Arbeitnehmer im Auslernjahr
Arbeitnehmer im Auslernjahr
Anspruchsvoraussetzungen
Vollanspruch
Ein Arbeitnehmer im Auslernjahr kann keinen Vollanspruch auf das 13. Monatseinkommen erwerben, da er im Auslernjahr teilweise Auszubildender und teilweise Arbeitnehmer im Auslernjahr ist. Somit besteht für ihn keine zwölfmonatige Beschäftigung.
Außerdem wurde dem ehemaligen Auszubildenden zum Ende der Beschäftigung als Auszubildender bereits das anteilige 13. Monatseinkommen für Auszubildende ausbezahlt.
Teilanspruch
Hat das Arbeitsverhältnis am Stichtag mindestens 3 Monate bestanden, besteht der Anspruch auf ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat.
Höhe des 13. Monatseinkommens
Teilanspruch bei unterjährigem Eintritt
Das Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Auslernjahr besteht am Stichtag (30. November) noch nicht 12 Monate, daher muss es mindestens drei Monate ununterbrochen bestanden haben. Für jeden vollen Monat, den der Arbeitnehmer im Auslernjahr bis zum Stichtag ununterbrochen beschäftigt war, hat er Anspruch auf ein Zwölftel der Bemessungsgrundlage.
Berechnungsbeispiel (für das Bundesland "Baden-Württemberg")
Ein Arbeitnehmer im Auslernjahr der am Stichtag 30. November seit sieben vollen Monaten ununterbrochen beschäftigt war erhält ein 13. Monatseinkommen auf Grundlage eines anteiligen Gesamttarifstundenlohns von 13,00 EUR.
Berechnung des anteiligen Gesamttarifstundenlohnes:
123 Std. : 12 Monate x 7 Monate = 71,75 Std.
Berechnung:
13,00 EUR x 71,75 Std. = 932,75 EUR 13. Monatseinkommen
Die Auszahlung des errechneten Betrages erfolgt je zur Hälfte im November des lfd. Jahres und im April des Folgejahres.
Teilansprüche beim 13. Monatseinkommen
Teilanspruch bei ruhendem Arbeitsverhältnis
Ruht das Arbeitsverhältnis z. B. wegen Elternzeit oder unbezahltem Urlaub, so verringert sich das 13. Monatseinkommen für jeden vollen Kalendermonat des Ruhens um ein Zwölftel. Dies gilt jedoch nicht für den Monat, in dem die Arbeit wieder aufgenommen wird. Ruht das Arbeitsverhältnis während des kompletten Bezugszeitraumes (Dez. VJ bis Nov. lfd. Jahr) besteht kein Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen.
Teilanspruch bei Austritt
Gewerbliche Arbeitnehmer, deren Beschäftigung vor dem 30. November endet, haben für jeden vollen Monat, den sie seit dem 01. Dezember des Vorjahres ununterbrochen beschäftigt waren, einen Anspruch auf ein Zwölftel des 13. Monatseinkommens. Voraussetzung dafür ist, dass das Beschäftigungsverhältnis mindesten drei Monate bestanden hat.
Kürzung des 13. Monatseinkommens
Berechnungsbeispiel
Die Kürzung des 13. Monatseinkommens beim Arbeitnehmer im Auslernjahr entspricht den Regelungen beim gewerblichen Arbeitnehmer, siehe Abschnitt Kürzung des 13. Monatseinkommens.