Vorzeitige Anwendung der Größenklassen nach BilRUG

Vorbemerkung

Allgemeines

Der Bundestag hat am 19.06.2015 den Entwurf des Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) beschlossen. Die geänderten Vorschriften gelten für das nach dem 31.12. beginnende Geschäftsjahr, wobei § 267, § 267a Abs. 1, § 277 Abs. 1 und § 293 HGB mit erhöhten monetären Schwellenwerten bereits rückwirkend für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 angewendet werden dürfen, allerdings nur gemeinsam (vgl. Art. 75 Abs. 2 EGHGB n.F.).

Somit können die neuen Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklasse bereits für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2013 beginnen, angewendet werden. Die Umsatzerlöse müssen dabei auf Basis des neu definierten § 277 Abs. 1 HGB berechnet und ausgewiesen werden.

Neue Schwellenwerte bisher neu
Klein Bilanzsumme 4.840.000 6.000.000
Umsatzerlöse 9.680.000 12.000.000
Arbeitnehmer 50 50
Mittelgroß Bilanzsumme 19.250.000 20.000.000
Umsatzerlöse 38.500.000 40.000.000
Arbeitnehmer 250 250
Neudefinition Umsatzerlöse Nach § 277 Abs. 1 HGB werden unter den Umsatzerlösen künftig alle Erlöse aus dem Verkauf, der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen zusammengefasst. Darüber hinaus werden Steuern, die direkt mit dem Umsatz verbundenen sind, von den Umsatzerlösen abgezogen.

Prüfen gebuchter Konten und Änderung der Bilanzgliederungen

Allgemeines

Wurden nachfolgend aufgeführte Konten gebucht ist die Anlage eines mandantenspezifischen Bilanzschemas bei vorzeitiger Anwendung des BilRUG erforderlich.

Die Kontenzuordnung ist dann vom bisherigen GuV-Posten in den Posten „Umsatzerlöse“ zu ändern.

Erträge aus Provisionen, Lizenzen und Patenten

========== =====Konto===== =====SKR 03===== =====SKR 04===== =====bisheriger Posten=====
Sonstige Erträge aus Provisionen, Lizenzen und Patenten 8570 4570 Sonstige betriebliche Erträge/sonstige ordentliche Erträge
Sonstige Erträge aus Provisionen, Lizenzen und Patenten, steuerfrei § 4 Nr. 8 ff. UStG 8574 4574 Sonstige betriebliche Erträge/sonstige ordentliche Erträge
Sonstige Erträge aus Provisionen, Lizenzen und Patenten, steuerfrei § 4 Nr. 5 UStG 8575 4575 Sonstige betriebliche Erträge/sonstige ordentliche Erträge
Sonstige Erträge aus Provisionen, Lizenzen und Patenten 7% USt 8576 4576 Sonstige betriebliche Erträge/sonstige ordentliche Erträge
Sonstige Erträge aus Provisionen, Lizenzen und Patenten 19% USt 8579 4579 Sonstige betriebliche Erträge/sonstige ordentliche Erträge

Erträge aus Vermietung und Verpachtung

========== =====Konto===== =====SKR 03===== =====SKR 04===== =====bisheriger Posten=====
Grundstückserträge 2750 4860 Sonstige betriebliche Erträge/Grundstückserträge
Erlöse aus Vermietung und Verpachtung, umsatzsteuerfrei § 4 Nr. 12 UStG 2751 4861 Sonstige betriebliche Erträge/Grundstückserträge
Erlöse aus Vermietung und Verpachtung 19% USt 2752 4862 Sonstige betriebliche Erträge/Grundstückserträge
Sonstige Konten
Erträge aus Verwaltungskostenumlagen 2764 4992 Sonstige betriebliche Erträge/sonstige ordentliche Erträge
Erträge aus Verwaltungskostenumlagen 8607 4833 Sonstige betriebliche Erträge/sonstige ordentliche Erträge
Berechnung der neuen Umsatzerlöse Addieren Sie zu den Umsatzerlösen der Jahre 2014 (Vorjahr 2013) bzw. 2015 (2014) auf Basis der bisherigen GuV die Kontenwerte der oben aufgeführten Konten dazu Subtrahieren Sie Steuern, die direkt mit dem Umsatz verbunden sind (z.B. „Verbrauchssteuern“) Prüfen Sie mit den rechnerisch ermittelten neuen Umsatzerlösen ob ihr Mandant in eine neue Größenklasse fällt. Die Kriterien für eine neue Größenklasse müssen in zwei aufeinanderfolgende Jahre erfüllt sein
Ausweis der Umsatzerlöse nach BilRUG Haben sich die Schwellenwerte beim Mandanten geändert und möchten sie diese vorzeitig nutzen, ist es erforderlich ein mandantenspezifisches Bilanzschema anzulegen und die Kontenzuordnung der oben aufgeführten Konten von ihren bisherigen Posten auf den Posten „Umsatzerlöse“ zu ändern. Liegen Sachverhalte vor für Steuern die direkt mit dem Umsatz verbunden sind, sind diese auf das neu eingeführte Konto „Direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern“ (8959/4699) zu buchen.
Erforderliche Angaben im Anhang Gemäß Artikel 75, Abs. 2 S. 3 EGHGB n.F. ist bei Erstmaliger Anwendung auf die fehlende Vergleichbarkeit der Umsatzerlöse im Anhang hinzuweisen. Ferner sind die Umsatzerlöse des Vorjahres unter Anwendung des BilRUG anzugeben. Durch geänderte Bilanzgliederungen ist die Vergleichbarkeit des Jahresabschlusses mit dem Vorjahr nicht mehr gegeben. Nach allgemeinen Grundsätzen des § 265 Abs. 2 HGB ist ein entsprechender Hinweis im Anhang aufzunehmen, der auf die Anwendung des BilRUG hinweist und die tatsächlichen Vorjahreswerte enthält.

Übermittlung der E-Bilanz bei vorzeitiger Anwendung

Anpassung der Kontentaxonomie

Um entsprechende Anpassungen für die E-Bilanz vorzunehmen ist bei den oben aufgeführten Konten die Kontentaxonomie unter Rechnungswesen | Stammdaten | Registerkarte: Informationen zu ändern.

Wählen Sie hier im Bereich der GuV, innerhalb der Umsatzerlöse eine entsprechende Position aus. Bitte beachten Sie, dass Sie nicht die übergeordnete Position auswählen.

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