Weitere Formulare
Weitere Formulare
Übersicht
Formularumfang
- Formulare zur Zerlegung der KSt
- Antrag auf Investitionszulage und KMU (bis 2014) bei den Formularen der GewSt
- Formulare BER, Gem, Part, WiFö, Kassen
- Anlage GR
- Anlage Geno/Ver ab 2017
- Anlagen EÜR (ab 2016, sofern sie nicht Unterformular zur GK sind)
- Anlagen ÖHK und ÖHG zur Spartentrennung
- Formulare für ein zweites im Kalenderjahr endendes Wirtschaftsjahr (GK, GR, 1F, 1Fa)
- Anlage SAN ab 2017
- Anlage Invest-Verluste ab 2018
- Anlage ZwiG ab 2022
- Anlage SPIF ab 2023
- Anlage SPIFA ab 2023
- Anlage Steuergestaltung ab 2021
- Die weiteren Formulare mit Ausnahme der Zerlegung und ÖHK / ÖHG stehen ab 2025 als eigene Formulare zur Verfügung. Diese entsprechen dem elektronischen Datensatz der Finanzverwaltung und können auch gedruckt werden.
Anlage Zinsschranke
Hintergrundinformationen zur Anlage Zinsschranke
Die „Anlage Zinsschranke“ ist ein zentrales Formular zur Ermittlung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen gemäß § 4h EStG und § 8a KStG. Sie dient dazu, die Begrenzung des Zinsabzugs (sog. Zinsschranke) für Unternehmen zu dokumentieren und zu berechnen.
Sie wurde eingeführt, um die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen zu begrenzen und damit Gestaltungen zur Gewinnverlagerung durch übermäßige Fremdfinanzierung zu verhindern. Sie betrifft insbesondere Kapitalgesellschaften und Organschaften, aber auch andere Unternehmen, sofern bestimmte Schwellenwerte überschritten werden.
Aufbau und Inhalte der Anlage
Erfassung von Zinsaufwendungen und Zinserträgen: In der Anlage werden sämtliche Zinsaufwendungen und Zinserträge des Unternehmens für das Wirtschaftsjahr erfasst.
Berechnung des EBITDA: Das steuerliche EBITDA (Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization) wird als Bemessungsgrundlage für die Zinsschranke berechnet. Es ergibt sich aus dem steuerpflichtigen Einkommen, korrigiert um Zinsaufwand, Zinsertrag, Abschreibungen, Verlustabzug und Spendenabzug.
Ermittlung des abzugsfähigen Zinsaufwands: Grundsätzlich sind Zinsaufwendungen bis zu 30 % des steuerlichen EBITDA abzugsfähig. Ein darüber hinausgehender Zinsaufwand kann nur unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Vortragsfähigkeit, Escape-Klausel) steuerlich geltend gemacht werden.
Vortragsregelungen: Nicht abziehbare Zinsaufwendungen können in Folgejahren vorgetragen und ggf. verrechnet werden.
Besondere Hinweise für Organschaften
Bei Organschaftsverhältnissen gelten Organträger und Organgesellschaften für die Zinsschranke als ein Betrieb. Die Zinsaufwendungen und Zinserträge der Organgesellschaften werden dem Organträger zugerechnet und in dessen Zinsschrankenberechnung einbezogen.
Die Angaben zur Zinsschranke sind Pflichtangaben für die elektronische Steuererklärung (ELSTER). Auch wenn der Zinssaldo von 3.000.000 EUR nicht überschritten wird, muss die Anlage bei Organträgern ausgefüllt werden. Ggf. sind Nullwerte einzutragen.
Änderungen ab 2024
Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 ist die Anlage Zinsschranke ein eigenständiges Erfassungsformular, das inhaltlich dem amtlichen Formular entspricht. Für abweichende Wirtschaftsjahre gibt es gesonderte Formularsätze. Die Entwicklung des EBITDA wird erstmals in der Anlage Zinsschranke dargestellt; eine manuelle Erfassung des EBITDA ist nicht mehr erforderlich.
Für 2024 existieren aufgrund der Rechtsänderung zwei Formularsätze - einer für abweichen-de Wirtschaftsjahre mit Beginn des Wirtschaftsjahrs bis 14.12.2023, der andere für reguläre Wirtschaftsjahre. Ab 2025 gibt es wieder nur einen Formularsatz.
Programmaufruf
Die Anlage Zinsschranke wird als Unterformular zur Anlage GK im Seitenbereich angezeigt und ist nur dort aufrufbar.
Die Berechnung des EBITDA und die Vortragswerte sind nach Wirtschaftsjahren geordnet dargestellt.
EBITDA-Entwicklung ab 2023
2023 ist die Entwicklung des EBITDA erstmals in der Anlage Zinsschranke dargestellt. Infolgedessen entfällt im Themendialog zur Zinsschranke der Tab EBITDA sowie die Erfassung eines manuellen Werts.
Das maßgebliche Einkommen für die Ermittlung des EBITDA ist das steuerpflichtige Einkommen vor Zinsschranke, korrigiert um diverse Positionen:
| Steuerpflichtiges Einkommen nach Anwendung des [§ 8b KStG], ohne Berücksichtigung des [§ 4h Abs. 1 EStG] |
| - Zinsertrag |
| + Zinsaufwand |
| + Absetzungen (AfA) |
| + Verlustabzug (Vor- und Rücktrag) |
| + Spendenabzug |
| = steuerliches EBITDA i. S. d. § 4h Abs. 1 EStG |
Bei Organschaftsverhältnissen gelten Organgesellschaft und Organträger für die Zinsschranke als ein Betrieb. Zinserträge und Zinsaufwendungen der Organgesellschaft werden im Entstehungsjahr dem Organträger zugerechnet und in seine Berechnung der Zinsschranke einbezogen.
Die Organgesellschaften geben an den Organträger Zinsaufwand, Zinsertrag und Vergütung für Fremdkapital weiter. Außerdem ihre jeweilige Summe der Einkünfte, eigenes zu versteuerndes Einkommen und die Korrekturen für steuerfreie Einkünfte i. S. d. § 8b KStG.
Anlage EÜR
Die Anlage EÜR ist i. d. R. Unterformular zur Anlage GK und wird daher über den Seitenbereich der Anlage GK angelegt. Dadurch erfolgt auch die Verknüpfung der Anlage EÜR mit der Anlage GK.
Die separat anlegbare Anlage EÜR ist nur für Sonderfälle gedacht, bei denen die EÜR nicht zur GK gehört. Der Überschuss oder Verlust wird aus dieser Anlage auch nicht in die GK übernommen.
Für die Anlage EÜR wird ein eigener ELSTER-Auftrag erstellt.
Anlage GR
Allgemeines
Die Anlage GR ist für Genossenschaften und Vereine vorgesehen.
Sie enthält Angaben zur Ermittlung der abziehbaren Rückvergütungen bei Genossenschaften gemäß § 22 KStG.
Genossenschaftliche Rückvergütungen können nach § 22 KStG als Betriebsausgaben abgesetzt werden, soweit sie aus Überschüssen im Mitgliedergeschäft stammen.
Die Regelung gilt für alle Genossenschaften, auch für Europäische Genossenschaften (SCE) und ausländische Körperschaften, die einer deutschen Genossenschaft entsprechen.
Enden in einem Veranlagungszeitraum zwei Wirtschaftsjahre, ist für jedes Wirtschaftsjahr eine eigene Anlage GR auszufüllen.
Aufbau des Formulars
Wirtschaftsjahr:
In Zeile 1 ist das Wirtschaftsjahr der Genossenschaft anzugeben, für das die Abzugsfähigkeit der Rückvergütungen berechnet wird. [haufe.de]
Rückvergütungen:
Angaben zu den an Mitglieder gezahlten genossenschaftlichen Rückvergütungen.
Gesamtumsatz und Gesamteinkauf:
Erfassung des Gesamtumsatzes und Gesamteinkaufs, jeweils mit und ohne Mitglieder.
Nebengeschäfte:
Umsatz und Gewinn aus Nebengeschäften werden ebenfalls erfasst.
Berechnung:
Die abziehbaren Rückvergütungen werden anhand des Verhältnisses von Mitgliedergeschäft zu Gesamtgeschäft berechnet
Anlage Geno/Ver
Allgemeines
Die Anlage Geno/Ver ist für Genossenschaften und Vereine vorgesehen.
Sie enthält Angaben zur Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG (Wohnungsbaugenossenschaften, landwirtschaftliche Erzeugergemeinschaften) und § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG (Genossenschaften und Vereine im Bereich Land- und Forstwirtschaft) und dient der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt sind.
Es wird geprüft, ob die Einnahmen aus nicht begünstigten Tätigkeiten die zulässige Grenze (meist 10 % der Gesamteinnahmen) überschreiten. Bei Überschreitung entfällt die Steuerbefreiung und es tritt Steuerpflicht ein.
Die Abgabe der Geno/Ver erfordert die Eintragung der entsprechenden Steuerbefreiung im Mantelbogen.
Aufbau des Formulars
Die Anlage ist in zwei Bereiche unterteilt:
- Genossenschaften und Vereine i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG
Zeile 1: Hinweis auf gesonderte Übermittlung der Aufteilung der Einnahmen und Gewinnermittlung.
Zeile 1a: Gesamteinnahmen (inkl. Umsatzsteuer, ohne bestimmte Zweckgeschäfte).
Zeile 1b: Einnahmen aus partiell steuerpflichtigem Geschäftsbetrieb.
Zeile 1c: Prozentsatz der Einnahmen aus nicht begünstigten Tätigkeiten (wird automatisch berechnet).
- Genossenschaften und Vereine i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG
Zeilen 3–20: Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung (Umsatzerlöse, sonstige Erträge, Beteiligungserträge, Zinsen, außerordentliche Erträge etc.).
Zeilen 21–26: Korrekturen der Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung (z. B. Abgang von Anlagevermögen).
Zeilen 27–34: Einnahmen/Ausgaben außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung (z. B. Umsatzsteuer, Sonstiges).
Anlage ÖHK
Allgemeines
Die Anlage ÖHK wird verwendet, wenn Kapitalgesellschaften oder Betriebe gewerblicher Art mehr als eine Tätigkeit ausüben, die bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts jeweils zu einem Betrieb gewerblicher Art führen würde, oder wenn mehrere Tätigkeiten im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG ausgeübt werden. Sie ist notwendig, um den Verlustausgleich und -abzug gemäß § 8 Abs. 9 KStG zu dokumentieren. Verluste einer Sparte dürfen nicht mit positiven Einkünften einer anderen Sparte verrechnet werden.
Die Spartentrennung ist insbesondere für Eigengesellschaften relevant, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar juristischen Personen des öffentlichen Rechts zusteht. Die Anlage ÖHK dient der Aufteilung der Ergebnisse auf einzelne Sparten und der Dokumentation des Verlustabzugs innerhalb der einzelnen Sparte.
Es gibt pro Sparte eine Anlage ÖHK; die Grundangaben zur jeweiligen Sparte werden direkt auf der ÖHK erfasst; die Anlage Spartenübersicht ist damit ab 2016 entfallen.
Bei Organschaftsverhältnissen ist die Spartentrennung auf der Ebene des Organträgers vorzunehmen.
Bearbeiten der Anlage
Die Einträge für die Sparten werden bis 2015 aus der Anlage Spartenübersicht übernommen.
Die Anlage ÖHK übernimmt keine Daten aus den Anlagen GK und ZVE. Die Werte in der Vorspalte 2 ergeben sich auch den einzelnen Spalten 3 ff. der jeweiligen Sparten.
Ab 2019 Dialog Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte mit Anzeige der Differenz
ELSTER prüft sämtliche Eintragungen der Anlage GK und ZVE gegen. Damit Sie nicht alles selbst abgleichen müssen, gibt es einen Themendialog, in dem alle Formularwerte aus GK und ZVE dargestellt werden.
Sie sehen die Gesamtwerte laut Anlage GK und ZVE sowie die Einzelwerte der Sparten und eventuell noch bestehende Differenzen. In der Spalte Betrag erfassen Sie die auf die jeweilige Sparte entfallenden Werte.
Es werden automatsch alle Werte angezeigt, die in den Anlagen ÖHK aufgeteilt werden müssen.
In der Spalte Bezeichnung können Sie eine Bezeichnung eintragen; das ist jedoch nicht obligatorisch.
In der Spalte Betrag tragen Sie den auf die zugeordnete Anlage ÖHK entfallenden Beträge ein. Die Spalten Zeile aus Formular, Betrag aus Formular und zu verteilender Betrag werden automatisch gefüllt. In der Spalte zu verteilender Betrag muss, wenn Sie alle Werte verteilt haben, eine 0 stehen. So wird gewährleistet, dass Sie alle Werte aufgeteilt haben.
Empfohlene Bearbeitungsweise
Das Programm rechnet jede Anlage ÖHK wie die Anlage GK durch. Das bedeutet, die Berechnung des Jahresüberschusses und der anteiligen Steuern ist ein iterativer Vorgang (Berechnungsschleife).
Damit sich die oben genannten Werte nicht nach jeder Änderung immer wieder aufs Neue ändern, empfehlen wir folgende Vorgehensweise:
Legen Sie bitte von Ihrem Fall eine Alternative an. In dieser lassen Sie die Anlagen ÖHK leer oder weg und berechnen die Steuer.
Die ermittelten Werte können Sie in den Standardfall übernehmen und dort die KSt mit Anlagen ÖHK mit endgültigem Gewinn ohne Rückstellungsberechnung (Im Dialog Angaben zum Gewinn bitte die Häkchen KSt-Rückstellung berechnen und GewSt-Rückstellung berechnen entfernen). Das hat zur Folge, dass Jahresüberschuss und Rückstellungen sich nicht mehr nach jeder Eingabe ändern.
Verlustrücktrag
Ist die Anlage ÖHK ausgefüllt, können Sie Angaben zum Verlustrücktrag nur in der Anlage ÖHK erfassen. Die Anlage Verluste darf bei Spartentrennung nicht ausgefüllt werden.
Zerlegung der KSt
Allgemeines
Die Erklärung zur Zerlegung der Körperschaftsteuer wird angelegt, indem Sie das Formular aktivieren. Die Daten werden aus der Zerlegung der Gewerbesteuer übernommen.
Die Angaben zur Art des Zerlegungsmaßstabs bei vom Regelfall abweichender Zerlegung wurden 2017 neu gestaltet. Der Maßstab wird im Klartext angedruckt. Außerdem wird die dazu gehörende Einheit eingetragen. Das Unterschriftenfeld wurde an das Ende des Vordrucks verschoben
Bitte beachten Sie, dass für das korrekte Erstellen der Anlagen die Arbeitslöhne im Zerlegungsdialog der GewSt mit den Tausenderstellen erfasst sein müssen, da die KSt-Zerlegung die Tausender-Stellen nicht abschneidet.
ELSTER
Die KSt-Zerlegung kann ab 2014 per ELSTER übertragen werden. Bitte beachten Sie, dass dafür das Zerlegungsformular angelegt sein muss - es wird nicht automatisch angelegt.
Anlage Beteiligung zur Erklärung für die Zerlegung
Die Anlage Beteiligung zur Erklärung für die Zerlegung der Körperschaftsteuer ist erforderlich, wenn eine Körperschaft als Gesellschafterin an einer Personengesellschaft beteiligt ist und diese Personengesellschaft Betriebsstätten in mehreren Bundesländern unterhält. Die Anlage dient dazu, die anteiligen Betriebsstätten der Körperschaft korrekt zu erfassen und die Zerlegung der Körperschaftsteuer auf die beteiligten Länder nachvollziehbar zu machen.
Anlage Gem
Allgemeines
Die Anlage GEM (Gemeinnützigkeit) wird von steuerbegünstigten Körperschaften (z. B. gemeinnützigen Vereinen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen) benötigt. Sie dient dazu, die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG zu dokumentieren.
Die Abgabe erfolgt in der Regel alle drei Jahre. Bei umfangreicher wirtschaftlicher Betätigung oder bestimmten Rechtsformen (z. B. Kapitalgesellschaften, Genossenschaften) ist die Erklärung jährlich abzugeben.
Aufbau des Formulars
Die Anlage GEM ist in mehrere Abschnitte gegliedert.
Allgemeines (Zeilen 1–8):
Prüfungszeitraum (meist drei Jahre)
Zweck der Körperschaft (gemeinnützig, mildtätig, kirchlich)
Satzung und Beschlüsse zu Mitgliedsbeiträgen/Umlagen
Gesamteinnahmen (Zeile 9):
Alle Einnahmen inkl. Beiträge, Spenden, Zuschüsse, Einnahmen aus Vermögensverwaltung und wirtschaftlicher Betätigung, Umsatzsteuer
Wirtschaftliche Betätigung (Zeilen 10–24):
Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
Zweckbetriebe und deren Erläuterung
Besondere Angaben für mildtätige Körperschaften (Zeilen 25–27):
Hilfebedürftigkeit des betreuten Personenkreises
Sportliche Veranstaltungen (Zeilen 39–49):
Nur für Körperschaften, die sportliche Veranstaltungen gegen Entgelt durchführen
Rücklagen (Zeilen 50–62):
Angaben zur Rücklagenbildung und deren Entwicklung
Zuführung von Vermögen/Ausstattung anderer Körperschaften (Zeilen 63–73):
Angaben zu Zuwendungen und Vermögensübertragungen
Zuwendungen (Zeilen 74–78):
Angaben zu erhaltenen und gewährten Zuwendungen
Weitere Angaben (Zeile 79):
Sonstige relevante Informationen.
ELSTER
Die Anlage kann nur in Verbindung mit der Erklärung der entsprechenden Steuerbefreiung im Mantelbogen übermittelt werden und ist dann auch Pflicht.
Ab 2023 ist die Angabe in Zeile 74 zu nicht in Erfüllung des Satzungszwecks geleisteten unentgeltlichen Zuwendungen Pflicht.