Steuerbefreiungen

Allgemeines

Es werden die wichtigsten Punkte bei der Erfassung dargelegt. Dabei werden essenzielle und für die Fallbearbeitung relevante Punkte aufgegriffen. Diese sind i.d.R. für die Veranlagung in der Finanzverwaltung notwendig. In der Bearbeitung sind solche Punkte mit einem roten Stopp-Hinweis gekennzeichnet. Diese kennen Sie bereits von ELSTER.

Weitere für die Fallbearbeitung zentrale Punkte werden ebenfalls aufgegriffen und dargelegt.

Die Steuerbefreiungen und weitere Anträge finden Sie über die Schaltfläche "13" in der Formularsymbolleiste übersichtlich und strukturiert zusammengefasst.

Im Seitenbereich der geöffneten Formulare sind die Felder für eine Neuanlage, das Löschen oder das Kopieren ausgegraut. Grund ist, dass die entsprechenden Formulare dann angelegt werden, wenn der dazugehörende Vermögensgegenstand erfasst wird. Wurde noch kein entsprechender Vermögensgegenstand erfasst ist kein Eintrag zur Steuerbefreiung vorhanden. Sind mehrere Vermögensgegenstände vorhanden, sind auch mehrere Einträge zur Steuerbefreiung vorhanden. Folgende Formulare, Anträge und weiteren Befreiungen sind auswählbar:

  • Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen (§§ 13a, 13b und 13c ErbStG) zur Erbschaftsteuererklärung
  • Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13d ErbStG) zur Erbschaftsteuererklärung
  • Anlage Steuerbefreiung Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b oder 4c ErbStG) zur Erbschaftsteuererklärung
  • Weitere Anträge Vorauszahlungen und Progressionsvorbehalt § 19 Abs. 2 ErbStG
  • Weitere Befreiungen (§ 13 Abs. 1 ErbStG)

Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen

Die Angaben zum Erwerber (Zeile 1), zum Unternehmensvermögen (Zeile 3ff), zum Verwaltungsmögen und den Schulden (Zeile 20ff) sowie bei Personengesellschaften, wenn gleichzeitig Sonderbetriebsvermögen, erworben wurde (Zeile 30ff). Das übermäßige Verwaltungsvermögen (Zeile 26f) wird programmseitig berechnet.

Das Kontrollkästchen des Sockelbetrags (Zeile 29) ist grundsätzlich nicht angehakt. Denn dies hat Auswirkung auf die Berechnung und ist daher von Beraterseite aktiv auszuwählen.

Das Kontrollkästchen des Vorwegabschlags für Familienunternehmen (Zeile 31) ist grundsätzlich nicht angehakt. Wenn dies gesetzt wurde, kann der entsprechende Prozentsatz erfasst werden (Zeile 32). Denn dies hat Auswirkung auf die Berechnung und ist daher von Beraterseite aktiv auszuwählen.

Sollte die Optionsverschonung (Zeile 40f) in Anspruch genommen werden, so kann die Optionsverschonung über das Formular oder den am Rande befindlichen Dialog gewählt werden.

Sollte ein Fall des Schwellenwerts (Zeile 42ff) vorliegen, bei dem das Abschmelzmodell zum Tragen kommt, so kann dies über das Formular oder den am Rande befindlichen Dialog gewählt werden. Entsprechend werden die nachfolgenden Felder freigeschaltet (u.a. der Wert der Vorerwerbe).

Das Kontrollkästchen des Abzugsbetrags (Zeile 48) ist fallspezifisch zu prüfen. Wird es ausgewählt, so hat dies Auswirkung auf die Berechnung.

Die übrigen weiteren Angaben (Zeile 50ff) sowie die Angaben zur Ausgangslohnsumme (Zeile 58ff) können fallspezifisch im Formular erfasst werden.

Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke

Das Formular zur Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke wird nur angezeigt, wenn ein Grundvermögen den Mietwohngrundstücken zugeordnet wurde.

Die Angaben zum Erwerber (Zeile 1f), zur Lage des Grundstücks (Zeile 3ff) sowie der Grundbesitzwert (Zeile 6) werden programmseitig aus der Erfassung der Grundstücke aus dem Grundstücksdialog übernommen.

Die Angaben in Zeile 54 zur Wohn- und Nutzfläche des gesamten Objekts und bisher zu Wohnzwecken vermieteten Fläche sind Pflichtfelder. Zum einen für die Finanzverwaltung und zum anderen hängen an diesen Feldern die Berechnungslogiken zur Steuerbefreiungen, soweit sich diese auf Schulden auswirken (§ 10 Abs. 6 ErbStG).

Anlage Steuerbefreiung Familienheim

Das Formular zur Steuerbefreiung des Familienheims wird nur angezeigt, wenn ein Grundvermögen dem Familienheim zugeordnet wurde und das Verwandtschaftsverhältnis die rechtliche Voraussetzung dafür liefert. Anderenfalls kommen während der Bearbeitung entsprechende Hinweismeldungen hoch.

Die Angaben zum Erwerber (Zeile 1), zur Lage des Grundstücks (Zeile 2) sowie der Grundbesitzwert (Zeile 16) werden programmseitig aus der Erfassung der Grundstücke aus dem Grundstücksdialog übernommen.

Die Angaben in Zeile 3 zur Wohnfläche des gesamten Objekts und zur Wohnfläche der zur eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung sind Pflichtfelder. Zum einen für die Finanzverwaltung und zum anderen hängen an diesen Feldern die Berechnungslogiken zur Steuerbefreiungen, soweit sich diese auf Schulden auswirken (§ 10 Abs. 6 ErbStG).

Weitere Anträge

Sollten Vorauszahlungen auf die zu erwartende Erbschaftsteuer entrichtet worden sein, so können diese hier erfasst werden. Entsprechend finden diese Berücksichtigung in der Berechnung der zu erwartenden noch zu entrichtenden Erbschaftsteuer.

Weitere Befreiungen

Unter dieser Rubrik sind alle weiteren Befreiungen zu finden, die sich in § 13 Abs. 1 ErbStG, außer des Familienheims, befinden. Mit Hilfe eines Listenfelds ist für den jeweiligen Eintrag ein Grund auswählbar. Nebst der Erfassung eines Werts der Steuerbefreiungen kann der betreffende Grund mit einer Erläuterung versehen werden.

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