Angestellte
Angestellte
Grundlage
Für den Urlaub von Angestellten im Dachdeckerhandwerk gelten keine tarifvertraglichen Vorschriften. Die Grundlage für deren Urlaub bildet somit das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Urlaubstagesanspruch
Tagesanspruch
Angestellten im Dachdeckerhandwerk erhalten den gleichen Jahresurlaub wie gewerbliche Arbeitnehmer.
Die Regelung über Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer gemäß § 125 SGB IX gilt entsprechend.
Urlaubsstatistik
Die Urlaubsanspruchstage können unter Stammdaten | Personal | Pers.2 erfasst werden. Die genommenen Urlaubstage können dann mit der Lohnart 400 „Urlaubstage“ abgetragen werden.
Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld
Urlaubsentgelt
Das Urlaubsentgelt berechnet sich nach § 11 BUrlG aus dem durchschnittlichen Gehalt der dreizehn Wochen.
Grundsätzlich wird jedoch das aktuelle Monatsgehalt weitergewährt.
Beispiel nach BUrlG
Ein Angestellter arbeitet 5 Tage pro Woche. Im Monat August 2016 nimmt er 10 Tage und somit 2 Wochen Urlaub. Die Gehälter der letzten 13 Wochen lauten wie folgt:
Gehalt des Monats Mai 2016 2.850,00 EUR Gehalt des Monats Juni 2016 2.850,00 EUR Gehalt des Monats Juli 2016 2.850,00 EUR = Summe 8.500,00 EUR Berechnung des Urlaubsentgeltes:
8.550,00 EUR : 13 Wochen = 657,69 EUR 657,60 EUR x 2 Wochen = 1.315,20 EUR Urlaubsentgelt
Pro Urlaubsstunde beträgt das Urlaubsentgelt im Monat August 657,60 EUR : 40,00 Stunden = 16,44 EUR. Das Urlaubsentgelt kann dann mit der Basislohnart 2010 „Urlaubsentgelt“ erfasst werden.
Das Gehalt des laufenden Monats muss bei einem separaten Ausweis des Urlaubsentgeltes um die Urlaubsstunden gekürzt werden:
2.850,00 EUR : 173,33 Monatsstunden = 16,44 EUR/Std. 16,44 EUR/Std. x 80 Urlaubstunden = 1.315,20 EUR
Zusätzliches Urlaubsgeld
Für ein zusätzliches Urlaubsgeld gibt es keine tarifvertragliche Regelung, somit ist hier die einzelvertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausschlaggeben.
Wurde ein zusätzliches Urlaubsgeld vereinbart, so ist dies ggf. manuell zu berechnen und mit der Basislohnart 3100 „Zus. Urlaubsgeld (EBZ)“ zu erfassen.
Urlaubsabgeltung
Urlaubsabgeltung
Nach § 7 (4) BUrlG ist der Urlaub ganz oder teilweise abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann.
Im Basislohnartenplan steht für die Urlaubsabgeltung Lohnart 3105 „Urlaubsabgeltung (EBZ)“ zur Verfügung.
Höhe der Urlaubsabgeltung
Die Höhe der Urlaubsabgeltung entspricht der Höhe des Urlaubsentgeltes für die abzugeltenden Urlaubstage plus ein eventuelles zusätzliches Urlaubsgeld.