Vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt)
Vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt)
Service der Steuerverwaltung
Die vorausgefüllte Steuererklärung ist ein Serviceangebot der Steuerverwaltung, das die Erstellung der Einkommensteuererklärungen erleichtert.
Die Steuerverwaltung stellt in diesem Service elektronische Daten und Bescheinigungen (E-Steuerbelege) zur Verfügung, die sie zuvor von Arbeitgebern, Versicherungen und anderen Institutionen erhalten hat. Arbeitgebern, Versicherungen bzw. andere Institutionen müssen die Übermittlung der E-Steuerbelege bis spätestens 28. Februar des Folgejahrs abgeschlossen haben.
| Das bedeutet für Steuererklärungen, die bereits im Januar oder Februar erstellt werden, dass ggf. nur unvollständige E-Steuerbelege bei der Finanzverwaltung vorliegen, da noch nicht alle Daten übermittelt wurden. Der Datenabruf sollte daher sinnvoller Weise erst nach dem 28.02. erfolgen. |
Übersicht der Verfahren
Voraussetzung für den Datenabruf ist die Bevollmächtigung durch den Dateninhaber (Mandant). Bei Zusammenveranlagung entsprechend von den Eheleuten (ggf. Lebenspartner/in).
Für die Bevollmächtigung stehen der Kanzlei zwei Verfahren zur Verfügung, die im ADDISON-Programm beide unterstützt werden:
- ELSTER-Verfahren:
Bevollmächtigung durch Weitergabe des Freischaltcodes - Kammer-VDB-Verfahren:
Bevollmächtigung durch Unterzeichnung der „Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen“ durch den Dateninhaber und Hinterlegung dieser in der Kammer-Vollmachtsdatenbank (VDB).
Durch die Art der Bevollmächtigung ergibt sich auch der Weg, wie später die E-Steuerbelege abgerufen werden und die Finanzverwaltung die Prüfung der Authentifizierung durchführt.
Nach der Bevollmächtigung kann der eigentliche Datenabruf durchgeführt werden. Die Daten werden hierbei auf dem Kanzleisystem gespeichert.
Bei den E-Steuerbelegen handelt es sich um Dateien im XML-Format. Damit diese am Bildschirm vernünftig angesehen werden können, werden die Dateien beim Öffnen automatisch in ein Bildschirmformat konvertiert bzw. zum Drucken aufbereitet.
Der Import der E-Steuerbelege in die Einkommensteuererklärung erfolgt direkt im Einkommensteuerprogramm.
Der Datenabruf ist nicht unbeschränkt rückwirkend möglich. Die Finanzverwaltung unterstützt nur einen Datenabruf für die 4 letzten Veranlagungszeiträume.