Angestellte
Angestellte
Für den Urlaub von Angestellten im Baugewerbe gilt als Grundlage
- der Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes
Dieser Tarifvertrag ist nicht allgemeinverbindlich. Nachfolgend werden die Regelungen dieses Tarifvertrages beschrieben.
Urlaubstagesanspruch
Für den Urlaub von Angestellten im Baugewerbe gilt als Grundlage der Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes.
Dieser Tarifvertrag wurde nicht für allgemeinverbindlich erklärt. Die nachfolgenden Ausführungen beruhen dennoch auf den Grundlagen des Tarifvertrages.
Urlaubsstatistik
Die Urlaubsanspruchstage können unter Stammdaten / Personal / Pers.-2 erfasst werden. Die genommenen Urlaubstage können dann mit der Basis-Lohnart 400 Urlaubstage abgetragen werden.
Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld
Urlaubsentgelt
Das Urlaubsentgelt berechnet sich nach § 11 BUrlG aus dem durchschnittlichen Gehalt der dreizehn Wochen.
In vielen Fällen wird einfach das aktuelle Monatsgehalt weitergewährt.
Beispiel
Ein Angestellter arbeitet 5 Tage pro Woche. Im Monat August 2019 nimmt er zehn Tage und somit zwei Wochen Urlaub. Die Gehälter der letzten 13 Wochen lauten wie folgt:
Gehalt des Monats Mai 2019 = 2.850,00 EUR Gehalt des Monats Juni 2019 = 2.850,00 EUR Gehalt des Monats August 2019 = 2.850,00 EUR
= Summe Gehälter der letzten 13 Wochen = 8.500,00 EUR Berechnung des Urlaubsentgeltes:
8.550,00 EUR : 13 Wochen = 657,69 EUR 657,60 EUR x 2 Wochen = 1.315,38 EUR Urlaubsentgelt
Pro Urlaubsstunde beträgt das Urlaubsentgelt im Monat August 657,69 EUR : 40,00 Stunden = 16,44 EUR. Das Urlaubsentgelt kann dann mit der Basis-Lohnart 2010 Urlaubsentgelt erfasst werden.
Das Gehalt des laufenden Monats muss, bei separatem Ausweis des Urlaubsentgeltes, um die Urlaubsstunden gekürzt werden:
2.850,00 EUR : 173,33 Monatsstunden = 16,44 EUR/Std. 16,44 EUR/Std. x 80 Urlaubstunden = 1.315,20 EUR
Zusätzliches Urlaubsgeld
Für jeden Tag Urlaub erhält der Angestellte ein zusätzliches Urlaubsgeld i.H.v. 19,00 EUR.
Die Berechnung findet automatisch statt, wenn die Urlaubstage mit der Basislohnart 4018 Zus. Urlaubsgeld Angestellte erfasst werden.
Urlaubsabgeltung
Urlaubsabgeltung
Nach § 7 (4) BUrlG ist der Urlaub ganz oder teilweise abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann.
Im Basislohnartenplan steht für die Urlaubsabgeltung die Basis-Lohnart 3105 Urlaubsabgeltung (EBZ) zur Verfügung.
Höhe der Urlaubsabgeltung
Die Höhe der Urlaubsabgeltung entspricht der Höhe des Urlaubsentgeltes für die abzugeltenden Urlaubstage plus ein zusätzliches Urlaubsgeld.