Angestellte

Anspruchsvoraussetzungen

Vollanspruch

Voraussetzung für den Anspruch in voller Höhe ist, dass das Arbeitsverhältnis am 30. November mindestens 12 Monate ununterbrochen bestanden hat.

Teilanspruch

Hat das Arbeitsverhältnis am Stichtag noch nicht 12 Monate, aber mindestens 3 Monate bestanden, besteht der Anspruch auf ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat.

Höhe des 13. Monatseinkommens

Vollanspruch

Angestellte haben je nach Bundesland einen Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen i. H. von 72% bzw. 32% ihres im April des lfd. Jahres maßgeblichen Tarifgehaltes, welches zuvor auf den nächsten Euro-Betrag kaufmännisch zu runden ist.

Berechnungsbeispiel (für das Bundesland "Baden-Württemberg")

Ein Arbeitnehmer der am Stichtag 30. November seit mehr als einem Jahr ununterbrochen beschäftigt war erhält ein 13. Monatseinkommen auf Grundlage seines Tarifgehaltes im April des laufenden Jahres 2.784,56 EUR. Berechnung:

2.784,56 EUR kaufmännisch gerundet = 2.785,00 EUR 2.785,00 EUR x 72% = 2005,20 EUR 13. Monatseinkommen

Die Auszahlung des errechneten Betrages erfolgt je zur Hälfte im November des lfd. Jahres und im April des Folgejahres.

Teilansprüche und Kürzungen

Die Möglichkeit der Auszahlung von Teilansprüchen wird im Nachfolgenden genauer erläutert.

Teilansprüche beim 13. Monatseinkommen

Teilanspruch bei unterjährigem Eintritt

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am Stichtag (30. November) noch nicht zwölf, jedoch mindestens drei Monate ununterbrochen bestanden hat, haben für jeden vollen Monat den sie bis zum Stichtag ununterbrochen beschäftigt waren einen Anspruch auf ein Zwölftel der Bemessungsgrundlage.

Teilanspruch bei ruhendem Arbeitsverhältnis

Ruht das Arbeitsverhältnis z. B. wegen Elternzeit oder unbezahltem Urlaub, so verringert sich das 13. Monatseinkommen für jeden vollen Kalendermonat des Ruhens um ein Zwölftel. Dies gilt jedoch nicht für den Monat, in dem die Arbeit wieder aufgenommen wird. Ruht das Arbeitsverhältnis während des kompletten Bezugszeitraumes (Dez. VJ bis Nov. lfd. Jahr) besteht kein Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen.

Teilanspruch bei Austritt

Angestellte, deren Beschäftigung vor dem 30. November endet, haben für jeden vollen Monat, den sie seit dem 01. Dezember des Vorjahres ununterbrochen beschäftigt waren, einen Anspruch auf ein Zwölftel des 13. Monatseinkommens. Voraussetzung dafür ist, dass das Beschäftigungsverhältnis mindesten drei Monate bestanden hat.

Ansprüche bei Teilzeitbeschäftigung

Teilzeitbeschäftigung

Das 13. Monatseinkommen mindert sich bei Teilzeitbeschäftigten, wenn die vereinbarte Arbeitszeit geringer ist als die tarifliche Arbeitszeit im Verhältnis, der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit.

Berechnungsbeispiel Teilzeitbeschäftigung (für das Bundesland "Baden-Württemberg")

Ein Angestellter, der am Stichtag 30. November seit mehr als einem Jahr ununterbrochen beschäftigt war erhält ein 13. Monatseinkommen auf Grundlage seines Tarifgehaltes im April des laufenden Jahres. Das Tarifgehalt eines Vollzeitmitarbeiters wäre 2.990,00 EUR. Seine vereinbarte Arbeitszeit beträgt 20 Wochenstunden, die tarifliche Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden.

Ermittlung des Gehalts für 20 Stunden:

2.990,00 EUR : 40 Std. x 20 Std. ergibt 1.495,00 EUR 1.495,00 EUR x 72% = 1076,40 EUR 13. Monatseinkommen

Die Auszahlung des errechneten Betrages erfolgt je zur Hälfte im November des lfd. Jahres und im April des Folgejahres.

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