1. Allgemeine Hinweise zur Hauptversion 2026-1

Dieses Dokument umfasst die Beschreibung der Erweiterungen/Änderungen der ADDISON Akte-Anwendungen (nachfolgend Anwendung genannt), die im Rahmen der Auslieferung der neuen Version freigegeben/veröffentlicht werden.   

 

Die vorliegende Kundeninformation basiert auf dem Redaktionsstand Anfang Dezember 2025.

Zusätzliche Neuerungen und Erweiterungen sind ggf. durch die Installation von Service Releases und Updates hinzugekommen. Bitte beachten Sie deshalb auch die Kundeninformationen, die wir im Rahmen dieser Aktualisierungen ausliefern. Eine Beschreibung dieser Aktualisierungen finden Sie innerhalb der Anwendung unter Produktinformationen | Updates und Service Releases.

Neben den Grundvoraussetzungen für die Installation unserer Anwendung erhalten Sie hiermit eine aktuelle Information bzgl. der Verfügbarkeit/Unterstützung von Drittanbieter-Komponenten, und zwar für: 

  • Microsoft (Betriebssysteme, Office und SQL Server)
  • DocuWare (DMS) und
  • BDV (SBA, Jobserver, ScanStation…).
 

Sollten Sie die Installation/Aktualisierung unserer Anwendungen nicht selbst durchführen, so leiten Sie bitte diese Kundenformation dementsprechend weiter (IT-Partner/-Beauftragter, Administrator). 

Wichtig dabei sind die Kapitel 1 und 2.

Ab dem Kapitel 3 finden Sie die fachlichen Erweiterungen/Änderungen, die wir mit dieser Version bereitstellen.

 

1.1. Grundvoraussetzungen für die Installation

Für die Installation dieser Version wird die Hauptversion 2025-3 (mit oder ohne Service Release/Updates) unserer Anwendung vorausgesetzt.

Es muss zudem sichergestellt werden, dass die Installation unter einer von uns freigegebenen Betriebssystem-Version vorgenommen wird. Die aktuellen Informationen hierzu finden Sie im folgenden Abschnitt.

1.2. Unterstützung von Microsoft-Produkten

Nachfolgend erhalten Sie die aktuellen Informationen bzgl. der Unterstützung von Microsoft-Produkten (Betriebssystemen und Office-Versionen).

Weiterführende Informationen bzgl. der Unterstützung von Microsoft-Produkten finden Sie in dem Dokument Systemvoraussetzungen.pdf (Abschnitt: Unterstützung von Microsoft Produkten) des aktuellen Auslieferungsmediums.

Microsoft SQL Server 2025

Die Freigabe von Microsoft SQL Server 2025 ist mit Hauptversion 2026-2 geplant.

1.3. Abkündigung von Microsoft-Produkten

Für alle Anwendungen von uns gilt: Lösungen bei Supportanfragen werden nicht erarbeitet, wenn das Fehlverhalten ausschließlich bei Produkt-Versionen auftritt, die abgekündigt sind.

Microsoft Office 2016

Die Freigabe von Microsoft Office 2016 wurde mit Hauptversion 2025-3 entzogen.

Microsoft Office 2019

Die Freigabe von Microsoft Office 2019 wird mit dieser Hauptversion 2026-1 entzogen.

Microsoft SQL Server 2016

Die Freigabe von Microsoft SQL Server 2016 wird mit dieser Hauptversion 2026-1 entzogen. 

1.4. Hinweis für die Nutzer von Microsoft 365

Seit Januar 2025 werden Kunden mit Microsoft 365 Business- und Premium-Lizenzen automatisch vom klassischen Outlook auf das neue Outlook umgestellt. Sie können jederzeit wieder zum klassischen Outlook zurück wechseln bzw. die Funktionalität auch deaktivieren.

 Das neue Outlook kann in Verbindung mit unseren Anwendungen nicht genutzt werden. Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte unseren Systemvoraussetzungen.

Hilfe erhalten Sie ferner über folgenden Link:

Steuern der Installation und Verwendung des neuen Outlook - Microsoft 365 Apps | Microsoft Learn

1.5. DocuWare Support Lifecycle

Nachfolgend finden Sie eine Tabelle mit den End-of-Support-Daten für die aktuell unterstützten Versionen. 

VersionStatus    End-of-Support
7.12 Freigabe31. Mai 2028
7.11Freigabe31. Oktober 2027
7.10Freigabe31. Mai 2027
7.9Freigabe31. Oktober 2026
7.8Freigabe31. Mai 2026
7.7Freigabe31. Oktober 2025
7.6Freigabe entzogen31. Mai 2025
7.5 Freigabe entzogen31. Oktober 2024
7.4

keine Freigabe

(Stempelsetzung mit Auswahllisten nicht korrekt; Korrektur erst mit Version 7.5 seitens DocuWare)

(keine Hotfixes oder Updates seitens DocuWare möglich) 

31. Mai 2024
7.3Freigabe entzogen30. Juni 2023
7.2

keine Freigabe

(Veröffentlichung seitens DocuWare nur als optionale Version) 

31. Oktober 2022
7.1  Freigabe entzogen30. April 2022
7.0 

Freigabe entzogen

Die Unterstützung für DocuWare 7 bis 7.4 beschränkt sich auf die allgemeine Fehlersuche und bereits veröffentlichte Hotfix-Pakete.   

30. Juni 2021
6.8 - 6.12

Freigabe entzogen

Die Unterstützung für DocuWare 6 bis 6.12 beschränkt sich auf die allgemeine Fehlersuche und bereits veröffentlichte Hotfix-Pakete.   

 31. Oktober 2020

Weiterführende Informationen erhalten Sie unter:
https://support.docuware.com/de-DE/support/docuware-support-lifecycle-policy/

Lösungen bei Supportanfragen auf Basis einer von DocuWare nicht mehr unterstützten Version werden nicht erarbeitet, wenn das Fehlverhalten ausschließlich bei dieser Version auftritt.

1.6. BDV-Anwendungen (SBA)

Wir liefern hiermit die aktuelle Version von SBA (005.190.000/5.1.9.0) aus. Sie muss zwingend installiert werden, damit die Anbindung von SBA aus unserer Anwendung heraus korrekt funktioniert. Dies gilt auch für alle zugehörigen Anwendungen (z.B. JobServer und ScanStation).

Hinweise zur Aktualisierung finden Sie im Dokument Installationsanleitung SBA.pdf. Sie finden diese Dokumentation im Autoplay-Menü unter Dokumentationen | Akte | Weitere Dokumentationen | SBA.

 

2. Installationshinweise

2.1. Allgemeines

Unter der Rubrik zu aktualisieren aus dem Autoplay-Menü werden Ihnen alle Anwendungen zur Aktualisierung angeboten, die bereits installiert worden sind. Hier ein Beispiel dazu:

Pflegeschreiben_2025-3_01004_Installationshinweise.png

 

Führen Sie bitte die Aktualisierung aller angezeigten Anwendungen durch.

Weiterführende Informationen bzgl. der Installation unserer Anwendungen finden Sie in dem Dokument Installationsanleitung.pdf. Sie finden diese Dokumentation im Autoplay-Menü der Hauptversion unter Dokumentationen | Akte | Installation.
 

 

Bitte achten Sie darauf, dass auch Systeme, die nur für bestimmte Dienste bereitgestellt sind, ebenfalls wie oben dargestellt aktualisiert werden.

Dazu zählen z.B.:

  • SBA JobChargerServer
  • SBA Workflowserver
  • Separater SBS Rewe neo® Anwendungsserver

Hinweise zu Antivirenprogrammen

Beachten Sie, dass jedes Antivirenprogramm mehr oder weniger zu Unverträglichkeiten mit jeglichen Anwendungen führen kann.  Schalten Sie zum Zeitpunkt der Installation von Anwendungen die Virenscanner-Funktionen ab bzw. definieren Sie Ausnahmen. 

Weiterführende Informationen hierzu finden Sie in dem Dokument Systemeinstellungen.pdf (Abschnitt 5.5) des aktuellen Auslieferungsmediums.

2.2. Aktualisierung der Microsoft Visual C++ -Komponenten

Mit diesem Programmstand wird eine Aktualisierung der Visual C++ v14 Laufzeitbibliotheken (vormals Microsoft Visual C++ 2015-2022 Redistributable) vorgenommen. Die neuen Versionen (x86 und x64) werden im Rahmen des Master- bzw. Workstation-SETUPs automatisch installiert, falls diese nicht bereits vorhanden sind.

 Je nach Art und Aktualität des vorliegenden Betriebssystems kann es erforderlich sein, zum Abschluss der Installation der Hauptversion 2026-1 einen Neustart des Betriebssystems durchzuführen. Ein entsprechender Info-Dialog wird im Rahmen des (Master- bzw. Workstation-SETUPs) angezeigt. Wird kein Neustart des Betriebssystems durchgeführt, so können unsere Anwendungen u.U. nicht korrekt genutzt werden.

2.3. Wichtige Information: Zusätzliche Domain für ADDISON Online

Im ersten Quartal 2026 führen wir für ADDISON Online - den Onlinearbeitsplatz Ihrer Kanzlei - eine zusätzliche Domain addison-online.de ein. Dies erfolgt zur Verbesserung unserer Dienste, wie z.B. Nutzung von Browserlesezeichen, Vereinheitlichung von Sicherheitseinstellungen. Damit Sie unsere Dienste weiterhin problemlos nutzen können, muss sichergestellt sein, dass Ihre Systeme die neue Adresse erreichen können.

Prüfen Sie jetzt Ihre Verbindung

Bitte führen Sie den Verbindungstest auf Ihrem ADDISON/ AKTE/ SBS - Arbeitsplatzrechner durch, indem Sie folgenden Link (in Ihrem Standard-Browser) öffnen:
https://services.addison-online.de/utils/connection-check.html

Wenn dieser Test erfolgreich ist und Sie die folgende Meldung erhalten, müssen Sie nichts weiter tun:

Verbindung.png

Was muss ich tun, wenn das nicht geht?

Falls der Verbindungstest nicht erfolgreich ist, wenden Sie sich bitte an Ihren IT-Ansprechpartner. Diese kann die genannten Adressen in den Firewall- und Netzwerkeinstellungen freigeben.

  • *.addison-online.de
  • Alternativ: <IhreUrl>.addison-online.de (analog zu <IhreUrl>.portal-bereich.de) und  
    services.addison-online.de
  • Sollte nach einer IP-Adresse gefragt werden, nennen Sie 131.189.149.39. Es empfiehlt sich aber die Freigabe der Domainadressen.

Gut zu wissen:

Die Einführung erfolgt stufenweise, es gibt keine sofortige Umstellung. Auch wenn der Verbindungstest fehlschlägt, haben Sie ausreichend Zeit, die Freigaben durchzuführen.

Ab voraussichtlich der Hauptversion 2026.2- also ab Q2/2026 - wird die Nutzung der neuen Domain für alle Kunden verpflichtend.

Weitere Details finden Sie in den Systemvoraussetzungen und den kommenden Kundeninformationen. Bei Fragen steht Ihnen unser Support-Team gerne zur Verfügung. 

2.4. Fernwartungssoftware: neue Version 

Mit dieser Aktualisierung stellen wir Ihnen eine neue Version der Fernwartungssoftware (TeamViewer 15.70.5) zur Verfügung.

2.5. Datenbankserver und Datenbankaktualisierungen

2.5.1 FastObjects Server 14.0

 Dieser Abschnitt gilt nur für tse:nit

Mit dieser Hauptversion wird die aktuelle Version 14.0.4.82 des FastObjects-Servers ausgeliefert. 

Die Dienst-Bezeichnung lautet weiterhin: FastObjects Server 12.0 … und wird zu einem späteren Zeitpunkt angepasst.

2.6. Hinweise zur Aktualisierung einer installierten Version  

Zu einer installierten Version unserer Anwendung ergeben sich immer wieder Aktualisierungen, die wir über das Internet veröffentlichen (Stichwort Service Releases und Updates), z.B. auf Grund von Änderungen durch die Finanzverwaltung hinsichtlich ELSTER.  

Werden diese Service Releases und Updates nicht sehr zeitnahe eingespielt, kann es u.U. auch dazu führen, dass keine ELSTER-Aufträge (Steuererklärungen etc.) übermittelt werden können, (Stichwort: ELSTER-Mindestversionsprüfung). Es ist daher sehr wichtig, dass Sie die installierte Software immer aktuell halten. Mit dem sogenannten ADDISON Update Server-Dienst verfügen Sie über die einfachste Variante, die Software-Aktualisierungen automatisiert installieren zu lassen. Konfigurieren Sie den o.g. Dienst mit Hilfe der Anwendung Up-date Server Konfiguration dementsprechend.  

Informationen hierzu finden Sie in der Programm-Online-Hilfe unterhalb von Allgemeine Dokumentationen | Download-Manager, Kapitel ADDISON Update Server. 

Wird das System durch einen IT-Partner betreut, so geben Sie bitte diese Information dem IT-Partner weiter, damit er die Konfiguration vom ADDISON Update Server-Dienst vornehmen kann.   

2.7. Hinweise zu Datenumzügen   

Sollte ein Umzug der ADDISON AKTE-Umgebung (Software und Daten) bevorstehen, so nehmen Sie unbedingt im Vorfeld Kontakt mit Ihrem zuständigen Kundenbetreuer bzw. Consultant Ihrer Wolters Kluwer Tax & Accounting Deutschland GmbH auf.     

Ein Umzug der ADDISON AKTE-Umgebung muss sorgfältig geplant und ausgeführt werden. Ohne richtige Planung/Terminierung des Vorhabens besteht die Gefahr, dass die Verbindung zu ADDISON OneClick nicht mehr funktioniert und daher kein Datentransfer (z.B. in Zusammenhang mit der Bearbeitung von ELSTER-Aufträgen) mehr stattfinden kann bzw. die Anbindung zu der SBA-Umgebung ebenfalls nicht mehr funktioniert.     

Support-Dienstleistungen in Verbindung mit Problemen nach einer Umstellung ohne Unterstützung der Wolters Kluwer Tax & Accounting Deutschland GmbH sind in jedem Fall kostenpflichtig.

 

3. Kanzleiorganisation 

3.1. Post- und Fristenbuch

Das Post- und Fristenbuch wurde dahingehend erweitert, dass ab sofort für eigene Profile die Möglichkeit besteht, Daten der Fristberechnung (u.a. Fristbeginn und Fristende) bei der Neuanlage eines Postbucheintrags zu ändern. 

Hintergrund hierfür ist, dass z.B. Gerichte bei Gerichtspost das Fristende auch verlängern. Weiterhin können auch andere Dokumente (z.B. Briefe) durch diese Funktion eigene Fristen bekommen, so dass sie im Erinnerungsfenster sichtbar sind.

In diesem Zusammenhang wurde auch die Möglichkeit geschaffen, dass bei endgültigen Postbucheinträgen ein Postbucheintrag per Schaltfläche erledigt und neu angelegt werden kann (Folgeeintrag). 

3.1.1. Profile für Fristen/Termine

Innerhalb der Zentralakte kann im Dokument Profile für Fristen/Termine hinterlegt werden, ob die definierten Berechnungsfelder im Post-/Fristenbuch änderbar sind.

Diese Verwaltung steht nur bei eigenen Profilen zur Verfügung. Zusätzlich wird auch noch das Mitarbeiterrecht Profile für Fristen/Termine bei vorhandenen Postbucheinträgen änderbar geprüft. 

KORG1.png
KORG2

3.1.2. Akte Optionen

Im Bereich Kanzleiorganisation / Sonstiges gibt es die Möglichkeit, eine Erledigungsart einzustellen, die bei der neuen Schaltfläche Erledigen und Neuanlage automatisch angewendet werden soll.

KORG3.png

3.1.3. Post-/Fristenbuch

Bestehender Postbucheintrag

Sofern im eingestellten Profil für Fristen und Termine die neue Möglichkeit zur Änderung der Berechnungsfelder aktiviert ist, kann im Post-/Fristenbuch bei endgültigen Postbucheinträgen über die Schaltfläche Erledigen und Neuanlage ein weiterer Postbucheintrag automatisch angelegt werden. 

Diese Schaltfläche ist nur aktiv, wenn Sie das zuvor beschriebene Profil bei dem aktuellen Postbucheintrag eingestellt haben.

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KORG5.png

Nachdem alle notwendigen Daten erfasst bzw. geändert wurden (z.B. das Erinnerungsdatum), wird beim Speichern des Datensatzes geprüft, ob es bereits einen ähnlichen Postbucheintrag gibt. Dieser kann, falls Sie in den Akte Optionen eine Erledigungsart erfasst haben (s.o.), automatisch mit der hinterlegten Erledigungsart gekennzeichnet werden.

KORG6.png

Der aktuelle Postbucheintrag wird entsprechend gekennzeichnet.

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Neuanlage

Bei der Neuanlage wird ebenfalls geprüft, ob es bereits einen ähnlichen Postbucheintrag gibt.

3.2. Verzeichnisschutz: Prüfen der gesetzten Benutzerrechte

3.2.1. Verzeichnisschutz Rechte prüfen in der Mitarbeiterliste (AKTE) 

Im Dokument Mitarbeiterliste kann, sofern der Verzeichnisschutz aktiviert ist, über die Schaltfläche Verzeichnisschutz Rechte prüfen geprüft werden, ob die Sicherheitseinstellungen der über den Verzeichnisschutz verwalteten Verzeichnisse noch den Anforderungen auf Basis der erlaubten Mandanten/Kanzleien entsprechen.

Wir empfehlen, diese Prüfung regelmäßig durchzuführen, da durch administrative Eingriffe die über den Verzeichnisschutz gesetzten Berechtigungen verändert worden sein könnten.

3.2.2. Prüfung im ADDISON Diagnosetool 

Im Prüfschritt Verzeichnisschutz unterhalb von tse:nit/cs:Plus | Datenbereich, der ebenfalls nur sichtbar ist, wenn der Verzeichnisschutz (Aktenoption Datenverzeichnisse mit Windowsrechten schützen) aktiviert ist, werden zwei Prüfungen vorgenommen. 

Es wird geprüft, wann die letzte Prüfung Im Dokument Mitarbeiterliste (AKTE) über die Schaltfläche Verzeichnisschutz Rechte prüfen vorgenommen wurde und ggfs. welche Fehler dabei aufgetreten sind. Liegt die letzte Prüfung länger als 90 Tage zurück, wird eine Warnung ausgegeben.

Außerdem wird geprüft, ob auf der obersten Ebene des Bewegungsdatenverzeichnisses zusätzliche Verzeichnisse außer den von der AKTE Software dort angelegten existieren und dann ebenfalls eine Warnung ausgegeben, dass Handlungsbedarf besteht, um ggfs. auch diese Verzeichnisse zu schützen, sofern datenschutzrelevante Daten dort gespeichert werden.

3.3. Fehlerkorrekturen 

3.3.1. ADDISON E-Signatur / Senden aus Explorer

Beim Aufruf der Funktion Senden an ADDISON OneClick eSignatur aus dem Windows-Explorer wurde, wenn innerhalb der AKTE-Software noch kein Mandant gewählt war, nach der Mandantenauswahl im Dialog Senden an eSignatur und Klick auf OK eine Fehlermeldung -2147467261 -  Der Objektverweis wurde nicht auf eine Objektinstanz festgelegt - angezeigt.

Die Funktion arbeitet nun korrekt, es wird somit keine Fehlermeldung ausgegeben. 

 

4. Rechnungswesen

4.1. Stammdaten 

4.1.1. Finanzämter und Gemeinden

Mit dieser Version stehen die aktuellen Daten zu Finanzämtern und Gemeinden zur Verfügung. Zusätzlich wurde die Aktualisierung der Finanzämter erweitert: Ab sofort werden auch die Angaben zum abweichenden Kontoinhaber übernommen, sofern diese bereitgestellt werden. 

4.1.2. Verwaltung von Personengruppen bei gemeinsam genutzten Kunden- oder Lieferantenstamm

Die Verwaltung von Personengruppen wurde vereinheitlicht.

Bisher standen die Personengruppen der Hauptfirma nur dann zur Verfügung, wenn sowohl Kunden- als auch Lieferantenstamm desselben Mandanten genutzt wurden. Wenn nur der Kunden- oder Lieferantenstamm eines anderen Mandanten verwendet wurde, mussten Personengruppen individuell angelegt werden. Jetzt gilt:

  • Keine individuellen Personengruppen vorhanden? Es werden automatisch die Personengruppen des Hauptmandanten in den Dokumenteigenschaften angezeigt.
  • Individuelle Personengruppen angelegt? Die Verbindung zur Hauptfirma wird aufgehoben, und Sie erhalten einen Hinweis bei der Anlage. In diesem Fall stehen ausschließlich die individuellen Gruppen zur Verfügung.

Die Pflege der Personengruppen erfolgt weiterhin zentral in der Hauptfirma.

4.2. Finanzbuchhaltung

4.2.1. Kontoinfoblatt

Konto wechseln

Wenn das Kontoinfoblatt über eine Auswertung  (z.B. Saldenliste, Journal, Kontoblatt) aufgerufen wird, können bei markierten Buchungen die Konten gewechselt werden. Unabhängig davon, ob der Betrag im Soll oder Haben steht für Konto oder für Gegenkonto.

Die Funktion ist im Kontextmenü über den neuen Eintrag Konto wechseln zu erreichen. Im folgenden Dialog tragen Sie die von-Konto auf-Konto Werte ein.

Alle markierten Buchungen werden dann geändert. Es gibt dazu aber Bedingungen, folgendes wird nicht unterstützt:   

  • endgültige Buchungen
  • Buchungen mit Kostenrechnung
  • Konten mit Unter- oder Gesellschafterkonten
  • Aufteilungen
  • Devisen oder Fremdwährungen
  • Personenkonten mit unterschiedlichen Sammelkonten
  • EB-Gegenkonten
  • Steuerkonten
  • Buchungen mit verknüpften Wirtschaftsgütern
  • Es werden nur Änderungen unterstützt, wenn das alte und das neue Konto gleichartig sind.

4.2.2. Bankauszug 

Auszugsdatum im Bankauszug bei CAMT-053 Dateien

Beim Import von CAMT-053-basierten Kontoumsatzdateien wurde die Darstellung des Auszugsdatums verbessert. Bisher wurde das Erstellungsdatum der Datei als Auszugsdatum übernommen. Das führte dazu, dass bei mehreren Abrufen am selben Tag das Datum mehrfach identisch war. Um die Sortierung innerhalb des Bankauszugs in solchen Fällen zu ermöglichen, wird nun das Buchungsdatum als Auszugsdatum verwendet.

4.2.3. Anzahlungsmanager

Anzahlungsbuchungen können jahres- und auftragsübergreifend abgestimmt werden.

Für die in der Liste markierten Aufträge und Buchungstypen werden der Saldo sowie die summierten Umsätze im Soll und Haben angezeigt.

1.  Mit einem Doppelklick der linken Maustaste auf dieses Symbol öffnet sich eine neue Ansicht. 

AnzahlungsmanagerButton.png

2. Halten Sie die Strg-Taste gedrückt und klicken Sie auf die gewünschten Zeilen im oberen Bereich, um mehrere Zeilen auszuwählen.

3. Sind die Zeilen markiert, erscheinen im unteren Bereich alle zugehörigen Buchungen auftragsübergreifend.

4. Im rechten oberen Fenster legen Sie fest, welche Daten ausgewertet werden sollen.

5. Über das Excel-Symbol oben können Sie die Daten auftragsübergreifend nach Excel exportieren. 

4.3. Offene Posten Buchhaltung

4.3.1. Neue Auswahloption: Ohne Personengruppe

Die Dokumentenaufbereitung für folgende Auswertungen wurde erweitert:

  • Dokumente des Mahnwesen
  • Umsatzentwicklung
  • ABC-Analyse (Kunden/Lieferanten)
  • Fälligkeitsübersicht
  • OP-Liste nach Kostenstellen
  • Forderungs-/Verbindlichkeitsanalyse
  • Disposition Zahlungseinzug bzw. Zahlungsausgang

Im Register Personengruppen (PersGrp) steht Ihnen nun zusätzlich die Auswahloption Ohne Personengruppe zur Verfügung. Mit dieser Option können Sie Dokumente für Personenkonten aufbereiten, die keiner Personengruppe zugeordnet sind.

4.4. Jahresabschluss

4.4.1. Einnahmenüberschussrechnung 2025

Mit dieser Version werden die Formulare für die Einnahmenüberschussrechnung und Anlagen für das Jahr 2025 bereitgestellt. Die Elster-Anbindung erfolgt in einer der folgenden Lieferungen.

4.4.2. ADDISON Jahresabschlusspräsentation

Der PDF-Export für die Online Auswertungen wurde umgestellt. Somit ist die Grafikqualität wieder schärfer und der Präsentationsmodus über die Menü-Links kann betätigt werden.

4.5. SBA (Scannen-Buchen-Archivieren)

SBA: Erweiterung der Kontierungsvorschläge zur Generierung von Aufteilungsbuchungen für E-Rechnungen

Die Kontierungsvorschläge zur Generierung von Aufteilungen wurden erweitert, um auch automatisierte Aufteilungsbuchungen für E-Rechnungen erzeugen zu können. Neu sind in diesem Zusammenhang zwei Aufteilungsarten, um a) Aufteilungen anhand von Artikelnummern bzw. Artikelnamen oder b) kumuliert anhand der ausgewiesenen Mehrwertsteuer zu erzeugen.

Rewe1.png

Zum Anlegen oder Ändern des Kontierungsvorschlags wechseln Sie in die Registerkarte Verwaltung und wählen dort den gewünschten Kreditor aus.

In der Registerkarte Allgemein kann der Kontierungsvorschlag für den Kreditor definiert werden. Er besteht aus zwei Elementen, den Grunddaten und der Aufteilung.

In der Registerkarte Aufteilung lässt sich eine feste Aufteilungsvorschrift für den Kreditor definieren.

Um eine Aufteilungsvorschrift anzulegen oder zu ändern, klicken Sie auf die Schaltfläche Bearbeiten...

Es öffnet sich der Dialog Buchungsvorschläge, in dem die einzelnen Positionen der automatischen Aufteilungsvorschrift definiert werden können.

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Über die Schaltflächen auf der rechten Seite können einzelne Zeilen angelegt, bearbeitet oder wieder gelöscht werden. Da die einzelnen Aufteilungsvorschriften im Rahmen der Dokumentenanalyse von oben nach unten abgearbeitet werden, besteht zudem die Möglichkeit, über die Pfeil-Schaltflächen die Reihenfolge der einzelnen Vorschriften zu ändern. 

Über die Schalflächen Hinzufügen bzw. Ändern können die Vorgaben für eine Buchungszeile angelegt bzw. bearbeitet werden. 

Rewe3.png

Im Dialog Kontierungsvorschlag bearbeiten lassen sich die folgenden Felder vorgeben:

BU                          Buchungsschlüssel

MWST                    Mehrwertsteuersatz in Prozent

G.Konto                 Gegenkonto

Kost 1, Kost 2         Kostenstellen

Text                        Buchungstext

Wichtig für eine spätere automatische Aufteilung sind die Felder Art und Wert. Bei der Art stehen folgende Optionen zur Auswahl:

Bruttobetrag         Ein fester absoluter Betrag

% Gesamtbetrag %-Anteil an der Gesamtsumme

% Restbetrag         %-Anteil des verbleibenden Rests 

Restbetrag             Der verbleibende Restbetrag

ArtikelNr.               Artikelnummer (E-Rechnung)

Artikelname           Artikelname (E-Rechnung)

Artikel MwSt          Kumuliert nach MwSt (E-Rechnung)

Speziell für E-Rechnungen sind die Aufteilungsarten Artikelnummer / Artikelname und Artikel MwSt vorgesehen. 

Artikelnummer / Artikelname

Rewe4.png

Beim Anlegen einer Aufteilungsvorschrift dieser Art lässt sich über das Lupensymbol ein Artikel aus allen E-Rechnungen auswählen, die bereits für den aktuellen Kreditor verarbeitet wurden.

Rechnungspositionen für den ausgewählten Artikel werden dann als Aufteilung mit diesem Kontierungsvorschlag übernommen. 

Der Mehrwertsteuersatz muss nicht vorgegeben werden, da er aus der E-Rechnung übernommen wird. 

Artikel MwSt

Rewe5.png

Beim Anlegen einer Aufteilungsvorschrift dieser Art werden alle Rechnungsposition mit dem ausgewählten Mehrwertsteuersatz zu einer Aufteilung mit diesem Kontierungsvorschlag kumuliert.

Für jeden in Frage kommenden Steuersatz muss eine Aufteilungsvorschrift definiert werden.

In der Verwaltung werden die Aufteilungsvorschriften farblich folgendermaßen gekennzeichnet: 

Gelb    Artikelnummer / Artikelname

Grün   Artikel MwSt

Blau    Sonstige Methoden

Die Beleganalyse bzw. Datenextraktion verarbeitet die Aufteilungsvorschriften mit diesen Prioritäten:

  • Artikelbezogene Regeln (Art 4 / 5): Aufteilungen nach Artikelnummer bzw. Artikelname haben Vorrang und verbrauchen Positionen zuerst.
  • Anschließend werden MwSt‑Gruppen (Art 6) verarbeitet, die alle noch nicht verwendeten Positionen mit identischem Steuersatz zusammenfassen.
  • Zum Schluss werden die wertbasierten Methoden (Art 0 - 3) angewendet (Betrag, % Gesamtbetrag, % Restbetrag, Restbetrag).

Eine Belegposition wird höchstens einmal verarbeitet. Bei einem Treffer über die Artikelnummer wird der Artikelnamen‑Abgleich derselben Position nicht mehr geprüft.

Beträge werden nach jeder Berechnung auf zwei Nachkommastellen gerundet. Verbleibt nach den Aufteilungen ein sehr kleiner Rest, wird dieser bei Abweichungen bis einschließlich 0,02 € automatisch auf 0 gesetzt und der letzten Position zugeschlagen.

Nachdem ein solcher Kontierungsvorschlag vollständig definiert und gespeichert wurde, kann die automatische Aufteilung durch eine Dokumentenanalyse oder Datenextraktion mit einem Beleg des betreffenden Kreditors überprüft werden.

SBA/REB: Anmerkungen für die E-Rechnungsansicht 

Die Möglichkeiten zum Anbringen von Anmerkungen auf E-Rechnungen wurden erweitert.

Die Positionsansicht ist in drei Bereiche aufgeteilt. Oben werden die Basisdaten der Rechnung zusammengefasst, darunter folgen die einzelnen Rechnungspositionen und ganz unten werden die Anmerkungen zur Rechnung tabellarisch dargestellt.

Rewe6.png

Die Bereiche mit den Basisdaten und den Positionsdaten verfügen über eine eigene Toolbar, über welche die verschiedenen Anmerkungen angebracht werden können.

Oben bei den Basisdaten der E-Rechnung können Anmerkungen folgenden Typs angebracht werden:

Anmerkung  Einfache Text-Notiz
 Stempel  Vordefinierte Standard-Stempel
  Eingangsstempel Datumsstempel
Benutzerdefinierte Stempel  Mit dem Stempel-Editor erstellte Stempel

 Mit Ausnahme des Eingangsstempels können diese Anmerkungen auch auf den einzelnen Rechnungspositionen angebracht werden.

Die Toolbar im Bereich der Rechnungspositionen enthält zudem noch drei Schaltflächen, mit denen die Positionen der E-Rechnung einzeln, kumuliert oder kumuliert nach Steuersätzen als Aufteilungsbuchung übernommen werden können.
Die Toolbar im Bereich der Anmerkungen beinhaltet Schaltflächen zum Anbringen von einfachen Text-Notizen sowie zum Bearbeiten und Löschen von Anmerkungen. Das grüne Filter-Symbol aktiviert das Filtern beim Positionswechsel. Das bedeutet, dass beim Auswählen einer Rechnungsposition nur die zugehörigen Anmerkungen aufgelistet werden. 

 

Rewe7.png

Beim Wechsel in die (HTML-)Ansicht einer E-Rechnung werden die Anmerkungen rechts grafisch dargestellt. Anmerkungen zu einzelnen Rechnungspositionen werden optisch mit den Positionsdaten auf der (HTML-)Ansicht verbunden, wenn in der Ansicht die Registerkarte Details ausgewählt wird.

UniWeb Notizsystem: Verknüpfung zum zuletzt genutzten Werkzeug 

Rewe8.png

Für das Notizsystem (Freihandzeichnen, Stempel) im Rahmen der Workflow-Freizeichnung wird auf der rechten Seite der Dokumentenansicht eine Verknüpfung angezeigt, mit der das zuletzt verwendete Tool erneut aufgerufen werden kann.

Beim Freihandzeichnen werden zusätzlich die zuletzt verwendeten Einstellungen (Linienstärke, Farbe usw.) gespeichert. 

UniWeb Workflow: Filter-Funktion für die Workflow-Historie 

Bei der Workflow-Freizeichnung in UniWeb spielt die Workflow-Historie eine wichtige Rolle hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen. Um die Übersichtlichkeit an dieser Stelle zu verbessern, kann sich jeder Freizeichner die anzuzeigenden Meldungen nach seinen Wünschen konfigurieren, so dass nur die für ihn relevanten Informationen angezeigt werden. Die Einstellungen können mit einem Klick auf das Filter-Symbol in der Workflow-Historie vorgenommen werden.

SBA_Filtern.png
Rewe9.png

Dabei lässt sich für jeden Prozess-Typ separat entscheiden, ob dieser angezeigt werden soll oder nicht. Zusätzlich sind die einzelnen Prozess-Typen in Gruppen (sog. Eintrags-Typen) unterteilt, die bei Bedarf auch komplett ausgeblendet werden können.

Rewe10.png

Das Ergebnis der Filterung wirkt sich dabei direkt auf die angezeigten Historien-Einträge aus, so dass sich jeder Anwender relativ einfach die gewünschte Ansicht zusammenstellen kann.

In der Liste werden jeweils links das Symbol des Prozess-Typs und rechts das Symbol der Eintrags-Typ-Gruppe angezeigt. 

SBA/REB: Option zum Anhängen weiterer Dokumente an XRechnungen

Im Rahmen der REB-Workflowfreizeichnung in UniWeb ist es nun möglich, zusätzliche Dokumente wie bspw. Lieferscheine an XRechnungen anzuhängen. Hierbei ist zu beachten, dass nur Bilder und PDF-Dateien aber keine weiteren E-Rechnungen an E-Rechnungen angehängt werden können.

Rewe11.png

Nachdem ein zusätzliches Dokument zu einer XRechnung hinzugefügt wurde, wird in der Dokumentenansicht die Registerkarte Dokument aktiviert, unter der sich die angehängten Belege finden. 

4.6. Desktop Toolbox

Export in ein Verzeichnis

Die Umwandlung von GDPdU-Daten über den GDPdU-Konverter und den Archiv-Konverter wurde verbessert. Mit der neuen Option AKTE-SBS Individuelle Ausgabe können Sie jetzt alle konvertierten Dateien direkt im unter Exportpfad festgelegten Verzeichnis speichern – ohne zusätzliche Unterordner. 

4.7. Herkunft Buchungen

In der Auswertung ist eine neue Spalte für e Rechnung(en) enthalten.   

4.8. Fehlerkorrekturen

4.8.1. Desktop Toolbox

Vectron GDPdU Kassendaten

Bei der Konvertierung von Vectron GDPdU Kassendaten wurden die Steuerkonten erst angesprochen, wenn die Buchung nach dem Import korrigiert wurden. Der Fehler wurde korrigiert, sodass direkt die Informationen der Steuerschüssel und der entsprechenden Steuerkonten durch den Import übernommen werden.
(AKTEREWE-4561)

 

5. Steuern

5.1. Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Kapitalertragsteuer

5.1.1. Allgemeines

Mit diesem Programmstand stellen wir Ihnen die amtlichen Datensätze zur Bearbeitung der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen 2025, sowie die Kapitalertragsteueranmeldung 2026 zur Verfügung.

Bitte beachten Sie, dass wie jedes Jahr die ELSTER-Übermittlung von KSt und GewSt noch nicht möglich ist, da die Finanzverwaltung die dafür erforderliche ELSTER-Version voraussichtlich erst Ende Februar zur Verfügung stellt. 

Die Kapitalertragsteueranmeldung 2026 kann mit ELSTER übermittelt werden.

Ergänzende Angaben zur Steuererklärung

In allen Steuerklärungen wurde zum Erläuterungstext, der angegeben werden kann, damit der Fall aus der automatischen Verarbeitung ausgesteuert wird, eine Auswahl der Fallkonstellation nach Ziffer 1, 2, 3 oder 4 eingeführt:

1 = konnten steuererhebliche Sachverhalte nicht erklärt werden.

2 = wird bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung vertreten.

3 = sollen Sachverhalte personell vertieft geprüft werden.

4 = liegen mehrere der vorgenannten Gründe vor (Mehrfachauswahl).

Wenn Sie also ergänzende Angaben machen möchten, müssen Sie eine der Ziffern im Dialog Zusatzerfassung angeben.

5.1.2. Zusammenfassung der Änderungen der Körperschaftsteuer 2025

KSt 1

Zeile 22b (neu)

Bei den Anteilseignern gibt es ein neues Feld für ein ausländisches Identifikationsmerkmal.

Anlage GK

Zeile 37a

Neue Zeile für die außerbilanzielle Hinzurechnung von Aufwendungen nach § 8 Steueroasen-Abwehrgesetz ab 2025

Zeile 73e (neu)

Die Zeile 73e für das ausländische Identifikationsmerkmal gibt es nur im elektronischen Datensatz. Sie betrifft die verdeckten Gewinnausschüttungen. Im 
Ausschüttungsdialog musste ebenfalls ein Feld für ein ausländisches Identifikationsmerkmal bei Anteilseignern aufgenommen werden.

Zeile 84a (alt)

Der EU-Energiekrisenbeitrag wurde aufgrund der zeitlichen Begrenzung (§ 4 Abs. 2 EUEnergieKBG) 2025 wieder entfernt.

Anlage Z

Zeile 7b (neu)

Neue Zeile für einen übergegangenen Zuwendungsvortrag bei Vermögensübernahme. Der Wert wird in die Zeile 95a des Gewerbesteuer-Mantelbogens übergeben.

Anlage Zinsschranke

Die Anlage Zinsschranke nach altem Recht wurde ab 2025 entfernt.

Zeile 43a (neu)

Neu ist die Korrekturzeile für EBITDA beim Organträger, mit der die Einkünfte aus Mitunternehmerschaften der Organgesellschaften herausgerechnet werden. 
Der Wert wird aus den Zeilen 35a aller Anlagen OT übernommen.

Anlage OT

Zeilen 35a, 35b (neu)

Es wurden neue Zeilen für die Einkünfte aus Mitunternehmerschaften der Organgesellschaften eingefügt. Sie sind für die Berechnung des EBITDA beim Organträger
erforderlich. Zeile 35a wird in die Zeile 43a der Anlage Zinsschranke übergeben.

Anlage OG

Zeile 59, 59a–60a (neu)

Die bisherigen Zeilen für Einkünfte aus Personengesellschaften wurden jeweils untergliedert in Einkunftskorrekturen aus Mitunternehmerschaft und Personengesellschaft.
Die Zeilen 59 und 59a  der Anlage OG können über den Organschaftstransfer in die Zeile 35a und b der Anlage OT und das Formular Optimiertes 
Bruttoverfahren Zeile 2 und 35 übertragen  werden. Die Zeilen 60 und 60a der Anlage OG können über den Organschaftstransfer in das Formular Optimiertes 
Bruttoverfahren Zeile 2 und 35 übertragen werden.

Anlage ÖHK

Die Änderungen erfolgten analog zur Anlage GK.

Zeile 35a

Eine neue Zeile für die Hinzurechnung nach § 8 Steueroasen-Abwehrgesetz wurde hinzugefügt.

Zeile 64a (alt)

Die Zeile für den EU-Energiekrisenbeitrag wurde entfernt.

Anlage WA

Zeile 19 (alt)

Die Angabe der Pensionsrückstellungen wurde entfernt, da die Prüfung via E-Bilanz möglich ist.

Zeile 20c (alt)

Die Angabe des Finanzamts des Empfängers der Aufsichtsratsvergütung wurde entfernt. Im Dialog bleibt das Finanzamt wegen der korrekten ELSTER-Aufbereitung
der Steuernummer.

Zeile 20f (neu)

Ergänzt wurde die Wirtschafts-Identifikationsnummer für Empfänger der Aufsichtsratsvergütung.

Zeile 40 (alt)

Die Angabe zu Corona-Hilfen wurde entfernt.

Zeile 40a (neu)

Eine neue Abfrage zum Steuerabzug bei Bauleistungen nach § 48 EstG wurde eingefügt.

Anlage KSt 1 F

Zeilen 167–178, 169 (neu)

Die Abschnitte zur Ermittlung der Bezüge nach § 7 UmwStG bei Abspaltung / Verschmelzung wurden überarbeitet. Die bisherige prozentuale Aufteilung entfällt.

Anlage Gem

Zeile 28 (neu)

Eine neue Zeile zur Unterstützung wirtschaftlich hilfebedürftiger Personen (§ 53 Nr. 3 AO) wurde eingefügt.

Anlage Ber, Part, WiFö

Diverse Zeilen

Die Abfragen zum Finanzamt wurden entfernt, sind aber für die Steuernummernaufbereitung weiterhin im Dialog enthalten. 

Anlage Kassen

Zeile 57

Die Abfrage zum maßgeblichen Wert des Grundbesitzes (§ 4d EStG) wurde an die gesetzliche Änderung angepasst. Am Schluss des Wirtschaftsjahres vorhandener 
Grundbesitz ist jetzt mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen.

4.1.4. Umsetzung der sonstigen Formulare

Da die Finanzverwaltung die Übermittlung der Steuererklärungen nur noch über ELSTER akzeptiert und auch ihre Formulare kaum mehr für den Druck optimiert, haben wir bereits in den Vorjahren begonnen, eigene Formulare  zu entwickeln, die auf Basis des elektronischen Datensatzes zu den Steuererklärungen erstellt werden. Sie entsprechen inhaltlich komplett den amtlichen Vorgaben und können auch gedruckt werden.

Folgende Formulare haben wir wie bereits im Vorjahr schon die Anlage ZWiG und Zinsschranke auf unser neues Format umgesetzt:

  • GEM
  • Kassen
  • Part
  • Ber
  • WiFö
  • GR
  • Geno/Ver
  • Steuergestaltung
  • SPIF
  • SPIFA
  • SAN
  • Invest Verluste

5.1.4. Zusammenfassung der Änderungen der Gewerbesteuer 2025

GewSt 1A

Zeilen 83–87 (alt)

Die Kürzung im Zusammenhang mit Grundbesitz wird jetzt nicht mehr aus den Einheitswerten berechnet, sondern in Höhe der als Betriebsausgabe erfassten Grundsteuer angesetzt (§ 9 Nr. 1 S. 1 GewStG). Der Dialog wurde entsprechend angepasst.

Neue Zeilen 92a–92c und neue Zeilen 96a–96c

Die Erfassung von Zuwendungen wurde wie in der KSt um Einzelangaben zum Zuwendungsempfänger ergänzt.
Dasselbe gilt für die Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung. Der Spendendialog wurde entsprechend angepasst.

Zeile 95a (neu)

Bei Vermögensübernahme ist der zum Ende des Erhebungszeitraums übergegangene Zuwendungsvortrag separat auszuweisen. Dementsprechend wurde der Text in Zeile 95 auf den laufenden Erhebungszeitraum angepasst.

Zeilen 130, 130a (neu) und 131, 131a (neu)

In Umsetzung der BFH-Urteile IV R 6/21 und IV R 7/21 vom 14.03.2024 werden die übernommenen Gewerbeverluste des laufenden Erhebungszeitraums und zu Ende des Erhebungszeitraums separat ausgewiesen.

Zeilen 141, 142 (alt)

Die Zeilen wurden gem. BFH-Urteil III R 30/21 gelöscht, da der vortragsfähige Gewerbeverlust nach Teilbetriebsaufgabe oder Veräußerung nach Anwachsung nicht mehr wegfällt.

Zeilen 147a, 147b. 147c (neu)

Diese Zeilen wurden neu aufgenommen für die Einbringung nach § 24 UmwStG durch eine Körperschaft. Sie setzen das BFH-Urteil IV R 26/21 um. In diesem Fall dürfen keine anderen Werte in der Gewerbesteuererklärung gefüllt werden. 
Wir haben dazu auch einen Infotext zu Zeile 147a aufgenommen. 

Anlage EMU

Zeilen 9, 9a (neu)

Analog zum Mantelbogen werden auch hier Gewerbeverluste getrennt nach laufendem Erhebungszeitraum und Ende des Erhebungszeitraums dargestellt. Dafür wurde die Zeile 9a hinzugefügt.

Anlage ÖHG

Zeile 49

Übernahme der Änderung aus Zeile 87 des Mantelbogens (Kürzung um Grundsteuer)

Zeile 82

Übernahme der Änderung aus Zeile 130 des Mantelbogens (separater Ausweis bei Verlusten)

Zeile 97 

In Zeile 97 wird jetzt analog zu Zeile 130a des Mantelbogens der übernommene Gewerbeverlust zum Ende des Erhebungszeitraums bei Anwachsung ausgewiesen.
Die Kürzung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts bei Teilbetriebsaufgabe oder -veräußerung in Anwachsungsfällen (Zeile 141 des Mantelbogens) wurde gestrichen.

Zeile 105 (alt)

Analog zur alten Zeile 97 entfällt aufgrund des BFH-Urteils III R 30/21 auch die Kürzung des fortführungsgebundenen Vortrags bei Teilbetriebsaufgabe oder -veräußerung.

GewSt 1 D

Zeile 14

Es gibt eine neue Ziffer 7 für die Zerlegung nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 GewStG für Energiespeicheranlagen. Sie wird genauso berechnet wie die Zerlegung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2a GewStG
(Gewichtung 10 % Arbeitslöhne, 90 % installierte Leistung).

5.1.5. Sonstige Änderungen

  • Die Historisierung der Adressdaten wird ab GewSt 2024 in Zeile 31 / 32 automatisch berücksichtigt.
  • Die Darstellung enthaltener Gewinne und Verluste aus Beteiligungen an Personengesellschaften laut Zeile 21 der Anlage GK in der Berechnung wurde ab 2024 verbessert.
  • Die Fehlermeldung bei zwei Betriebsstätten mit gleicher Gemeinde wurde 

5.2. Einkommensteuer

5.2.1. Jahreswechsel auf den Veranlagungszeitraum 2025

Allgemeines

Die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2025 kann bearbeitet, gedruckt und per ELSTER an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Das betrifft die unbeschränkte Steuerpflicht. Die beschränkte Steuerpflicht kann noch nicht per ELSTER übermittelt werden, weil die Finanzverwaltung dies noch nicht freigegeben hat. Die Freigabe erfolgt mit einem Service Release, sobald uns das entsprechende ELSTER Modul zur Verfügung gestellt wird.

Mantelbogen ESt 1 A - (unbeschränkte Steuerpflicht)

Mit Ausnahme jahresbedingter Anpassungen und einer redaktionellen Änderung wurde der
Hauptvordruck ESt 1 A im Vergleich zum Vorjahr in folgendem Punkt geändert:

- Zeile 11 und 23 (Religionszugehörigkeit)
Aus der Praxis ist bekannt geworden, dass bei Papiererklärungen oft die Religionszugehörigkeit vor einem Wechsel / Austritt eingetragen wird und nicht, wie in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung beschrieben, die Religion zum 31. Dezember. In diesen Fällen kann keine Abweichung zu der in den Grundinformationsdaten gespeicherten Religion festgestellt werden, so dass keine Aussteuerung erfolgt. Um bereits im Vordruck darauf hinzuweisen, dass für die Eintragung des Religionsschlüssels die Religionszugehörigkeit am 31. Dezember entscheidend ist, wurde die Abfrage in den Zeilen 11 und 23 entsprechend ergänzt:

Im Zusammenhang mit der bereits geschaffenen Deklarationsmöglichkeit für den Wechsel der Religionszugehörigkeit in den Zeilen 12 und 24 soll damit sichergestellt werden, dass durch die zutreffende Eintragung des Datums am Jahresende ein Abgleich mit den in den Grundinformationsdaten gespeicherten Angaben erfolgen kann und Abweichungen festgestellt werden können.

Zeile 37, Ergänzende Angaben zur Steuererklärung

Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 wird unterschieden, aus welchem Grund es diese Erläuterungen geben muss. D.h. im Jahr 2025 sind hier die Ziffern 1 bis 4 über den entsprechenden Dialog erfassbar.

Mantelbogen 1C beschränkte Steuerpflicht

Mit Ausnahme jahresbedingter Anpassungen wurden im Hauptvordruck ESt 1 C folgende Änderungen im Vergleich zum Vorjahr vorgenommen:

Zeile 37

Mit Urteil vom 30.05.2024 (C 627/22) hat der EuGH entschieden, dass der Ausschluss von in der Schweiz ansässigen deutschen Arbeitnehmern von der Antragsveranlagung des § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 Buchst. b i. V m. S. 7 EStG gegen das Freizügigkeitsabkommen verstößt. Die Rechtsprechung wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 (BGBl I 2024 Nr. 387) umgesetzt. Nach dem ergänzten § 50 Abs. 2 Satz 8 EStG können auch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten oder in der Schweiz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder die Staatsangehöriger der Schweiz sind und in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaates der Europäischen Union ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, die Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 50 Abs. 2 EStG beantragen.

Zeile 28 und 40

Aufgrund der Änderung des § 50 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe e EStG durch das Wachstumschancengesetz ist eine etwaige ausländische Steuer anzurechnen, wenn die steuerpflichtige Person Einkünfte i. S. v. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG aus einer inländischen öffentlichen Kasse bezieht und diese Einkünfte aufgrund von § 50d Abs. 7 EStG auch in Deutschland besteuert werden dürfen. Da für die Anrechnung der ausländischen Steuer ein Antrag notwendig ist, wurde in der Zeile 40 folgende Abfrage neu aufgenommen:
„Ich habe Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse bezogen und beantrage zur Anrechnung der ausländischen Steuer die Veranlagung zur Einkommensteuer (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. e EStG).
– Zur Anrechnung der ausländischen Steuer bitte die Zeile 28 ausfüllen. –“
Für die Einkünfte i. S. d. § 50d Abs. 7 EStG und die anrechenbare ausländische Steuer nach § 50d Abs. 7 Satz 2 EStG wurden in der Zeile 28 entsprechende Abfragen neu aufgenommen, die für eine automationstechnische Verarbeitung auch verkennziffert wurden (Kennzahlen 827 und 828 im Sachbereich 19).

Zeile 39

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer aus Drittstaaten außerhalb der EU bzw. des EWR können ab dem VZ 2025 die ermäßigte Besteuerung von Arbeitslohn i. S. des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 EStG (z. B. Abfindungen) im Rahmen einer Antragsveranlagung beantragen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. d EStG i. d. F. des Wachstumschancengesetzes vom 27.3.2024, BGBl I Nr. 108).
Hintergrund ist, dass die ermäßigte Besteuerung dieser Arbeitslöhne im Lohnsteuerabzugs-verfahren durch den Arbeitgeber ab 2025 entfällt.

Hierfür wurde die Zeile 39 wie folgt neu aufgenommen:
„Ich bin Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem Staat außer-halb der EU / des EWR oder der Schweiz, habe außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und 4 EStG (z. B. Abfindungen, Vergütungen für mehrere Jahre) bezogen und beantrage in diesem Zusammenhang die Veranlagung zur Einkommensteuer (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. d EStG).“

Wegfall der Anlage Corona-Hilfen

Das BMF und die Länder verständigten sich darauf, dass für ab dem 1. Januar 2025 verwirklichte Sachverhalte weder nach § 13 Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 Satz 1 MV a. F. noch nach § 13 Absatz 2 Satz 2 MV a.F. Mitteilungen über Corona-Hilfen an die Finanzbehörden zu übermitteln sind. Darüber hinaus wurde beschlossen, dass die Mitteilungspflicht bezüglich der Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder im Zusammenhang mit der Corona-Krise für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2025 verwirklicht werden, nicht verlängert wird. Daher ist die Grundlage für die weitere Auflage der Anlage Corona-Hilfen und des Infoblattes Corona-Hilfen entfallen, so dass diese ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nicht mehr aufgelegt werden. Dementsprechend wurde der Hinweis auf die Anlage Corona-Hilfen auf den betreffenden Anlagen entfernt.

Anlage Außergewöhnliche Belastungen

Mit Ausnahme jahresbedingter Anpassungen wurden folgende Änderungen vorgenommen:
- Zeile 11 bis 20 (Pflege-Pauschbetrag)
Aufgrund der Feststellungen des Bundesrechnungshofes (BRH) wurde angeregt, die Erklärungsangaben zur Gewährung eines Pflege-Pauschbetrages im Vordruck durch eine Änderung der Abfragereihenfolge und Ergänzung erforderlicher Angaben neu zu gestalten. Zudem wurde erstmals eine Freitextabfrage zu den Angaben zur pflegebedürftigen Person Aufgenommen (Zeile 11 und 12). Um die Erklärungsqualität weiter zu verbessern, wurde in der Zeile 18 die Abfrage zur Anzahl der weiteren an der Pflege beteiligten Personen (Kz. 53.201) als Pflichtfeld definiert. Deshalb wird mit dem in der Parenthese enthaltenen Satz darauf hingewiesen, dass im Fall der allein ausgeführten Pflege eine „0“ einzutragen ist.
Durch die geänderte Reihenfolge der Abfragen der Angaben mit den eingefügten Zwischenüberschriften sowie den vorgenommenen Ergänzungen soll zum einen das Ausfüllen der Erklärung erleichtert und damit die Qualität der Angaben verbessert werden, zum anderen soll hierdurch die systematische Bearbeitung der Fälle im Finanzamt gefördert werden. Die zusätzlichen Abfragen für die Angaben zu weiteren an der Pflege beteiligten Personen (Zeile 19 und 20) werden für das vom BRH geforderte Kontrollmitteilungsverfahren benötigt.

Zeile 35 (neu)

Der Landesrechnungshof Baden-Württemberg hat unter anderem die unzutreffende steuerliche Berücksichtigung von Bestattungskosten bemängelt. Zur künftigen Vermeidung fehlerhafter Erklärungsangaben wurde die bisherige Zeile 32 aufgegliedert in zwei eigene Abfragen zum Gesamtwert des Nachlasses (z. B. Bargeld, Bankguthaben, Grundstücke, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Nachlassverbindlichkeiten) und zu den erhaltenen oder zu erwartenden Versicherungsleistungen, Beihilfen, Unterstützungen usw.

Anlage AV

Mit Ausnahme jahresbedingter Anpassungen wurden folgende Änderungen vorgenommen:
- Bisherige Zeilen 16 bis 20 (Angaben zu Kindern, für die ein Anspruch auf Kinderzulage
besteht)
Um das Erklärungsverhalten zu verbessern und die Zuordnung des Zulagenanspruchs zum Kind zu erleichtern, wurden die bisher im Abschnitt „Angaben zu Kindern, für die ein Anspruch auf Kinderzulage besteht“ vorhandenen Abfragen in der Anlage AV vollständig gestrichen und in einem neuen Abschnitt in der Anlage Kind aufgenommen. Um die Verlagerung kenntlich zu machen, wurde an der bisherigen Stelle der Abfragen zum Anspruch auf Kinderzulage ein Hinweis eingefügt

Anlage FW

Mit Ausnahme jahresbedingter Anpassungen erfolgten in der Anlage FW folgende inhaltlichen Änderungen im Vergleich zum Vorjahr:
Ø Wegfall der Abfragen zu § 10e EStG
Die Abfragen zu § 10e EStG – einschließlich der dazugehörenden Steuerermäßigung für Kinder wurden entfernt, da es zwischenzeitlich grundsätzlich keine praktischen Anwendungsfälle mehr gibt. In Absprache mit dem Fachverfahren werden für noch bestehende Fälle die bisherigen Kennzahlen weiterhin vorgehalten. Infolgedessen wurden die allgemeinen Angaben zum Objekt angepasst und in der Anlagenüberschrift klargestellt, dass die Anlage FW nur noch in den Fällen der Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen nach § 10f EStG zur Anwendung kommt.

Anlage G

Allgemeines
Da grundsätzlich jeder Betrieb unter einer eigenen Steuernummer zu führen ist, wurde für den ersten und zweiten Betrieb in den Zeilen 5 und 8 zusätzlich eine Abfrage zur Steuernummer des Betriebes aufgenommen.

Zeile 82 bis 96 (Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften)

Aufgrund der Feststellungen des Bundesrechnungshofs (BRH) betreffend die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG wurde mit dem Veranlagungszeitraum 2024 ein Berechnungsschema für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft, Genossenschaft, optierenden Gesellschaft i. S. d. § 1a KStG nach § 17 EStG sowie in gesetzlich gleichgestellten Fällen (z. B. § 6 AStG, § 13 UmwStG) aufgenommen. Eine automatisierte Ermittlung des Freibetrages nach § 17 Abs. 3 EStG konnte jedoch bisher aufgrund fehlender maschineller Unterstützung nicht implementiert werden. Für den Veranlagungszeitraum 2025 konnte nunmehr eine maschinelle Unterstützung für die Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bei der ersten Veräußerung umgesetzt werden. Für Fälle von weiteren Veräußerungen im Zusammenhang mit § 17 EStG wurden im Papiervordruck die Zeile 95 (Kennzahlen 45.28/29) und die Zeile 96 (Kennzahlen 45.26/27) aufgenommen.

Zeile 103 und 104 (neu) - Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit)

Analog der Anlage S (Zeile 57 und 58) wurden Abfragen zu Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit, die zum Teil steuerbefreit sind (z. B. § 3 Nr. 26 EStG), neu aufgenommen (Zeile 103 und 104). Hintergrund für die Aufnahme der Abfragen zu den Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit ist, dass es analog zu den Abfragen zu nebenberuflichen Tätigkeiten auf der Anlage S auch entsprechende Tätigkeiten im Bereich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb geben kann.

Anlage KAP

bisherige Zeile 21, 24 und 25

Durch das Jahressteuergesetz 2024 (BGBl I 2024 Nr. 387) wurden die Verlustverrechnungsbeschränkungen nach § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG in allen offenen Fällen aufgehoben. Infolgedessen wurden die bisherigen Zeilen 21, 24 und 25 gelöscht. Die Zeilen zum inländischen Steuerabzug werden aufgrund der mit BMF-Schreiben vom 16. Mai 2025 zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG bekanntgegebenen Übergangsregelung (Rn. 71) erst mit dem Feststellungszeitraum 2026 entfernt (betroffen sind die Zeilen 9, 14 und 15).

Anlage KAP-Bet

Neben jahresbedingten Anpassungen wurden in der Anlage KAP-BET folgende inhaltlichen Änderungen vorgenommen:

Bisherige Zeile 18, 22, 23, 27, 29 und 30

Durch das Jahressteuergesetz 2024 (BGBl I 2024 Nr. 387) wurden die Verlustverrechnungsbeschränkungen nach § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG in allen offenen Fällen aufgehoben. Infolgedessen wurden die Zeilen 18, 22, 23, 27, 29 und 30 gelöscht. Aufgrund der mit BMF-Schreiben vom 16. Mai 2025 zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG bekanntgegebenen Übergangsregelung (Rn. 71) werden die Zeilen zum inländischen Steuerabzug erst mit dem Feststellungszeitraum 2026 entfernt (betroffen sind die Zeilen 10, 14 und 15).

Anlage KAP-INV

Mit Ausnahme jahresbedingter Anpassungen wurden in der Anlage KAP-INV folgende inhaltliche Änderungen im Vergleich zum Vorjahr vorgenommen:

Zeile 34 (Vorabpauschalen nach § 18 InvSt)

Der für die Berechnung der in 2025 als zugeflossen geltenden Vorabpauschale 2024 zu berücksichtigende Basiszins, der mit BMF-Schreiben vom 5. Januar 2024 (BStBl I S. 154) bekanntgegeben wurde, beträgt 2,29 %. Als Basiszins wird der definierte Zinssatz gemäß § 18 Abs. 4 InvStG bezeichnet. Von diesem Basiszinssatz werden 70 % bei der Berechnung der Vorabpauschale als Rechnungszins berücksichtigt (§ 18 Abs. 1 InvStG). Der Basiszins wurde damit für eine einfachere Berechnung des Rechnungszinses bereits um 30 % gemindert (2,29 % x 70 % = 1,603 %) und im Vordruck / Datensatz angepasst.

Anlage Kind

Mit Ausnahme jahresbedingter Anpassungen sowie redaktioneller Änderungen wurden in der Anlage Kind im Vergleich zum Vorjahr folgende inhaltliche Änderungen vorgenommen:

Zeile 26 (neu) - Angaben zur Kinderzulage bei steuerlicher Förderung von Altersvorsorgebeiträgen (sog. Riester-Verträge)

Die bisher in der Anlage AV im Abschnitt „Angaben zu Kindern, für die ein Anspruch auf Kinderzulage besteht“ (bisherige Zeilen 16 bis 20 der Anlage AV) verorteten Abfragen wurden neu strukturiert und in die Anlage Kind überführt. Dadurch soll sich das Erklärungsverhalten verbessern und die Zuordnung des Zulagenanspruchs zum Kind erleichtert werden. Durch die direkte Zuordnung auf der Anlage Kind konnten die erforderlichen Angaben verschlankt werden. Nunmehr ist lediglich eine Angabe dazu erforderlich, welche Person Anspruch auf die Kinderzulage für das jeweilige Kind hat.

Anlage 32c EStG

Im Veranlagungsjahr 2025 gibt es wieder eine Anlage 32c EStG (Tarifermäßigung für Land- und Forstwirte. Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft am 27.9.2024 zugestimmt. Zuvor hatte der Bundestag das Gesetz am 5.7.2024 verabschiedet. Ursächlich für diese Gesetzesinitiative sind die bundesweiten Proteste von Bauern in ganz Deutschland wegen der Streichung von Agrardiesel-Vergünstigungen durch die Ampel-Koalition. Der Branche wurden daraufhin Entlastungen an anderen Stellen versprochen. Eine dieser Maßnahmen ist die Verlängerung der Tarifermäßigung nach § 32c EStG.

Tarifermäßigung nach § 32c EStG

Ziel der Tarifermäßigung für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG ist eine Abmilderung von Gewinnschwankungen infolge des Klimawandels und allgemein schwankender Witterungsbedingungen. Die Regelung war bis zum Veranlagungszeitraum 2022 befristet. Da sich die Situation der Land- und Forstwirtschaft nicht verbessert hat, wird die Tarifermäßigung bis 2028 befristet fortgeführt.

Anlage N

Mit Ausnahme jahresbedingter Anpassungen wurden in der Anlage N im Vergleich zum Vorjahr folgende Änderungen vorgenommen:

bisherige Zeilen 16 bis 18 (Wegfall der Tarifermäßigung beim Lohnsteuerabzug)

Mit dem Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) wurde § 39b Abs. 3 Sätze 9 und 10 EStG aufgehoben. Eine ermäßigte Besteuerung (sog. Fünftelregelung) von Arbeitslohn und Versorgungsbezügen für mehrere Jahre sowie von Entschädigungen ist ab dem Jahr 2025 im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr möglich. Ab dem Jahr 2025 kann eine tarifermäßigte Besteuerung daher nur noch im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung durchgeführt werden. Die gesetzliche Änderung zieht nicht nur eine Änderung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung nach sich, sondern hat auch folgende Auswirkungen auf die Anlage N:

Zeile 16:

Die bisherige Zeile 16 wurde an die Formulierung der geänderten Lohnsteuerbescheinigung angepasst. Zusätzlich wurden aufgrund der geänderten Bedeutung neue Kennzahlen vergeben (Sachbereich 47/48 Kennzahlen 209/219): „Ermäßigt zu besteuernde Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre laut Nr. 9 der Lohnsteuerbescheinigung

bisherige Zeile 17:

Die bisherige Zeile 17 wurde komplett entfernt: „Ermäßigt besteuerte Entschädigungen / Arbeitslohn für mehrere Jahre laut Nr. 10 der Lohnsteuerbescheinigung“

Zeile 17 (bisherige Zeile 18):

Die bisherige Zeile 18 (neue Zeile 17) wurde an die Nr. 10 der Lohnsteuerbescheinigung angepasst: „Entschädigungen / Arbeitslohn für mehrere Jahre ggf. laut Nr. 19 der Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber nicht ermäßigt besteuert, Entschädigungen (z. B. Abfindungen) laut Nr. 10 der Lohnsteuerbescheinigung“

bisherige Zeile 19 und 20:

Die bisher für die Erklärung der Steuerabzugsbeträge zu ermäßigt zu besteuernden Bezügen / Entschädigungen / Arbeitslohn für mehrere Jahre zu den bisherigen Zeilen 16 und 17 vorhandenen Abfragen in den bisherigen Zeilen 19 und 20 konnten ersatzlos entfallen.

Zeile 20 (bisher Zeile 23)

Das dem Progressionsvorbehalt unterliegende Qualifizierungsgeld ist nach § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung gesondert auszuweisen. Im BMFSchreiben vom 5. September 2024 (BStBl I S. 1255) zur Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2025 ist geregelt, dass das Qualifizierungsgeld unter Nummer 15 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen ist. Daher wurde das Qualifizierungsgeld in der Aufzählung der Zeile 20 (bisher Zeile 23) ergänzt. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld sind gemäß der gesetzlichen Regelung (§ 3 Nr. 28a EStG) nicht mehr steuerfrei. Daher wurde die Ergänzung „einschließlich Zuschuss des Arbeitgebers“ in der Aufzählung des Kurzarbeitergeldes gestrichen. Die Aufzählung der Abfrage in der Zeile 20 (bisher Zeile 23) lautet nach Umsetzung der beiden vorgenannten Änderungen wie folgt:
„Kurzarbeitergeld einschließlich Zuschuss des Arbeitgebers, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Verdienstausfallentschädigung (Infektionsschutzgesetz), Aufstockungs-beträge nach dem Altersteilzeitgesetz, Altersteilzeitzuschläge nach Besoldungsgesetzen, Qualifizierungsgeld (laut Nr. 15 der Lohnsteuerbescheinigung)“

Zeile 80 (bisher Zeile 83)

Als Folgeänderung der zu den bisherigen Zeilen 16 bis 18 vorgenommenen Änderungen war auch eine Anpassung der Formulierung in der Zeile 80 (bisher Zeile 83) notwendig: „Werbungskosten zu Arbeitslohn für mehrere Jahre, Entschädigungen laut Zeile 17 und / oder 18“

Anlage S

Allgemeines

Da grundsätzlich jeder Betrieb / jede Tätigkeit unter einer eigenen Steuernummer zu führen ist, wurde für den Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit, den Gewinn aus einer weiteren freiberuflichen Tätigkeit sowie den Gewinn aus sonstiger selbständiger Arbeit in den Zeilen 5, 8 und 19 zusätzlich eine Abfrage zur Steuernummer aufgenommen. Für den Gewinn aus allen weiteren Tätigkeiten (Zeile 21) wurde die zusätzliche Abfrage der Steuernummer nur im elektronischen Datensatz vorgenommen, da dort durch den Mehrfachzeilenindex bis zu 99 weitere Tätigkeiten eingetragen werden können. Aus diesem Grund wurde die Abfrage der Wirtschafts-Identifikationsnummer auf dem Papiervordruck in der Zeile 19 ausgeblendet.

Zeile 54

Der in Zeile 54 (bisherige Zeile 52 verwendete Wortlaut „ein Angehöriger“ war zu eng gefasst. Denn „nahestehende Personen“ sind nicht ausschließlich Angehörige i. S. d. § 15 AO. Der BFH hat mit Urteil vom 9. Mai 2017, IX R 1/16 (BStBl II 2018 S. 94) klargestellt, dass das, was unter „einander nahestehenden Personen“ zu verstehen sei, gesetzlich nicht definiert ist. Daher wurde die Formulierung in der Zeile 54 entsprechend angepasst in "eine ihr nahestehende Person".

Zeile 57 und 58 (Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit)

Bislang sind die Zeilen 56 und 57 im Papiervordruck so gestaltet gewesen, dass nur maximal 2 Tätigkeiten eingetragen und automationstechnisch verarbeitet werden konnten. Wenn mehr als 2 Tätigkeiten vorliegen sollten, konnten diese zwar in ELSTER erklärt werden, jedoch wurden nur die ersten beiden Tätigkeiten kennzahlenmäßig erfasst. Um hier potentielle Nichterfassungen zu vermeiden, wurde die Zeile 58 (bisher Zeile 56) im Papiervordruck betitelt mit „aus allen weiteren Tätigkeiten“. Demzufolge werden im Sachprogramm die Kennzahlen 22.193/393 und 22.194/394 für Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit aus allen weiteren Tätigkeiten umprogrammiert.

Anlage SO

Neben jahresbedingten und redaktionellen Anpassungen wurden folgende inhaltliche Änderungen vorgenommen:

Zeile 6 bis 8 (Unterhaltsleistungen)

Der Bundesrechnungshof (BRH) hat Defizite beim Korrespondenzprinzip bei Transferleistungen i. S. d. § 10 Abs. 1a EStG festgestellt und hierzu u. a. auch eine Anpassung der Erklärungsvordrucke vorgeschlagen. In der Anlage U werden alle relevanten Daten abgefragt werden. Es kommt daher für eine zutreffende Steuerfestsetzung vielmehr darauf an, dass in der Erklärung des Unterhaltsempfängers die zu versteuernden Beträge zutreffend berücksichtigt werden. In der Anlage SO (Zeile 6) wird bislang nur der Betrag der Unterhaltsleistungen in einer Summe abgefragt wird. In den Fällen, in denen vom Unterhaltsleistenden zusätzlich zum Unterhalt noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Unterhaltsempfängers übernommen wurden, die (ggf. nach Kürzung um 4 % für die Beiträge, für die ein Anspruch auf Krankengeld besteht) den Höchstbetrag von 13.805 € erhöhen, erfolgt derzeit keine programmtechnische Unterstützung der Berechnung, so wie das jedoch für die als Sonderausgaben abzugsfähigen Unterhaltsleistungen beim Unterhaltsleistenden bereits der Fall ist. In der Anlage Sonderausgaben werden die im Gesamtbetrag der Unterhaltszahlungen enthaltenen Beiträge zu einer Basis-Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung (Zeile 31 / 35) und zusätzlich die Krankenversicherungsbeiträge mit einem Anspruch auf Krankengeld (Zeile 32 / 36) abgefragt. Somit kann automationstechnisch die 4 % -Kürzung vorgenommen und der Höchstbetrag von 13.805 € um den um die gekürzten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ermittelten Betrag erhöht werden, damit der zutreffende Betrag an Unterhaltsleistungen abgezogen werden kann. In der Anlage SO fehlten bislang jedoch entsprechende Abfragen zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, so dass hier eine Erhöhung des Höchstbetrages nicht automationstechnisch erfolgen konnte. In Umsetzung der Empfehlungen des BRH wurden im Bereich der Unterhaltsleistungen auf der Anlage SO folgende neue Abfragen aufgenommen

Zeile 7 (neu):

In der Zeile 7 werden nunmehr die in der Zeile 6 enthaltenen Beiträge zur Basis-Kranken und gesetzlichen Pflegeversicherung abgefragt (Kennzahlen 55.148/149).

Zeile 8 (neu):

In der Zeile 8 werden die in den in Zeile 7 enthaltenen Beiträge abgefragt, die auf Krankenversicherungsbeiträge mit Anspruch auf Krankengeld entfallen (Kennzahlen55.150/151).

Anlage Unterhalt

In der Anlage Unterhalt wurden gegenüber der Vorjahresfassung folgende inhaltliche Änderungen umgesetzt:

Zeile 4 bis 9 (neu) – Eigene Einnahmen und Zahlungen der unterhaltsleistenden Person(en)
zur Berechnung der Opfergrenze

Im elektronischen Datensatz des Hauptvordrucks ESt 1 A werden im Abschnitt „Angaben bei Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen“ Einnahmen und Zahlungen zur Berechnung der Opfergrenze bei Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen abgefragt. Die Abfragen werden bei Mein ELSTER für die Steuerberechnung genutzt. Da es nutzerfreundlicher ist, dass nicht jeder, der die Einkommensteuererklärung elektronisch übermittelt, sich mit diesen Abfragen auseinandersetzen muss, obwohl er davon nicht betroffen ist, sondern nur diejenigen, die auch mindestens eine Anlage Unterhalt ausfüllt, wurden die bislang im elektronischen Hauptvordruck ESt 1 A in Mein ELSTER verorteten Abfragen im elektronischen Datensatz in die Anlage Unterhalt verschoben. Die Angaben zur Berechnung der Opfergrenze sind auch bei in Papierform abgegebenen Einkommensteuererklärungen relevant. Daher wurden die bislang jedoch nicht auf der papiergebundenen Anlage Unterhalt enthalten notwendigen Angaben zu den Einnahmen und Zahlungen zur Berechnung der Opfergrenze bei Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen, soweit sich die Angaben nicht bereits sonst aus Erklärung ergeben, auch in der papiergebundenen Anlage Unterhalt aufgenommen

Die Abfragen zu den bisherigen Zeilen 4 bis 12 (neue Zeile 10 bis 18) wurden unterhalb der neuen Abschnittsüberschrift „Angaben zum Haushalt der unterstützten Person(en) und zu Unterhaltsleistungen“ angeordnet. Die bisherigen Abschnittsüberschriften „Haushalt, in dem die unterstützte(n) Person(en) lebte(n)“ (bisher vor Zeile 4) und „Aufwendungen für den Unterhalt“ (bisher vor Zeile 7) wurden als Zwischenüberschrift umgestaltet (nunmehr vor Zeile 10 und vor Zeile 13). 

Entfall der bisherigen Zeilen 13 bis 20 (Weitere Angaben zu Unterhaltsleistungen an im
Ausland lebende Personen)

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 vom 5. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387) wurde in § 33a Abs. 1 Satz 12 EStG geregelt, dass Geldzahlungen ab 2025 nur noch dann steuerlich anerkannt werden, wenn sie auf das Konto der unterhaltenen Person überwiesen werden. Die bisherigen Abfragen zu Unterhaltszahlungen durch Bargeldübergaben und Bargeldmitnahmen bei Familienheimfahrten in den Zeilen 14 bis 19 konnten daher ersatzlos entfallen. Die Abfrage zu Bank- oder Postüberweisungen von Unterhaltszahlungen in der bisherigen Zeile 13 konnte ebenfalls entfallen, da dieser Betrag bereits in Zeile 9 und / oder 12 enthalten ist.
Um klarzustellen, dass nunmehr keine Bargeldzahlungen von Unterhalt mehr in der Höhe der zu erklärenden Unterhaltszahlungen enthalten sein dürfen, wurde in den Zeilen 15 und 18 die Parenthese „- ohne Bargeldzahlung -“ aufgenommen. Die Abfrage zum Nettomonatslohn der unterstützenden steuerpflichtigen Person in der bisherigen Zeile 20 konnte aufgrund der Abbildung der Abfragen zur Berechnung der Opfergrenze in den Zeilen 4 bis 9 ebenfalls entfallen.

Anlage 34a

In der Anlage 34a ergaben sich neben den jahresbedingten und auch redaktionellen Anpassungen im Vergleich zum Vorjahr folgende Änderungen:

Entfall der bisherigen Zeile 13

Entnahmen für die Zahlung der Einkommensteuer nach § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG und des darauf entfallenden Solidaritätszuschlages sind bei der Berechnung des nicht entnommenen Gewinnes nicht zu berücksichtigen (§ 34a Absatz 2 Satz 2 EStG). Gemäß Rn. 16 des BMFSchreibens vom 12. März 2025 (Anwendungsfragen der nicht entnommenen Gewinne) gelten die auf den maximal möglichen Begünstigungsbetrag (§ 34a Abs. 3 Satz 1 EStG) entfallende fiktive Einkommensteuer nach § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG (28,25 %) und der darauf entfallende Solidaritätszuschlag (5,5 %) als entnommen und zur Zahlung der Steuerbeträge verwendet (§ 34a Absatz 2 Satz 3 EStG).

Aufgrund der pauschalierten Berechnung der enthaltenen Entnahmen für Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag können diese Beträge nunmehr automationstechnisch berechnet werden. Die Abfrage in der bisherigen Zeile 13 konnte daher entfallen.

Angaben zum nachversteuerungspflichtigen Betrag (Zeile 17 bis 33)

Bei der vollständigen oder teilweisen Übertragung des nachversteuerungspflichtigen Betrags auf eine andere Person werden auch Angaben zum Empfänger des nachversteuerungspflichtigen Betrags abgefragt. Anhand der erklärten oder im Rahmen der Bearbeitung ergänzten Daten werden durch das Sachprogramm Kontrollmitteilungen erstellt, um den tatsächlichen Übergang des nachversteuerungspflichtigen Betrags sicherzustellen.

Derzeit ist davon auszugehen, dass in vielen Fällen keine Kontrollmitteilungen wegen des tatsächlichen Übergangs auf eine andere Person notwendig sind, wenn übertragende und empfangende Person des nachversteuerungspflichtigen Betrags identisch sind und die Beträge nur das Betriebsvermögen bei dieser Person wechseln. Diese „Übertragungen an sich selbst“ können bisher maschinell nicht eindeutig erkannt werden, was Lücken im Kontrollmitteilungsverfahren und ggf. den „Verlust“ von nachversteuerungspflichtigen Beträgen aus der maschinellen Überwachung nach sich ziehen könnte. Daher wurden folgende Änderungen umgesetzt: Zum einen wurde die Abfrage der Identifikationsnummer (IdNr.) der übernehmenden Person verkennziffert (Zeile 27: Kennzahl 107, Zeile 31: Kennzahl 207): Zum anderen wurde, zusätzlich zu den bestehenden Abfragen bei Übertragungen, in den Zeilen 28 und 32 die verkennzifferte Abfrage aufgenommen, ob das Wirtschaftsgut auf einen anderen Betrieb / Mitunternehmeranteil der übertragenden Person übertragen wurde. Daneben wurden für Fälle des § 34a Abs. 5 Satz 2 EStG zusätzliche Abfragen für die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter aufgenommen und verkennziffert: 

neue Zeile 20: Datum der Übertragung (Kennzahl 306)

neue Zeile 21: Name der übernehmenden Person des Wirtschaftsguts laut Zeile 19 (Kennzahl 300)

neue Zeile 24: Höhe des zu übertragenden nachversteuerungspflichtigen Betrags (Kennzahl: 303)

Zusätzlich wurden auch hier die IdNr. der übernehmenden Person (neue Zeile 22: Kennzahl 307) und in der neuen Zeile 23 die verkennzifferte Abfrage, ob das Wirtschaftsgut auf einen anderen Betrieb / Mitunternehmeranteil der übertragenden Person übertragen wurde, aufgenommen (Kennzahl 308):

Zeile 29

Der Enumerationswert „4“ in der Abfrage der Zeile 29 (bisherige Zeile 24) wurde ergänzt: „unentgeltliche Übertragung eines Teils des Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person“

5.2.2. Anlage 13a und AV 13a

Die Anlage zur Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a EStG und die Anlage AV 13a 2025 steht ihnen zur Bearbeitung und für den ELSTER-Versand zur Verfügung.

Änderungen im Vergleich zum VZ 2024 haben sich nicht ergeben.

5.2.3. Optionen-Dialog

In den Optionen zur ESt, LSt-Ermäßigung und USt ist der Bearbeiter wieder auswählbar.

5.3. Bescheinigungs- und Formularwesen Steuern

5.3.1. Allgemein

Mit dieser Programmversion liefern wir die aktuelle ELSTER-Version für die Fragebögen aus. Damit kann jetzt auch die Wirtschafts-Identifikationsnummer mit ELSTER versendet werden.

5.3.2. Neu aufgenommene Formulare

Ab dem AKTE-Jahr 2025 sind folgende Formulare neu mit aufgenommen worden:

  • Nichtveranlagungsbescheinigung NV2
  • Nichtveranlagungsbescheinigung NV3
  • Abtretungs- und Verpfändungsanzeige
  • Vertretung in Steuersachen
  • Anmeldung über den Steuerabzug nach § 50a EStG
  • Anmeldung über den Steuerabzug nach § 48a EStG
  • Antrag auf Erstattung von Abzugsbeträgen § 48c Abs. 2 EStG

5.3.3. Formulare StAbS50a, StAbBau48a und StAbBau48c

Wir haben diese Formulare mit der bekannten Ansicht aus dem FB für Vereine umgesetzt, so dass keine amtlichen Formulare mehr hinterlegt sind, sondern die einzelnen Bereiche nach Bedarf bearbeitet werden können.

Alle drei Formulare können mit ELSTER versendet werden.

Für ELSTER kann in allen Formularen jeweils immer nur eine Adresse übergeben werden, so dass Sie sich jeweils entscheiden müssen, ob die Hausanschrift oder die Postfachanschrift übermittelt werden soll.

5.3.4. Hinweis zu den "Sonstigen Formularen"

Da die obengenannten Formulare alle mit dem BFW-Steuern umgesetzt worden sind, werden diese im Bereich Sonstige Formulare nicht mehr weitergepflegt und auch für den Veranlagungszeitraum 2026 nicht mehr vorgetragen werden.

5.4. Umsatzsteuer 2026

Da uns vom BMF noch keine endgültigen Formulare für den VZ 2026 zur Verfügung gestellt worden sind, werden wir diese mit einem Update zur Hauptversion liefern.

5.5. Einnahmenüberschussrechnung 2025 Steuern

5.5.1. Allgemein

Mit dieser Programmversion steht ihnen in den entsprechenden Steuererklärungen die Anlage EÜR 2025 mit den entsprechenden Anlage AVEÜR, Schuldzinsen und LuF zur Verfügung.

Änderungen in der Anlage EÜR 2025 haben sich nicht ergeben.

In der Anlage AVEÜR muss jetzt zusätzlich bei Erfassung eines Kfz angegeben werden, ob es sich um ein Elektro oder extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug handelt. Dieses ist ein Pflichtfeld für den ELSTER-Versand.

5.5.2. Übernahme der Rewe-Daten aus anderen Mandanten

Mit dieser Programmversion steht ihnen ein neuer Menüpunkt unter Verbindungen zur Verfügung.

Sie können über den Menüpunkt Übernahme EÜR aus dem Rechnungswesen - abweichender Mandant jetzt Rewe-Daten aus anderen Akten übernehmen.

In dem Fall wählen legen sie die entsprechenden Anlagen EÜR an und wählen dann den Menüpunkt aus. Hier werden ihnen die angelegten Anlagen EÜR angezeigt.

Nun wählen sie die entsprechende Akte aus, eventuell auch die entsprechenden Buchungskreise und bestätigen es mit OK. Danach werden die Rewe-Daten in die Anlagen EÜR übernommen.

Hinweis: In diesem Fall muss auch der aktive Mandant mit ausgewählt werden, wenn auch aus diesem Daten aus der Buchhaltung übernommen werden sollen.

Um auch in den entsprechenden Formularen eine Übersicht der Datenquelle zu haben, wird in der ersten Zeile die Akten-Nr. angezeigt. Beim Druck wird diese Zeile nicht mit ausgegeben.

5.6. Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertung

Mit dieser Programmversion ermöglichen wir Ihnen die Erfassung von Fällen mit Stichtagen nach dem 31.12.2025 bis 31.12.2026. 

In diesem Zuge wurden die am 21.10.2025 veröffentlichten Vervielfältiger für lebenslängliche Nutzungen oder Leistungen mit umgesetzt.

Im Rahmen des Sachwertverfahrens zur Bewertung von Grundvermögen wurde die Berechnung der gewichteten Regelherstellungskosten bzw. der selbst ermittelten Werte überarbeitet. Es konnte hier bei vereinzelten Konstellationen zu kleineren Rundungsfehlern kommen.

Die Berechnung von Grundvermögen sowohl im Sachwert- als auch Ertragswertverfahren wurde für Fälle mit einer Abbruchverpflichtung angepasst.

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