Angestellte

Grundlage

Für den Urlaub von Angestellten im GaLa-Bau gelten die Regelungen des BRTV für Angestellte. Dieser Tarifvertrag ist allerdings nicht allgemeinverbindlich.

Urlaubstagesanspruch

Tagesanspruch

Angestellten im GaLa-Bau erhalten denselben Jahresurlaub wie gewerbliche Arbeitnehmer. Die Regelung über Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer gemäß § 125 SGB IX gilt entsprechend.

Urlaubsstatistik

Die Urlaubsanspruchstage können unter Stammdaten | Personal | Pers.2 erfasst werden. Die genommenen Urlaubstage können dann mit der Lohnart 400 „Urlaubstage“ abgetragen werden.

Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld

Urlaubsentgelt

Als Urlaubsentgelt berechnet sich nach denselben Grundsätzen wie beim gewerblichen Arbeitnehmer

Grundsätzlich wird jedoch das aktuelle Monatsgehalt weitergewährt.

Beispiel nach BUrlG

Ein Angestellter arbeitet 5 Tage pro Woche. Im Monat August 2019 nimmt er 10 Tage und somit 2 Wochen Urlaub. Die Gehälter der letzten 13 Wochen lauten wie folgt:

Gehalt vom Monat Arbeitsentgelt
Februar 2019 2.850,00 EUR
März 2019 2.850,00 EUR
April 2019 2.850,00 EUR
Mai 2019 2.850,00 EUR
Juni 2019 2.850,00 EUR
Juli 2019 2.850,00 EUR
Summe 17.100,00 EUR

Berechnung des Urlaubsentgeltes:

17.100,00 EUR : 130 = 131,54 EUR 131,54 EUR x 10 Tage = 1.315,40 EUR Urlaubsentgelt

Pro Urlaubsstunde beträgt das Urlaubsentgelt im Monat August 1.315,40 EUR : 80,00 Stunden = 16,44 EUR. Das Urlaubsentgelt kann dann mit der Basislohnart 2010 „Urlaubsentgelt“ erfasst werden.

Das Gehalt des laufenden Monats muss bei einem separatem Ausweis des Urlaubsentgeltes um die Urlaubsstunden gekürzt werden:

2.850,00 EUR : 173,33 Monatsstunden = 16,44 EUR/Std. 16,44 EUR/Std. x 80 Urlaubstunden = 1.315,40 EUR

Zusätzliches Urlaubsgeld

Für ein zusätzliches Urlaubsgeld gibt es keine tarifvertragliche Regelung, somit ist hier die einzelvertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausschlaggeben.

Wurde ein zusätzliches Urlaubsgeld vereinbart, so ist dies ggf. manuell zu berechnen und mit der Basislohnart 3100 „Zus. Urlaubsgeld (EBZ)“ zu erfassen.

Urlaubsabgeltung

Urlaubsabgeltung

Der Urlaub dient der Erholung durch Freizeit und darf grundsätzlich nicht abgegolten werden. Kann der Urlaub aber wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist der Urlaub von dem Arbeitgeber, bei dem der Urlaub im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis fällig gewesen wäre, durch Auszahlung des Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubsgeldes abzugelten.

Im Basislohnartenplan steht für die Urlaubsabgeltung Lohnart 3105 „Urlaubsabgeltung (EBZ)“ zur Verfügung.

Höhe der Urlaubsabgeltung

Die Höhe der Urlaubsabgeltung entspricht der Höhe des Urlaubsentgeltes für die abzugeltenden Urlaubstage plus ein eventuelles zusätzliches Urlaubsgeld.

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