Abfindungen
Abfindungen
Hintergrund
Abfindungen sind Entschädigungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses.
Sozialversicherung
Für Abfindungen besteht keine Beitragspflicht in der Sozialversicherung, da die Abfindungen für Zeiten außerhalb oder nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden und somit nicht als beitragspflichtiges Entgelt anzusehen sind.
Steuer
Um die Steuerprogression zu mildern, wird der steuerpflichtige Teil auf 5 Jahre (Fünftelregelung) verteilt.
Programmaufruf
Der steuerfreie Höchstbetrag für Abfindungen wird im Menü Stammdaten / Personal / Registerkarte Steuer-1 im Feld Freibetrag f. Abfindungen erfasst.
Lohnarten
Die Zahlung der Abfindung erfolgt mit der Basis-Lohnart 3300-Abfindung m. mehrj. Verst. bei der die Fünftelregelung für die Minderung der Steuerprogression entsprechend automatisch unter Stammdaten / Lohnarten / Registerkarte Beträge steuern im Feld Einmalbez./Jhr. Hinterlegt ist. Die Lohnart ist in das Gesamtbrutto und in das Steuerbrutto addiert (add). Abfindungen ohne mehrjährige Versteuerung können mit der Basis-Lohnart 3301-Abfindung o. mehrj. Verst. abgerechnet werden.
Berechnung
Die Errechnung der Lohnsteuer geschieht folgendermaßen:
Ermitteln der Lohnsteuer des voraussichtlichen Jahressteuerbruttos inkl. 1/5 der Abfindung, abzüglich der Steuer des voraussichtlichen Jahressteuerbruttos. Das Ergebnis hieraus wird mit 5 multipliziert, dies ergibt dann die auf die Abfindung anfallende Steuer.
Die Abfindungen werden auf der Lohnsteuerbescheinigung in der Zeile 10 (Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn) ausgewiesen.
Prüfen der Steuervergünstigung
Bei der Abrechnung von Bezügen für mehrere Kalenderjahre muss eine Vergleichsrechnung durchgeführt werden, um festzustellen, ob es günstiger ist, den Bezug für mehrere Kalenderjahre als sonstigen Bezug zu versteuern oder die Fünftelregelung anzuwenden.
Programmseitig wird diese Prüfung automatisch durchgeführt. Welche Variante letztendlich angewandt wurde, ist auf der Verdienstabrechnung dokumentiert.
Vorgabe des vorläufigen Jahressteuerbruttos
Es ist zurzeit nicht möglich für Abrechnungen mit Lohnarten, in denen die Verarbeitung Abfindung gesteuert ist, ein vorläufiges Jahressteuerbrutto (Lohnart 910-Jahressteuer-Br) vorzugeben.