Allgemeine Daten
Allgemeine Daten
Diese Funktionalität ist aus der folgenden Menüfolge ausführbar: Stammdaten / Allgemeine Daten
Diese Daten gelten übergeordnet für alle Mandanten. Sie werden einmal in den allgemeinen Daten geführt.
Das Register Allgemeine Daten ist in folgende Reiter aufgeteilt:
- Allgemeine Daten | Sozialversicherung *
- Allgemeine Daten | Kirchensteuer *
- Allgemeine Daten | P-LSt./Direktvers. *
- Allgemeine Daten | ATZ, SFN, AK *
- Allgemeine Daten | geldwerter Vorteil
- Allgemeine Daten | ZVK-Öffentl.D.
- Allgemeine Daten | Std.-Sätze-Beträge
- Allgemeine Daten | Tariftabellen
- Polnische Sozialversicherung
* Nach der Installation bzw. nach jedem Update werden diese Daten automatisch aktualisiert.
Allgemeine Daten | Sozialversicherung
Diese Funktionalität ist aus der folgenden Menüfolge ausführbar: Stammdaten / Allgemeine Daten / Sozialversicherung
gültig ab
Ab diesem Datum stehen alle allgemeinen Daten für die Abrechnung zur Verfügung.
Durch öffnen des Listenfeldes können die Sozialversicherungsdaten für verschiedene Zeiträume angesehen werden.
Die bestehenden Daten können nicht verändert werden. Durch Eingabe eines neuen Gültigkeitsdatums können jedoch Daten hinzugefügt werden.
Die Sozialversicherungsdaten sind in folgende Gruppen eingeteilt:
Beitragsbemessungsgrenzen (BBG)/Mindestentgelte (monatlich)
- Krankenversicherung-BBG
- Renten- und Arbeitslosenverssicherung-BBG
- Geringverdienergrenze
- Geringfügigkeitsgrenze
- Grenze Übergangsbereich
- Jugendliche ohne Entgelt (beh.)-KV-BBGL
- Jugendliche ohne Entgelt (beh.)-RV-BBGL
- KV-Mindestentgelt (behindert)
- RV-Mindestentgelt (behindert)
- Knappschaft RV-BBG
- Bezugsgröße
- Private KV-Beitragszuschuss mit Anspruch auf Krankengeld
- Private KV-Beitragszuschuss ohne Anspruch auf Krankengeld
- Private PV Beitragshöchstzuschuss
- Private PV Beitragshöchstzuschuss (Sachsen)
- Versorgungsbezug Freigrenze und KV-Freibetrag
Geringfügige Beschäftigung
- Pauschsteuersatz
- KV-Prozentsatz AG-Anteil
- RV-Prozentsatz AG-Anteil
- RV-Prozentsatz AN-Anteil
- RV-Mindest-BBG
Allgemeine SV-Prozentsätze
- KV-Beitragszuschuss allgemein (halber allgemeiner Krankenkassenbeitragssatz für KV-Beitragszuschussberechnung)
- KV-Beitragszuschuss ermäßigt (halber ermäßigter Krankenkassenbeitragssatz für KV-Beitragszuschussberechnung)
- KV-LKK allgemein (halber landwirtschaftlicher Krankenkassenbeitragssatz)
- KV durchschnittlicher Zusatzbeitragsprozentsatz
- Pflegeversicherung AN/AG (halber Pflegeversicherungsprozentsatz)
- Pflegeversicherung AN (Sachsen)
- Pflegeversicherung AG (Sachsen)
- PV-Zuschlag Kinderlose
- PV-Abschlag 2. bis 5. Kind jeweils
- Rentenversicherung AN/AG (halber Rentenversicherungsprozentsatz)
- Arbeitslosenversicherung AN/AG (halber Arbeitslosenversicherungsprozentsatz)
- Übergangsbereich Faktor F
- Übergangsbereich Faktor FÜ
- Insolvenzgeldumlage
Rentenversicherung für Knappschaft
- RV-Prozentsatz-AG-Anteil
- RV-Prozentsatz-AN-Anteil
Mindestlohn
- Gesetzlicher Mindestlohn
Jahresarbeitsentgeltgrenzen
- Allgemeine JAEG (KV)
- Besondere JAEG (KV)
Ausländische Sozialversicherung
- AG-Anteil
- AN-Anteil
Allgemeine Daten | Kirchensteuer
Diese Funktionalität ist aus der folgenden Menüfolge ausführbar: Stammdaten / Allgemeine Daten / Registerkarte Kirchensteuer
gültig ab
Unter diesem Datum werden alle allgemeinen Daten abgestellt.
Durch öffnen des Listenfeldes können weitere Kirchensteuerdaten erfasst oder geändert werden. Sie haben dann ab diesem Zeitpunkt Gültigkeit.
Bundesland
Hier wird das Bundesland des Mandanten angezeigt. Die angezeigten bzw. ausgewählten Daten haben keine Auswirkung auf die Abrechnung. Die Zuordnung zum entsprechenden Bundesland wird durch das Finanzamt gesteuert. Über das Fernglas öffnen Sie die Liste der Bundesländer. Durch Anklicken wählen Sie aus dieser Liste das zutreffende Bundesland.
Kennziffer
Hier erscheint die Kennziffer des entsprechenden Bundeslandes. Mit der F2-Taste öffnen Sie die Liste der Bundesländer mit den entsprechenden Kennziffern.
Das Menü Stammdaten / Allgemeine Daten / Registerkarte Kirchensteuer enthält Angaben zur pauschalen und zur allgemeinen Kirchensteuer.
Pauschale Kirchensteuer
Die Kirchensteuer auf pauschale Lohnsteuer wird ab 2007 gesondert in der Lohnsteueranmeldung ausgewiesen (Zeile 24 des Vordrucks). Der Ausweis erfolgt in einer Summe. Die Aufteilung auf die kirchensteuererhebenden Körperschaften wird von der Finanzverwaltung übernommen.
Die Anzeige der Aufteilung entfällt daher ab dem Kalenderjahr 2007.
- Prozentsatz
- Aufteilung ev.
- Aufteilung rk.
- Aufteilung jd (Hamburg)
Kirchensteuer
- Prozentsatz
- Mindestbetrag Jahr
- Mindestbetrag Monat
- Mindestbetrag Tag
- Höchstsatz
Beachten Sie bitte, dass eine korrekte Kirchensteuerberechnung nur dann erfolgen kann, wenn alle Daten für das Bundesland erfasst sind.
Halbteilungsgrundsatz
Bei konfessionsverschiedenen Ehegatten kommt der sogenannte Halbteilungsgrundsatz zur Anwendung. D.h. die einbehaltene Kirchensteuer muss je zur Hälfte auf die Religionsgemeinschaften der Eheleute aufgeteilt werden.
Eine Ausnahme hiervon gilt für die Bundesländer Bayern, Bremen und Niedersachsen. Die Kirchensteuergesetze dieser Bundesländer kennen keinen Halbteilungsgrundsatz. Hier ist die volle Kirchensteuer an diejenige Religionsgemeinschaft abzuführen, der der Arbeitnehmer angehört.
Die ADDISON Lohn- und Gehaltsabrechnung unterdrückt den Halbteilungsgrundsatz für die genannten Bundesländer nicht automatisch. Aus diesem Grund muss im Personalstamm auf dem Reiter Steuer-1 im Feld Konfession Ehegatte „keine“ eingestellt werden.
Spezielle Kennzeichen für die Steuerung der pauschalen Kirchensteuer finden Sie im Menü Stammdaten / Mandant / Registerkarte Str.-2. Ggf. abweichende Daten müssen vor der Abrechnung manuell korrigiert werden.
Allgemeine Daten | P-LSt./Direktvers.
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gültig ab
Unter diesem Datum werden alle allgemeinen Daten abgestellt.
Durch öffnen des Listenfeldes können weitere Daten erfasst oder geändert werden. Sie haben dann ab diesem Zeitpunkt Gültigkeit.
Die Daten sind in folgende Gruppen gegliedert:
Pauschale Lohnsteuer %-Sätze
Geben Sie hier bis zu 12 Pauschalsteuersätze ein.
Der Pauschalsteuersatz 1 ist fest für die Direktversicherung, der Pauschalsteuersatz 3 fest für das Fahrgeld und der Pauschalsteuersatz 7 fest für Zuwendungen nach § 37b EStG vorgesehen.
Direktversicherung/ZVK
- Pauschalierungsgrenze-1
- Pauschalierungsgrenze-2
Diese Felder werden für die Höchstpauschalierung der Berechnung der ZVK-Umlage öffentlicher Dienst, Gehaltsumwandlung und Direktversicherung benötigt.
Genauere Informationen finden Sie im Kapitel Zukunftssicherung - Betriebliche Altersvorsorge im Dokument Besonderheiten.
Gruppenunfallversicherung
- Höchstbetrag Jahr
- Versicherungssteuer
- Pauschalsteuer
Betriebliche Altersvorsorge
Jährlich steuerfreier Betrag (§ 3 Nr. 63 EStG)
: Dieses Feld wird zur Überprüfung der Steuerfreiheit bis zur Höhe von 8 % der BBG-RV-West nach § 3 Nr. 63 EStG für Anlageformen der betrieblichen Altersvorsorge benötigt.
Jährlich sv-freier Betrag (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV)
: Dieses Feld wird zur Überprüfung der SV-Freiheit bis zur Höhe von 4 % der BBG-RV-West für Anlageformen der betrieblichen Altersvorsorge benötigt.
Jährlich steuerfreier Betrag (§ 3 Nr. 56 EStG)
: Dieses Feld wird zur Überprüfung der Steuerfreiheit bis zur Höhe von 2 % der BBG-RV-West nach § 3 Nr. 56 EStG für Anlageformen der umlagefinanzierten betrieblichen Altersvorsorge im Rahmen der VBL und ZVK benötigt.
bAV-Fördermodell nach § 100 EStG
- Förderbetrag
- Mindestbeitrag Arbeitgeber
- Geringverdienergrenze
- Jährlich steuerfreier Betrag (§100 Abs. 6 EStG)
Grenzen Lohnsteuer-Anmeldezeitraum
- Kalendermonat
- Kalendervierteljahr
- Kalenderjahr
Allgemeine Daten | ATZ, SFN, AK
Diese Funktionalität ist aus der folgenden Menüfolge ausführbar: Stammdaten / Allgemeine Daten / Registerkarte ATZ, SFN, AK
gültig ab
Unter diesem Datum werden alle allgemeinen Daten abgestellt.
Durch öffnen des Listenfeldes können weitere Daten erfasst oder geändert werden. Sie haben dann ab diesem Zeitpunkt Gültigkeit.
Die Daten sind in folgende Gruppen gegliedert:
Arbeitskammer
- Beitrags-%-Satz
- Beitragspflicht ab Betrag
- Höchstgrenze Saarland
In den Bundesländern Saarland und Bremen müssen die Arbeitnehmer einen Beitrag für die Arbeitskammer des Saarlandes, die Arbeitskammer Bremen, bzw. die Angestelltenkammer Bremen leisten. Der Betrag ist ein Prozentsatz vom monatlichen Bruttoarbeitsentgelt. Als Bruttoarbeitsentgelt gilt für die Arbeitskammer des Saarlandes das SV-Brutto, für die Arbeitskammer Bremen das Steuerbrutto.
Beitragsfrei sind Bruttoarbeitsentgelte, die unter dem monatlichen Arbeitskammer-Abgleichbetrag liegen. In Bremen wird ggf. der monatliche Abgleichbetrag in den täglichen Abgleichbetrag umgerechnet und mit diesem gerechnet. Für die Arbeitskammer des Saarlandes müssen Sie den Höchstbetrag aufgeben. In diesem Fall werden die Beiträge höchstens in Höhe des Arbeitskammer-Höchstbetrags entrichtet. Im Menü Stammdaten / Personal / Registerkarte Steuer-1 ordnen Sie die Arbeitnehmer der entsprechenden Kammer zu.
Altersteilzeit (gesetzliche Werte) gültig für alle Altersteilzeitvarianten
Brutto-Aufstockung
: Der gesetzliche, erstattungsfähige Satz beträgt 20%. Bei einem eventuell darüberhinausgehenden Satz wird zwar dem Arbeitnehmer eine entsprechend höhere Aufstockung gewährt, auf der Abrechnungsliste für das Arbeitsamt wird jedoch nur der erstattungsfähige Satz von 20% berücksichtigt.
Altersteilzeit (gesetzliche Werte) gültig für Altersteilzeit bis 30.06.2004
Mindestnetto
: Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass die Bruttoaufstockung so hoch sein muss, dass der Arbeitnehmer mindestens 70% des (pauschalierten) Netto-Vollzeitarbeitsentgelts (Mindestnettobetrag) erhält. Bei Vorgabe eines höheren Satzes wird dieser zwar abrechnungstechnisch berücksichtigt, auf der Abrechnungsliste für das Arbeitsamt wird jedoch nur vom gesetzlichen Satz ausgegangen.
RV-pflichtig
: Die zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung müssen mindestens so hoch sein, dass der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Entgelt und 90% des durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzten Entgelts, das der Arbeitnehmer bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würde, zusätzlich versichert ist. Bei Vorgabe eines höheren Satzes wird dieser zwar abrechnungstechnisch berücksichtigt, auf der Abrechnungsliste für das Arbeitsamt wird jedoch nur vom gesetzlichen Satz ausgegangen.
Altersteilzeit (gesetzliche Werte) gültig für Altersteilzeit ab 01.07.2004
RV-Aufstockung
: Die Höhe der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge errechnet sich aus 80% des Regelarbeitsentgelts.
Obergrenze (von BBG)
: Das Altersteilzeitgesetz begrenzt die zusätzlichen Beiträge auf die Höhe der Beiträge, die auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90% der monatlichen Bemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt entfallen.
Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN)
- Steuerfrei Grundlohn pro Stunde
- SV-frei Grundlohn pro Stunde
- Steuerfreie SFN-Zuschläge
Allgemeine Daten | geldwerter Vorteil
Diese Funktionalität ist aus der folgenden Menüfolge ausführbar: Stammdaten / Allgemeine Daten / Registerkarte geldwerter Vorteil
gültig ab
Unter diesem Datum werden alle allgemeinen Daten abgestellt.
Durch öffnen des Listenfeldes können weitere Daten erfasst oder geändert werden. Sie haben dann ab diesem Zeitpunkt Gültigkeit.
Dienstwagenbesteuerung
Die einzelnen Felder beinhalten die Prozentsätze, Kilometersatz und pauschale Tage zur Berechnung des geldwerten Vorteils über die sogenannte 1%-Regel bzw. den Prozentsatz zur Ermittlung des pauschalen Kilometersatzes für die individuelle Methode (Einzelnachweis).
AG Darlehen (gesetzliche Werte)
Die Felder beinhalten die Freigrenze und den Effektivzins zur Berechnung des geldwerten Vorteils für zinsgünstige oder zinslose Arbeitgeberdarlehen.
Allgemeine Daten | ZVK-Öffentl.D
Diese Funktionalität ist aus der folgenden Menüfolge ausführbar: Stammdaten | Allgemeine Daten | Registerkarte ZVK-Öffentl.D
Daten für die Berechnung der Umlagebeiträge zur Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes.
ZVK-Nummer
Die Nummer und der Text sind frei wählbar. Die Standardeinstellung ist 0 - Standard. Die unten beschriebenen Sätze werden bei der Eingabe jeweils der angegebenen Nummer und dem Text zugeordnet. Es können bis zu 99 verschiedene Sätze erfasst werden. Die Auswahl erfolgt über das Fernglas. Die angelegten ZVK-Nummern stehen programmweit zur Auswahl bereit.
gültig ab
Das gültig ab Datum zeigt an, zu welchem Abrechnungszeitraum die unten eingetragenen Sätze gelten sollen. Ändern sich die Sätze für einen Zeitraum, so ist der Gültigkeitsmonat, ab dem die Änderung wirksam werden soll, zu erfassen. Die Sätze werden für jedes eingetragene Gültigkeitsdatum gespeichert. Über den Papierkorb kann ein Gültigkeitszeitraum inklusive der Sätze gelöscht werden. Die Sätze können jederzeit überschrieben werden.
Umlage %-Satz
Mit diesem Prozentsatz wird aus den Basisbeträgen (siehe Lohnartensteuerung) die Regel- und die Sonderumlage berechnet. Hier ist der abzuführende Prozentsatz zu hinterlegen, inklusive des AN Anteils. Der errechnete Betrag wird nachrichtlich auf der Lohn- und Gehaltsabrechnung unter ZVK-Regelumlage ausgewiesen.
davon vom AN zu tragender Anteil
Seit dem 1. Januar 1999 sind Arbeitnehmer an der Finanzierung der Zusatzversorgungskasse beteiligt. Ist vom AN, lt. Tarifvertrag, ein Teil der Umlage zu tragen, so ist dieser Anteil hier einzutragen. Der errechnete Betrag wird dem AN auf der Lohn- und Gehaltsabrechnung im Nettoteil unter ZVK-Umlage AN-Beitrag ausgewiesen und abgezogen.
Zusatzumlage %-Satz
Dieser Prozentsatz kommt zur Anwendung, wenn die Mindestgrenze bzw. Mindestgrenze bei Sonderzuwendung überschritten wird. Übersteigt das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt die jeweilige Mindestgrenze, so wird aus der Differenz zwischen Basisbeträgen und Mindestgrenze eine zusätzliche Umlage mit dem entsprechenden Prozentsatz errechnet. Der errechnete Betrag wird nachrichtlich auf der Lohn- und Gehaltsabrechnung unter ZVK-Zusatzumlage ausgewiesen.
Zus.beitrag %-Satz (§ 3Nr.63EStG)
Erhebt die Zusatzversorgungskassen im Öffentlichen Dienst zusätzlich zur Umlage einen Zusatzbeitrag, so ist dieser Prozentsatz hier einzutragen. Dieser zur Kapitaldeckung dienende Zusatzbeitrag ist in der Regel nach § 3 Nr. 63 EStG für das erste Dienstverhältnis bis 4% der BBG-RV-West steuer- und sozialversicherungsfrei.
davon vom AN zu tragender Anteil
Seit dem 1. Januar 1999 sind Arbeitnehmer an der Finanzierung der Zusatzversorgungskasse beteiligt. Ist vom AN, lt. Tarifvertrag, ein Teil der Umlage zu tragen, so ist dieser Anteil hier einzutragen.
SV-%-Satz
Über diesen Prozentsatz wird der SV-pflichtige Anteil des pauschalierungsfähigen ZVK-Beitrags ermittelt (automatische Berücksichtigung des Freibetrages). Wird die (monatliche) Pauschalierungsgrenze überschritten, ist der übersteigende Teil steuer- und sv-pflichtig (siehe auch monatliche Pauschgrenze).
Sanierungsgeld %-Satz
Erhebt die Zusatzversorgungskassen (z.B. VBL-West) ein „pauschales“ Sanierungsgeld, so ist der Prozentsatz hier einzugeben. Der Prozentsatz ermittelt das Sanierungsgeld (ZVK-pflichtiges Entgelt x Sanierungsgeldprozentsatz) je Arbeitnehmer. Der Betrag ist vom Arbeitgeber (steuer- und sozialversicherungsfrei) an die Zusatzversorgungskasse abzuführen. Der Betrag wird auf der Liste ZVK-Liste öff. Dienst ausgewiesen.
Höchstgrenze/Höchstgrenze bei Sonderzuwendung
Für die Bemessung der Umlage gilt eine Höchstgrenze. Bei Überschreiten der Höchstgrenze sind für die übersteigenden Entgeltanteile keine Beiträge für die Zusatzversorgung zu berechnen. Gültig bis 2002. Grundsätzlich liegt demnach kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt vor, wenn der steuerpflichtige Arbeitslohn eines Arbeitnehmers – jährlich einmal einschließlich der zusatzversorgungspflichtigen Zuwendung - das Gehalt eines kinderlos verheirateten Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B11 übersteigt. Im Monat der Sonderzuwendung erhöht sich diese Grenze. Ab dem Jahr 2002 ist lt Anlage 3 ATV der Teil des steuerpflichtigen Entgelts kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, das den 2,5fachen Wert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (West) übersteigt.
Grenze für Zusatzumlage/Grenze für Zusatzumlage bei Sonderzuwendung
Dies ist die Grenze, ab der eine zusätzliche Umlage berechnet werden soll. Übersteigt in dem Fall das monatliche zusatzpflichtige Entgelt die Grenze, so wird eine zusätzliche Umlage berechnet. Gültig bis 2002. Grundsätzlich wird die zusätzliche Umlage berechnet, wenn das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt das Gehalt eines kinderlos verheirateten Angestellten der Vergütungsgruppe I BAT/BAT-O zzgl. Ortszuschlag übersteigt. Im Monat der Sonderzuwendung erhöht sich diese Grenze. Ab dem Jahr 2002 wird dieser Betrag in der Regel von der Zusatzversorgungskasse vorgegeben.
Monatliche Pauschgrenze
Die monatliche Pauschgrenze gibt an, bis zu welchem Betrag die Umlage vom Arbeitgeber pauschaliert wird. Die Umlage wird bis zu diesem Wert vom Arbeitgeber pauschaliert, der übersteigende Betrag ist vom Arbeitnehmer individuell zu versteuern und bis zur jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze zu verbeitragen. Weiterhin unterliegt der übersteigende Betrag (in Höhe des SV-%-Satz) dem versorgungspflichtigen Entgelt.
Gesetzliches Altersteilzeitentgelt ohne ZVK
Das Altersteilzeitentgelt wird ohne Berücksichtigung der ZVK ermittelt.
Atz-Brutto-Vollzeitentgelt inkl. ZVK-SV-pfl. Anteil
Für die Berechnung des Atz-Brutto-Vollzeitentgeltes wird der sv-pflichtige Anteil der ZVK berücksichtigt.
bei Atz, Umlage aus 90% des bisherigen Arbeitsentgelts
Das Kontrollkästchen ist zu markieren, wenn die Vereinbarung über die Altersteilzeit nach dem 31.12.2002 geschlossen wurde und an die Zusatzversorgungskasse ein Entgelt von 90% des der Altersteilzeit vorangehenden Entgelts zu melden ist. Dieses Entgelt ist dann nicht nur Bemessungsgrundlage für die Höhe der Versorgungspunkte, sondern auch Basis für die Höhe der zu zahlenden Umlagen, Beiträge und Sanierungsgelder. Weiter ist das Kontrollkästchen „Atz-Vereinbarung nach dem 31.12.2002“ für die unter die Regelung fallenden Arbeitnehmer im Menü Stammdaten | Personal | Registerkarte Soz.-3 | Weitere Angaben… anzukreuzen.
betr. Altersvorsorge Pensionskasse
Tritt die Zusatzversorgungskasse als Pensionskasse auf (ab 2002), so ist das Kontrollkästchen betr. Altersvorsorge Pensionskasse zu markieren. Dies hat zur Folge, dass die bisherigen Umlagebeiträge im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) für das lfd. Jahr steuerfrei gestellt werden. In gleichem Umfang besteht Sozialversicherungsfreiheit. Übersteigen die Umlagebeiträge den Betrag von 2.160,-EUR (4% der BBG RV West 2002), so ist der übersteigende Teil wie bisher innerhalb der Pauschalierungsgrenze zu pauschalieren. Wird auch diese Grenze des § 40b EStG überschritten, so ist der übersteigende Umlagebeitrag individuell zu versteuern. Eine eventuelle Verwendung des Arbeitnehmeranteils an der Umlage ist bisher noch nicht geklärt.
Die Steuerfreiheit ist nur für erste Dienstverhältnisse gegeben. Dienstverhältnisse mit der Steuerklasse VI sind somit von der Berechnung ausgenommen. Ein entsprechender Hinweis wird bei Prüfung des Personalstammes ausgegeben.
Umlageberechnung ab 01.01.2008
Mit Wirkung zum 01.01.2008 wurde der § 3 Nr. 56 EStG eingefügt, durch den Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung steuerfrei sind, wenn diese nicht 1 v. H. der Beitragsbemessungsgrundlage der Rentenversicherung West übersteigen. Der Steuerfreistellung der Umlagen sind steuerfreie Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG anzurechnen. Weiter wurde mit Wirkung zum 01.01.2008 eine Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) beschlossen, wodurch sich sozialversicherungspflichtige Behandlung der Umlage änderte. Damit werden ab Januar 2008 steuerfreie (§ 3 Nr. 56 EStG) und pauschal versteuerte (§ 40b EStG) Umlagezahlungen bis zu einem Wert von monatlich 100,00 EUR mit dem bisherigen Hinzurechnungsbetrag und der darüberhinausgehende Betrag in vollem Umfang sozialversicherungspflichtig. Die Steuerfreiheit der Umlage kann bei der Lohnabrechnung sowohl im Rahmen des sog. Verteilmodells als auch im Rahmen des sog. Aufzehrmodells berücksichtigt werden. ADDISON Lohn- und Gehaltsabrechnung unterstützt beide Modelle. Im Aufzehrmodell werden die tatsächlichen Umlagen in den ersten Monaten solange in voller Höhe steuerfrei gestellt, bis der jährliche Freibetrag aufgebraucht ist. Die Umlage ist somit solange steuerfrei, bis der Freibetrag ausgeschöpft ist. Erst bei Übersteigen des Freibetrags erfolgt die Pauschalierung bzw. die individuelle Versteuerung. Das Verteilmodell sieht die Verteilung der Jahresfreibeträge monatlich vor. Es wird grundsätzlich das Aufzehrmodell verwendet.
Freibeträge § 3 Nr. 56/63 EStG mtl. berücksichtigen
Um das Verteilmodell zu nutzen ist die Option „Freibeträge § 3 Nr. 56/63 mtl. berücksichtigen“ zu aktivieren. Mit dieser Option werden die Freibeträge bis zur monatlichen Höchstgrenze berücksichtigt. Zu beachten ist, dass Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG vorrangig zu behandeln sind und somit bei einem Zusammentreffen der Beiträge den Freibetrag nach § 3 Nr. 56 EStG „aufzehren“ können.
Nachträgliche Änderung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 56 EStG
Wird die Steuerfreiheit von Aufwendungen nach § 3 Nr. 63 EStG im Nachhinein in Anspruch genommen und wurde die Umlage nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei gestellt, so wird durch die Vorrangklausel die Steuerfreistellung für den § 3 Nr. 56 EStG ggf. vollständig wieder aufgehoben. Für den Bereich der Sozialversicherung haben die Spitzenverbände klargestellt, dass die eventuell zunächst festgestellte Beitragspflicht durch die nachträgliche Betrachtung nicht aufgehoben wird.
Ein-/Austritt und Unterbrechung
Die Steuerfreibeträge nach § 3 Nr. 56 EStG und nach § 3 Nr. 63 EStG sind grundsätzlich Jahresfreibeträge, die für jedes Beschäftigungsverhältnis ausgeschöpft werden dürfen.
Bei Eintritt eines Arbeitnehmers innerhalb des Jahres und Anwendung des Verteilmodells wird vom Programm deshalb ein Hinweis ausgegeben, der darauf hinweist, dass eventuell der Jahresfreibetrag nicht völlig ausgeschöpft wird.
Tritt ein Arbeitnehmer aus, so prüft das Programm, ob der Jahresfreibetrag bis zur maximalen Höhe ausgeschöpft wurde. Ist dies nicht der Fall, so „korrigiert“ das Programm die steuerliche Behandlung der Umlagebeiträge inklusive der Pauschalversteuerung automatisch.
Die Korrektur wird auf der Verdienstabrechnung nachrichtlich dargestellt. Eine nachträgliche Korrektur der Sozialversicherungsseite erfolgt nicht, da die nachträgliche Betrachtung die Beitragspflicht nicht aufhebt.
Auch nach einer Unterbrechung stehen dem Arbeitnehmer die Freibeträge in vollem Umfang zu. Die automatische Prüfung, ob die Freibeträge in maximaler Höhe zur Anwendung kamen, erfolgt mit der Abrechnung des Monats Dezember.
Monatliche Zusatzbeiträge bzw. Altersvorsorgebeträge nach § 3 Nr. 63 EStG
Erfolgen neben den Beitragsleistungen nach § 3 Nr. 56 EStG monatliche oder einmalige Beitragszahlungen nach § 3 Nr. 63 EStG, so sind ggf. die Beitragsleistungen nach § 3 Nr. 56 EStG wieder aufzulösen. Dies erfolgt immer dann, wenn der Jahresfreibetrag nach § 3 Nr. 56 EStG (1 v. H. der BBG RV West = 672,00 EUR für 2012) durch Beiträge nach § 3 Nr. 63 EstG überschritten wird.
Umlage-Pauschalierung (Kapitaldeckung)
Um die Umlagen-Berechnung zur Abrechnung der Beiträge zum Versorgungsverband VBLU (Kapitaldeckungsverfahren) zu nutzen ist die Option „Umlage-Pauschalierung (Kapitaldeckung)“ zu aktivieren. Mit dieser Option wird der errechnete Umlagebeitrag nicht dem Freibetrag nach § 3 Nr. 56 EStG unterworfen, sondern weiter pauschaliert bzw. individuell versteuert und verbeitragt.
Entgelt in Höhe der Umlage (Liste ZVK-pfl. Entg.)
Die Liste ZVK-pflicht. Entgelt weist die umlagepflichtigen Entgelte zur Umlage aus. Mit dem Kontrollkästchen wird auf der Liste das umlagepflichtige Entgelt ausgewiesen, das der Umlagehöhe entspricht.
Das Löschen der Daten erfolgt über den Papierkorb neben dem gültig ab Datum. Die Löschung erfolgt jeweils für den Gültigkeitszeitraum.
Allgemeine Daten | Std.-Sätze-Beträge
Diese Funktionalität ist aus der folgenden Menüfolge ausführbar: Stammdaten / Allgemeine Daten / Registerkarte Std.-Sätze-Beträge
Programmzweck
Die hier erfassten Tarifstunden, Lohnsätze, Prozentsätze und Beträge werden in der Brutto/Nettoabrechnung verarbeitet. Über das Menü Stammdaten / Lohnarten / Registerkarte Abruf Std./Beträge können diese Daten für die gewünschten Lohnarten zur Verarbeitung herangezogen werden.
Allgemeine Daten | Tariftabellen
Diese Funktionalität ist aus der folgenden Menüfolge ausführbar: Stammdaten / Allgemeine Daten / Registerkarte Tariftabellen Bei erstmaliger Anwahl der Tariftabellen erscheint der Eingabedialog zur Erfassung der Bezeichnung der Tabelle. Die Tarifgruppen (Spalten) und die Tarifstufen (Zeilen) werden entweder durch Angabe der Anzahl oder mit Semikolon getrennt mit ihren Bezeichnungen eingegeben. Die Tariftabellen sind mit einem gültig ab Datum versehen, so dass mehrere gleichnamige Tabellen mit unterschiedlichen Beträgen vorhanden sein können. Eigene Tabellen können mit Excel erfasst, bearbeitet und über den Menüpunkt Import (über das Symbol Neuanlage von Daten) importiert werden. Es ist zu beachten, dass die Beträge mit Dezimalpunkt hinterlegt sind und die Tabelle im csv-Format gespeichert wird. Der Import wird über die Datei Limports.ini im Verzeichnis Zmis/Import/Lohn gesteuert. Unter der Rubrik [SelectTariftab] ist der Dateiname im angegebenen Format und Syntax zu speichern. Die angelegten Tabellen sind im Verzeichnis Zmis/Import/Lohn/Tariftab abzulegen. Als Beispiel sind BAT-Tabellen hinterlegt.
Tabellenwerte erhöhen
Soll beispielsweise in einem Folgemonat eine gesamte Tabelle um 10 Prozent erhöht werden, so ändern Sie das gültig ab Datum auf den gewünschten Zeitraum ab und markieren mit der Maus die einzelnen Felder der Tabelle. Öffnen Sie den Taschenrechner. Durch Eingabe der entsprechenden Rechenoperationen werden die markierten Werte verändert. Der Taschenrechner zeigt den ersten Wert des markierten Bereichs an. Durch die Eingabe von „*1,1“ und „=Return“ werden alle markierten Tabellenwerte um 10 Prozent erhöht.
Tabellenwerte kopieren
Um Tabellenwerte aus einer vorhandenen Tabelle in eine neue zu kopieren, markieren Sie die gewünschten Werte und kopieren über das Kontextmenü. Legen Sie die neue Tabelle an und markieren den ersten Tabellenplatz. Fügen Sie nun die kopierten Werte über das Kontextmenü Einfügen ein.
Tarifgruppen/-stufen einfügen und entfernen
Ebenfalls über das Kontextmenü können markierte Tarifstufen (-spalten)/Tarifgruppen (-zeilen) gelöscht werden. Um eine Spalte einzufügen markieren Sie eine vorhandene Spalte und fügen über das Kontextmenü mit der Funktion Tarifstufe einfügen eine Spalte ein. Die neue Spalte erscheint links von der markierten Spalte und wird als „Stufe XX“ bezeichnet. Gleiches ergibt sich beim Einfügen von Zeilen. Markieren Sie eine Zeile und fügen über das Kontextmenü mit der Funktion Tarifgruppe einfügen eine Zeile ein. Die Zeile erscheint immer über der zuvor markierten Zeile und wird mit „Gruppe XX“ bezeichnet. Das Umbenennen der Titel ist über den Dialog möglich.
Löschen eines Tabellenzeitraumes
Durch Anklicken des Papierkorbes, wird der aktuelle Tabellenzeitraum gelöscht. Ist der zu löschende Tabellenzeitraum der letzte vorhandene Zeitraum, so wird die gesamte Tabelle gelöscht.
Allgemeine Daten | Polnische Sozialversicherung
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gültig ab
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