Anzahl der jährlichen Raten: Die Höhe der Raten multipliziert mit der Anzahl der jährlichen Raten ergibt den Jahreswert des Bezugs. Als Anzahl ist vom Programm „1“ vorgegeben, so kann der Jahreswert direkt erfasst werden. Die Anzahl ist überschreibbar. - Selbst erm. Jahreswert: Der vom Programm ermittelte Jahreswert wird hier angezeigt, es kann auch ein selbst ermittelter Jahreswert eingetragen werden. - Bei Nießbrauch und wiederkehrenden Nutzungen Bezeichnung und Steuerwert des Wirtschaftsguts, auf das sich die Nutzung bezieht. Der Steuerwert muss eingegeben werden, damit das Programm die Begrenzung des Jahreswerts berücksichtigt. Diese beträgt Steuerwert des genutzten Wirtschaftsguts dividiert durch 18,6. Im Reiter Berechnung wird die Begrenzung angezeigt. |
| Register [Bezugsdauer] | In diesem Reiter sind Angaben nur erforderlich, wenn der Kapitalwert vom Programm ermittelt werden soll. - Laufzeit abhängig von der Lebensdauer Damit das Programm den zutreffenden Vervielfältiger ermitteln kann, geben Sie Geschlecht und Alter der Person(en) ein, von deren Lebenszeit die Laufzeit des Bezugs abhängt. Bei verlängerten oder abgekürzten Leibrenten geben Sie bitte zusätzlich das Ende der Laufzeit ein. Der Eintrag bezieht sich auf eine lebenslängliche Bezugsdauer. Soll die Laufzeit von der Lebensdauer zweier Personen abhängen, muss noch markiert werden, ob der Bezug beim Tod des Erst- oder Letztversterbenden endet. - Geburtstag und Geschlecht werden benötigt, um den zutreffenden Vervielfältiger zu ermitteln. - Anteil am Jahreswert in % wird benötigt, wenn der Jahreswert nicht zu gleichen Teilen auf die Berechtigten verteilt wird. Voreinstellung des Programms ist 50:50. - Der Jahreswert des Überlebenden ist einzutragen, wenn bei mit dem Tod des Letztversterbendem endendem Bezug der Überlebende einen abweichenden Jahreswert erhält. - Laufzeit bestimmte Dauer Die Angaben zur Fälligkeit der ersten und letzten Rate im ersten Reiter sind erforderlich. - Angaben zur Fälligkeit der nächsten Rate und der letzten Rate: Diese Angaben sind erforderlich, wenn es sich um einen Bezug von bestimmter Dauer, eine verlängerte oder abgekürzte Leibrente handelt, da aus diesen Angaben die Laufzeit ermittelt wird. - unbestimmte Dauer Der Vervielfältiger beträgt 9,3 - immer währende Dauer Der Vervielfältiger beträgt 18,6 |
| Register [Berechnung] | Hier wird die Berechnung des Kapitalwerts angezeigt. |
| Vereinfachte Erfassung bei Nießbrauch | Der Nießbrauch kann auch erfasst werden, indem nur der Steuerwert des Wirtschaftsguts und die Laufzeit erfasst werden. Das Programm setzt dann den begrenzten Jahreswert (Steuerwert: 18,6) als Jahreswert an. |
| Sonstiges Vermögen (Zeilen 83 – 87) | Für die in diesen Zeilen eingetragenen Werte berücksichtigt das Programm die Freibeträge des § 13 I Nr.1 ErbStG automatisch. Diese Freibeträge werden programmgesteuert ermittelt und den jeweiligen Erwerbern zugerechnet. Bei Erwerbern, die nicht Erben sind, sondern zu den „sonstigen Erwerbern“ im Sinne der Zeilen 26 – 35 der Anlage Erwerber gehören, werden die Zeilen 34 und/oder 35 der Anlage Erwerber durch den Verteilungsdialog zur Zeile 27 automatisch ausgefüllt. Dadurch wird auch der Freibetrag entsprechend zugeordnet. |
Kosten, Gegenleistungen, Auflagen
| Erwerbsnebenkosten | Die Erwerbsnebenkosten werden bei en gesamten, vom Beschenkten getragenen Erwerbsnebenkosten erfasst. Aufgrund der Rechtsänderung werden die Erwerbsnebenkosten unbeschränkt abgezogen vgl. R E 7.4 ErbStR |
| Steuerberatungskosten | Die Steuerberatungskosten werden vom Steuerwert der Bereicherung abgezogen. |
| Übernommene Verbindlichkeiten (Zeilen 92 – 93) | Die übernommenen Verbindlichkeiten sind in der Formularzeile zu erfassen. |
| Vorgehensweise für Schulden und Lasten, die mit steuerbefreiten Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen | Die übernommenen Verbindlichkeiten in Verbindung mit steuerbefreiten Vermögensgegenständen sind auch in den Formularen Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG oder in der Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke § 13c ErbStG zu erfassen. Dadurch kann der steuerbefreite Teil der "Schulden und Lasten" ermittelt und in der Berechnung außer Ansatz gebracht werden. |
Gemischte Schenkung und Schenkung unter Auflagen
| Übernommene Verbindlichkeiten (Zeilen 92 – 93) | Die übernommenen Verbindlichkeiten sind in der Formularzeile zu erfassen. |
| Vorgehensweise für Schulden und Lasten, die mit steuerbefreiten Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen | Die übernommenen Verbindlichkeiten in Verbindung mit steuerbefreiten Vermögensgegenständen sind auch in den Formularen Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG oder in der Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke § 13c ErbStG zu erfassen. Dadurch kann der steuerbefreite Teil der "Schulden und Lasten" ermittelt und in der Berechnung außer Ansatz gebracht werden. |
Seite 4 des Mantelbogens
Leistungsauflagen / Nutzungsauflagen
| Übernommene Gegenleistung oder sonstige Verpflichtung | Die Erfassung der Gegenleistung oder sonstigen Verpflichtung ist im Formular zu erfassen. |
| Leistungsauflagen (Zeilen 96 – 100) | Die Erfassung der Leistungsauflagen erfolgt im Themendialog, der dem Dialog zur Erfassung der Renten entspricht. |
| Beschreibung des Themendialogs | Register [Bezugsdauer] Erfassbar sind Fälle mit Abhängigkeit von der Lebenszeit von zwei Personen. Ist Schenker oder Ehegatte des Schenkers ausgewählt, erkennt das Programm, dass hier die Stundung gemäß § 25 ErbStG zu berechnen ist. Die Daten zu Name und Anschrift sind für den Druck in das Formular erforderlich. Geburtstag und Geschlecht werden benötigt, um den zutreffenden Vervielfältiger zu ermitteln. - der Anteil am Jahreswert in % wird benötigt, wenn der Jahreswert nicht zu gleichen Teilen auf die Berechtigten verteilt wird. Voreinstellung des Programms ist 50:50. - der Jahreswert des Überlebenden ist einzutragen, wenn bei mit dem Tod des Letztversterbendem endendem Bezug der Überlebende einen abweichenden Jahreswert erhält. |
| Nutzungs-/Duldungsauf-lagen (Zeilen 101 – 108) | Die Erfassung der Nutzungs- und Duldungsauflagen erfolgt im Themendialog. Dieser entspricht inhaltlich dem Rentendialog. Ob es sich um eine Auflage handelt, für die die SchenkSt gemäß § 25 ErbStG zu stunden ist, erkennt das Programm daran, dass im Register [Bezugsdauer] bei Person „Schenker“ oder „Ehegatte des Schenkers“ ausgewählt ist. Außerdem kann zur Berechnung des beschränkten Abzugs noch angegeben werden, ob die Auflage im Zusammenhang mit begünstigtem LaFo-Vermögen oder Anteilen an Kapitalgesellschaften steht. |
| Vereinfachte Erfassung bei Nießbrauch | Der Nießbrauch kann auch erfasst werden, indem nur der Steuerwert des Wirtschaftsguts und die Laufzeit erfasst werden. Das Programm setzt dann den begrenzten Jahreswert (Steuerwert: 18,6) als Jahreswert an. |
Vorschenkungen
| Angaben zu Vorschenkungen | Angaben zu früheren Schenkungen des Zuwendenden werden im Themendialog eingetragen. |
| Dialog-Eingaben | Themendialog zur Erfassung der Vorschenkungen |
| - Art der Zuwendung Bezeichnung, die in das Formular übernommen wird - Datum des Erwerbs wird in das Formular übernommen und dient der Ermittlung des 10-Jahres-Zeitraums - Damaliger Steuerwert wird benötigt, um den Anrechnungsbetrag zu errechnen. Bitte tragen Sie hier bei mehreren Vorschenkungen nur den Wert der aktuellen Schenkung (ohne Berücksichtigung von vorangegangenen Erwerben)ein. - Gezahlte SchenkSt wird benötigt, um den Anrechnungsbetrag zu errechnen (Vergleichsberechnung fiktive SchenkSt – tatsächlich gezahlte SchenkSt) - Damals verbrauchter persönl. Freibetrag erforderlich, um die korrekte anzurechnende Steuer zu ermitteln; einzutragen ist der tatsächlich verbrauchte Freibetrag. - Finanzamt/Steuernummer wird im Formular angedruckt; das Finanzamt kann über den Suchen-Button ausgewählt werden. - Anzurechn. ausl. ErbSt aus Vorerwerb wird bei Ermittlung der tatsächlich entrichteten ErbSt abgezogen - Im Vorerwerb enthaltener Hausrat wird für die Steuerberechnung benötigt, da der Freibetrag für Hausrat im Rahmen der Zusammenrechnung der Erwerbe auch abgezogen werden muss. - Enthaltene bewegliche körperliche Gegenstände für die Steuerberechnung, da der Freibetrag für sonstige bewegliche Gegenstände im Rahmen der Zusammenrechnung der Erwerbe auch abgezogen werden muss. - Bei damaliger Inanspruchnahme von § 13a ErbStG a) enthaltenes Produktivvermögen Wert wird zur Berechnung der fiktiven ErbSt benötigt - b) davon steuerpflichtig Das begünstigte Produktivvermögen wird nur in Höhe des steuerpflichtigen Betrags in die Zusammenrechnung einbezogen. Innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums gilt der Freibetrag des § 13a ErbStG als verbraucht. - c) ggf. nach § 19a ErbStG begünstigt Wert wird zur Berechnung der fiktiven ErbSt benötigt. § 19a ErbStG kommt im Hinblick auf den früheren Erwerb nur zur Anwendung, soweit er damals schon angesetzt wurde. Bei Schenkungsketten über 10 Jahre hinaus: - Verbleibende Korrektur bei Überprogression Wenn in Fällen der Überprogression (BFH v. 30.01.02, II R 78/99) der Korrekturbetrag beim Vorerwerb nicht aufgebraucht werden konnte, kann dieser hier eingetragen werden. Er wird dann zusammen mit der anrechenbaren SchenkSt abgezogen. Bei Vorerwerb nicht verbrauchter wiederauflebender pers. Freibetrag Wurde der wiederauflebende Freibetrag beim Vorerwerb nicht verbraucht, kann er auf nachfolgende Erwerbe vorgetragen werden. Für die Berechnung der fiktiven Steuer ist der nicht verbrauchte Freibetrag hier einzutragen. | |
| Schenkungsketten, die über den 10-Jahres-Zeit-raum hinausgehen | Bei Beginn eines neuen 10-Jahres-Zeitraums ist der im vorhergehenden 10-Jahres-Zeitraum verbrauchte persönliche Freibetrag als “wiederauflebender FB“ hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung erfolgt bei der Berechnung der fiktiven Steuer, maximal in Höhe des neuen Erwerbs, ansonsten in der Höhe, wie der FB bei der jetzt außerhalb des 10-Jahres-Zeitraums liegenden Schenkung verbraucht worden ist. Wurde der wiederauflebende Freibetrag beim Vorerwerb nicht verbraucht, kann er auf nachfolgende Erwerbe vorgetragen werden (BFH vom 17.11.1977, II R 56/68, BStBl 1978 II S. 220 und BFH vom 30.01.02, II R 78/99). Er wird dann im Dialog zu den Vorschenkungen als „Bei Vorerwerb nicht verbrauchter wiederauflebender pers. Freibetrag“ eingetragen. In gleicher Weise kann auch die Korrektur bei Überprogression (BFH vom 30.1.2002, II R 78/99) erfasst werden. |
| Berechnung der Steuer für den Gesamterwerb (= alle Erwerbe innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums) vor Anrechnung: Steuerwert des aktuellen Erwerbs + frühere Erwerbe zum damaligen Steuerwert = Summe der Erwerbe - aktueller persönlicher Freibetrag lt. Tabelle 5 - ggf. Versorgungsfreibetrag lt. Tabelle 2 = steuerpflichtiger Erwerb innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums darauf ErbSt (ggf. mit Härteausgleich) gem. Tarif vor Anrechnung = Steuer auf den Gesamterwerb Berechnung des Anrechnungsbetrags: Steuerwert des früheren Erwerbs zum damaligen Wert - persönlicher Freibetrag zum aktuellen Wert ______________________________________________________ = steuerpflichtiger Erwerb darauf ErbSt zum aktuellen Tarif; Berechnung wie 1. - anrechenbare ausl. SchenkSt aus Vorerwerb = anzurechnende fiktive SchenkSt oder wenn höher, tatsächlich entrichtete SchenkSt auf den früheren Erwerb Berechnung der festzusetzenden SchenkSt: SchenkSt gem. 1. – SchenkSt gem. 2. = festzusetzende SchenkSt nach Anrechnung |
Sonstige Anträge
| Bemerkungen/Anträge (Zeilen 115 – 116) | Im Themendialog können weitere Freibeträge i.S.d. § 13 ErbStG eingetragen und die Angaben zum Progressionsvorbehalt gem. § 19 (2) ErbStG gemacht werden. Die Angaben werden in die Formularzeilen und ein Anlageblatt „Bemerkungen/Anträge“ übernommen. |
| Dazu gibt es in der Formularsymbolleiste des Mantelbogens eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Anträge“. Wird diese angeklickt, öffnet sich ein kleiner Themendialog, in dem die verschiedenen Anträge erfasst werden können. Der Dialog kann aber auch über die Dialogschaltfläche zu Zeile 115 aufgerufen werden. | |
| „ SchenkSt-Vorauszahlungen“ | Da es in manchen Bundesländern üblich ist, bereits vor Abgabe der Steuererklärung Schätzungsbescheide zu erlassen, besteht nun die Möglichkeit, bereits gezahlte SchenkSt zu erfassen. Innerhalb der Schenkungsteuerberechnung wird dieser Betrag dann von der zu entrichtenden Schenkungsteuer abgezogen. |
| Verzicht auf §§ 13a, 19a ErbStG | Soll von vornherein auf die Steuerbegünstigungen der §§ 13a, 19a ErbStG verzichtet werden, kann im Dialog „Steuerbegünstigungen/Anträge“ das Häkchen gesetzt werden. |
| Progressionsvorbehalt § 19 (2) ErbStG | Wenn zum Erwerb auch steuerfreies Auslandsvermögen gehört, ist die SchenkSt insgesamt nach dem Steuersatz zu bemessen, der gelten würde, wenn das Auslandsvermögen steuerpflichtig wäre. Berechnungsschema: 1. Ermittlung des Erbschaftsteuersatzes unter Einbeziehung des steuerfreien Auslandsvermögens. 2. Der so ermittelte Steuersatz ist auf das steuerpflichtige Vermögen (ohne Auslandsvermögen) anzuwenden. |
| Wichtige Hinweise |
Der hier erfasste Wert ist nicht bei den Vermögenswerten erfasst (da steuerfrei) und wird nur zur Ermittlung des Steuersatzes herangezogen! |
| Das Kontrollkästchen Progressionsvorbehalt markieren und dann auf „Bearbeiten“ klicken. Ein weiteres Dialogfenster öffnet sich. In diesem Dialog wird - die Bezeichnung des Auslandsvermögens - der Belegenheitsstaat und - der Wert des Auslandsvermögens eingetragen. Das Programm berechnet den zutreffenden Steuersatz unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts. In den Berechnungshinweisen wird der Hinweis „Progressions-vorbehalt“ ausgegeben. |
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