Aktivrente (steuerfreier Hinzuverdienst nach § 3 Nr. 21 EStG)
Aktivrente (steuerfreier Hinzuverdienst nach § 3 Nr. 21 EStG)
Allgemein
Die Aktivrente (gesetzliche Grundlage durch § 3 Nr. 21 EStG) bietet die Möglichkeit für Menschen, die bereits die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, freiwillig im Ruhestand weiterzuarbeiten. Sie können dabei bis zu EUR 2.000/Monat steuerfrei hinzuverdienen. Mit der Aktivrente will die Bundesregierung einen Anreiz für die Menschen schaffen, länger im Arbeitsmarkt zu bleiben. Die Maßnahme soll zudem helfen, den Fachkräftemangel zum Teil aufzufangen. Sie ist zudem ein wichtiger Baustein, um dem Arbeitskräftemangel und den Auswirkungen der demografischen Entwicklung entgegenzuwirken.
Kreis der Begünstigten – Wer kann die Aktivrente nutzen?
Die Aktivrente gilt für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer/-innen ab dem Folgemonat des Erreichens der Regelaltersgrenze – Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitgeber Beiträge zur Rentenversicherung für das Beschäftigungsverhältnis bezahlt, indem die steuerfreie Aktivrente in Anspruch genommen werden soll. Die steuerliche Begünstigung erfolgt dabei unabhängig davon, ob die oder der Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug aufschiebt. Die Aktivrente gilt nicht für Selbstständige, Freiberufler, Land- und Forstwirte, Minijobs, kurzfristige Beschäftigungen, beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sowie Beamtinnen und Beamte.
Beispiel
Beschäftigter hat die Regelaltersgrenze erreicht und arbeitet weiter. Er ist rentenversicherungsfrei nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Sein Arbeitslohn beträgt EUR 2.500 monatlich, und der Arbeitgeber zahlt seinen AG-Anteil zur RV (vgl. § 172 Abs. 1 SGB VI). Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Aktivrente sind gegeben und sein Arbeitslohn ist in Höhe von EUR 2.000 monatlich steuerfrei.
Die steuerfreie Aktivrente darf grundsätzlich von Beschäftigten mit Steuerklasse I bis V in Anspruch genommen werden. Im Fall der Steuerklasse VI muss der Beschäftigte dem Arbeit-geber bestätigen, dass die Steuerfreistellung nicht bereits im ersten Dienstverhältnis (Steuer-klassen I bis V) in Anspruch genommen wurde. Diese Bestätigung soll als Nachweis zum Lohn-konto des jeweiligen Beschäftigten genommen werden.
Welche Zahlungen fallen unter die Steuerfreiheit?
Begünstigt sind ausschließlich laufende und einmalige Einnahmen aus einer aktiven, nicht-selbständigen Tätigkeit. Ausgenommen von einer Steuerfreistellung sind Versorgungsbezüge aus früheren Dienstleistungen (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) und Abfindungen, da SV-frei. Steuer-freistellungen nach anderen Vorschriften des EStG bleiben unberührt (z. B. steuerfreie SFN-Zuschläge) und werden nicht auf das Freistellungsvolumen der Aktivrente angerechnet. Ein nicht ausgeschöpfter Steuerfreibetrag kann nicht auf einen Folgemonat übertragen werden.
Sozialversicherungspflicht der Aktivrente?
Der Hinzuverdienst von bis zu EUR 2.000 im Monat ist grundsätzlich steuerfrei. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen aber gezahlt werden.
Aufzeichnungspflichten der steuerfreien Aktivrente (Lohnkonto/Lohnsteuerbescheinigung)
Die steuerfreie Aktivrente ist vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen nach § 41 Absatz 1 Satz 4 EStG. Zudem ist die steuerfreie Aktivrente nach § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 EStG in der Lohnsteuerbescheinigung unter Nr. 15 zu bescheinigen, obwohl die Einkünfte nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.
Ausschluss vom Lohnsteuerjahresausgleich
Nach § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 sind Arbeitnehmer/-innen die eine steuerfreie Aktivrente bezogen haben vom Lohnsteuerjahresausgleich ausgeschlossen.
Umsetzung in ADDISON Lohn & Gehalt
Automatische Anwendung des Steuerfreibetrages
Durch Aktivierung des Kontrollkästchens "Aktivrente: autom. Anwendung Steuerfreibetrag" unter Stammdaten | Personal | Steuer-2 wird der Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 21 EStG in Höhe von max. 2.000 € monatlich für die Aktivrente automatisch auf das Steuerbrutto angewendet, ohne das explizit, bestimmte Lohnarten mit der Verarbeitung "Aktivrente (§ 3 Nr. 21 EStG) in der Abrechnung verwendet werden müssen.
Dabei erfolgt die Anwendung des monatlichen Steuerfreibetrages zunächst auf die laufenden Bezüge und sofern noch nicht in voller Höhe ausgeschöpft, anschließend auf die sonstigen Bezüge. Ebenso erfolgt programmseitig die Anwendung des Steuerfreibetrages nach § 3 Nr. 21 EStG vorrangig vor weiteren Freibeträgen (z. B. nach § 3 Nr. 63 EStG).
Das Kontrollkästchen kann nur aktiviert werden, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des Steuerfreibetrages nach § 3 Nr. 21 EStG vorliegen:
- Folgemonat des Erreichens der Regelaltersgrenze
- Steuerklasse 1-6 (bei Steuerklasse 6 muss zusätzlich noch das Kontrollkästchen "Aktivrente: schriftliche Bestätigung bei Steuerklasse 6 liegt vor" aktiviert werden)
- keine ausgeschlossene Personengruppe (zugelassen sind die folgenden Personengruppen: 101, 112, 113, 114, 119 und 120)
- Arbeitgeber führt auf den Arbeitslohn Rentenversicherungsbeiträge oder Beitragszuschüsse zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen ab (zugelassen sind RV-Beitragsgruppenschlüssel 1 oder 3)
Durch eine neue Abrechnungsprüfung erfolgt zukünftig auch ein entsprechender Hinweis, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen um den Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 21 EStG für die Aktivrente anzuwenden!
Bescheinigung der steuerfreien Aktivrente (Verdienstabrechnung/Monatswerte/Lohnkonto)
Die berücksichtigten Steuerfreibeträge nach § 3 Nr. 21 EStG werden getrennt nach den laufenden und den sonstigen Bezügen in den nachrichtlichen Bestandteilen der Verdienstabrechnung, sowie unter Stammdaten | Monatswerte | Steuer-6 und im Lohnkonto ausgewiesen.
Ausweis der steuerfreien Aktivrente in der Lohnsteuerbescheinigung
Der unter Stammdaten | Monatswerte | Steuer-6 ausgewiesene Steuerfreibetrag der Aktivrente wird in Summe unter Nr. 15 der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen, obwohl der steuerfreie Arbeitslohn nach § 3 Nr. 21 EStG nicht unter dem Progressionsvorbehalt steht. Da es aber erst ab der Lohnsteuerbescheinigung 2027 eine separate Nummer für den Ausweis der steuerfreien Aktivrente geben wird, wird der Steuerfreibetrag der Aktivrente in der Lohnsteuerbescheinigung 2026 zur Erläuterung für das Finanzamt neben dem Ausweis unter Nr. 15 zusätzlich noch in den optionalen Feldern der Lohnsteuerbescheinigung mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ ausgewiesen.
Für die Bescheinigung der Sozialversicherungsbeiträge in der Lohnsteuerbescheinigung erfolgt eine Verhältnisrechnung, wenn im Lohnzahlungszeitraum sowohl steuerpflichtiger als auch steuerfreier Arbeitslohn (z. B. Aktivrente) vorhanden ist. In diesem Fall wird nur der Anteil der SV-Beiträge bescheinigt, der sich nach dem Verhältnis des steuerpflichtigen Arbeitslohns zum gesamten Arbeitslohn im Lohnzahlungszeitraum ergibt.
Ausschluss vom Lohnsteuerjahresausgleich
Wenn die steuerfreie Aktivrente in Anspruch genommen wurde, werden die Beschäftigten programmseitig automatisch vom Lohnsteuerjahresausgleich ausgeschlossen und das und die Auswahl Lohnsteuerjahresausgleich unter Stammdaten | Personal | Steuer-2 gesetzt. Zusätzlich wird in der Abrechnungsversion für den Dezember auch noch der Ausschlussgrund unter Stammdaten | Personal | Steuer-2 ausgewiesen.
Vermerk der schriftlichen Bestätigung bei Steuerklasse 6
Die steuerfreie Aktivrente kann grundsätzlich nur von Beschäftigten mit Steuerklasse I bis V in Anspruch genommen werden. Bei Erfassung der steuerfreien Aktivrente für Beschäftigte mit Steuerklasse VI erfolgt programmseitig die nachfolgende Fehlermeldung.
Wenn dem Arbeitgeber die schriftliche Bestätigung des Beschäftigten vorliegt, dass der Steuerfreibetrag für die Aktivrente in keinem anderen Beschäftigungsverhältnis in Anspruch genommen wird, ist die entsprechende Auswahl unter Stammdaten | Personal | Steuer-2 zu aktivieren und die steuerfreie Aktivrente kann auch mit Steuerklasse VI abgerechnet werden.
Keine Automatische Anwendung des Steuerfreibetrages - Erfassung des steuerfreien Anteils der Aktivrente per Lohnart
Neben der automatischen Anwendung des Steuerfreibetrages in ADDISON Lohn & Gehalt gibt es auch die Möglichkeit der Anwendung des Steuerfreibetrages nach § 3 Nr. 21 EStG durch die Erfassung bestimmter Basis-Lohnarten oder durch ggf. zusätzlich individuell angelegte Lohnarten mit der Verarbeitung "Aktivrente (§ 3 Nr. 21 EStG). Allerdings kann diese Variante nicht in Kombination mit der automatischen Anwendung des Steuerfreibetrages genutzt werden, dies wird programmseitig auch entsprechend geprüft.
Die steuerfreie Aktivrente von bis zu EUR 2.000/Monat muss mit einer separaten Basis-Lohnart in ADDISON Lohn & Gehalt erfasst werden. Dafür stehen die folgenden Basis-Lohnarten zur Verfügung:
- Basis-Lohnart 1020 Gehalt (Aktivrente stfrei) -> für den steuerfreien Anteil an Laufenden Bezügen mit einem Festbetrag
- Basis-Lohnart 2015 Zeitlohn (Aktivrente stfrei) -> für den steuerfreien Anteil an Laufenden Bezügen mit einem Stundenlohn
- Basis-Lohnart 3022 Sonst. Bez. (Aktivrente stfrei) -> für den steuerfreien Anteil an Sonstigen Bezügen
Bei Überschreiten der monatlichen Grenze erfolgt programmseitig eine entsprechende Fehlermeldung.
Baulohn/Öffentlicher Dienst: automatische Anwendung des Steuerfreibetrages
Für Mandanten mit Tarifbindungen im Bauhaupt- bzw. Baunebengewerbe kommt es bei der automatischen Anwendung des Steuerfreibetrages nach § 3 Nr. 21 EStG zwar zu einer Kürzung des Steuerbrutto, aber nicht zu einer Kürzung des beitragspflichtigen Bruttolohns. Der steuerfreie Arbeitslohn nach § 3 Nr. 21 EStG gehört nach den tarifvertraglichen Regelungen zum beitragspflichtigen Arbeitslohn und ist folglich auch bei der Urlaubsberechnung, bei den entsprechenden Meldungen an die jeweiligen Sozialkassen und bei der Berechnung der Winterbeschäftigungsumlage zu berücksichtigen. Weitergehende Informationen hierzu erhalten Sie über die jeweiligen Sozialkassen des Bauhaupt- und Baunebengewerbes (u. a. Beiträge) und über die Bundesagentur für Arbeit.
Für Mandanten mit Tarifbindung "Öffentlicher Dienst" kommt es bei der automatischen Anwendung des Steuerfreibetrages nach § 3 Nr. 21 EStG zu einer Kürzung des Steuerbrutto und auch zu einer Kürzung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, wenn die Beschäftigten, nach Erreichen der Regelaltersgrenze keine Altersrente als Vollrente erhalten und weiterhin pflichtversichert in der Zusatzversorgung sind. Wenn die Beschäftigten nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersrente als Vollrente erhalten sind sie ab diesem Zeitpunkt wie gehabt unter Stammdaten | Personal Öffentlicher Dienst | Meldewesen mit dem entsprechenden Meldegrund abzumelden und gleichzeitig unter Stammdaten | Personal Öffentlicher Dienst | ZVK als nicht mehr beitragspflichtig zu kennzeichnen.
Umsetzung von Besonderheiten bzgl. Aktivrente in ADDISON Lohn & Gehalt
Nicht begünstigt vom Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 21 EStG werden Leistungen wie Abfindungen, Nachzahlungen oder sonstige Leistungen aus dem Dienstverhältnis, die für Zeiträume gewährt werden bzw. die in Zeiträumen erwirtschaftet wurden, in denen nicht oder noch nicht sämtliche Voraussetzungen der Aktivrente vorlagen.
- Lohnarten, die steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei sind, werden bei der automatischen Anwendung des Steuerfreibetrages nach § 3 Nr. 21 EStG nicht berücksichtigt, da die Voraussetzungen zur Anwendung in diesem Fall nicht vorliegen
- für Nachzahlungen oder sonstige Leistungen, die teilweise oder ganz für Zeiträume vor dem Inkrafttreten des § 3 Nr. 21 EStG (01.01.2026) gewährt werden, müssen die nicht berücksichtigungsfähige Anteile bei der automatischen Anwendung des Steuerfreibetrages nach § 3 Nr. 21 EStG mit Hilfe der folgenden Programmlohnarten als zu kürzende Beträge erfasst werden
- 9010 Kürz. Stbrutto Aktivr. lfd.
- 9011 Kürz. Stbrutto Aktivr. EBZ
- Nettolohn in Verbindung mit automatischer Anwendung des Steuerfreibetrages nach § 3 Nr. 21 EStG aktuell nicht möglich