Auswertung zur Ermittlung der durchschnittlichen Anzahl der Arbeitnehmer nach Handelsrecht (§§ 267 Abs. 5 und 285 Nr. 7 HGB)
Auswertung zur Ermittlung der durchschnittlichen Anzahl der Arbeitnehmer nach Handelsrecht (§§ 267 Abs. 5 und 285 Nr. 7 HGB)
„Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.“
Maßgebend sind allein die Verhältnisse zu den jeweiligen Zeitpunkten, d.h. es sind die Verhältnisse am letzten Arbeitstag des Quartals zu bewerten und somit auch die zum Ende des Quartals gekündigte Arbeitsverhältnisse.
Einzubeziehende Arbeitnehmer:
- Durchschnittsermittlung der am Ende der vier Quartale Beschäftigten inkl. der im Ausland, ohne Auszubildende
- Arbeitnehmerbegriff bestimmt sich nach Arbeitsrecht (Sozialversicherungsrecht); als solche sind auch zu berücksichtigen:
- wegen Mutterschaftsurlaub abwesende Mitarbeiter
Heimarbeiter
unselbständige Handelsvertreter (§ 84 Abs. 2 HGB)
Teilzeitbeschäftigte
Aushilfsbeschäftigte auch wenn nur geringfügig oder kurzfristig beschäftigt
Teilzeit- u. Aushilfen sind voll zu berücksichtigen es erfolgt keine Umrechnung auf Vollzeit bzw. auf Monatsbasis (pro rata temporis)
Nicht als Arbeitnehmer einzubeziehen sind:
Auszubildende
Praktikanten
Umschüler
Volontäre
ruhende Arbeitsverhältnisse z.B. wegen Vorruhestand, ATZ oder bei Grundwehrdienstleistenden
AN in Erziehungsurlaub
gesetzl. Vertreter der Gesellschaft (Vorstand der AG oder beherrschender Gesellschafter-GF einer GmbH)
Mitglieder eines gesellschaftlichen Aufsichtsorgan des Unternehmens (z.B: Aufsichtsrat-, Verwaltungs- oder Beiräte), soweit es sich nicht um Arbeitnehmervertreter handelt
für die Gesellschaft freiberuflich tätige Unternehmer
Leiharbeitnehmer i.S.d. Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, die als Arbeitnehmer des Verleihers einzustufen sind
Maschinelle Ausschlüsse
Folgende Gründe für den Ausschluss der Arbeitnehmer können derzeit maschinell erkannt werden:
| AN | Merkmal |
|---|---|
| Auszubildende | PGR 102, 121 und 122 |
| Praktikant | PGR 105 |
| Volontär | - PGR 123 - BFD-Vollrentner |
| Ruhende AV | - PGR 108 - PGR 998 - ATZ in Verbindung mit Freistellungsphase |
| Erziehungsurlaub | Fehlzeit „Elternzeit“ |
Manueller Ausschluss
Da nicht alle Arbeitnehmer automatisch erkannt werden können, besteht die Möglichkeit im Personalstamm / BFW/EEL / Ausschluss AN für Auswertung „Anzahl der AN (§267HGB)“ die Arbeitnehmer ab dem Monat des Ausschlusses (evtl. durch eine Rückrechnung) zu kennzeichnen.
Aufruf der Liste
In den Steuerungsdaten /Weitere Auswertungen / Anzahl der AN (§ 267 HGB) kann die Auswertung zur Ermittlung der durchschnittlichen Anzahl der Arbeitnehmer nach Handelsrecht (§§ 267 Abs. 5 und 285 Nr. 7 HGB) aufgerufen werden.
Es wird unabhängig vom eingestellten Abrechnungsmonat nur das eingestellte Abrechnungsjahr betrachtet und ausgewertet.
Wichtiger Hinweis
Es werden zunächst Überprüfungsseiten ausgegeben. Auf diesen gilt folgendes:
In einem Monat, in dem ein Arbeitnehmer gezählt wird, wird „1“ ausgegeben
In Monaten, in dem er nicht zählt „-“
In der Spalte Ausschlussgründe werden nur dann Ausschlüsse angezeigt, wenn ein genereller Ausschlussgrund ermittelt werden konnte (maschineller bzw. manueller Ausschluss)
Sollte in bestimmten Monaten nur ein Ausschluss vorhanden sein, dann wird neben dem „-“ eine Legende eingeblendet, die unten in der Fußzeile beschrieben wird (z.B. Elternzeit in einzelnen Monaten)
Die jeweilig relevanten Quartale werden Fett gedruckt
Auf der Ergebnisseite werden in Summenzeilen jeweils die zu den einzelnen, ausgewerteten Stichtagen der einzelnen Quartale gezählten Arbeitnehmer aufgelistet und die ermittelte durchschnittliche Arbeitnehmeranzahl angezeigt.