Angestellte
Angestellte
Grundlage
Für den Urlaub von Angestellten im GaLa-Bau gelten die Regelungen des BRTV für Angestellte. Dieser Tarifvertrag ist allerdings nicht allgemeinverbindlich.
Urlaubstagesanspruch
Tagesanspruch
Angestellten im GaLa-Bau erhalten denselben Jahresurlaub wie gewerbliche Arbeitnehmer. Die Regelung über Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer gemäß § 125 SGB IX gilt entsprechend.
Urlaubsstatistik
Die Urlaubsanspruchstage können unter Stammdaten | Personal | Pers.2 erfasst werden. Die genommenen Urlaubstage können dann mit der Lohnart 400 „Urlaubstage“ abgetragen werden.
Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld
Urlaubsentgelt
Als Urlaubsentgelt berechnet sich nach denselben Grundsätzen wie beim gewerblichen Arbeitnehmer
Grundsätzlich wird jedoch das aktuelle Monatsgehalt weitergewährt.
Beispiel nach BUrlG
Ein Angestellter arbeitet 5 Tage pro Woche. Im Monat August 2019 nimmt er 10 Tage und somit 2 Wochen Urlaub. Die Gehälter der letzten 13 Wochen lauten wie folgt:
| Gehalt vom Monat | Arbeitsentgelt |
|---|---|
| Februar 2019 | 2.850,00 EUR |
| März 2019 | 2.850,00 EUR |
| April 2019 | 2.850,00 EUR |
| Mai 2019 | 2.850,00 EUR |
| Juni 2019 | 2.850,00 EUR |
| Juli 2019 | 2.850,00 EUR |
| Summe | 17.100,00 EUR |
Berechnung des Urlaubsentgeltes:
17.100,00 EUR : 130 = 131,54 EUR 131,54 EUR x 10 Tage = 1.315,40 EUR Urlaubsentgelt
Pro Urlaubsstunde beträgt das Urlaubsentgelt im Monat August 1.315,40 EUR : 80,00 Stunden = 16,44 EUR. Das Urlaubsentgelt kann dann mit der Basislohnart 2010 „Urlaubsentgelt“ erfasst werden.
Das Gehalt des laufenden Monats muss bei einem separatem Ausweis des Urlaubsentgeltes um die Urlaubsstunden gekürzt werden:
2.850,00 EUR : 173,33 Monatsstunden = 16,44 EUR/Std. 16,44 EUR/Std. x 80 Urlaubstunden = 1.315,40 EUR
Zusätzliches Urlaubsgeld
Für ein zusätzliches Urlaubsgeld gibt es keine tarifvertragliche Regelung, somit ist hier die einzelvertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausschlaggeben.
Wurde ein zusätzliches Urlaubsgeld vereinbart, so ist dies ggf. manuell zu berechnen und mit der Basislohnart 3100 „Zus. Urlaubsgeld (EBZ)“ zu erfassen.
Urlaubsabgeltung
Urlaubsabgeltung
Der Urlaub dient der Erholung durch Freizeit und darf grundsätzlich nicht abgegolten werden. Kann der Urlaub aber wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist der Urlaub von dem Arbeitgeber, bei dem der Urlaub im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis fällig gewesen wäre, durch Auszahlung des Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubsgeldes abzugelten.
Im Basislohnartenplan steht für die Urlaubsabgeltung Lohnart 3105 „Urlaubsabgeltung (EBZ)“ zur Verfügung.
Höhe der Urlaubsabgeltung
Die Höhe der Urlaubsabgeltung entspricht der Höhe des Urlaubsentgeltes für die abzugeltenden Urlaubstage plus ein eventuelles zusätzliches Urlaubsgeld.