Aufgaben/Pflichten des Arbeitgebers

Teilnahmepflichten des Arbeitgebers

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Originalformulare „Stammdaten des Arbeitgebers“ und „Stammdaten des Arbeitnehmers“ auszufüllen und an SOKA-BAU zu senden. Erklärungen und Ausfüllhinweise hierzu sowie zu allen anderen Formularen befinden sich in Teil III der Broschüre "Urlaubsverfahren bei Entsendung auf Baustellen in Deutschland" (abzurufen unter www.soka-bau.de) Die ausgefüllten Formulare müssen schnellstens an SOKA-BAU zurückgesandt werden. Ansonsten ist eine ordnungsgemäße Teilnahme am Urlaubskassenverfahren nicht gewährleistet.

Bescheinigungen über den Betrieb des Arbeitgebers

SOKA-BAU benötigt auch Bescheinigungen, die bestätigen, dass der Arbeitgeber am Ort seines Betriebssitzes im Ausland gemeldet ist (Handelsregistereintragung, Gewerbegenehmigung, Handwerksregistrierung oder Ähnliches). Die Übersendung von Fotokopien reicht aus. Sofern auch in Deutschland entsprechende Anmeldungen erfolgen, sind diese Bescheinigungen ebenfalls einzureichen. Auch in diesem Fall sind Fotokopien ausreichend.

Änderungsmitteilungen

Alle Veränderungen der gemeldeten Arbeitgeber- und/oder Arbeitnehmer-Stammdaten sind SOKA-BAU umgehend schriftlich mitzuteilen.

Meldung des monatlichen Bruttolohns und der Urlaubsvergütung (Monatsmeldung zum 15. des Folgemonats

Der Arbeitgeber meldet die monatlichen Bruttolöhne – in tatsächlich gezahlter Höhe, mindestens jedoch die auf der Grundlage des aktuellen TV-Mindestlohns tarifvertraglich geschuldeten Löhne – aller gewerblichen Arbeitnehmer als elektronische Meldung oder per Originalformular. In dem Fall, dass Arbeitgeber Urlaubsvergütung für während der Entsendung gewährte Urlaubstage an ihre Arbeitnehmer zahlen, sind SOKA-BAU zusätzlich zu den sonstigen Angaben in der Monatsmeldung für diesen Abrechnungsmonat die ausgezahlte Urlaubsvergütung brutto sowie die gewährten Urlaubstage mitzuteilen. Die Urlaubsvergütung muss mindestens in tarifvertraglich geschuldeter Höhe gezahlt werden. Die Monatsmeldung muss für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats bei SOKA-BAU eingegangen sein.

Auf allen Schreiben müssen die neunstellige Arbeitgebernummer und der Staatencode (Abkürzung für den Staat des Betriebssitzes) angegeben sein. Der Staatencode befindet sich am Ende von Teil III der Broschüre "Urlaubsverfahren bei Entsendung auf Baustellen in Deutschland". Bei Vorgängen, die einzelne Arbeitnehmer betreffen, ist außerdem die Arbeitnehmernummer anzugeben. Sämtliche Angelegenheiten können so schneller bearbeitet werden. Jeder Arbeitgeber hat seine Mitteilungspflichten gegenüber SOKA-BAU grundsätzlich über den von SOKA-BAU eingerichteten Online-Service zu erfüllen (elektronisches Meldeverfahren). Auf Antrag können Arbeitgeber von dieser Pflicht befreit werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese für ihn wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag bleibt der Arbeitgeber zur nichtelektronischen Meldung berechtigt. Über die Internetseite www.soka-bau.de können sich Entsendebetriebe zu den internationalen 32 Onlinediensten von SOKA-BAU anmelden. Weitere Informationen hierzu finden sich in Teil II der Broschüre "Urlaubsverfahren bei Entsendung auf Baustellen in Deutschland".

Berechnung Urlaubsanspruch

Die Berechnung des Urlaubsanspruches für gewerbliche oder schwerbehinderte gewerbliche Arbeitnehmer in einem Entsendebetrieb unterscheidet sich nicht von einem Betrieb mit Sitz in Deutschland.

Gewährung von Urlaub

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während der Entsendung nach Deutschland Urlaub gewährt, zahlt er ihm dessen Urlaubsvergütung und meldet SOKA-BAU die Urlaubsdaten im Rahmen der Monatsmeldung. SOKA-BAU erstattet dem Arbeitgeber die Urlaubsvergütung, wenn sein Beitragskonto ausgeglichen ist.

Urlaubsabgeltung bzw. Entschädigung

Beendet der Arbeitnehmer seine Tätigkeiten in Deutschland und nimmt innerhalb von drei Monaten keine neuen Tätigkeiten auf deutschen Baustellen auf und ist nicht arbeitslos, kann er bei SOKA-BAU einen Abgeltungsantrag stellen. Das Formular liegt in verschiedenen Sprachen vor. SOKA-BAU zahlt dem Arbeitnehmer die beitragsfinanzierte Abgeltung aus. Soweit die Abgeltung der Sozialversicherung unterliegt, zieht SOKA-BAU von der Abgeltung einen Pauschalbetrag ab und leitet ihn an den Arbeitgeber oder die zuständige Einzugsstelle weiter. SOKA-BAU ist verpflichtet, einen Pauschalbetrag für die Entrichtung der Lohnsteuer sowie des Solidaritätszuschlags einzubehalten und an das Finanzamt Wiesbaden abzuführen.

Sind die Urlaubsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber verfallen, kann der Arbeitnehmer bei SOKA-BAU einen Entschädigungsantrag stellen. Das Formular liegt in verschiedenen Sprachen vor. SOKA-BAU zahlt dem Arbeitnehmer die beitragsfinanzierte Entschädigung aus. Auf die ausgezahlte Entschädigung muss der Arbeitnehmer noch Steuern zahlen. SOKA-BAU ist verpflichtet, einen Pauschalbetrag für die Entrichtung der Lohnsteuer sowie des Solidaritätszuschlags einzubehalten und an das Finanzamt Wiesbaden abzuführen.

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