Angestellte
Angestellte
Tarifverträge
Für den Urlaub von Angestellten im Gerüstbaugewerbe gelten für Urlaub die gesetzlichen Bestimmungen, also das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), da im Gerüstbau hier keine tariflichen Vereinbarungen bestehen.
Urlaubstagesanspruch
Urlaubstagesanspruch
Der Urlaubstagesanspruch nach § 3 BUrlG beträgt 24 Werktage, bzw. bei einer 5-Tage-Woche 20 Arbeitstage.
Urlaubsstatistik
Die Urlaubsanspruchstage können unter Stammdaten | Personal | Pers.2 erfasst werden. Die genommenen Urlaubstage können dann mit der Lohnart 400 „Urlaubstage“ abgetragen werden.
Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld
Urlaubsentgelt
Das Urlaubsentgelt berechnet sich nach § 11 BUrlG aus dem durchschnittlichen Gehalt der dreizehn Wochen.
Grundsätzlich wird jedoch das aktuelle Monatsgehalt weitergewährt.
Beispiel nach BUrlG
Ein Angestellter arbeitet 5 Tage pro Woche. Im Monat August 2019 nimmt er 10 Tage und somit 2 Wochen Urlaub. Die Gehälter der letzten 13 Wochen lauten wie folgt:
| Gehalt vom Monat | Arbeitsentgelt |
|---|---|
| Mai 2019 | 2.850,00 EUR |
| Juni 2019 | 2.850,00 EUR |
| Juli 2019 | 2.850,00 EUR |
| Summe | 8.500,00 EUR |
Berechnung des Urlaubsentgeltes: 8.550,00 EUR : 13 Wochen = 657,60 EUR pro Woche
657,60 EUR x 2 Wochen = 1.315,20 EUR Urlaubsentgelt
Pro Urlaubsstunde beträgt das Urlaubsentgelt im Monat August 657,60 EUR : 40,00 Stunden = 16,44 EUR. Das Urlaubsentgelt kann dann mit der Basislohnart 2010 „Urlaubsentgelt“ erfasst werden.
Gehaltskürzung
Das Gehalt des laufenden Monats muss bei einem separaten Ausweis des Urlaubsentgeltes um die Urlaubsstunden gekürzt werden:
- 2.850,00 EUR : 173,33 Monatsstunden = 16,44 EUR/Std.
- 16,44 EUR/Std. x 80 Urlaubstunden = 1.315,20 EUR
- Kürzung des Gehalts um 1.315,20 EUR
Zusätzliches Urlaubsgeld
Für ein zusätzliches Urlaubsgeld gibt es keine tarifvertragliche Regelung, somit ist hier die einzelvertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausschlaggeben.
Wurde ein zusätzliches Urlaubsgeld vereinbart, so ist dies ggf. manuell zu berechnen und mit der Basislohnart 3100 „Zus. Urlaubsgeld (EBZ)“ zu erfassen.
Urlaubsabgeltung
Urlaubsabgeltung
Nach § 7 (4) BUrlG ist der Urlaub ganz oder teilweise abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann.
Im Basislohnartenplan steht für die Urlaubsabgeltung Lohnart 3105 „Urlaubsabgeltung (EBZ)“ zur Verfügung.
Höhe der Urlaubsabgeltung
Die Höhe der Urlaubsabgeltung entspricht der Höhe des Urlaubsentgeltes für die abzugeltenden Urlaubstage plus ein eventuelles zusätzliches Urlaubsgeld.