Arbeitnehmer im Auslernjahr

Grundlagen

Gewerbliche Arbeitnehmer im Auslernjahr sind Mitarbeiter ab dem Tag der Weiterbeschäftigung nach der Ausbildung bis zum 31.12. des gleichen Jahres.

Für gewerbliche Arbeitnehmer im Auslernjahr im Dachdeckerhandwerk gilt keine besondere Regelung für das 13. Monatseinkommen. Sie werden ab der Beendigung ihrer Ausbildung wie gewerbliche Arbeitnehmer behandelt.

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